Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die von Vodafone verwendeten Klauseln zur automatischen Nachbuchung von kostenpflichtigem Datenvolumen ohne Zustimmung des Kunden unzulässig sind.
Das LG München hat entschieden, dass der Telekommunikationsanbieter bei einem Prepaid-Handytarif in den AGB keine Nachschusspflicht für verschiedene Kosten vereinbaren kann. Es ist - so das Gericht - gerade Sinn eines Prepaid-Vertrages, dass nur das vorher eingezahlte Guthaben verbraucht werden kann, um den Kunden vor weiteren Kosten zu schützen.
Die Klausel
"Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. Frei SMS gewählt haben. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (Flatrate Preise, etc.) zu zahlen."
Der BGH hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter seine Kunden über Grundlagen der Tarifberechnung neuer Leistungen auf geeignete Weise informieren muss. Vorliegend hatte der Anbieter eines Mobilfunktarifs nachträglich einen mobilen Internetzugang eingeführt. Dieser wurde anders als der Sprachtarif nach Volumen und nicht nach Zeit abgerechnet.
Leitsatz des BGH: Zu den Hinweispflichten eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten, der nach Vertragsbeginn zusätzliche Leistungen anbietet und für deren Entgeltberechnung andere Parameter verwendet als für die bisher angebotenen Dienste (hier: mobiler Internetzugang mit volumen- und nicht zeitabhängigem
Tarif).
BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 190/11 - LG Duisburg - AG Duisburg
Aus den Entscheidungsgründen: "Auch in der vorliegenden Fallgestaltung bestand eine Hinweispflicht der Klägerin. Sie war gehalten, ihre Kunden bei Einführung des neuen Dienstes hinreichend deutlich - etwa durch ein Anschreiben, einen Hinweis auf den Rechnungen oder eine SMS - darüber zu unterrichten, dass der Zugang zum Internet per Mobilfunkgerät im Gegensatz zu den Telefonverbindungen nicht nach der Verbindungsdauer, sondern nach dem heruntergeladenen Datenvolumen berechnet wird. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste ein Durchschnittskunde bei der Erweiterung des Leistungsspektrums der Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie das Entgelt für den neuen Dienst nach anderen Parametern berechnen werde als für den Telefonverkehr, zumal bei der Internetnutzung über das Festnetz außerhalb von Pauschaltarifen eine zeitabhängige Entgeltberechnung zumindest weit verbreitet wird"