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LG Köln: Haribo Goldbären nach § 4 Nr. 3 b UWG wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt

LG Köln
Urteil vom 23.08.2016
33 O 82/16


Das LG Köln hat entschieden, dass Haribo Goldbären nach § 4 Nr. 3 b UWG wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 3 b), 8 UWG. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gem. § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung des Vertriebs von Fruchtgummiprodukten in der im Tenor der Beschlussverfügung vom 01.06.2016 wiedergegebenen Gestaltung verlangen, wenn dies in der dort ebenfalls wiedergegebenen Verpackung geschieht, da die Antragsgegnerin damit § 3 Abs. 1 UWG zuwidergehandelt hat. Danach sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt gem. § 4 Nr. 3 b) UWG insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Waren unangemessen ausnutzt.

Gem. § 4 Nr. 3 UWG kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn der Mitbewerber mit der Nachahmung die Wertschätzung der nachgeahmten Waren unangemessen ausnutzt , § 4 Nr. 3 lit. b) UWG. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LiKEaBIKE).

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Vertrieb der angegriffenen Fruchtgummiprodukte in der verfahrensgegenständlichen Verpackung als wettbewerbswidrig.

Die von der Antragstellerin unter der Bezeichnung „H“ vertriebenen Fruchtgummiprodukte sind wettbewerblich eigenartig. Wettbewerbliche Eigenart weist ein Erzeugnis auf, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte – auch technische - Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 23 – LIKEaBIKE; BGH GRUR 2007, 984, 986 Tz. 24 – Gartenliege).

Zur Bestimmung des Grades der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des nachgeahmten Erzeugnisses vermitteln. Dieser Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann dabei auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können nämlich in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 34 – LIKEaBIKE).

Dabei ist zu beachten, dass eine wettbewerbliche Eigenart eines Produkts nicht voraussetzt, dass die zu seiner Gestaltung verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen (OLG Köln, GRUR-RR 2003, 183). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verkehr unter Umständen gerade durch die Verwendung eines schlichten, an der Grundform eines Produkts orientierten Designs auf die Herkunft oder die Besonderheiten eines Erzeugnisses hingewiesen wird. In diesem Fall kann von einem Allerweltserzeugnis oder Dutzendware, bei denen der Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder Qualität keinen Wert legt, keine Rede sein (BGH GRUR 2012, 1155, Tz. 34 – Sandmalkasten).

Insoweit gilt bezüglich der von der Antragstellerin vertriebenen Gummibärchen Folgendes:

Der Gesamteindruck dieser Produkte wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Gestaltungselemente:

spitz nach vorn zulaufende und geradlinig nach vorn weisende Extremitäten, die vor dem Körper bzw. sich seitlich unmittelbar an den Körper anschließend angeordnet sind;
eine spitz nach vorne zulaufende Nase;
spitz und vom Kopf nach oben diagonal weg laufende Ohren;
durch ovale Einkerbungen angedeutete Brusthaare.

Dies führt zu einer charakteristischen Formgebung der H unabhängig von Farbe bzw. Geschmacksrichtungen, bei der die Bärendarstellung stark abstrahiert ist und die das Vorbild in der Natur nur noch andeutungsweise erkennen läßt. Zugleich bewirken die schemenhafte Darstellung und die stark reduzierten Außenformen, dass das Produkt einen eher kantigen und kompakten Eindruck vermittelt. Dabei wird das Produkt stets in sechs verschiedenen Farben angeboten (Dunkelrot, Gelb, Grün, Orange, Hellrot, Weiß), die jeweils einer bestimmten Geschmacksrichtung zugeordnet sind (Himbeere, Zitrone, Apfel, Orange Erdbeere, Ananas).

Dass im Produktumfeld Fruchtgummiprodukte in Form sog. Gummibärchen vertrieben werden, die diese wettbewerbliche Eigenart schmälern könnten, hat die insoweit darlegungspflichtige Antragsgegnerin nicht dargetan. Zwar hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass es im Umfeld zahlreiche weitere Angebote von Gummibärchen gibt. Die Kammer vermag allerdings nicht der Einschätzung der Antragsgegnerin zu folgen, dass diese sich in der Formgebung praktisch nicht von den H der Antragstellerin unterscheiden lassen. Nach den vorgelegten Abbildungen ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Sämtliche Konkurrenzprodukte – mit Ausnahme des vorliegend beanstandeten Produkts - weisen nämlich deutlich ausgeprägtere Körperformen insbesondere im Bereich des Kopfes und der Ohren auf, wodurch diese dem Vorbild in der Natur näher kommen. Dabei wird durch die betonten Rundungen die Figürlichkeit des stilisierten Bärchens erkennbar herausgearbeitet. Dies ist bei allen vorgestellten Umfeldprodukten derart signifikant, dass sich nach Auffassung der Kammer eine Erörterung jedes einzelnen dieser Produkte erübrigt.

Die Kammer vermag auch nicht der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nochmals vertieften Auffassung zu folgen, dass der Verkehr angesichts der geringen Größe des einzelnen Produktes und der Verzehrgewohnheiten („mehrere Gummibärchen gleichzeitig“) die Formgebung nicht wahrnimmt bzw. hierauf keinen Wert legt. Insoweit verkennt die Antragsgegnerin, dass gerade im Bereich der Nahrungsmittel der Verkehr daran gewöhnt ist, aus der individuellen Formgebung von Produkten auch auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu schließen. Denn an solchen individuellen Erkennungsmerkmalen werden regelmäßig Güte- und Qualitätsvorstellungen angeknüpft, die wiederum häufig auch mit bestimmten Geschmackserwartungen verbunden sind. Erst recht gilt dies für den sog. Süsswarenbereich, in dem die Formgebung sehr oft vom Hersteller nahezu frei wählbar ist. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin keinen Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass der Verkehr bei Gummibärchen regelmäßig von einem Allerweltserzeugnis oder von Dutzendware ausgeht, bei denen er auf die betriebliche Herkunft oder Qualität der Ware keinen Wert legt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung im Rechtstreit Haribo Goldbär gegen Lindt Schokoladenbär liegt im Volltext vor - keine Ähnlichkeit

BGH
Urteil vom 23.09.2015
I ZR 105/14
Goldbären
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3; UWG § 4 Nr. 9 und 10


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Lindt siegt gegen Haribo - Lindt Schokoladenbär ist keine unlautere Nachahmung des Haribo Goldbären - keine ausreichende Ähnlichkeit über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke (hier: Goldbären) und einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie kann sich aber weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben; vielmehr kann eine Zeichenähnlichkeit nur aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen.

b) Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen
Gestaltung darf nicht über die Ähnlichkeit im Sinngehalt ein Motivschutz begründet werden oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs der Wortmarke mit der Folge einer umfassenden Monopolisierung von Warengestaltungen vorgenommen werden.

c) Die begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung ist anzunehmen,
wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierzu ist erforderlich, dass sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind und ohne dass es andere Bezeichnungen für die dreidimensionale Gestaltung gibt, die gleich naheliegend sind.

d) Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit einer für Fruchtgummiprodukte eingetragenen Wortmarke (hier: Goldbären) ist in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei einer Kollision mit einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) nicht die Produktform einzubeziehen, für die der Markeninhaber die Wortmarke nutzt (hier: konkrete Gestaltung der Gummibärchen).

e) Hat das Berufungsgericht über einen Anspruch aus einer Marke entschieden, auf die der Kläger sich im Rechtsstreit zur Begründung seines Anspruchs nicht gestützt hat, sondern die er nur neben anderen Marken zur Darstellung seines Markenbestands angeführt hat, stellt dies einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist.

BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Lindt siegt gegen Haribo - Lindt Schokoladenbär ist keine unlautere Nachahmung des Haribo Goldbären - keine ausreichende Ähnlichkeit

BGH
Urteil vom 23.09.2015
I ZR 105/14


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass der Lindt Schokoladenbär keine unlautere Nachahmung des Haribo Goldbären ist. So liegt schon keine ausreichende Ähnlichkeit fehlt. Markenrechtliche Ansprüche scheitern ebenso wie wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

Die Pressemitteilung des BGH:

Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt.

Die Klägerin produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte. Zu den von ihr hergestellten Erzeugnissen gehören sogenannte "Gummibärchen", die sie mit "GOLDBÄREN" bezeichnet. Sie ist Inhaberin der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken "Goldbären", "Goldbär" und "Gold-Teddy". Die Beklagten vertreiben Schokoladenprodukte. Dazu zählen der "Lindt Goldhase" sowie seit dem Jahr 2011 eine ebenfalls in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, die sie selbst als "Lindt Teddy" bezeichnen.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung des Vertriebs der in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren in Bärenform und macht Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung geltend. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Figuren verletzten ihre Marken und stellten eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen dar.

In erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil im Wesentlichen zurückgewiesen.

Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung ihrer Markenrechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG* bestehen nicht. Zwar sind die Marken "Goldbär" und "Goldbären" der Klägerin in Deutschland bekannte Marken, und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sind sehr ähnlich. Jedoch fehlt es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken der Klägerin mit den angegriffenen Produktgestaltungen der Beklagten.

Stehen sich - wie im Streitfall - eine Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegenüber, so kann die Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Zu vergleichen sind ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform. In den Zeichenvergleich ist dagegen nicht die Form der Produkte hier der Gummibärchen der Klägerin einzubeziehen, für die die Wortmarke benutzt wird. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt setzt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierbei sind an die Annahme der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke, mit der eine bestimmte Produktform festgelegt sein muss, nicht zu erreichen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist.

Im Streitfall besteht keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen nicht nur die Angaben "Goldbären" oder "Goldbär" in Betracht. Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa "Teddy", "Schokoladen-Bär" oder "Schokoladen-Teddy". Hinsichtlich einer weiteren Bildmarke der Klägerin, die eine stehende Bärenfigur zeigt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit mit den in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren der Beklagten. Auf die Wortmarke "Gold-Teddy" kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG** darstellt. Die Klägerin hat diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestehen ebenfalls nicht. Es handelt sich bei den angegriffenen Produktformen nicht um Nachahmungen der Produkte der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG**, weil eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen der Klägerin und den Schokoladenfiguren der Beklagten nicht vorliegt.

LG Köln Urteil vom 20. Dezember 2012 - 33 O 803/11

OLG Köln Urteil vom 11. April 2014 - 6 U 230/12

Karlsruhe, den 23. September 2015

14 Abs. 2 MarkenG

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr (…)

2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

** § 4 Nr. 9 und 10 UWG

Unlauter handelt insbesondere, wer (…)

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

10. Mitbewerber gezielt behindert; (…)




BGH: Haribo "Glücks-Wochen" zulässige Werbung - Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Warenbezug - keine unmittelbare Kaufaufforderung

BGH
Urteil vom 12.06.2013
I ZR 192/12
GLÜCKS-WOCHEN

Die Pressemitteilung des BGH:


Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten.

Die Parteien sind Hersteller von Lakritz und Fruchtgummi. Die Beklagte warb ab Februar 2011 im Fernsehen mit "GLÜCKS-WOCHEN". Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1 € und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 "Goldbärenbarren" im Wert von jeweils 5.000 € zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern.

Die Klägerin hält die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Gewinnspielkopplung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine unlautere Geschäftspraktik dar. Dabei sei der strengere Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG* zugrunde zu legen und auf die Sicht von Kindern und Jugendlichen abzustellen, die durch die Werbung zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden könnten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gewinnspielkopplungen können nach § 4 Nr. 6 UWG** im Einzelfall verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen. Nach Auffassung des Bundes-gerichtshofs gilt für die Beurteilung des Gewinnspiels im Streitfall nicht der Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, da die beanstandete Werbung voraussichtlich und vorhersehbar nicht allein das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen wesentlich beeinflussen konnte. Die Produkte der Beklagten sind bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt. Ein an den Absatz dieser Produkte gekoppeltes Gewinnspiel ist daher voraussehbar geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Daher ist für die Beurteilung des Streitfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich.

Auf dieser Grundlage verstößt die beanstandete Fernsehwerbung nicht gegen die berufliche Sorgfalt. Die Kosten der Gewinnspielteilnahme werden deutlich. Es werden auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert.

Der Fernsehspot der Beklagten verstößt auch nicht gegen die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Er enthält keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder (Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Er ist auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG).

Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - GLÜCKS-WOCHEN


OLG Hamm: Haribo muss Kunden 2000 EURO Schmerzensgeld und eine Zahnbehandlung für Fremdkörper im Fruchtgummi zahlen

OLG Hamm
Urteil vom 23.05.2013
21 U 64/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Süßwarenhersteller Haribo einem Kunden 2000 EURO Schmerzensgeld und die Kosten einer Zahnbehandlung zahlen muss. Bei dem Verzehr von Fruchtgummi hatte der Kunde seine Zähne beschädigt, da die Süßwaren aufgrund eines Produktionsfehlers einen Fremdkörper enthielten

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Nach den getroffenen Feststellungen trifft die Beklagte, so der Senat, eine Produkthaftung, weil sie ein mit einem Fehler behaftetes Produkt in den Verkehr gebracht hat und der Kläger hierduch den in Frage stehenden Zahnschaden erlitten hat. Für diese Schäden hat der 21. Zivilsenat dem Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 2000 € zugesprochen und eine Verpflichtung der beklagten Firma festgestellt, dem Kläger auch die Kosten der Zahnbehandlung zu ersetzen."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:

LG Köln: Zwischen der Goldbären-Marke von Haribo und dem Lindt-Teddy in goldener Folie besteht Verwechslungsgefahr - Wortmarke ./. Produktgestaltung

LG Köln
18.12.2012
33 O 803/11
Haribo ./. Lindt


Das LG Köln hat entschieden, dass zwischen der Goldbären-Marke von Haribo und dem Lindt-Teddy in goldener Folie Verwechslungsgefahr besteht. Das LG Köln hat die Entscheidung damit begründet, dass der Verkehr das Lindtprodukt als Goldbär bezeichnen würde und somit der Schutzbereich der Goldbären-Marle verletzt sei. Eine fragwürdige Entscheidung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zwar verwendet die Beklagte selbst für ihr Produkt nicht die Bezeichnung „GOLDBÄR“, sondern nennt dieses – was zumindest teilweise auch durch einen entsprechenden Aufdruck zum Ausdruck kommt - „A Teddy“. Die Zeichenähnlichkeit ist aber durch die dreidimensionale Form des angegriffenen Schokoladenprodukts begründet.
[...]
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen auch unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes erfüllt. Denn für das Schokoladenprodukt der Beklagten ist nicht dessen offizieller Name „A Teddy“, sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“ die für den Verbraucher naheliegende ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung. Bei dem Produkt handelt es sich um eine in goldene Folie eingewickelte Bärenfigur aus Schokolade. Zu dessen Benennung wird sich der Großteil der Verbraucher aber nicht der Bezeichnung „goldene Bärenfigur“, „goldfoliierter Bär“, „goldfarbener Schokoladenteddybär“ oder eines ähnlichen Begriffs bedienen. Die am nächsten liegende griffige Bezeichnung ist vielmehr – gerade auch angesichts der überragenden Bekanntheit der klägerischen Marke - der Begriff des „GOLDBÄREN“.
[...]
Die von der Beklagten gewählte dreidimensionale Ausgestaltung des „A Teddys“ und seiner Verpackung ist unlauter, weil sie die ernsthafte und greifbare Gefahr begründet, die Unterscheidungskraft der klägerischen Wortmarke „GOLDBÄREN“ zu beeinträchtigen, indem sie diese verwässert."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: