Skip to content

OVG Berlin-Brandenburg: Keine Grundpreisangabe bei Waren wie Suppen- oder Puddingpulver, die nach Ergiebigkeit oder Flüssigkeitszusatz angeboten werden

OVG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 03.12.2025
OVG 1 B 8/21


Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass für Produkte wie Suppen- oder Puddingpulver keine Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenverordnung (PAngV) besteht, da diese Waren rechtlich nicht nach Gewicht oder Volumen, sondern nach ihrer Ergiebigkeit bzw. der zuzusetzenden Flüssigkeitsmenge angeboten werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
Rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin sind §§ 4 Abs. 1, 5 der Preisangabenverordnung (PAngV) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen Fassung vom 12. November 2021 (im Folgenden: PAngV n.F.). Gemäß § 4 Abs. 1 PAngV n.F. hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. ist die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, § 5 Abs. 1 Satz 2 PAngV n.F.. Diese Normen wurden zwar im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 2 PAngV vom 11. März 2016 (im Folgenden: PAngV a.F.), die auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag, neu gefasst, weisen jedoch bezogen auf den hier vorliegenden Fall inhaltlich keine erheblichen Rechtsänderungen auf.

Ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. ist die Klägerin in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Produkte nicht zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet. Denn diese Produkte, d.h. die Ware i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F., werden nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, sondern gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten vom 18. November 2020 (Fertigpackungsverordnung - FPackV) nach dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung, d.h. nach ihrer Ergiebigkeit, bzw. - hinsichtlich des Puddingpulvers - mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist. Die Vorschriften in § 20 Abs. 2 FPackV stellen nationale Spezialregelungen dar, die nicht von den unmittelbar anwendbaren, allgemeineren EU-rechtlichen Bestimmungen in Art. 23 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verdrängt werden, weil sie der Europäischen Kommission von der Bundesregierung als einzelstaatliche Vorschriften notifiziert wurden, die im Einklang mit Art. 42 LMIV auch unter der Geltung des LMIV beibehalten werden sollten (vgl. Bekanntmachung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 1. Dezember 2014, BAnz AT 3.12.2014 B1). Werden die Produkte aber nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, sondern nach ihrer Ergiebigkeit angeboten, ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. kein Grundpreis anzugeben (so auch die Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" in der 39. Sitzung, vgl. Gelberg in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand August 2017, § 2 PAngV Rn. 6; Weck, Die Suppe im Recht, in: Festschrift für Michael Welsch, 2010, S. 359, 365; Schigulski, Anmerkung zu dem erstinstanzlichen Urteil, Lebensmittel & Recht 2021, 325).

Anders als das Verwaltungsgericht dies angenommen hat, ergibt sich eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises für diese Produkte auch nicht im Wege der Auslegung. Denn eine vom Wortlaut der Vorschrift abweichende Gesetzesauslegung kommt nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Auslegung nach anderen Auslegungskriterien eine solche Sichtweise überwiegend nahelegt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

1. Zunächst führt eine Auslegung unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes nicht zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Produkte trotz des entgegenstehenden Wortlautes vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. erfasst werden. Insbesondere lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aus dem Vergleich der früheren Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. und § 2 Abs. 3 PAngV a.F. nichts anderes ableiten. Denn unabhängig davon, dass diese Regelungen im Jahr 2021 neu gefasst wurden, wurde in beiden Normen auf "die Ware" als Bezugspunkt abgestellt. Zudem spezifizierte § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV a.F. die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. lediglich in Bezug auf die Mengeneinheit, auf die sich der Grundpreis beziehen muss, ließ den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. im Übrigen aber unberührt. Der Einwand, es genüge für die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises, dass die jeweilige Ware infolge anderer Rechtsvorschriften (generell) nach diesen Kriterien zu kennzeichnen sei, führt auf kein anderes Ergebnis. Denn wie bereits dargelegt, bestimmen § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV, dass die hier maßgeblichen Produkte nach dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung bzw. nach der Menge der Flüssigkeit, die zu ihrer Zubereitung erforderlich ist, zu kennzeichnen sind. Es sind daher gerade keine Rechtsvorschriften ersichtlich, die bestimmen, dass diese Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner abweichenden Auffassung angegebenen Fundstellen (Schilling in: Büscher, UWG, 2019, § 2 PAngV, Rn. 1, Köhler, aktuell nunmehr Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 4 PAngV, Rn. 4) führen hier nicht weiter, weisen sie doch nur auf Art. 9 (1) lit. e LMIV hin, eine Vorschrift, die durch die fortbestehenden Regelungen in § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FpackV verdrängt wird. Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass der Verordnungsgeber als selbstverständlich unterstellt habe, dass sich der Grundpreis auf dieselbe Mengeneinheit beziehen muss, auf die sich auch der Gesamtpreis bezieht (vgl. Sosnitza in: Lebensmittelrecht, Stand März 2020, § 2 PAngV Rn. 12), setzt sich diese Annahme nicht mit den oben dargestellten, weiterhin anwendbaren Vorgaben der Fertigpackungsverordnung für Fertigprodukte auseinander. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass - wie bereits dargelegt - der Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" in der 39. Sitzung davon ausging, dass für Produkte der hier streitgegenständlichen Art kein Grundpreis anzugeben ist, ist nicht erkennbar, aus welchem Umstand sich Anhaltspunkte für eine abweichende Sichtweise ergeben sollten.

2. Auch der Entstehungsgeschichte der Preisangabenverordnung lassen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Einbeziehung der streitgegenständlichen Produkte in die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises entnehmen. Vielmehr wird in der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drs. 180/00, S. 23) Folgendes ausgeführt: "…Unter die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 fallen Waren, wenn sie nach Gewicht, Volumen Länge oder Fläche angeboten werden. Die Angabe des Grundpreises ist somit nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z.B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen abgegeben werden. ….". Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Verordnungsgeber durchaus Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe gestatten wollte, wenn Produkte - wie im hier vorliegenden Fall - nach anderen Mengeneinheiten angeboten werden. Darüber hinaus sah der damalige Verordnungsentwurf in § 9 Abs. 3 Nr. 2 PAngV noch vor, dass eine Pflicht zur Grundpreisangabe u.a. bei "konzentrierten (…) Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Waren in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung oder Verwendung erforderliche Flüssigkeitsmenge angeben ist", nicht besteht, da "der Verbraucher üblicherweise nach anderen Kriterien seine Kaufentscheidung trifft" (BR-Drs. 180/00, S. 6, 33).

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Fertigpackungsverordnung in der vom 29. August 1996 bis zum 31. August 2000 gültigen Fassung (FPackV1996). Bis zur Einführung der Regelung über den Grundpreis in § 2 PAngV a.F. im Jahre 2000 befanden sich die Vorschriften über den Grundpreis in der Fertigpackungsverordnung. Die damaligen Vorschriften des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV 1996 entsprachen den aktuellen Regelungen in § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV. Die §§ 12 ff. FPackV 1996 enthielten Vorschriften über den Grundpreis in Gestalt eines Positivkataloges, der regelte, bei welchen Fertigpackungen im Einzelnen eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises bestand. Eine allgemeine Befreiung von der Grundpreisangabe sah § 13 Abs. 1 Nr. 1 FPackV 1996 für Fertigpackungen vor, die nach anderen Größen als nach Gewicht oder Volumen oder ohne Füllmengenangabe abgegeben werden durften. § 14 Nr. 9 FPackV 1996 sah eine Befreiung von der Angabe des Grundpreises u.a. bei konzentrierten Lebensmitteln vor, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden. Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, der Verordnungsgeber der späteren PAngV habe in Kenntnis der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 FPackV 1996 mit seiner Anknüpfung an das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung oder der zur Zubereitung erforderlichen Flüssigkeitsmenge keine Einzelausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises vorgesehen, sondern auf eine der früheren Ausnahmeregelung des § 14 Nr. 9 FPackV 1996 entsprechende Regelung im neugefassten § 9 PAngV a.F. verzichtet, überzeugt dies nicht. Denn diesem Ansatz ist entgegenzuhalten, dass es einer entsprechenden Ausnahmeregelung deshalb nicht (mehr) bedurfte, weil durch die Formulierung in § 2 Abs. 1, Abs. 3 PAngV a.F. bzw. später in §§ 4, 5 PAngV n.F. klar geregelt war, dass die Angabe eines Grundpreises eben nur beim Angebot von Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche erforderlich ist.

3. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV a.F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz PAngV n.F. keine Erstreckung der Pflicht zur Grundpreisangabe auf die hier maßgeblichen Produkte. Denn Hintergrund der Regelungen zur Angabe des Grundpreises ist die Erwägung, dass auf diese Art und Weise dem Verbraucher die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Produkte ermöglicht bzw. erleichtert werden soll und er so in die Lage versetzt wird, seine Kaufentscheidung an objektiven Kriterien auszurichten. Bei den hier streitgegenständlichen Produkten, die nicht bereits verzehrfertig gekauft werden, sondern bei denen der Verbraucher vor dem Verzehr noch eine Flüssigkeit (Wasser, Milch o.ä.) hinzufügen muss, lässt sich eine solche Vergleichbarkeit nur sehr eingeschränkt herstellen. Denn es ist vor der Zubereitung durch den Verbraucher unklar, wieviel und welche Art von Flüssigkeit er hinzufügen oder ob er das Produkt überhaupt bestimmungsgemäß nutzen will (vgl. z.B. Zwiebelsuppe als Soße) mit der Folge, dass im Zeitpunkt des Anbietens der Ware der Grundpreis nicht oder nur mit großen Unsicherheiten angegeben werden kann. Die Kosten für die zuzugebende Flüssigkeit könnten nicht mitberücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei der Hinzufügung von Milch in Anbetracht der vielfältigen Milchprodukte (Kuhmilch, Ziegenmilch, Kokosmilch, Hafermilch, fettarm, Vollmilch, Eigenmarke, Markenprodukt) mit den jeweiligen Preisunterschieden (vgl. Schigulski, a.a.O., S. 325, 326). Zu Recht weist die Klägerin daher darauf hin, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe für die Verbraucher zu widersinnigen und für sie teilweise irreführenden Angaben führen würde.

Weiterhin gibt es bei den hier interessierenden Kategorien Produkte, die auch ohne Flüssigkeit genutzt werden können (etwa Puddingpulver zur Verwendung bei Kuchenrezept) oder bei denen die Art der Zubereitung zu Unterschieden im Endprodukt führt. So benennt die Klägerin in diesem Zusammenhang als Beispiel die Zubereitung eines Puddings: Bei kalter Zubereitung ergibt das Zusammenfügen von 1 l Flüssigkeit und 50 g Puddingpulver mehr Volumen als nur die 1 l Flüssigkeit; bei Zubereitung durch Aufkochen kann der Pudding jedoch durch Verdunstung der Flüssigkeit an Gewicht verlieren, so dass der fertige Pudding weniger als 1 l aufweist. Der Einwand der Klägerin, der Verbraucher könne anhand einer an der zur Zubereitung erforderlichen Flüssigkeitsmenge ausgerichteten Grundpreisangabe weder ermitteln, wie viel 1 l Pudding genau kostet, noch könne er Puddingpulver zweier unterschiedlicher Hersteller anhand der Grundpreise vergleichen, weil es auch von der Zubereitung (kalt oder Erhitzen) abhängt, wieviel Menge an Pudding das Enderzeugnis aufweist und welches der beiden Produkte daher im Ergebnis günstiger ist, trifft daher zu.

Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, bei konzentrierten Waren sei der Grundpreis für das Trockengewicht anzugeben (vgl. Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl. 2002, § 2 Rn. 51; Ernst in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 2 PAngV Rn. 23; Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG 5. Aufl. 2021, § 2 PAngV Rn. 23), vermag dies die dargelegten Einwände gegen eine Pflicht zur Grundpreisangabe nicht zu entkräften, da diese Auffassung nicht näher, vor allem in Hinblick auf die Vorgaben gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3, 5 FPackV, begründet wird. Darüber hinaus bleibt auch offen, welchen Informationsgewinn der Verbraucher davon hätte, den Preis für ein Kilogramm Suppenpulver zu kennen, ohne gleichzeitig zu wissen, wie ergiebig (z.B. doppelt- oder dreifachkonzentriert) das Produkt ist.

Soweit der Beklagte geltend macht, die Sonderregeln gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 (Abtropfgewicht), Abs. 4 PAngV a.F. (Waschmittel, entspricht § 5 Abs. 4 und 5 PAngV n.F.) sprächen dafür, dass bei allen anderen Produkten eine Pflicht zur Grundpreisangabe bestünde, greift dies nicht durch. Denn ohne diese Sonderregeln würde diese Produkte unter § 4 Abs. 1 PAngV n.F. fallen, d.h. der Grundpreis wäre gemäß § 5 Abs. 1 PAngV n.F. einschließlich der zugegebenen Flüssigkeitsmenge anzugeben, die jedoch in erster Linie der Konservierung des Produkts dient und dem Verbraucher selbst nichts nützt. Demgegenüber fallen die hier streitgegenständlichen Produkte, da sie eben anders als Waschmittel bzw. Abtropfware nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, bereits nicht unter den Tatbestand des § 4 Abs. 1 PAngV 2021.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Weiterverkauf von Softwarelizenzen bei heruntergeladener Software zulässig - Zu den Voraussetzungen der Erschöpfung des Verbreitungsrechts - UsedSoft II

BGH
Urteil vom 17.07.2013
I ZR 129/08
UsedSoft II
UrhG § 69d Abs. 1

Leitsätze des BGH:

1. Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.

a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts setzt voraus,

- dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen;

- dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen;

- dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag
gedeckt sind;

- dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.

b) Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber
einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.

2. Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf,
trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

3. Das dem Nacherwerber der „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer
Benutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vorbehalten.

4. Was zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprograms nach § 69d Abs. 1 UrhG gehört, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Generalanwalt EuGH: Generelles Verbot des Internetvertriebs im Rahmen selektiver Vertriebssysteme nur im Ausnahmefall zulässig

Generalanwalt EuGH
Schlussantrag vom 03.03.2011
C-439/09
Internetvertrieb


Der Generalanwalt beim EugH vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass ein generelles Verbot des Internetvertriebs auch im Rahmen selektiver Vertriebssysteme nur in engen Ausnahmefällen zulässig ist. Dies kann jedenfalls nur durch eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfolgen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.


Im Schlussantrag heißt es:

1. Ein den Vertriebshändlern eines selektiven Vertriebsnetzes auferlegtes allgemeines und absolutes Verbot, Produkte über das Internet an Endbenutzer zu verkaufen, das den Parallelhandel in einem weiteren Umfang verhindert oder einschränkt als die mit jeder selektiven Vertriebsvereinbarung verbundenen Beschränkungen und das über das hinausgeht, was für einen Vertrieb der Produkte in einer nicht nur ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch ihrer Ausstrahlung oder ihrem Image angemessenen Weise objektiv erforderlich ist, bezweckt die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG.

2. Einer selektiven Vertriebsvereinbarung, die ein allgemeines und absolutes Verbot von Verkäufen über das Internet enthält, kann keine Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zugutekommen, da ein solches Verbot eine Beschränkung des aktiven und passiven Verkaufs im Sinne von Art. 4 Buchst. c dieser Verordnung darstellt. Der von einem zugelassenen Vertriebshändler getätigte Verkauf von Vertragsprodukten über das Internet erfüllt nicht den Tatbestand des „Betreibens von Geschäften von nicht zugelassenen Niederlassungen aus“ im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 2790/1999.

3. Einer selektiven Vertriebsvereinbarung, die ein allgemeines und absolutes Verbot von Verkäufen über das Internet enthält, kann eine Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG zugutekommen, sofern die dort genannten vier Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind.

Das vollständige Dokument in der Rechtssache C-439/09

Vorlagebeschluss des BGH zur Frage der Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Software liegt im Volltext vor - UsedSoft

BGH
Beschluss vom 03.02.2011
I ZR 129/08
UsedSoft
Computerprogramm-RL Art. 5 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, "rechtmäßiger Erwerber" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG?

2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?

3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird: Kann sich auch derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als "rechtmäßiger Erwerber" nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?
BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Der EuGH muss über die Frage entscheiden, ob der Vertrieb gebrauchter Software zulässig ist

BGH
Beschluss vom 03.02.2011
I ZR 129/08
UsedSoft


Der BGH hat die Rechtsfrage, ob der Vertrieb gebrauchter Softwarelizenzen zulässig ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme - so der BGH - in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot "gebrauchter" Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, als "rechtmäßiger Erwerber" des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Der EuGH muss über die Frage entscheiden, ob der Vertrieb gebrauchter Software zulässig ist" vollständig lesen

BGH: Zur Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln - Zimtkapseln - Nahrungsergänzungsmittel

BGH
Urteil vom 14.01.2010
I ZR 138/07
Zimtkapseln
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG §§ 2, 21

Leitsatz des BGH:

Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 138/07 - OLG Hamm
LG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: