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OLG Köln: Weitere Passagen aus dem Buch und dem Hörbuch "Vermächtnis Die Kohl-Protokolle" müssen gestrichen werden

OLG Köln
Urteil vom 06.02.2024
15 U 314/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass weitere Passagen aus dem Buch und dem Hörbuch "Vermächtnis Die Kohl-Protokolle" gestrichen werden müssen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Oberlandesgericht Köln: Berufungsverfahren Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a. - Urteilsverkündung im Verfahren 15 U 314/19

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am heutigen Tag in dem vorbezeichneten Verfahren entschieden und die angefochtene landgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert.

In dem Verfahren (vgl. dazu bereits die Pressemitteilung vom 07.10.2022 - PM 10/22) nimmt die Klägerin im Nachgang zu einem früheren Unterlassungsverfahren (OLG Köln, Urteil vom 29.05.2018, Az.: 15 U 65/17, teilweise aufgehoben durch BGH, Urteil vom 29.11.2021, Az. VI ZR 248/18, sodann entschieden durch Teilurteil des Senats vom 22.06.2023, Az. 15 U 65/17, n.v.) die Beklagten zu 1) bis 3) auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen aus dem von den Beklagten zu 1) und 2) verfassten und im Verlag der Beklagten zu 3) erschienenen Buch mit dem Namen „Vermächtnis Die Kohl-Protokolle“ (bzw. einem gleichnamigen Hörbuch) in Anspruch. Ferner begehrt sie Auskunft mit dem - jedenfalls primären - Ziel einer Verfolgung von Ansprüchen auf Auskehrung des sogenannten Verletzergewinns wegen eines angeblichen Eingriffs (auch) in „vermögenswerte Bestandteile“ des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers. Infolge zwischenzeitlichen Versterbens des Beklagten zu 2) ist das Verfahren insoweit unterbrochen. Soweit zwei weitere Beklagte - ehemals Beklagte zu 4) und 5) - wegen eigener Presseberichterstattungen über das Buch von der Klägerin auf Unterlassung und Löschung mehrerer Äußerungen in Anspruch genommen werden, ist das Verfahren abgetrennt und zwischenzeitlich entschieden worden (Urteil des Senats vom 22.06.2023 - 15 U 135/22, n.v.; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig: BGH, Az. VI ZR 226/23).

Das Landgericht hat der gegen den Beklagten zu 1) auf Unterlassung gerichteten Klage im Wesentlichen und der gegen diesen im Rahmen einer Stufenklage gerichteten Auskunftsklage vollumfänglich stattgegeben. Die gegen die Beklagte zu 3) auf Unterlassung und im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz gerichtete Klage hat das Landgericht vollumfänglich abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1) Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte zu 1) im Rahmen einer gegen die Klägerin gerichteten sog. Zwischenfeststellungswiderklage die Feststellung begehrt, dass in Bezug auf die geführten Memoirengespräche keine vertraglichen Geheimhaltungspflichten zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erblasser begründet worden sind.

Der 15. Zivilsenat hat - nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und nach Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) - die angefochtene Entscheidung mit Urteil vom heutigen Tage teilweise abgeändert. Danach haben sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung des Beklagten zu 1) teilweise Erfolg. In Bezug auf den gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Unterlassungsantrag hat der Senat dem Grunde nach das Bestehen eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs bejaht, aber einige geringfügige Abänderungen mit Blick auf den Umfang der Verurteilung zur Unterlassung der Veröffentlichung/Verbreitung bestimmter Passagen des Buches ausgesprochen. Den auf die Feststellung fehlender vertraglicher Geheimhaltungspflichten gerichteten Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten zu 1) hat der Senat abgewiesen. In Bezug auf die Beklagte zu 3) hat der Senat der auf Unterlassung zahlreicher Passagen des Buches gerichteten Klage nur in geringem Umfang stattgegeben. Die weitergehende gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden.

Zur näheren Begründung der Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1) stehe der Klägerin dem Grunde nach ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zu. Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der übrigen feststehenden Umstände nicht sicher davon auszugehen, dass der Erblasser und der Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit den Arbeiten am "Memoirenprojekt" - unter dem Dach der von ihnen jeweils nur mit dem Verlag abgeschlossenen, insoweit keine eindeutige Verschwiegenheitsverpflichtung regelnden schriftlichen Verträge - unmittelbar eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über eine (umfassende) Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) trafen. Den Beklagten zu 1) treffe aber aufgrund einer zwischen ihm und dem Erblasser stillschweigend begründeten auftragsähnlichen Rechtsbeziehung als vertragliche Nebenpflicht eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Aufgrund der hier vorliegenden besonderen Gesamtumstände sei von einem Rechtspflichten begründenden Rechtsverhältnis auszugehen. Die insoweit bestehende (Neben-)Pflicht sei auch nicht durch spätere Ereignisse in Wegfall geraten.

Folge der vertraglichen Bindung sei u.a., dass der Beklagte zu 1) sich im Verhältnis zu dem Erblasser nicht mehr auf sein Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen könne. Die vertragliche Verschwiegenheitspflicht beziehe sich inhaltlich nicht nur auf die Wiedergabe etwaiger Äußerungen des Erblassers in Form einer wörtlichen oder sinngemäßen Wiedergabe von Zitaten. Vielmehr umfasse sie auch alle anderen Informationen und Umstände aus der gesamten Memoirenarbeit sowie alle hieran anknüpfenden Wertungen des Beklagten zu 1), welche einen Rückschluss auf Äußerungen des Erblassers und /oder sonstige Vorkommnisse während der Memoirenarbeiten zuließen. Eine Ausnahme gelte nur für die Wiedergabe öffentlich vorbekannter Tatsachen und für Umstände, mit denen der Beklagte zu 1) nur "detailarm" den äußeren Rahmen der Memoirengespräche sowie die Rechtsstreitigkeiten der Parteien zutreffend beschreibe. Nach umfassender Prüfung der im Buch enthaltenen Passagen sei das Verbot der Veröffentlichung und Verbreitung in Bezug auf die vom Senat als unzulässig erkannten einzelnen Passagen auszusprechen. Weitere, im Einzelnen als zulässig erachtete Passagen seien - insoweit unter Klageabweisung - vom Verbot auszunehmen. Die Voraussetzungen für ein "Gesamtverbot" des Buches und einen daraus ableitbaren Anspruch auf Unterlassung seien zu verneinen.

Der auf die Feststellung fehlender vertraglicher Geheimhaltungspflichten gerichtete Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten zu 1) sei entsprechend unbegründet.

Der von der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachte Auskunftsanspruch sei zu bejahen. Er sei zur Vorbereitung eines der Klägerin zustehenden (unstreitig vererblichen) deliktischen Schadensersatzanspruchs wegen eines Eingriffs (auch) in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Erblassers gegeben. Dem Grunde nach bestehe auch bei - hier allein feststellbarer - Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1), der seine ungeschriebene vertragliche Bindung verkannt habe, ein Anspruch auf den sogenannten Verletzergewinn als Teil der im Immaterialgüterbereich anerkannten sogenannten dreifachen Schadensberechnung.

Gegen die Beklagte zu 3) bestehe ein Unterlassungsanspruch nur in geringem Umfang in Bezug auf einzelne Passagen. Mangels Bestehens einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Erblasser und der Beklagten zu 3) stünden der Klägerin nach dem Tod des Erblassers gegen diese Unterlassungsansprüche nur bei Annahme einer postmortalen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu. Unter Berücksichtigung der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sei dies hier nur in besonderen Fällen anzunehmen, u.a. soweit dem Erblasser als unwahre Tatsachenbehauptungen angebliche Eigenaussagen zugeschrieben worden seien, die er nicht, in abweichendem Kontext oder jedenfalls in anderer Stimmungslage, Lautstärke, Tonfall etc. getätigt habe, und wenn hierdurch jeweils auch das Lebensbild des Erblassers verfälscht, seine Menschenwürde berührt werde. Diese Voraussetzungen seien jedoch nur für wenige Buchpassagen von der im Grundsatz darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin prozessual ausreichend substantiiert dargetan worden, dies insbesondere im Kontext einiger im Vorverfahren bereits beanstandeter Fehlzitate sowie unwahrer bzw. bewusst unvollständiger Tatsachenbehauptungen, so etwa bezogen auf den Abschiedsbrief der ersten Ehefrau des Erblassers. Mit Blick auf die - dem Senat nicht vollständig vorliegenden - Tonbandaufnahmen aus den Memoirengesprächen bzw. digitalen Audiokopien seien im Übrigen verfahrensrechtlich keine weitergehenden gerichtlichen Vorlageanordnungen zu treffen gewesen. Dies sei auch nicht gegenüber dem materiell-rechtlich möglicherweise herausgabepflichtigen Beklagten zu 1) geboten. Es bestehe kein Anlass, das Verfahren bis zum Abschluss des - ebenfalls im Wege der Stufenklage geführten und derzeit wieder beim Landgericht Köln anhängigen - Herausgabeverfahrens u.a. wegen der vom Beklagten zu 1) im Besitz gehaltenen Audiokopien der Tonbänder (dazu BGH, Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18, abrufbar über die Datenbank www.bundesgerichtshof.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab) auszusetzen.

Die Stufenklage habe das Landgericht insgesamt zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 3) mangels rechtlicher Grundlage kein Auskunftsanspruch und kein Anspruch auf Auskehr des mit dem Buchverkauf erzielten Gewinns zu. Da sich die Beklagte zu 3) - anders als der Beklagte zu 1) - im Zusammenhang mit der Buchveröffentlichung auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen und ihr kein erheblicher Verschuldensvorwurf gemacht werden könne, kämen etwa deliktische Schadensersatzansprüche oder Ansprüche wegen angemaßter Eigengeschäftsführung hier nicht in Betracht.

Der Senat hat die Revision (nur) mit Blick auf die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Auskunftserteilung bzw. die Abweisung der Stufenklage im Verhältnis zur Beklagten zu 3) zur höchstrichterlichen Klärung diesbezüglicher Rechtsfragen zugelassen.




BVerwG: Weder Informationsfreiheitsgesetz noch Bundesarchivgesetz gewähren Journalistin Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

BVerwG
Urteil vom 29.03.2023
10 C 2.22


Das BVerwG hat entschieden, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz einer Journalistin einen Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls gewähren.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz einen Anspruch auf die Wiederbeschaffung bei einer Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen gewähren. Zudem darf die Suche nach begehrten Informationen in äußerst umfangreichen Aktenbeständen ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie die Wahrnehmung vorrangiger Sachaufgaben erheblich behindern würde.

Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz Zugang zu sämtlichen amtlichen Unterlagen des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl, die beim Bundeskanzleramt oder bei der Witwe Helmut Kohls vorhanden seien. Hilfsweise begehrt sie Zugang zu derartigen Unterlagen aus dem Zeitraum 1982 bis Juni 1987, höchst hilfsweise zu derartigen Unterlagen zu den Themen deutsch-südamerikanische Beziehungen, Südamerika, Chile, Argentinien und Paraguay. Das Bundeskanzleramt gewährte Einsicht in insgesamt 45 bei ihm vorhandene Unterlagen und lehnte den Antrag im Übrigen ab.


Die hierauf erhobene Klage auf Zugang zu sämtlichen begehrten Unterlagen wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die nicht thematisch eingegrenzten Anträge seien nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht sinnvoll bearbeitet werden könnten. Hinsichtlich der Unterlagen zu Südamerika sei der Anspruch nach erfolgter Stichwortsuche in sämtlichen Registraturen vollständig erfüllt. Die Beklagte habe hinreichend dargelegt, dass eine händische Suche unzumutbar sei, weil dies die Durchsicht von über 9000 Aktenbänden voraussetze. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung weiterer Unterlagen, falls sich solche - was ungeklärt geblieben ist - im Besitz der Witwe Helmut Kohls befinden sollten.


Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar steht die Annahme, die Anträge der Klägerin seien zu unbestimmt, nicht mit Bundesrecht in Einklang. Ein Informationszugangsantrag muss erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Das war hier der Fall. Insoweit erweist sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aber aus anderen Gründen als richtig. Eine Behörde darf die Suche nach Informationen in einem äußerst umfangreichen Aktenbestand ausnahmsweise verweigern, wenn mit ihr ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Dies ist zu bejahen, wenn die informationspflichtige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer vorrangigen Sachaufgaben erheblich behindert würde. So liegt es, wenn Akten im Umfang mehrerer tausend Bände oder der gesamte über mehrere Jahre entstandene Aktenbestand händisch durchsucht werden müssten. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf Wiederbeschaffung bei der Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen abgelehnt. Das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz gewähren lediglich einen Anspruch auf Zugang zu Unterlagen, die bei Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind.

BVerwG 10 C 2.22 - Urteil vom 29. März 2023

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 17/20 - Urteil vom 03. Juni 2022 -

VG Berlin, VG 2 K 218.17 - Urteil vom 26. Mai 2020 -



BVerfG: Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind nicht vererblich - Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle

BVerfG
Beschlüsse vom 24.10.2022
1 BvR 19/22 und 1 BvR 110/22

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Ansprüche auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vererblich sind. Es ging um Ansprüche der Kohl-Witwe im Zusammenhang mit der Publikation "Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle".

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden der Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (fortan: „Erblasser“) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die auf das postmortale Persönlichkeitsrecht gestützte Klagen auf Unterlassung sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung betrafen.

Sachverhalt:

Gegenstand der einen Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen in einem zunächst vom Erblasser und nach dessen Tod von der Beschwerdeführerin gegen die Beklagten geführten Verfahren gerichtet auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen des Buches „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“. Die angegriffenen Urteile des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs sahen die Unterlassungsklage nur teilweise als begründet an.

Die andere Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Urteile, die das Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Erblassers über dessen Tod hinaus betrafen. Der Erblasser hatte die Beklagten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Buches „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ auf Geldentschädigung in Höhe von 5 Millionen Euro in Anspruch genommen. Nach dem Versterben des Erblassers während des Berufungsverfahrens wies das Oberlandesgericht die von der Beschwerdeführerin als Alleinerbin fortgeführte Klage insgesamt ab. Die hiergegen gerichtete Revision blieb ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen.

I. Die Verfassungsbeschwerde betreffend die Unterlassungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerdeführerin ist als Alleinerbin des Erblassers zwar befugt, dessen postmortales Persönlichkeitsrecht im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. Sie hat ihre Verfassungsbeschwerde jedoch nicht hinlänglich substantiiert begründet.

1. Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sind nur lebende Personen. Das Fortwirken des Persönlichkeitsrechts nach dem Tode ist zu verneinen. Über den Tod des Menschen hinaus bleibt jedoch der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 1 GG bestehen. Es würde mit dem verfassungsverbürgten Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde, das allen Grundrechten zugrunde liegt, unvereinbar sein, wenn der Mensch, dem Würde kraft seines Personseins zukommt, in diesem allgemeinen Achtungsanspruch nach seinem Tode herabgewürdigt oder erniedrigt werden dürfte.

a) Die Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind mit dem aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierenden Schutz nicht identisch. Das Bundesverfassungsgericht betont vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Differenz zwischen Menschenwürde und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wie sich etwa daraus ergibt, dass die Menschenwürde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, während es bei einem Konflikt der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht regelmäßig zu einer Abwägung kommt. Unabhängig von der Frage, wie weit der Achtungsanspruch Verstorbener im Einzelfall geht, reicht er jedenfalls nicht weiter als der Ehrschutz lebender Personen.

b) Zwar kann das Unterschieben nicht getätigter Äußerungen wie auch die unrichtige, verfälschte und entstellte Wiedergabe einer Äußerung, insbesondere in Zitatform, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in besonderem Maße berühren. Um von einer die Menschenwürde in ihrem unantastbaren Kern treffenden Verletzung auszugehen, muss jedoch eine grobe Herabwürdigung und Erniedrigung des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, oder des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswerts, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, dargelegt werden.

2. Die Beschwerdeführerin hat nicht darlegen können, dass durch die angegriffenen Passagen der aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Achtungsanspruch des Erblassers grob herabgewürdigt oder erniedrigt wurde. Der vom Erblasser durch seine Lebensleistung erworbene sittliche, personale und soziale Geltungswert ist jedenfalls nicht in einer den Kern der Menschenwürde erfassenden Weise verletzt worden. Durch die freiwillige Preisgabe von Erinnerungen aus der Zeit seiner politischen Verantwortungsübernahme gegenüber einem vertraglich zur Anfertigung von Entwürfen seiner Memoiren verpflichteten Journalisten ist nicht der innerste Kern der Persönlichkeit des Erblassers betroffen. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs sind die angegriffenen Urteile nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat – wie schon das Oberlandesgericht – seinem Urteil die zutreffenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG zugrundegelegt. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass die für die Annahme eines Verstoßes notwendige, die unantastbare Menschenwürde treffende Verletzung vorliegend nicht gegeben ist. Eine Infragestellung des durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruchs genügt nicht. Hiergegen ist aus verfassungsgerichtlicher Sicht nichts zu erinnern.

II. Die Verfassungsbeschwerde betreffend das Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Erblassers über dessen Tod hinaus ist unbegründet.

1. Ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines lebenden Menschen begründet der postmortale Schutz der Menschenwürde nicht selbst bestimmte materiellrechtliche Ansprüche gegenüber Verletzungen durch Private. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines angemessenen Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Gleiches gilt, wenn die Zivilgerichte mangels einer Entscheidung des Gesetzgebers die Schutzpflicht wahrnehmen.

2. Nach diesem Maßstab haben die erkennenden Gerichte die aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht nicht dadurch verletzt, dass sie der Beschwerdeführerin als Alleinerbin des Erblassers einen Entschädigungsanspruch wegen einer zu Lebzeiten des Erblassers entstandenen Persönlichkeitsrechtsverletzung verweigert haben.

a) Der aus der Garantie der Menschenwürde folgende Schutzauftrag gebietet nicht die Bereitstellung einer bestimmten Sanktion für Würdeverletzungen. Insbesondere gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass eine Verletzung der Menschenwürde stets einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen muss.

b) Der Bundesgerichtshof hat – entsprechend dem angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts – in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei im Grundsatz nicht vererblich. Dies gelte auch dann, wenn der Anspruch im Zeitpunkt des Todes des Verletzten und ursprünglichen Anspruchsinhabers bereits bei Gericht anhängig oder gar rechtshängig sei. Die grundsätzliche Unvererblichkeit ergebe sich entscheidend aus der Funktion des Geldentschädigungsanspruchs. Insoweit stehe der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Einem Verstorbenen könne aber Genugtuung nicht mehr verschafft werden. Dass der Geldentschädigungsanspruch auch der Prävention diene, gebiete das (Fort-)Bestehen eines solchen Anspruchs nach dem Tode auch nicht unter dem Aspekt der Menschenwürde.

c) Diese Ausführungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Garantie der Menschenwürde folgt keine Pflicht der Zivilgerichte, die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen des persönlichkeitsrechtlichen Sanktionensystems auszuweiten. Verfassungsrechtlich geboten ist dies jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtsordnung andere Möglichkeiten zum Schutz der postmortalen Menschenwürde bereithält. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die postmortale Menschenwürde des Erblassers gegen Übergriffe durch die Beklagten schutzlos gestellt war. Dem Erblasser standen zu Lebzeiten, der Beschwerdeführerin stehen nach seinem Versterben Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu.


