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OLG Celle: Kein urheberrechtlicher Schutz für Webseiten die nur einer handwerklich ordnungsgemäßen Leistung entsprechen

OLG Celle
Beschluss vom 08.03.2012
13 W 17/12


Das OLG Celle hat sich in dieser Entscheidung mit dem urheberrechtlichen Schutz von Webseiten befasst. Grundsätzlich können diese urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung dafür ist, dass Schöpfungshöhe erreicht wird. Es genügt jedoch nicht, wenn die Webseite einer normalen handwerklichen Leistung entspricht. Vielmehr muss die Webseite eine besondere Originalität aufweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es ist allgemein anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zukommen kann, sofern die Gestaltung die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2005 - 11 U 64/2004, juris Rn. 23 OLG Rostock, Urteil vom 27. Juni 2007 - 2 W 12/07, juris Rn. 10, m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Gestaltung der Internetseite geht nicht über das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist. Weder die Farbauswahl oder -kombination, noch die Anordnung der Bilder und Grafiken verleihen der Gestaltung eine Originalität, die es als gerechtfertigt erscheinen lassen würde, die Gestaltung zu monopolisieren. Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Verwendung der Sprache (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Es handelt sich um eine sachliche Information zu Belangen der örtlichen Gemeinschaft. Die verwendete Alltagssprache bietet keine Besonderheiten."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier bei JurPC: