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EuGH-Generalanwältin: Ausschluss von Huwai hinsichtlich Hardware und Software für 2G-, 4G- und 5G-Telekommunikationsinfrastrukturen kann aus gründen der nationalen Sicherheit gerechtfertigt sein

EuGH-Generalanwältin
Schlussanträge vom 19.03.2026
C-354/24


Die EuGH-Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss von Huwai hinsichtlich Hardware und Software für 2G-, 4G- und 5G-Telekommunikationsinfrastrukturen aus gründen der nationalen Sicherheit gerechtfertigt sein

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwältin Ćapeta: Mitgliedstaaten dürfen Hard- und Software von 2G-, 4G- und 5G-Telekommunikationsinfrastrukturen mit der Begründung ausschließen, dass der Hersteller ein Risiko für die nationale Sicherheit darstelle

Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats müssten jedoch nach dem Unionsrecht verhältnismäßig sein.

Im Jahr 2022 beantragte die Elisa Eesti AS, ein estnischer Telekommunikationsanbieter, bei den estnischen Behörden die Genehmigung, Hard- und Software des chinesischen Telekommunikationsausrüstungsherstellers Huawei in ihren 2G-4G- und 5G-Telekommunikationsnetzen zu verwenden. Die zuständigen estnischen Behörden waren der Ansicht, dass die Hard- und Software aufgrund des „hohen Risikos“, das mit Huawei verbunden sei, ein Risiko für die nationale Sicherheit Estlands darstelle. Diese Entscheidung wurde beim Verwaltungsgericht Tallinn angefochten, das um eine Vorabentscheidung ersucht hat.

In ihren Schlussanträgen schlägt Generalanwältin Tamara Ćapeta dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Mitgliedstaaten Hard- und Software grundsätzlich mit der Begründung von ihrer Telekommunikationsinfrastruktur ausschließen dürfen, dass der Hersteller dieser Hard- und Software ein Risiko für ihre nationale Sicherheit darstelle.

Die Generalanwältin betont jedoch auch, dass jede Entscheidung, die aus Gründen der nationalen Sicherheit getroffen werde, gerichtlich u. a. auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüfbar sein müsse. Obwohl eine Risikobewertung für Hersteller von Ausrüstung aus Drittländern anders ausfallen könne als für Hersteller derselben Ausrüstung in der Union, dürfe eine solche Entscheidung nicht auf einen allgemeinen Verdacht gestützt werden. Vielmehr müsse sie eine konkrete Bewertung der Verwendung der betreffenden Ausrüstung und der damit verbundenen Risiken umfassen.

Unter den Umständen der konkreten Rechtssache weist die Generalanwältin auch darauf hin, dass die einschlägige Regelung des Unionsrechts, der Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation, speziell bestimmte Sicherheitsanforderungen für nationale Telekommunikationsnetze und -dienste vorsehe. Gemäß diesen Anforderungen des Unionsrechts stimmten die Sicherheitsinteressen der Union und die nationalen Sicherheitsinteressen überein. In einer solchen Lage dürften sich die zuständigen nationalen Behörden auf Risikobewertungen stützen, die von den Unionsorganen sowie anderen nationalen Stellen und Unionsstellen vorgenommen worden seien.

Schließlich handele es sich bei einer Beschränkung der Verwendung von Hard- und Software aufgrund des Risikos, die von dieser Ausrüstung für die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten ausgehe, nicht um einen Eigentumsentzug, sondern um eine Einschränkung der Nutzung dieses Eigentums im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta. In einem solchen Fall habe ein Unternehmen grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, das nationale Gericht stelle fest, dass die durch eine solche Beschränkung entstehende Belastung unverhältnismäßig hoch sei, auch wenn sie notwendig sei.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

EU-Kommission: Entwurf für EU Cyber Resilience Act vorgelegt - Vorschriften zur Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen

Die EU-Kommission hat ihren Entwurf für den EU Cyber Resilience Act vorgelegt. Dieser soll die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen erhöhen.

1. Proposal for a Regulation on cybersecurity requirements for products with digital elements - Cyber resilience Act als PDF-Datei

2. Annexes Proposal for a Regulation on cybersecurity requirements for products with digital elements - Cyber resilience Act als PDF-Datei


Die Meldung der EU-Kommission:

The proposal for a regulation on cybersecurity requirements for products with digital elements, known as the Cyber Resilience Act, bolsters cybersecurity rules to ensure more secure hardware and software products.

EU Cyber Resilience Act - For safer and more secure digital products

Hardware and software products are increasingly subject to successful cyberattacks, leading to an estimated global annual cost of cybercrime of €5.5 trillion by 2021.

Such products suffer from two major problems adding costs for users and the society:

a low level of cybersecurity, reflected by widespread vulnerabilities and the insufficient and inconsistent provision of security updates to address them, and an insufficient understanding and access to information by users, preventing them from choosing products with adequate cybersecurity properties or using them in a secure manner.

While existing internal market legislation applies to certain products with digital elements, most of the hardware and software products are currently not covered by any EU legislation tackling their cybersecurity. In particular, the current EU legal framework does not address the cybersecurity of non-embedded software, even if cybersecurity attacks increasingly target vulnerabilities in these products, causing significant societal and economic costs.

Two main objectives were identified aiming to ensure the proper functioning of the internal market:

1.create conditions for the development of secure products with digital elements by ensuring that hardware and software products are placed on the market with fewer vulnerabilities and ensure that manufacturers take security seriously throughout a product’s life cycle; and

2. create conditions allowing users to take cybersecurity into account when selecting and using products with digital elements.

Four specific objectives were set out:

1. ensure that manufacturers improve the security of products with digital elements since the design and development phase and throughout the whole life cycle;

2. ensure a coherent cybersecurity framework, facilitating compliance for hardware and software producers;

3. enhance the transparency of security properties of products with digital elements, and

4. enable businesses and consumers to use products with digital elements securely.