Skip to content

BGH: Kein Widerrufsrecht auf Grundlage von § 312b BGB wenn Verbraucher am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt

BGH
Urteil vom 06.07.2023
VII ZR 151/22
BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass kein Widerrufsrecht auf Grundlage von § 312b BGB besteht, wenn ein Verbraucher ein am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.

Leitsatz des BGH:
Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22 - LG Hannover - AG Hameln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Halle: Wettbewerbswidrige Irreführung nach 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG durch Werbung für Handwerksleistungen mit einem nicht vorhandenen Standort

LG Halle
Urteil vom 26.08.2021
8 O 51/20


Das LG Halle hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung nach 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG vorliegt, wenn für Handwerksleistungen mit einem nicht vorhandenen Standort geworben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger kann gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG von dem Beklagten verlangen, dass er die Werbung mit einem nicht existierenden Standort unterlässt.

Der Rechtsverkehr erwartet bei der Angabe eines Standortes, d.h. örtliche Adresse und örtliche Telefonnummer, regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal, mit einem erkennbar dem Betrieb zuzuordnenden Ansprechpartner, über den er mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann, um dort seine Belange anbringen zu können (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2015, 481 - bei juris Rdnr. 14 m.w.N.). Unstreitig unterhält der Beklagte an den von ihm beworbenen Standort in ... keine Räumlichkeiten mit Ansprechpartner. Von daher ist der Unterlassungsantrag des Klägers entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht zu weit gefaßt.

Die beanstandete Werbung ist objektiv geeignet, die Entscheidung des angesprochenen Verkehrskreises in relevanter Weise zu beeinflussen.

Es wird der Eindruck erweckt, daß vor Ort eine persönliche Ansprechbarkeit besteht. Es genügt, wenn interessierte Kunden mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme - und sei es nur in einem Gewährleistungsfall - angelockt werden (vgl. OLG Celle a.a.O. - bei juris Rdnr. 18). Zudem suggeriert die Angabe verschiedener Standorte eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und Unternehmensgröße, die für die Kundenentscheidung ebenfalls von Bedeutung sein kann (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2009, 477 - bei juris Rdnr. 24).

Die Androhung von Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

Gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. bzw. § 13 Abs. 3 UWG n.F. kann der Kläger Ersatz seiner Abmahnkosten beanspruchen, die derzeit 294,- EUR betragen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 13 Rdnr. 132).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Irreführende Werbung mit Bezeichnung Steinmetz und Steinbildhauer wenn keine Eintragung in Handwerksrolle vorliegt

OLG Celle
Urteil vom 08.09.2016
13 U 87/16


Das OLG Celle hat entschieden, dass eine irreführende Werbung mit Bezeichnung den Begriffen "Steinmetz und Steinbildhauer" vorliegt, wenn keine Eintragung in Handwerksrolle vorhanden ist.

BGH: Bei Schwarzarbeit gibt es grundsätzliche keine Mängelansprüche - Volltext liegt vor

BGH
Urteil vom 01.08.2013
VII ZR 6/13
BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze des BGH:


a) § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Ver-tragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

b) Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

c) Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.

BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: