Skip to content

OLG Köln: Ich bin dann mal weg.de - Verletzung der Titelschutzrechte an Bestseller von Hape Kerkeling durch Werbeslogan des Reiseportals weg.de

OLG Köln
Urteil vom 05.12.2014
6 U 100/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung des Reisepotals weg.de mit dem Slogan "Ich bin dann mal weg.de" die Titelschutzrechte an dem Beststeller "Ich bin dann mal weg" von Hape Kerkeling verletzt. Insofern kommen insbesondere zwei Aspekte zusammen: Ein bekannter Titel und sachliche Nähe zum Inhalt des Buches.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bei dem Titel "Ich bin dann mal weg" handelt es sich um einen bekannten Titel im Sinn des § 15 Abs. 3 MarkenG. Der Bekanntheitsschutz dieser Vorschrift ist dem Schutz der bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nachgebildet, so dass für die Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 MarkenG auf die zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 15 Rn. 211; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 15 Rn. 68).

[...]

Der Titel und das beanstandete Zeichen sind hochgradig ähnlich. Den Zusatz ".de" wird der Verkehr als die deutsche Top-Level-Domain erkennen und daher vernachlässigen (vgl. Senat, GRUR 2014, 1111, 1112 - wetter.de). Die Wortfolge "Ich bin dann mal weg" ist identisch übernommen worden.

dd) Die Antragsgegnerin verwendet das Zeichen, um Reiseleistungen zu bewerben. Die sachliche Nähe des Angebots der Antragsgegnerin zu einem Reisebericht ist unübersehbar. Gerade vor diesem Hintergrund können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenn sie den Internetauftritt oder die Werbung der Antragsgegnerin wahrnehmen, eine gedankliche Verknüpfung mit dem bekannten Titel der Antragstellerin vornehmen. Es liegt daher kein Fall einer "bloßen Assoziation" vor, bei der Ansprüche aus § 15 Abs. 3 MarkenG ausscheiden sollen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 408, 413 - OBELIX; OLG München, GRUR-RR 2005, 191, 192 f. - FOCUS MONEY/MONEY SPECIALIST; in beiden Entscheidungen wurde jeweils nur geringe Zeichenähnlichkeit festgestellt). Dass der Titel durchaus geeignet ist, als Werbung für Reiseleistungen eingesetzt zu werden, zeigt die Werbekooperation der Parteien im Jahr 2009 sowie die seitens der Antragstellerin als Anlage BE 9 vorgelegte - und nach wie vor zugängliche - Internetseite der Antragsgegnerin "www.weg.de/reisemagazin/santiago/santiago", auf der das Buch explizit im Zusammenhang mit dem aktuellen Angebot von Reiseleistungen entlang des Jakobswegs vorgestellt wird, unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser Seite um ein "im Archiv auffindbares Überbleibsel" der Werbekampagne im Jahr 2009 handelt.

e) Durch die Verwendung des Ausdrucks "Ich bin dann mal weg" als Werbeslogan hat die Antragsgegnerin jedenfalls die Unterscheidungskraft des Titels der Antragstellerin ausgenutzt. Eine Verwechslungsgefahr, auch nur in dem Sinn, dass die angesprochenen Verkehrskreise wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Parteien vermuten würden (wie sie ihrer inzwischen beendeten gemeinsamen Werbekampagne im Jahr 2009 für das Buch zugrundelagen), setzt die Vorschrift des § 15 Abs. 3 MarkenG gerade nicht voraus."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: