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OLG Hamm: Keine Geldentschädigung für heimlich aufgenommene Videosequenz in YouTube-Video wenn Szene nur Beiwerk

OLG Hamm
Urteil vom 22.11.2018
4 U 140/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Anspruch auf eine Geldentschädigung für eine heimlich aufgenommene Videosequenz in einem YouTube-Video besteht, wenn die Szene nur kurz und lediglich Beiwerk eines längeren Videos ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die vom Kläger geltend gemachten – und ihm vom Landgericht nicht zuerkannten – Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung (immaterieller Schadensersatz) in Höhe von 8.146,40 € nebst Zinsen, auf Erstattung eines Rechtsanwaltsvergütungsbetrages in Höhe von 106,75 € (nebst Zinsen) für die vorgerichtliche Geltendmachung der Geldentschädigungsforderung sowie auf Erstattung eines Rechtsanwaltsvergütungsbetrages in Höhe von 285,60 € (nebst Zinsen) für die Fertigung der Strafanzeige gegen den Beklagten.

Die vorbezeichneten Ansprüche bestehen nicht.

I. Geldentschädigung (immaterieller Schadensersatz) in Höhe von 8.146,40 €

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung für den – vom Landgericht zutreffend als rechtswidrig bewerteten – Eingriff des Beklagten in das Recht des Klägers am eigenen Bild besteht nicht.

Nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – und damit auch nicht jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild – löst einen Anspruch des Verletzten auf eine Geldentschädigung gegen den Verletzer aus (BGH, Urteil vom 12.12.1995 – VI ZR 223/94, Rdnr. 11). Die – schuldhafte – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung vielmehr nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – [Sächsische Korruptionsaffäre] , Rdnr. 38). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – [Sächsische Korruptionsaffäre] , Rdnr. 38). Im Falle einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Veröffentlichung eines Bildes sind in der Regel geringere Anforderungen an die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruches zu stellen, weil diese Rechtsverletzung – anders als in anderen Fällen, in denen der Verletzte etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann – regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1995 – VI ZR 223/94, Rdnr. 13 a.E.).

1. Nach diesen Maßstäben fehlt es – auch wenn hier geringere Anforderungen an die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruches zu stellen sind – bereits an einem hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Einen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16, Rdnr. 16) weist die von dem Beklagten aufgenommene und sodann veröffentlichte Videosequenz, die den Kläger bei der Durchführung der Gepäckkontrolle zeigt, nicht auf. Die akustisch wahrnehmbare Äußerung des Klägers „Was ist das ? – Oh, sind Sie Spion ?“ ist insbesondere nicht geeignet, den Kläger der Lächerlichkeit preiszugeben, weil die in der Filmsequenz erkennbare Mimik des Klägers erkennen lässt, dass der Kläger diese Äußerung selbst scherzhaft meinte.

Dass der Beklagte die Videosequenz bewusst und heimlich aufgenommen hat – die vom Beklagten erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, die Aufnahme sei nicht heimlich, sondern versehentlich erfolgt, wertet der Senat als nicht einmal im Ansatz glaubhafte Schutzbehauptung –, vermag ebenfalls keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu begründen. Die Aufnahme fand in dem öffentlich, zumindest aber für jeden Besucher des Flughafens mit einer Bordkarte zugänglichen Gepäckkontrollbereich des Flughafens statt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16, Rdnr. 19). Die Aufnahme zeigt den Kläger auch nicht bei Handlungen, die seiner Privat- oder Intimsphäre zuzurechnen sind, sondern bei der Ausübung seiner – grundsätzlich unter den Augen der Öffentlichkeit stattfindenden – beruflichen Tätigkeit.

Der Senat verkennt nicht, dass die Veröffentlichung der Aufnahme des Klägers angesichts der Vielzahl der sie enthaltenden YouTube-Videos, der Anzahl der Aufrufe dieser Videos durch Nutzer der Internetplattform und der Dauer der Aufrufbarkeit dieser Videos auf der Internetplattform einen nicht ganz unerheblichen Umfang angenommen hat. Gleichwohl ist die – lediglich eine, höchstens zwei Sekunden lange – Szene mit dem Kläger innerhalb der einzelnen YouTube-Videos nicht mehr als Beiwerk. Wesentlicher Inhalt der Videos ist die Selbstdarstellung des Beklagten. Der Senat verkennt ebenfalls nicht, dass der Beklagte die hier streitgegenständliche Videosequenz – in Form der Beteiligung an Werbeeinnahmen der Internetplattform „YouTube“ – auch wirtschaftlich verwertet haben dürfte. Auch dies vermag die begangene Rechtsverletzung indes nicht zu einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu machen. Auch insoweit wirkt sich bei der Bewertung der Eingriffsschwere zu Gunsten des Beklagten aus, dass die Sequenz jeweils nur einen marginalen Teil der YouTube-Videos ausmacht und der wesentliche Inhalt der Videos in der Darstellung der Reiseerlebnisse des Beklagten besteht.

Schließlich liegt auch kein Fall einer hartnäckigen Rechtsverletzung vor, in dem der Verletzer sich bei der Verwendung von Bildnissen über den ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Verletzten hinweggesetzt hat (vgl. zu dieser Fallgruppe: BGH, Urteil vom 12.12.1995 – VI ZR 223/94, Rdnr. 13; OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16, Rdnr. 20 ff; OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2017 – 7 U 94/15, Rdnr. 13 f).

2. Darüber hinaus fehlt es auch – einen hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers an dieser Stelle unterstellt – an einem unabweisbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung. Zwar kann die erfolgte Veröffentlichung der Filmsequenz und die damit ausgelöste Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht mehr rückgängig gemacht werden, und auch die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung und zur Vernichtung und Löschung des Bild- und Tonmaterials durch das Landgericht kann – insofern – keinen Ausgleich bieten. Jedoch ist durch die Veröffentlichung der Filmsequenz weder die Persönlichkeit des Klägers in ihren Grundlagen betroffen, noch ist die Veröffentlichung geeignet, beim Kläger ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorzurufen, das ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung begründen könnte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16, Rdnr. 25)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: