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BGH legt EuGH Fragen zum Handelsregistereintrag einer GmbH zur Entscheidung vor

BGH
Beschluss vom 14.05.2019
II ZB 25/17
HGB § 13g Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3; GmbHG § 8 Abs. 3, § 10


Tenor der Entscheidung:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30. Juni 2017, S. 46) und von Art. 49, 54 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Art. 30 der Richtlinie (EU) 2017/1132 einer nationalen Regelung entgegen, nach der für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister die Angabe der Höhe des Stammkapitals oder eines vergleichbaren Kapitalwerts erforderlich ist?

2. a) Steht Art. 30 der Richtlinie (EU) 2017/1132 einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Geschäftsführer der Gesellschaft bei Anmeldung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister die Versicherung abgeben muss, dass in seiner Person kein Bestellungshindernis nach nationalem Recht in Form eines gerichtlichen oder behördlichen Berufs- oder Gewerbeverbots, das mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ganz oder teilweise übereinstimmt, oder in Form einer rechtskräftigen Verurteilung wegen bestimmter Straftaten vorliegt und dass er insoweit über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch einen Notar, einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten belehrt worden ist?

b) Falls die Frage 2a) verneint wird:

Stehen Art. 49, 54 AEUV einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Geschäftsführer der Gesellschaft bei Anmeldung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister eine solche Versicherung abgeben muss?

BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - II ZB 25/17 - OLG Frankfurt am Main - AG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Münster: 15.000 EURO Streitwert bei fehlender Angabe des Handelsregistereintrags im Impressum eines gewerblichen eBay-Händlers

LG Münster
Beschluss vom 08.01.2018
026 O 3/18


Das LG Münster hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Streitwert bei fehlender Angabe des Handelsregistereintrags im Impressum eines gewerblichen eBay-Händlers auf 15.000 EURO festgesetzt.

Tenor der Entscheidung:

wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 03.01.2018 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falls nach §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende, gem. §§ 8 Abs. 1,3, 3a UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG angeordnet:

Die Antragsgegnerin hat bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes (bis zu 250.000,00 €) oder einer Ordnungshaft (bis zu 6 Monaten, Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren), zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter es zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Internet den Abschluss von Verträgen für Verladerampen anzubieten und dabei keine Angaben zum Registergericht und der entsprechenden Registernummer zu machen, wie am 14.12.2017 auf www.ebay.de zur Artikelnummer [...] geschehen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.