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OLG Koblenz: Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Bildern im Internet ist wettbewerbswidrig

OLG Koblenz
Urteil vom 08.06.2016
9 U 1362/15


Das OLG Koblentz hat entschieden, dass die Werbung für Schönheitsoperationen im Internet mit Vorher-Nachher-Bildern gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG verstößt und damit zugleich wettbewerbswidrig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Fotos nur nach vorheriger Registrierung für potentielle Kunden zugänglich sind.

BGH-Entscheidung zur Unzulässigkeit eines kostenlosen Fahrdienstes einer Augenklinik liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 12.02.2015
I ZR 213/13
Fahrdienst zur Augenklinik
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2; HWG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik als Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG - es sei denn es ist eine handelsübliche Nebenleistung" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:


a) Zu den nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Gesundheitsdienstleistungen gehören auch die Leistungen von Privatkliniken und die Werbung für solche Dienstleistungen.

b) Der Umstand, dass der Fahrdienst einer Klinik geeignet ist, deren Ansehen beim Publikum allgemein zu steigern, ändert nichts daran, dass der Fahrdienst aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs in erster Linie der Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Klinik dient und damit der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes eröffnet
ist.

c) Der Formwechsel einer Gesellschaft nach §§ 190 ff. UmwG hat als solcher ebensowenig Auswirkungen auf das Fortbestehen einer in ihrer Person begründeten Gefahr der Wiederholung einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise wie die Aufnahme eines anderen Rechtsträgers nach § 2 Nr. 1, §§ 4 ff. UmwG.

d) Das Angebot eines kostenlosen Fahrdienstes für die Patienten einer Klinik begründet keine abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten, wenn davon auszugehen ist, dass die Aussicht, den Fahrdienst in Anspruch nehmen zu können, einen Patienten nicht veranlassen kann, weniger intensiv nach einer für ihn geeigneten Behandlung zu suchen.

e) Der Fahrdienst einer Klinik, der die Abholung des Patienten an einem Sammelpunkt in einer 37 km entfernten Stadt und den Rücktransport des Patienten nach Hause über eine gegebenenfalls noch längere Wegstrecke umfasst, stellt weder eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG noch eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 HWG handelsübliche Nebenleistung dar.

f) Die Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) gilt regelmäßig nicht für Transferfahrten, die den Patienten zur Einlieferung in das Krankenhaus hin- oder nach erfolgter Entlassung zurückbefördern.

g) Bei Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, kann die Spürbarkeit von Verstößen im Sinne von § 3 UWG nur ganz ausnahmsweise verneint werden.

BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13 - OLG Köln LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Werbung mit Apothekerverband-Preis "Medikament des Jahres" verstößt gegen § 11 I 1 Nr. 2 HWG und ist wettbewerbswidrig

OLG Frankfurt
Urteil vom 12.02.2015
6 U 184/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit dem Apothekerverband-Preis "Medikament des Jahres" bzw. "Erkältungsmedikament des Jahres" gegen § 11 I 1 Nr. 2 HWG verstößt und wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Werbung aus §§ 8 I, II Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 I S. 1 Nr. 2 HWG. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen um Empfehlungen von einer im Gesundheitswesen tätigen Person handelt.


a) Die Werbeverbote des § 11 I HWG stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie dienen dem Schutz der Verbraucher vor einer unsachlichen Beeinflussung.

b) Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 11 I S. 1 Nr. 2 HWG die Vorgabe des Art. 90 lit. f) der Richtlinie 2001/83/EG vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel nahezu wortidentisch übernommen. Die Bestimmung lautet:

Die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel darf keine Elemente enthalten, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen oder von Personen beziehen, die weder Wissenschaftler noch im Gesundheitswesen tätige Personen sind, die aber aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können;

Mit der Richtlinie 2001/83/EG sollte nicht nur ein Mindeststandard festgelegt werden, sondern es ist eine vollständige Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung erfolgt (EuGH GRUR 2008, 267, Tz. 39 - Gintec). Die Auslegung hat daher autonom anhand des Wortlauts, des Aufbaus und der Ziele der Richtlinie zu erfolgen (EuGH GRUR 2005, 507 Rn. 30 ff. - Peak Holding). Die Erwägungen des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung treten demgegenüber zurück.

c) Der Bundesverband der Apotheker gehört zu den im Gesundheitswesen tätigen Personen gemäß Art. 90 lit. f) der Richtlinie, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können.

[...]
d) Die Angabe „Erkältungsmedikament des Jahres 2014 - Gewählt vom Bundesverband Deutscher Apotheker“ und das Siegel des Bundesverbands Deutscher Apotheker mit der Aussage „Medikament des Jahres 2014“ stellen im Kontext der angegriffenen Werbung Empfehlungen im Sinne von Art. 90 lit. f) der Richtlinie dar.

aa) Das Siegel ist mit einem Sternchenhinweis versehen, in dessen Quellenangabe der Begriff „Empfehlung“ ausdrücklich verwendet wird. Dort heißt es:

„Bundesverband Deutscher Apotheker. Handbuch zur Empfehlungshäufigkeit von OIC-Produkten in der Präparategruppe interne Mittel bei grippalen Infekten, 2014.“

Die von der Werbung angesprochenen Verbraucher gehen aufgrund dieser Angabe davon aus, dass es sich bei dem beworbenen Präparat um das von Apothekern am häufigsten empfohlene Erkältungsarzneimittel handelt. Sie sehen darin nicht allein einen statistischen Hinweis auf das umsatzstärkste Mittel. Sie gehen davon aus, dass der Bundesverband sich die Empfehlung seiner Mitglieder zu Eigen macht.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin versteht der Verkehr die Angabe „Erkältungsmedikament des Jahres 2014“ nicht nur als Ergebnis objektiv ermittelter Daten. Die Antragsgegnerin teilt schon nicht mit, welche konkreten Daten insoweit erhoben worden sind. Durch den Begriff „gewählt“ wird dem Verkehr jedenfalls suggeriert, dass sich die erhobenen Daten auf eine subjektive Wertung der Apotheker und nicht nur auf Verkaufszahlen oder dergleichen beziehen. Die Verbraucher gehen davon aus, dass es sich um das von Apothekern am häufigsten empfohlene Medikament handelt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Kostenloses iPad vom Hersteller beim Kauf von Implantaten und Dentalprodukten durch Zahnarzt ist eine unzulässige Zuwendung nach § 7 HWG

LG Köln
Urteil vom 22.05.2014
31 O 30/14


Das LG Köln hat entschieden, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 7 HWG vorliegt, wenn ein Zahnarzt beim Kauf von Implantaten und Dentalprodukten vom Hersteller ein kostenloses iPad erhält. Der Hersteller hatte einen "Paketpreis" angeboten, der dazu führte, dass das iPad für den Zahnarzt faktisch kostenlos war. Ein doch sehr durchschaubarer Versuch des Herstellers § 7 HWG zu umgehen.





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BGH: Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik als Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG - es sei denn es ist eine handelsübliche Nebenleistung

BGH
Urteil vom 12.02.2015
I ZR 213/13


Der BGH hat entschieden, dass der kostenlose Fahrdienst einer Augenklinik ein Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG darstellen kann. Eine derartige Leistung sein nur dann zulässig, wenn es sich um eine handelsübliche Nebenleistung handelt. Ob dies der Fall ist, muss nun das Oberlandesgericht feststellen. Der BGH hat die Sache an das OLG zurückverwiesen.


Die Pressemitteilung des BGH:


"Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen kann.

Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der Kläger ist Augenarzt und führt in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durch. Er begehrt, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Er hat angenommen, dass das beanstandete Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung darstellt, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Es besteht die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stellt auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 HWG lautet:

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben … um geringwertige Kleinigkeiten handelt; …


3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur … in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;


Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13

LG Köln - Urteil vom 25. April 2013 - 31 O 588/12

OLG Köln - Urteil vom 22. November 2013 - 6 U 91/13, GRUR-RR 2014, 172"


BGH: Preisausschreiben im Zusammenhang mit Werbung für Arzneimittel sind auch innerhalb der Fachkreise nicht generell erlaubt - Testen Sie Ihr Fachwissen

BGH
Urteil vom 12. 12.2013
I ZR 83/12
Testen Sie Ihr Fachwissen
UWG § 4 Nr. 11; HeilmittelwerbeG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13


Leitsätze des BGH:


a) Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG, wonach außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel nicht mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren geworben werden darf, deren Ergebnis vom Zufall abhängt, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass Preisausschreiben innerhalb der Fachkreise generell erlaubt sind.

b) Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot der Wertreklame soll Verkaufsförderungspraktiken verhindern, die geeignet sind, bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln zu wecken. Damit nicht vergleichbar ist eine mögliche Beeinflussung der Werbeadressaten, die sich daraus ergibt, dass sie sich mit den Angaben in einer Werbebeilage näher befassen müssen, wenn sie mit Aussicht auf Gewinn an einem vom Werbenden durchgeführten Gewinnspiel teilnehmen wollen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 17. August 2011 I ZR 13/10, GRUR 2011, 1163 Rn. 15 und 18 bis 20 = WRP 2011, 1590 Arzneimitteldatenbank; Urteil vom 25. April 2012 I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 24 und 28 = WRP 2012, 1517 DAS GROSSE RÄTSELHEFT, mwN).

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 83/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Lüneburg: Kostenlose Zweitbrille beim Kauf einer Brille = Wettbewerbsverstoß des Optikers

LG Lüneburg
Urteil vom 16.05.2013
7 O 18/13


Das LG Lüneburg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG, 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorliegt, wenn ein Optiker eine kostenlose Zweitbrille beim Kauf einer Brille verspricht.

Die dazugehörige Pressemitteilung der Wettbwerbszentrale finden Sie hier:




OLG Düsseldorf: Verbot der Verlinkung auf Kundenbewertungensportal durch Dentalgesellschaft, wenn das Portal im wesentlichen nur positive Bewertungen anzeigt

OLG Düsseldorf
Urteil vom 19.02.2013
I – 20 U 55/12


Das OLG Düsseldorf hat es einer Dentalhandelgesellschaft untersagt, mit einem als "Kundenauszeichnung e[...]" bezeichneten Link auf ein Bewertungsportal zu werben. Das Portal listet nur positive Kundenbewertungen sofort auf. Neutrale oder negative Bewertungen werden hingegen nur nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sowie auch nur verzögert aufgeführt. Das Gericht führt zutreffend aus, dass ein derartiges Bewertungssystem zur einem geschönten Bewertungsbild führt. Ein Verbraucher erwartet - so das Gericht - jedoch bei einem derartigen Bewertungsportal ungeschönte Bewertungen des jeweiligen Unternehmens.

Das Gericht bejahte folgerichtig eine irreführende Werbung nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Danach ist es verboten außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen zu werben, wenn dies in irreführender Weise erfolgen.

Die Grundsätze gelten nicht nur für das Heilmittelwerberecht. Sie lassen sich auch auf alle anderen Geschäftsbereiche übertragen. Insofern würde eine Irreführung nach § 5 UWG vorliegen.

OLG Stuttgart: Kostenlose Zweitbrille bei Kauf einer Brille verstößt gegen das Zuwendungsverbot nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG

OLG Stuttgart
Urteil vom 17.01.2013
2 U 92/12


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine kostenlosen Zweitbrille bei Kauf einer Brille ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 HWG darstellt.