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BGH legt EuGH Fragen zum Verweis auf allgemeine nichtspezifische gesundheitsbezogene Vorteile vor - B-Vitamine

BGH
Beschluss vom 12.07.2018
I ZR 162/16
B-Vitamine
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3


Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 10 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. Nr. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind einem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Vorteile spezielle gesundheitsbezogene Angaben gemäß einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits dann "beigefügt" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung, wenn sich der Verweis auf der Vorderseite und die zugelassenen Angaben auf der Rückseite einer Umverpackung befinden und nach der Verkehrsauffassung die Angaben zwar inhaltlich eindeutig auf den Verweis bezogen sind, der Verweis aber keinen eindeutigen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf die rückseitigen Angaben enthält?

2. Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen?

BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


KG Berlin: Das Immunsystem stärken - unzulässige wettbewerbswidrige Werbung für Vitamin B12-Produkt mit gesundheitsbezogenen Aussagen entgegen HCVO

KG Berlin
Urteil vom 18.07.2017
5 U 132/15


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung für ein Vitamin B12-Produkt mit den Aussagen:

- Das Immunsystem stärken
- Schadstoffe natürlich ausleiten
- Bindungsfähigkeit von Schadstoffen
- Immunsystem stimulierende Wirkung
- Erhöhung der Lebensqualität von Typ-II-Diabetikern

eine unzulässige wettbewerbswidrige Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen entgegen HCVO darstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hagen: Unzulässige Schleichwerbung auf Instagram bei fehlender Kennzeichnung als Werbung - Verstoß gegen HCVO durch Begriff detox delight

LG Hagen
Beschluss vom 29.11.2017
23 O 45/17


Das LG Hagen hat abermals bestätigt, dass Instagram-Posts durch einen Influencer eine unzulässige Schleichwerbung darstellt, wenn die Werbung nicht deutlich als solche gekennzeichnet wird.

Zudem hat das Gericht entschieden, dass die Werbung mit dem Begriff "Detox Delight" eine unzulässige Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe ist und gegen die HCVO verstößt.


Aus den Entscheidungsgründen:

Es besteht ein Verfügungsanspruch. Die Beklagte verstößt mit den ins Netz gestellten Bildern, bei denen Produkte gewerblicher Unternehmen mit einem Link zu deren Homepage versehen sind und dem danebenstehenden Text ohne Kenntlichmachung, dass es sich insoweit um Werbung handelt, gegen § 5a Abs. 6 UWG. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine derartige Verschleierung der Werbung ist bei dem Instagram-blog, den die Beklagte führt, anzunehmen. Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann Dabei ist auf den konkreten Fall abzustellen und es sind alle tatsächlichen Umstände sowie die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmittels zu berücksichtigen. Maßgebend ist die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verbrauchergruppe. Geht es um den Schutz besonders schutzbedürftiger Verbraucher, wie bspw. Kinder, gilt § 3 Abs. 4 S. 2 UWG. Da Kinder im Vergleich zu Erwachsenen weniger aufmerksam und lesegeübt sind, sind an die Kennzeichnung als Werbung deutlich höhere und kindgerechte Anforderungen zu stellen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 5a Rn. 7.24, m. w. N). Da es sich bei den auf Instagram geposteten Bildern in ihrer Darstellung und mit dem danebenstehenden Textbalken, auf dem sog. „Follower“ sich äußern können, dem äußeren Anschein nach lediglich um einen Mode-blog der Beklagten handelt, wo sie sich mit ihren Followern über ihre „outfits“ unterhält, ist auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, dass vorherrschendes Ziel dieser Bilder ist, für die auf dem Bild ersichtlichen Produkte Werbung zu machen. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der Verfügungbeklagten um eine Person handelt, die nicht nur Erwachsenen, sondern nach eigener Kenntnis des Gerichts auch jugendlichen Personen bekannt ist. Gerade für diesen Teil der Follower wird das Vermischen von werbenden mit rein textlichen Elementen nicht sofort erkennbar sein. Die hinzugefügten Zeichen wie @ oder # lassen den werbenden Charakter der Benennung der Produktnamen nicht als Werbung offensichtlich erscheinen. Insoweit liegt der Fall anders als etwa bei einer Unternehmens-Homepage, die der durchschnittlich verständige Nutzer ohne weiteres als kommerzielle Kommunikation erkennt, die keiner gesonderten Kennzeichnung des Inhalts oder einzelner Abschnitte mit „Anzeige“ oder „Werbung“ bedarf.

Die Beklagte verstößt mit ihrem Instagram-Auftritt gegen §§ 5a Abs. 2, Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 TMG, der als verbraucherschützend einzustufen ist (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5a Rn. 5.28), soweit sie in den Blog-Texten die Zeichen #paul_hewitt oder @paul-hewitt verwendet. Bei dem Weblog (Blog) der Beklagten handelt es sich um eine kommerzielle Kommunikation per elektronischer Post, da sich die Beklagte lediglich dem Anschein nach mit ihren Followern über ihre Outfits unterhält, während sie tatsächlich durch die Verlinkung mit den Produktnamen für diese Unternehmen wirbt. Durch das Anklicken beider Textbestandteile ihrer Unterhaltung mit den Followern wird man nach unbestrittenem Vortrag des Klägers auf die Homepage des Unternehmens weiter geleitet, was allein durch die Verwendung der Zeichen # oder @ nicht ersichtlich ist. Auf diese Weise verschleiert sie den kommerziellen Charakter des Blogs.

Durch die Verwendung des Begriffs „detox delight“ verstößt die Beklagte zudem gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO (sog. Health-Claims-Verordnung). Die speziellen Werbeverbote der HCVO sind Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 3a UWG. Der Anwendungsbereich der HCVO ist eröffnet, da es sich bei dem abgebildeten Gegenstand, den die Beklagte auf einem geposteten Bild in den Händen hält, siehe Bl. 67 d. A., um eine Getränkeflasche mit Inhalt handelt, das die Beklagte durch einen Strohhalm zu sich nimmt. Ein Getränk ist ein Lebensmittel i. S. d. Art. 2 Abs. 1 lit a HCVO. Die Bezeichnung „detox“ für ein Lebensmittel stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. Eine Angabe ist gesundheitsbezogen, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels – sei es unmittelbar oder mittelbar – impliziert. Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 S. 3 HCVO entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gericht und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen, Erwägungsgrund 16 S. 5 und 6 HCVO (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.3.2016, 20 U 75/15, zitiert nach juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Es kann dahinstehen, ob der Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die entscheidende Richterin gehört, die englischen Worte „detoxicate“ oder „detoxication“ (“ entgiften“ bzw. „Entgiftung“) kennt und das Wort „detox“ als deren Abkürzung sieht. Denn unabhängig von speziellen Fremdsprachenkenntnissen sind dem Durchschnittsverbraucher die vorangestellte Silbe „de“ im Sinne einer Verneinung oder Aufhebung und „tox“ als Hinweis auf giftig („toxisch“ oder „toxikologisch“) bekannt, so dass er das Kunstwort „detox“ ohne weiteres im Sinne von „Entgiftung“ verstehen wird (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 21). Auch wenn es einen gewissen Trend gibt, „Entgiften“ auf alle möglichen (angeblich) störenden Stoffe zu beziehen und so für eine bestimmte Lebenseinstellung geprägte Lebensführung zu benutzen, die sich durch eine Kombination aus ausgewogener Ernährung, Bewegung und Entspannung definiert, das heißt schlicht eine gesunden Lebensweise, die frei von „giftigen“ Einflüssen im übertragenen Sinne ist, muss auch unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation festgestellt werden, dass der Durchschnittsverbraucher nach wie vor mit dem für ein Lebensmittel benutzten Begriff „detox“ – im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung – eine „Entgiftung“ des Körpers und darauf folgende Verbesserung des Gesundheitszustandes verbindet. Eine solche gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO ist verboten, sofern sie nicht den allgemein Angaben in Kap. II der HCVO und den speziellen Anforderungen in Kap. IV° HCVO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind. Da unstreitig keine Zulassung für die gesundheitsbezogene Angabe „detoxisch“ besteht, liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO vor (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., zit. nach juris Rn. 30).

Weiter verstößt die Abbildung mit dem Link „detox delight“ gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit b) Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV). Danach dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt. Der Verbraucher wird aber davon ausgehen, dass er mit der Einnahme dieses Getränkes Gifte aus dem menschlichen Körper entfernen könne. Eine „ Entgiftung“ bzw. „Entschlackung“ des Körpers über die körpereigene Funktion hinausgehend hat aber keine schulmedizinische Basis.

Die Bilddarstellungen der Beklagten verstoßen außerdem gegen § 5a Abs. 4 UWG i. V. m. § 58 RStV NW. Bei dem Weblog der Beklagten handelt es sich um ein Telemedium i. S. d. § 1 RStV, für das die Regelungen des IV.-VI. Abschnitts des Staatsvertrags, i. E. § 58 RStV gelten (vgl. VG Münster, Urt. v. 14.6.2010, 1 L 155/10 zur Homepage eines Internetanbieters, zit. nach juris). Gem. §§ 7 Abs. 3, 58 Abs. 1, 3 RStV muss Werbung als solche klar erkennbar sein und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Das ist aus den bereits zu § 5a Abs. 6 UWG dargelegten Gründen nicht der Fall.

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 178,50 € hätte die Klägerin aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gehabt. Die Abmahnung der Beklagten erfolgte berechtigt. Die Höhe der Kosten wurde von der Beklagten nicht angegriffen und erscheinen dem Gericht auf der Grundlage des § 287 ZPO auch angemessen vor dem Hintergrund, dass anwaltliche Abmahnkosten deutlich höher ausgefallen wären.


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BGH: Bezeichnung Detox bzw Detox mit Zitrone für Kräutertee mangels wissenschaftlichem Wirkungsnachweis unzulässig - wettbewerbswidriger Verstoß gegen HCVO

BGH
Beschluss vom 06.12.2017
I ZR 167/16
Detox


Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerden bekräftigt, dass die Bezeichnung Detox und Detox mit Zitrone für Kräutertee mangels wissenschaftlichem Wirkungsnachweis unzulässig ist und einen wettbewerbswidrigern Verstoß gegen HCVO darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

d) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, die Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" seien unzulässig, weil es an einer wissenschaftlichen Absicherung der mit diesen Bezeichnungen angeblich verbundenen Wirkungsaussagen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fehle.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe diese Beurteilung nicht näher begründet und sei insbesondere nicht auf das vom Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte Privatgutachten über die physiologischen Wirkungen einzelner Bestandteile der unter den Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" vertriebenen Kräuterteemischungen und das vom Beklagten als Anlage B 6 vorgelegte Dokument "Wissenschaftlicher Standpunkt: Einfluss auf die Regulierung des metabolischen Entgiftungsprozesses von Lebensmitteln generell und von Inhaltsstoffen des Pukka DETOX Tees im Speziellen" eingegangen, obwohl nach dem Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die erforderliche wissenschaftliche Absicherung alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Nachweise abgewogen werden sollten. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich die in der Bezeichnung "Detox" enthaltene gesundheitsbezogene Angabe nicht auf einzelne Zutaten, sondern auf das gesamte Produkt bezieht. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt von vornherein nur zulässig, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat. Dementsprechend war auch dem vom Beklagten in erster Instanz gestellten Antrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Überdies ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur zulässig, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 21 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; OLG Köln, MD 2016, 213, juris Rn. 34; KG, MD 2016, 1142, juris Rn. 121; OLG Celle, MD 2017, 151, juris Rn. 74).

e) Nach dem zu vorstehend II 2 c Ausgeführten kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die entsprechende Sichtweise des Senats in der Vorlageentscheidung "RESCUE-Produkte" (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 33 = WRP 2015, 721) angestellte Hilfserwägung zutrifft, dass die für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten allgemeinen Anforderungen (Art. 3 bis 7) unabhängig von dem in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung geregelten Verbot auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung gelten.

f) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Diese Regelung bezieht sich auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung. Dort geht es allein um Angaben zur Bedeutung eines Nährstoffes oder einer anderen Substanz. Die nach Art. 28 Abs. 5 der Verordnung weiterhin noch zulässigen Angaben dürfen daher nur substanzbezogen, nicht dagegen - wie im Streitfall - produktbezogen sein.

g) Die von der Revision schließlich noch herangezogene Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen voraus, die der Verordnung nicht entsprechen. Eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung stellt nur dann eine solche Bezeichnung dar, wenn sie nach der Beurteilung des nationalen Gerichts, das dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Sache zu berücksichtigen hat, gemäß den insoweit anwendbaren Vorschriften als eine solche
Marke oder als ein solcher Name geschützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 31 = WRP 2013, 1311 - GreenSwan Pharmaceuticals). Der Beklagte hat jedoch in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Verkehrsgeltung der Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" als Hinweis auf das Unternehmen, für das der Beklagte tätig ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits vor dem 1. Januar 2005 schließen ließen. In dem Schriftsatz vom 18. Mai 2016, auf den sich die Revision bezieht, hat der Beklagte lediglich ausgeführt, neben der primären
Marke "Pukka" werde der Handelsname "Detox" als Identifizierungs merkmal verwendet. Zu einer Verkehrsgeltung vor dem 1. Januar 2005 findet sich in dem Schriftsatz allein hinsichtlich der Bezeichnung "Pukka Detox" eine Aussage. Damit kommt für die davon abweichende Bezeichnung "Detox" eine Anwendung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht in Betracht (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 33 ff., 37 - Green-Swan Pharmaceuticals).

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BGH: Unzulässige Werbung mit angeblich reduzierten Nährstoffanteilen von Lebensmitteln auch bei Hinweis ohne Vergleichsprodukte

BGH
Urteil vom 18.05.2017
I ZR 100/16
Märchensuppe
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 8, Art. 9

Leitsätze des BGH:


a) Eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil stellt auch dann eine vergleichende Angabe im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 dar, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen. Eine solche Angabe unterliegt, selbst wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung.

b) Die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann.

BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - OLG Karlsruhe - LG Konstanz

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LG Bielefeld: Zimtextrakt gegen Diabetes - Wettbewerbswidrige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben ohne ausreichenden wissenschaftlichen Wirkungsnachweis

LG Bielefeld
Urteil vom 21.03.2017
17 O 70/16


Das LG Bielefeld hat die wettbewerbswidrige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben( u.a. Zimtextrakt gegen Diabetes) ohne ausreichenden wissenschaftlichen Wirkungsnachweis untersagt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der ausgeurteilte Unterlassungsanspruch insoweit folgt aus §§ 8 III Nr. 2, 3 a UWG, Art. 7 III LMIV. Durch das Zurverfügungstellen einer wissenschaftlichen Studie zum angeblichen Nutzen von Zimtextrakt zur Behandlung von Diabetes Typ II wurde am 16.02.2016 der Eindruck vermittelt, das Produkt der Beklagten E. diene der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung der Erkrankung Diabetes mellitus. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem heraus die Beklagte, wenn nicht der vorgenannte Eindruck erweckt werden sollte, eine derartige wissenschaftliche Studie aufn ihrer Internetpräsenz im Zusammenhang mit dem Produkt „E.“ zur Verfügung stellen sollte. Es handelt sich insoweit auch nicht um allgemeine Gesundheitsinformationen, die nach der LMIV zulässig wären. Vielmehr ergibt sich aus dem engen Zusammenhang zwischen dem Zurverfügungstellen der Studie und den Werbeaussagen der Beklagten für „E.“, daß es sich insoweit ebenfalls um eine Maßnahme der Werbung handelte und nicht um die Zurverfügungstellung allgemeiner Informationen.

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BGH: Produktbezeichnung mit dem Zusatz Detox für einen Kräutertee ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nach der Health-Claims-Verordnung

BGH
Beschluss vom 29.3.2017
I ZR 71/16


Der BGH hat im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entschieden, dass eine Produktbezeichnung mit dem Zusatz Detox für einen Kräutertee eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der von der Revision angegriffenen Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der Produktbezeichnung "Detox" handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sind mittlerweile das Oberlandesgericht Düsseldorf (MD 2016, 614 juris Rn. 18 bis 29) und das Oberlandesgericht Bamberg (MD 2016, 948 juris Rn. 79 bis 88) beigetreten. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 19 - RepairKapseln, mwN) davon ausgegangen, dass der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" jeden Zusammenhang erfasst, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter und ist im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 33 - Repair-Kapseln, mwN). Die von der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung gerichteten Rügen erweisen sich nach diesem Maßstab als nicht begründet.

aa) Das Berufungsgericht hat es als maßgeblich angesehen, dass es sich bei "De" um eine häufig verwendete Vorsilbe handelt, mit der der Bedeutungsgehalt einer Verringerung oder Herabsetzung verbunden wird. Es hat damit die Gesamtwirkung der aus den Silben "De" und "tox" gebildeten Bezeichnung "Detox" in den Blick genommen und daher keine zergliedernde Wertung
oder Analyse vorgenommen. Nicht erfahrungswidrig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Name "Detox" sei auf den ersten Blick für einen Kräutertee wegen seiner Künstlichkeit ungewöhnlich und veranlasse den durchschnittlichen Verbraucher dazu, ihn genauer zu betrachten und seine Bedeutung zu hinterfragen.

bb) Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt und näher begründet, dass die mögliche Verbindung des Begriffs "Detox" mit einem "Wellness-Trend" nicht aus dem Begriffsverständnis im Sinne einer Entschlackung oder Entgiftung herausführt und das Verständnis des Verbrauchers nicht auf ein modisches Lifestyle-Produkt verengt ist. Soweit es in diesem Zusammenhang angenommen hat, auch diejenigen Verbraucher, die mit dem Begriff "Detox" einen "Wellness-Trend" assoziierten, stellten eine Verbindung mit einer entschlackenden oder entgiftenden Wirkung her, ist es nicht von einer gespaltenen Verkehrsauffassung ausgegangen. Im Hinblick auf die Annahme einer solchen Wirkung kann die Bezeichnung "Detox" - anders als die Revision meint - nicht als "wolkiges Lifestyle-Wort" angesehen werden, das nicht über eine allgemeine werbliche Anpreisung hinausgeht."


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EuGH: Unzulässige Werbeaussagen durch Dextro Energy für Glucose-Produkte - Energiestoffwechsel und Energiegewinnungsstoffwechsel

EuGH
Urteil vom 08.06.2017
C-296/16 P
Dextro Energy GmbH & Co. KG ./. Kommission


Der EuGH hat entschieden, dass die Werbung von Dextro Energy für ihre Glucose-Produkte mit Aussagen zum Energiestoffwechsel und Energiegewinnungsstoffwechsel unzulässige gesundheitsbezogene Angaben sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:

"Der Gerichtshof bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht zugelassen werden können

Er weist das Rechtsmittel von Dextro Energy gegen das Urteil des Gerichts zurück, wonach die Kommission fehlerfrei festgestellt hat, dass die Angaben zum Verzehr von Zucker aufrufen, obwohl ein solcher Aufruf den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderläuft.

Das deutsche Unternehmen Dextro Energy stellt in unterschiedlichen Formaten für den deutschen
und den europäischen Markt fast vollständig aus Glucose bestehende Produkte her. Der klassische Würfel besteht aus acht Glucosetäfelchen zu je 6 g. Im Jahr 2011 hatte Dextro Energy die Zulassung u. a. folgender gesundheitsbezogener Angaben beantragt: „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“, „Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung“, „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“, „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“ und „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei“
.
Trotz der positiven Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel nachweisbar sei, lehnte die Kommission die Zulassung dieser Angaben im Januar 2015 ab. Sie befand nämlich, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aber eine Verringerung des Verzehrs empföhlen. Selbst wenn diese Angaben nur mit speziellen Bedingungen für ihre
Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würden, würde die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so dass von einer Zulassung dieser Angaben abgesehen werden sollte.

Mit Urteil vom 16. März 20164 wies das Gericht der Europäischen Union die von Dextro Energy erhobene Klage ab und bestätigte damit die Entscheidung der Kommission.

In seinem Urteil wies das Gericht u. a. darauf hin, dass die Kommission, auch wenn sie die Stellungnahmen der EFSA (deren Aufgabe lediglich darin besteht, zu prüfen, ob die gesundheitsbezogenen Angaben durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert sind und ob ihre Formulierung bestimmten Kriterien entspricht) nicht in Frage gestellt hat, im Rahmen des Risikomanagements die Vorschriften des Unionsrechts und sonstige relevante legitime Faktoren zu berücksichtigen hat. Da der Durchschnittsverbraucher nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen seinen Zuckerverzehr verringern soll, war die Feststellung der Kommission nicht fehlerhaft, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben, die nur die positiven Effekte für den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellen, ohne die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbundenen Gefahren zu erwähnen, mehrdeutig und irreführend sind und daher nicht zugelassen werden können.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof das von Dextro Energy gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück, da keines der von diesem Unternehmen vorgebrachten Argumente durchgreift.


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LG Bamberg: Verstoß gegen HCVO durch Bewerbung von Nahrungsergänzungsmittel mit dem Zusatz "Zellschutz"

LG Bamberg
Urteil vom 25.10.2016
1 HK O 8/16


Das LG Bamberg hat entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht mit dem Zusatz "Zellschutz" beworben werden dürfen. Es liegt ein Verstoß gegen die HCVO vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Sie wirbt auf ihrer Webpräsenz für die genannten Produkte mit der Angabe „Zellschutz“. Unstreitig handelt es sich damit um eine (nicht spezifische) gesundheitsbezogene Angabe nach der EG-Verordnung 1924/2006.
Die Beklagte kann sich weder auf die Ausnahme nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung noch auf die Einschränkung lit. 2.b des zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrags berufen.

Die beanstandete Werbung der Beklagten genügt weder dem Tatbestandsmerkmal „beigefügt“ der Verordnung noch der Bedingung „in Begleitung“ des Unterlassungsvertrags, was die Erkennbarkeit der die allgemeine gesundheitsbezogene Angabe erläuternden speziellen gesundheitsbezogenen Angaben für den Verbraucher angeht.

Die Leitlinien zur Umsetzung der in Art. 10 der EG V. 1924/2006 dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. Januar 2013, L 22/28) gehen davon aus, dass die dem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit beigefügte zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe „neben oder unter diesem Verweis“ angebracht sein soll; also derart nahe, dass ihre Zuordnung für den Verbraucher unmittelbar erkennbar und ohne zusätzlichen Aufwand lesbar ist. Die konkrete Ausgestaltung der Beklagten-Website zum beanstandeten Zeitpunkt erfüllt dies nicht, sondern verlangt vom interessierten Verbraucher die Durchführung einer ganzen Reihe weiterer Schritte (Öffnen einer anderen Registerkarte, Herunterladen einer PDF-Datei, Vergrößerung derselben), ganz abgesehen davon, dass der Verbraucher erst einmal erkennen muss, dass die allgemeine Angabe an irgendeiner Stelle erläutert ist.
Damit kann auch nicht davon die Rede sein, dass sich diese Angaben „in Begleitung“ des allgemeinen Claims befinden. Dies erfordert bei wörtlicher Auslegung, dass diese Angaben zum gleichen Zeitpunkt in das Blickfeld des Verbrauchers geraten wie der allgemeine Claim, den sie begleiten (gewissermaßen wie eine Person, die zusammen mit einem Begleiter zur Tür hereinkommt), ist also noch enger gefasst wie das Tatbestandsmerkmal „beigefügt“ der Verordnung.

Die gerichtliche Feststellung der Unterlassungsverpflichtung kann der Kläger aus §§ 12, 8, 5, 3 UWG und angesichts des fortgesetzten Verstoßes auch aus dem geschlossenen Unterlassungsvertrag verlangen. Nach Beanstandung etwa erfolgte Abänderungen der Webpräsenz lassen die Unterlassungsgefahr nicht entfallen.
Die geschuldete Vertragsstrafe ergibt sich dem Grunde nach aus dem geschlossenen Unterlassungsvertrag, der Höhe nach ist sie angemessen, eher moderat festgesetzt. Einwendungen gegen die Höhe hat die Beklagtenseite dementsprechend auch nicht vorgetragen.

Die geltend gemachten Abmahnkosten sind aus § 12 UWG geschuldet, die Höhe ist angemessen."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Gesundheitsbezogen Angaben für Mineralwasser müssen Vorgaben der Health Claims Verordnung einhalten - Mineralwasser-Richtlinie enthält keine Spezialregelungen

BGH
Beschluss vom 30.01.2017
I ZR 257/15



Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass auch bei der Werbung für Mineralwasser mit gesundheitsbezogenen Angaben die Vorgaben der Health Claims Verordnung eingehalten müssen. Die Mineralwasser-Richtlinie enthält keine spezielleren Regelungen für gesundheitsbezogenen Angaben. Vielmehr sind die Vorgaben beider Richtlinien einzuhalten.

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LG München: Werbeaussage Lass die Vitaminbombe platzen und dein Immunsystem Salsa tanzen verstößt gegen Health-Claims-Verordnung

LG München I
Urteil vom 21.09.2016
37 O 3339/16


Das LG München hat entschieden, dass Bewerbung eines Getränks mit dem Slogan "Lass die Vitaminbombe platzen und dein Immunsystem Salsa tanzen" eine gesundheitsbezogene Angabe darstellt und gegen Art. 10 HCVO verstößt. Der Slogan suggeriert - so das Gericht -, dass das Immunsystem durch Verzehr des Getränks eine über das Normale hinausgehende Steigerung erfährt.

BGH: Unzulässige Werbung mit Produktbezeichnungen Repair-Kapseln und Herz-As-Kapseln - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

BGH
Urteil vom 7. April 2016
I ZR 81/15
Repair-Kapseln
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 3; Verordnung
(EU) Nr. 432/2012 Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang


Leitsätze des BGH:

a) Eine gesundheitsbezogene Angabe ist als (spezielle) gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen, wenn damit ein einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird. Es ist unerheblich, wenn die Angabe dazu kein medizinisches, sondern ein umgangssprachliches Vokabular verwendet.

b) Eine gesundheitsbezogene Angabe, die von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden wird, ein bestimmtes Produkt könne Schäden an Haut, Haaren oder Fingernägeln beseitigen, ist mit den nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, ein bestimmter Nährstoff trage zur Erhaltung normaler Haut, Haare oder Nägel bei, nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

c) Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Bewerbung eines Kräutertees mit dem Zusatz detox verstößt gegen Health-Claims-Verordnung und ist wettbewerbswidrig

OLG Celle
Urteil vom 10.03.2016
13 U 77/15


Das OLG Celle hat entschieden, dass die Bewerbung eines Kräutertees mit dem Zusatz "detox" gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) verstößt und somit wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung "detox" stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar.

EuGH: Health-Claims-Verordnung gilt auch für Mitteilungen bzw. Werbung die sich an medizinische Fachkreise und nicht an Endverbraucher richten

EuGH
Urteil vom 18.07.2016
C‑19/15
Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
gegen
Innova Vital GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass sich die Vorschriften der Health-Claims-Verordnung auch für Mitteilungen bzw. Werbung gilt, die sich an medizinische Fachkreise und nicht an Endverbraucher richten. Der EuGH geht also von einem weiten Anwendungsbereich aus und weist darauf hin, dass durch die HCVO ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll und Werbung gegenüber medizinischen Fachkreisen bewirken soll, dass die Produkte Verbrauchern empfohlen werden.

Tenor der Entscheidung:

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn sich diese Mitteilungen nicht an den Endverbraucher, sondern ausschließlich an medizinische Fachkreise richten.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Verordnung Nr. 1924/2006 soll nämlich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau bieten.

Wie insoweit aus den Erwägungsgründen 1 und 18 dieser Verordnung hervorgeht, gehört der Gesundheitsschutz zu den Hauptzwecken der Verordnung (Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C‑544/10, EU:C:2012:526, Rn. 45). Zu diesem Zweck sind u. a. dem Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern (Urteile vom 10. April 2014, Ehrmann, C‑609/12, EU:C:2014:252, Rn. 40, und vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C‑157/14, EU:C:2015:823, Rn. 49).

In diesem Sinne sieht Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 vor, dass die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig ist, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Auch der 14. Erwägungsgrund der Verordnung ist in diesem Sinne formuliert.

Wie im 17. Erwägungsgrund der Verordnung dargelegt, sollte die wissenschaftliche Absicherung der Hauptaspekt sein, der bei der Verwendung nährwert‑ und gesundheitsbezogener Angaben berücksichtigt wird. Darüber hinaus heißt es im 23. Erwägungsgrund der Verordnung, dass gesundheitsbezogene Angaben für die Verwendung in der Union nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung auf höchstmöglichem Niveau zugelassen werden sollten und dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit solche Bewertungen vornehmen sollte, damit eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung dieser Angaben gewährleistet ist.

Die Verordnung Nr. 1924/2006 sieht somit ein Verfahren vor, mit dem nachgeprüft werden kann, ob eine Angabe im Sinne dieser Verordnung wissenschaftlich abgesichert ist.

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die medizinischen Fachkreise über umfangreichere wissenschaftliche Kenntnisse verfügen als ein Endverbraucher, also als ein, wie es im 16. Erwägungsgrund heißt, normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher. Nicht angenommen werden kann jedoch, dass diese Fachkreise in der Lage sind, jederzeit über alle speziellen und aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisse zu verfügen, die notwendig sind, um jedes einzelne Lebensmittel und die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, die bei der Kennzeichnung oder Aufmachung dieser Lebensmittel oder bei der Werbung für sie verwendet werden, zu bewerten.

Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge festgestellt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die medizinischen Fachkreise selbst durch falsche, irreführende oder unwahre Angaben in die Irre geleitet werden.

Daher könnten die medizinischen Fachkreise falsche Informationen über die Lebensmittel, die Gegenstand der kommerziellen Mitteilung sind, völlig gutgläubig an die Endverbraucher weitergeben, mit denen sie in Verbindung stehen. Diese Gefahr verdient umso größere Beachtung, als die Fachkreise aufgrund des Vertrauensverhältnisses, das im Allgemeinen zwischen ihnen und ihren Patienten besteht, einen erheblichen Einfluss auf diese ausüben können.

Wenn an medizinische Fachkreise gerichtete nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1924/2006 fielen und damit verwendet werden dürften, ohne notwendig auf wissenschaftliche Nachweise gestützt zu sein, bestünde überdies die Gefahr, dass Lebensmittelunternehmer ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung dadurch umgingen, dass sie sich über Angehörige medizinischer Fachkreise an den Endverbraucher wendeten, damit diese ihre Produkte dem Endverbraucher empföhlen.

Folglich trägt die Anwendung der Verordnung Nr. 1924/2006 auf nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen an Fachkreise im Rahmen des Binnenmarkts, dessen ordnungsgemäßes Funktionieren die Verordnung gewährleisten soll, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau bei.

Die von Innova Vital vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, diese Auslegung zu entkräften, wonach die Verordnung Nr. 1924/2006 für nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen auch dann gilt, wenn sich die Mitteilung ausschließlich an medizinische Fachkreise richtet.

Zwar ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006, dass die Verwendung nährwert‑ oder gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig ist, wenn der durchschnittliche Verbraucher die positiven Wirkungen, die in der Angabe dargestellt werden, versteht.

Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass jede objektive Information über neue wissenschaftliche Entwicklungen, die Lebensmittelunternehmer unter Verwendung technischer oder wissenschaftlicher Terminologie – wie hier des Begriffs „atopische Dermatitis“ – an medizinische Fachkreise richten, verboten wäre.

Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 ist nämlich dahin zu verstehen, dass diese Bestimmung im Interesse einer sachkundigen Entscheidung des Endverbrauchers zur Anwendung gelangt, wenn die nährwert‑ und gesundheitsbezogenen Angaben unmittelbar dem Endverbraucher mitgeteilt werden. In einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits jedoch wird das solche Angaben enthaltende Schreiben, wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge festgestellt hat, nicht als solches dem Endverbraucher vorgelegt, sondern den medizinischen Fachkreisen übermittelt, die stillschweigend dazu aufgefordert werden, das betroffene Lebensmittel dem Endverbraucher zu empfehlen.

Darüber hinaus sieht der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 vor, dass die Verordnung auf Angaben in nicht kommerziellen Mitteilungen wie z. B. in den Ernährungsrichtlinien oder ‑empfehlungen staatlicher Gesundheitsbehörden und ‑stellen oder in nicht kommerziellen Mitteilungen und Informationen in der Presse und in wissenschaftlichen Veröffentlichungen keine Anwendung finden sollte.

Daher steht die Verordnung der objektiven Information medizinischer Fachkreise über neue wissenschaftliche Entwicklungen, die sich technischer oder wissenschaftlicher Terminologie bedient, nicht entgegen, wenn die Mitteilung nicht kommerzieller Art ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Karlsruhe: Unzulässige Werbung für Maggi Kindertütensuppe mit "mild gesalzen" - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

OLG Karlsruhe
Urteil vom 17.03.2016
4 U 218/15


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Werbung des Herstellers Maggi für Kindertütensuppen mit dem Attribut "mild gesalzen" unzulässig ist, wenn die nach der Health-Claims-Verordnung für die Aussage „Kochsalzarm“ oder vergleichbare Werbeaussagen vorgeschriebenen Werte überschritten werden (hier: doppelte Menge). Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: