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BVerfG lehnt weitere Eilanträge gegen Vorratsdatenspeicherung ab - Verfassungsrechtliche Bewertung nicht für Eilverfahren geeignet

BVerfG
Beschlüsse vom 26.03.2017
1 BvR 3156/15 und 1 BvR 141/16


Das Bundesverfassungsgericht hat erneut Eilanträge gegen die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung abgelehnt und auf die Hauptsacheverfahren verwiesen.

Die Pressemitteilung des BVerfG:

Weitere Eilanträge in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ erfolglos

Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 gewandt. Sie wollten insbesondere mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 (Rs. C-203/15 und C-698/15) erreichen, dass die durch dieses Gesetz eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft gesetzt wird. Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtschutzverfahren geeignet sind.


Die Volltexte der Entscheidungen finden Sie hier:

1 BVR 3156/15

1 BvR 141/16

BGH: Zum Kostenausspruch und zur Kostenverteilung im selbständigen Beweisverfahren

BGH
Beschluss vom 28.04.2015
VI ZB 36/14
ZPO § 269

Leitsätze des BGH:


a) Im Falle der Rücknahme des Antrags auf Durchführung einer Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren hat die Kosten dieses Verfahrens entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich der Antragsteller zu tragen.

b) Der Kostenausspruch ist in diesem Fall jedenfalls dann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, wenn ein solches anhängig ist und dessen Parteien und Streitgegenstand mit denjenigen des selbständigen Beweisverfahrens identisch sind.

c) Die sofortige Beschwerde gegen eine im selbständigen Beweisverfahren entsprechend § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergangene isolierte Kostengrundentscheidung wird entsprechend § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO unzulässig, wenn gegen den aufgrund dieses Beschlusses ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - VI ZB 36/14 - OLG Karlsruhe in Freiburg - LG Freiburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Regelstreitwert von 20.000 EURO bei durchschnittlichen Wettbewerbssachen im Klageverfahren - Ermessensausübung erforderlich

BGH
Beschluss vom 22.01.2015
I ZR 95/14

Der BGH hat klargestellt, dass es in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten keinen Regelstreitwert von 20.000 EURO für das Hauptsacheverfahren bei durchschnittlichen Wettbewerbssachen gibt. Vielmehr sieht das Gesetz stets eine Ermessensausübung des Gerichts vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst.

Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm,
33. Aufl., § 12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17; Ahrens/Büttner, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 48; GK-UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 4).

Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.

Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000 € überschreitenden Streitwertfestsetzung. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: