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LG Osnabrück: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO durch Kategoriebezeichnungen „Immunsystem“ bzw „Abwehrkräfte" im Online-Shop einer Apotheke

LG Osnabrück
Urteil vom 25.02.2022
13 O 24/22


Das LG Osnabrück hat entschieden, dass bereits durch die Kategoriebezeichnungen „Immunsystem“ bzw „Abwehrkräfte" im Online-Shop einer Apotheke, in dem Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden, ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO vorliegt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


KG Berlin: Das Immunsystem stärken - unzulässige wettbewerbswidrige Werbung für Vitamin B12-Produkt mit gesundheitsbezogenen Aussagen entgegen HCVO

KG Berlin
Urteil vom 18.07.2017
5 U 132/15


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung für ein Vitamin B12-Produkt mit den Aussagen:

- Das Immunsystem stärken
- Schadstoffe natürlich ausleiten
- Bindungsfähigkeit von Schadstoffen
- Immunsystem stimulierende Wirkung
- Erhöhung der Lebensqualität von Typ-II-Diabetikern

eine unzulässige wettbewerbswidrige Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen entgegen HCVO darstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Bamberg: Verstoß gegen HCVO durch Bewerbung von Nahrungsergänzungsmittel mit dem Zusatz "Zellschutz"

LG Bamberg
Urteil vom 25.10.2016
1 HK O 8/16


Das LG Bamberg hat entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht mit dem Zusatz "Zellschutz" beworben werden dürfen. Es liegt ein Verstoß gegen die HCVO vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Sie wirbt auf ihrer Webpräsenz für die genannten Produkte mit der Angabe „Zellschutz“. Unstreitig handelt es sich damit um eine (nicht spezifische) gesundheitsbezogene Angabe nach der EG-Verordnung 1924/2006.
Die Beklagte kann sich weder auf die Ausnahme nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung noch auf die Einschränkung lit. 2.b des zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrags berufen.

Die beanstandete Werbung der Beklagten genügt weder dem Tatbestandsmerkmal „beigefügt“ der Verordnung noch der Bedingung „in Begleitung“ des Unterlassungsvertrags, was die Erkennbarkeit der die allgemeine gesundheitsbezogene Angabe erläuternden speziellen gesundheitsbezogenen Angaben für den Verbraucher angeht.

Die Leitlinien zur Umsetzung der in Art. 10 der EG V. 1924/2006 dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. Januar 2013, L 22/28) gehen davon aus, dass die dem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit beigefügte zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe „neben oder unter diesem Verweis“ angebracht sein soll; also derart nahe, dass ihre Zuordnung für den Verbraucher unmittelbar erkennbar und ohne zusätzlichen Aufwand lesbar ist. Die konkrete Ausgestaltung der Beklagten-Website zum beanstandeten Zeitpunkt erfüllt dies nicht, sondern verlangt vom interessierten Verbraucher die Durchführung einer ganzen Reihe weiterer Schritte (Öffnen einer anderen Registerkarte, Herunterladen einer PDF-Datei, Vergrößerung derselben), ganz abgesehen davon, dass der Verbraucher erst einmal erkennen muss, dass die allgemeine Angabe an irgendeiner Stelle erläutert ist.
Damit kann auch nicht davon die Rede sein, dass sich diese Angaben „in Begleitung“ des allgemeinen Claims befinden. Dies erfordert bei wörtlicher Auslegung, dass diese Angaben zum gleichen Zeitpunkt in das Blickfeld des Verbrauchers geraten wie der allgemeine Claim, den sie begleiten (gewissermaßen wie eine Person, die zusammen mit einem Begleiter zur Tür hereinkommt), ist also noch enger gefasst wie das Tatbestandsmerkmal „beigefügt“ der Verordnung.

Die gerichtliche Feststellung der Unterlassungsverpflichtung kann der Kläger aus §§ 12, 8, 5, 3 UWG und angesichts des fortgesetzten Verstoßes auch aus dem geschlossenen Unterlassungsvertrag verlangen. Nach Beanstandung etwa erfolgte Abänderungen der Webpräsenz lassen die Unterlassungsgefahr nicht entfallen.
Die geschuldete Vertragsstrafe ergibt sich dem Grunde nach aus dem geschlossenen Unterlassungsvertrag, der Höhe nach ist sie angemessen, eher moderat festgesetzt. Einwendungen gegen die Höhe hat die Beklagtenseite dementsprechend auch nicht vorgetragen.

Die geltend gemachten Abmahnkosten sind aus § 12 UWG geschuldet, die Höhe ist angemessen."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Gesundheitsbezogene Werbung für Bach-Blütenprodukte ist ein Verstoß gegen HCVO und damit wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom 07.10.2014
4 U 138/13

Das OLG Hamm hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Werbung für Bach-Blütenprodukte ein Verstoß gegen die HCVO darstellt und damit wettbewerbswidrig ist.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm untersagt gesundheitsbezogene Werbung für "Bach-Blütenprodukte"

Sog. "Bach-Blütenprodukte" dürfen nicht mit Aussagen beworben werden, nach denen sie in "emotional aufregenden Situationen verwendet werden" oder "uns unterstützen können, emotionalen Herausforderungen zu begegnen", wenn diesen unspezifischen Aussagen keine europarechtlich zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt werden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.10.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Der beklagte Apotheker aus Rheda-Wiedenbrück betreibt u.a. eine Versandapotheke, mit der er auch Verbraucher beliefert. Über diese bietet er von einer Hamburger Firma vertriebene sog. "Bach-Blütenprodukte" an. In den Werbeaussagen zu diesen Produkten heißt es u.a.


1. Für "Bach-Blütenprodukte": Gelassen und stark durch den Tag RESCUE®-Die Original Bach®-Blütenmischung!
Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original RESCUE®- Mischung aus fünf Original Bach®-Blütenessenzen in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Verbrauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin … verwendet;

2. für "Original Rescue Tropfen": …wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job, verwendet; …

3. für "Original Bach Blütenessenzen": …können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen;

Der Kläger, ein in Berlin ansässiger Wettbewerbsverband, hat diese Werbung für unzulässig gehalten, weil den als Lebensmittel anzusehenden Bach-Blütenessenzen Wirkungen beigelegt würden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukämen oder die zumindest wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien.

Die vom Kläger erhobene Unterlassungsklage hatte Erfolg. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Beklagten die beanstandete Werbung untersagt, weil für ein Lebensmittel mit unspezifischen Vorteilen für die Gesundheit im Allgemeinen oder für das gesundheitliche Wohlbefinden geworben werde und den in Frage stehenden Werbeaussagen keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt waren. Die streitgegenständliche Werbung verstoße deswegen gegen Art. 10 Abs. 3 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006.

Die sog. "Bach-Blütenprodukte" seien Lebensmittel im Sinne der HCVO. Die zu beurteilenden Werbeaussagen zielten nicht nur auf das allgemeine Wohlbefinden ab. Sie seien auf die Gesundheit oder zumindest das gesundheitliche Wohlbefinden bezogen. Die beworbenen Produkte versprächen eine Wirkung bei Angstsituationen. Personen, die Flugangst, Prüfungsangst, Angst vor einem Zahnarzttermin hätten, einer emotionalen Herausforderung gegenüberständen oder eine emotional aufregende Situation im Job hätten, befänden sich nicht mehr in einem seelischen Gleichgewicht und seien in ihrer Gesundheit beeinträchtigt.

Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO seien unspezifische gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei (sog. Kopplungsgebot). Da den in Frage stehenden Werbeaussagen keine solchen Angaben beigefügt seien, seien sie als unzulässig zu untersagen.

Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 HCVO sei anzuwenden, auch wenn die in Frage stehenden Listen noch nicht vollständig vorlägen. Ein derartiges Verständnis von der HCVO trage dem gesetzgeberischen Ziel dieser Verordnung Rechnung, nach welchem gesundheitsbezogene Werbeaussagen nur insoweit zuzulassen seien, als sie durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert seien.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.10.2014 (4 U 138/13), nicht rechtskräftig (Revision zugelassen).
"


LG Hamburg: Unilver darf Becel pro.activ weiter mit dem Hinweis bewerben, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein Hinweis auf Nebenwirkungen besteht

Wie Spiegel Online berichtet hat das LG Hamburg entschieden, dass Unilver die Margarine Becel pro.activ weiter mit dem Hinweis bewerben darf, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein Hinweis auf Nebenwirkungen besteht. Das LG Hamburg sah in der Aussage, die in einer Pressemitteilung enthalten war, keine Tatsachenbehauptung, sondern eine EInschätzung und Bewertung die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Das Gericht wies die Klage von Foodwatch ab.

EuGH: Wein darf nicht mit der Aussage "bekömmlich" beworben werden - Deutsches Weintor eG gegen Land Rheinland-Pfalz

EuGH
Entscheidung vom 06.09.2012
C-544/10
Deutsches Weintor eG
gegen
Land Rheinland-Pfalz


Der EuGH hat entschieden, dass Wein nicht mit der Aussage "bekömmlich" beworben werden darf. Gegenstand des Verfahrens war die Werbung für Pfälzer Weine mit dem Attribut "bekömmlich" unter Hinweis auf die sanfte Säure der jeweiligen Weine.

Grundsätzlich besteht ein generelles Verbot gesundheitsbezogener Angaben für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Nicht anders sei dies - so der EuGH - im vorliegenden Fall, da die Eigenschaft "bekömmlich" die Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes suggeriere.

Health Claims - EU veröffentlicht Datenbank mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel

Die Europäische Kommision hat eine Datenbank mit den nach der Health-Claims-Verordnung zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/nuhclaims/


OLG Hamm: Flucht in eine neue Rechtsform entbindet nicht von Verpflichtungen aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

OLG Hamm
Urteil vom 30.04.2009
4 U 1/09


Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber einer Einzelfirma wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Werbeaussagen für ein von ihm vertriebenes Produkt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Später gründete der Inhaber eine GmbH, die ebenfalls dieses Produkt vertrieb. Nun forderte die Klägerin die Vertragsstrafe ein, da die GmbH mit kerngleichen Werbeaussagen geworben hatte. Das Gericht gab der Klage statt.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"Der Beklagte war Inhaber der Einzelhandelsfirma J. Er hat die Unterlassungserklärungen nicht etwa nicht für sich und nur für die Firma abgegeben, weil er nämlich selbst die Einzelhandelsfirma war. Einzelhandelsunternehmung und Inhaber sind insoweit nicht trennbar, § 17 I HGB. Die Firma ist ihrerseits nicht eigenständig eine rechtsfähige Person. Der Beklagte selbst ist hieraus verpflichtet und insofern auch verantwortlich für die Verstöße, die nunmehr durch die J GmbH, deren Geschäftsführer er ist, erfolgt sind. Er bleibt, wie vom Kläger gerügt, in Persona auch im Rahmen seiner Funktion als Geschäftsführer der (neuen) GmbH aus den Unterlassungsverträgen verpflichtet, und kann nunmehr nicht auf eine neue und andere Organisationseinheit verweisen. Der persönlich verpflichtete Unterlassungsschuldner handelt verantwortlich und schuldhaft, wenn er sich nunmehr eines Dritten bedient oder als Organ oder Geschäftsführer eines Dritten (juristische Person, Gesellschaft) (zuwider-) handelt oder, wenn er dies könnte, den Verstoß nicht verhindert (vgl. Senat GRUR 1979, 873 und 1979, 807; Ahrens-Spätgens, Kap. 64. Rn. 70; Teplitzky, Kap. 57 Rn. 26; jew. m.w.N.)."

Die Flucht in eine andere Rechtsform ist - was mitunter vergessen wird - kein geeignetes Mittel um ein einmal abgegebenes Vertragsstrafeversprechen auszuhebeln.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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