Die Volltexte der Entscheidungen finden Sie hier:
BVerfG, Beschluss vom 24.10.2022 - 1 BvR 19/22

BVerfG, Beschluss vom 24.10.2022 - 1 BvR 110,22

Volltext BGH: Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Bezug auf Buchveröffentlichungen - VERMÄCHTNIS - DIE KOHL-PROTOKOLLE

BGH
Urteil vom 29.11.2021
VI ZR 248/18
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823; § 1004; ZPO § 554 Abs. 2 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: "VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE" - Kein Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für Kohl-Witwe da Anspruch nicht vererblich über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Der unzutreffenden Wiedergabe von (angeblichen) Äußerungen eines Verstorbenen kommt ein dessen postmortales Persönlichkeitsrecht verletzendes Gewicht zu, wenn die untergeschobenen Äußerungen nach Qualität und/oder Quantität das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellen.

b) Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt den Verstorbenen grundsätzlich nicht davor, mit Aussagen zitiert zu werden, die er zu Lebzeiten im vertraulichen Gespräch mit der ausdrücklichen Erklärung, sie nicht veröffentlichen zu wollen ("Sperrvermerk"), getätigt hat.

c) Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Bezug auf Buchveröffentlichungen ("VERMÄCHTNIS-DIE KOHL-PROTOKOLLE").

BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung wird mit Rechtskraft eines Urteils vererblich - vorläufige Vollstreckbarkeit genügt nicht

BGH
Urteil vom 29.11.2021
VI ZR 258/18
BGB § 823


Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung mit Rechtskraft eines Urteils vererblich ist, die vorläufige Vollstreckbarkeit jedoch insoweit nicht genügt.

Leitsatz des BGH:
Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung wird grundsätzlich erst mit Rechtskraft eines dem Verletzten die Geldentschädigung zusprechenden Urteils vererblich; ein nicht rechtskräftiges, nur vorläufig vollstreckbares Urteil genügt nicht (Fortführungen Senatsurteile vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16, BGHZ 215, 117; vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 24).

BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18 - OLG Köln - LG Köln

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: "VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE" - Kein Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für Kohl-Witwe da Anspruch nicht vererblich über die Entscheidung berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: "VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE" - Kein Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für Kohl-Witwe da Anspruch nicht vererblich

BGH
Urteil vom 29.11.2021 - VI ZR 248/18
Urteil vom 29.11.2021 - VI ZR 258/18

Der BGH hat in den Rechtsstreitigkeiten um das Buch "VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE" zwei Urteile verkündet. Der BGH hat u.a. entschieden, das die Witwe des Altkanzlers Helmut Kohl als Erbin keinen Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat, da ein solcher Anspruch nicht vererblich ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

Urteile in den Verfahren zum Buch "VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE" verkündet

Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren um das Buch "VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE" Urteile verkündet. Die Revision der Klägerin gegen das den von ihr geltend gemachten Geldentschädigungsanspruch verneinende Urteil des Oberlandesgerichts Köln (VI ZR 258/18) hat er zurückgewiesen. Zum Teil erfolgreich waren die Revisionen der Klägerin und des beklagten Verlags ("Drittbeklagte") hinsichtlich des sich mit den Unterlassungsansprüchen befassenden Urteils des Oberlandesgerichts Köln (VI ZR 248/18).

Sachverhalt:

Im Oktober 2014 erschien im H.-Verlag, einer Verlagsmarke der Drittbeklagten, ein vom Erstbeklagten, einem Historiker und Journalisten, zusammen mit dem inzwischen verstorbenen Zweitbeklagten, ebenfalls Journalist, verfasstes Buch mit dem Titel "VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE". Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen des vormaligen Klägers Bundeskanzler a. D. Dr. Helmut Kohl. Hinsichtlich sämtlicher Äußerungen machen die Beklagten geltend, dass sie anlässlich von Gesprächen gefallen sind, die der Erstbeklagte mit dem vormaligen Kläger zur Erstellung von dessen Memoiren geführt hatte. Der vormalige Kläger hat geltend gemacht, das Buch verletze ihn in insgesamt 116 Passagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Er hat die Beklagten deshalb zum einen auf Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Verbreitung dieser Passagen (VI ZR 248/18) und zum anderen auf Zahlung einer Geldentschädigung in einer Größenordnung von mindestens 5 Mio. € nebst Zinsen (VI ZR 258/18) in Anspruch genommen. Bei der nunmehrigen Klägerin handelt es sich um die Witwe und Alleinerbin des am 16. Juni 2017 und damit während der Berufungsverfahren verstorbenen vormaligen Klägers, die den Rechtsstreit fortführt.

VI ZR 258/18 (Geldentschädigung)

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die drei Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1 Mio. € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei nicht vererblich, weshalb der Klageanspruch jedenfalls mit dem Tod des vormaligen Klägers erloschen sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie begehrt weiterhin eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5 Mio. € nebst Zinsen. Nach dem Tod des Zweitbeklagten ist der Rechtsstreit ihm bzw. seinen Erben gegenüber unterbrochen. Gegenstand des nunmehr verkündeten, die Frage der Geldentschädigung betreffenden Urteils (Teilurteil) sind deshalb nur die gegen den Erstbeklagten und gegen die Drittbeklagte geltend gemachten Ansprüche.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der VI. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei grundsätzlich nicht vererblich und deshalb jedenfalls mit dem Tod des vormaligen Klägers untergegangen, trifft zu. Die grundsätzliche Unvererblichkeit eines solchen Anspruchs entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Begründet wird sie mit der Funktion des Geldentschädigungsanspruchs, bei der der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht; einem Verstorbenen kann Genugtuung aber nicht mehr verschafft werden. Durchgreifende Gründe, diese Rechtsprechung aufzugeben, sah der VI. Zivilsenat nicht. Schließlich lagen im Streitfall auch keine besonderen Umstände vor, die (ausnahmsweise) zur Vererblichkeit geführt hätten. Insbesondere wird der Geldentschädigungsanspruch nicht dadurch vererblich, dass er dem Erblasser noch zu dessen Lebzeiten zugesprochen wird, wenn das entsprechende Urteil bei Eintritt des Todes - wie hier - noch nicht rechtskräftig ist.

VI ZR 248/18 (Klage auf Unterlassung):

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hinsichtlich des Erstbeklagten ist es davon ausgegangen, dieser sei bereits aufgrund einer mit dem vormaligen Kläger anlässlich der "Memoirengespräche" konkludent geschlossenen Verschwiegenheitsvereinbarung zur beantragten Unterlassung verpflichtet. Gegenüber den anderen beiden Beklagten ergebe sich der Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 830 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Denn mit der Veröffentlichung und Verbreitung der betroffenen Textpassagen hätten sie den (vormaligen) Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Berufung des Erstbeklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Erstbeklagte aufgrund einer mit dem vormaligen Kläger konkludent getroffenen Vereinbarung zur Verschwiegenheit über sämtliche im Rahmen der Memoirengespräche erlangte Informationen verpflichtet. Diese Verpflichtung dauere fort und könne - so das Oberlandesgericht weiter - auch nach dem Tod des vormaligen Klägers durch die Klägerin geltend gemacht werden. Die Revision hat das Oberlandesgericht insoweit nicht zugelassen. Die vom Erstbeklagten dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits mit Beschluss vom 23. März 2021 zurückgewiesen. Insoweit war das Verfahren bereits vor Verkündung des heutigen Urteils abgeschlossen.

Die Berufungen des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten hatten in Bezug auf eine der 116 Textpassagen voll und in Bezug auf weitere 40 Textpassagen zum Teil Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts trifft diese beiden Beklagten zwar eine Unterlassungsverpflichtung wegen Verletzung des - nun postmortalen - Persönlichkeitsrechts des vormaligen Klägers. Diese Unterlassungsverpflichtung sei aber auf die wörtliche Wiedergabe und Verbreitung (angeblich) wörtlicher Zitate des vormaligen Klägers beschränkt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte begehren mit ihren Revisionen weiterhin die Abweisung der Klage. Nach dem Tod des Zweitbeklagten ist auch dieses Verfahren ihm bzw. seinen Erben gegenüber unterbrochen. Gegenstand des nun verkündeten Urteils (Teilurteil) ist deshalb alleine noch der gegen die Drittbeklagte gerichtete Unterlassungsanspruch.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revisionen beider Parteien hatten teilweise Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte, deliktische Unterlassungsanspruch gegenüber der Drittbeklagten, mit der der vormalige Kläger anders als mit dem Erstbeklagten keine (konkludente) Verschwiegenheitsvereinbarung über den Tod hinaus getroffen hatte, beschränkt sich auf die Veröffentlichung und Verbreitung von im Buch vorhandenen Fehlzitaten. Nur insoweit verletzen Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Buchpassagen das von der Klägerin wahrgenommene postmortale Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Ehemannes. Soweit keine Fehlzitate vorliegen, besteht keine Unterlassungspflicht der Drittbeklagten. Eine solche folgt - anders als das Oberlandesgericht meinte - insbesondere nicht daraus, dass der vormalige Kläger einer Veröffentlichung einiger Aussagen schon im Rahmen der Memoirengespräche ausdrücklich widersprochen hatte ("Sperrvermerkszitate"), noch daraus, dass die Wiedergabe wörtlicher Zitate eine unzulässige "bildnisgleiche" bzw. "intensive" Verdinglichung seiner Person darstellte. Soweit sich die Zitate auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts abschließend als Fehlzitate einordnen lassen, hat der VI. Zivilsenat deshalb die Revision der Drittbeklagten zurückgewiesen, soweit sie sich abschließend als zutreffend beurteilen lassen, hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Soweit sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilen lässt, ob das jeweilige Zitat richtig oder falsch ist, hat der Senat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit die noch fehlenden Feststellungen dort getroffen werden können.

Die Revision der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht die Unterlassungsverpflichtung der Drittbeklagten auch hinsichtlich der (möglichen) Fehlzitate auf die wörtliche Wiedergabe der im Buch als wörtliche Zitate gekennzeichneten Aussagen beschränkt hatte. Denn das postmortale Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen verletzende Fehlzitate dürfen auch nicht sinngemäß veröffentlicht oder verbreitet werden.

Vorinstanzen:

VI ZR 258/18

LG Köln - 14 O 323/15 - Urteil vom 27. April 2017

OLG Köln - 15 U 64/17 - Urteil vom 29. Mai 2018

und

VI ZR 248/18

LG Köln - 14 O 261/14 - Urteil vom 27. April 2017

OLG Köln - 15 U 65/17 - Urteil vom 29. Mai 2018

Karlsruhe, den 29. November 2021

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) […].

§ 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) […].

§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) […].

Art. 1 des Grundgesetzes (GG):

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) […].

(3) […].

Art. 2 des Grundgesetzes (GG):

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) […].

Art. 5 des Grundgesetzes (GG):

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.



BGH: Erbin des Altkanzlers Helmut Kohl kann im Rechtsstreit um Kohl-Memoiren Auskunft über Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbändern aber nicht hinsichtlich weiterer Unterlagen verlangen

BGH
Urteil vom 03.09.2020
III ZR 136/18


Der BGH hat entschieden, dass die Erbin des Altkanzlers Helmut Kohl im Rechtsstreit um die Kohl-Memoiren Auskunft über den Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbändern aber nicht hinsichtlich weiterer Unterlagen verlangen kann.

Die Pressemitteilung des BGH:

Erbin des Altkanzlers Kohl kann Auskunft über Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbändern verlangen, nicht dagegen hinsichtlich weiterer Unterlagen

Der unter anderem für das Auftragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass der Erbin des früheren Bundeskanzlers und vormaligen Klägers Dr. Helmut Kohl Auskunft über die Existenz und den Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbandaufzeichnungen zu erteilen ist, der Auskunftsanspruch hinsichtlich weiterer Unterlagen indes verjährt ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Dr. Kohl und der Beklagte, ein bekannter Journalist, schlossen 1999 mit einem Verlag jeweils selbständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge. Deren Gegenstand war die Erstellung der Memoiren des ehemaligen Bundeskanzlers; die schriftliche Abfassung des Werkes sollte durch den Beklagten erfolgen. Kohl und der Beklagte, die die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit unmittelbar miteinander besprechen sollten, trafen sich in den Jahren 2001 und 2002 an über 100 Tagen im Wohnhaus des früheren Bundeskanzlers zu Gesprächen, die insgesamt etwa 630 Stunden dauerten und mit einem Tonbandgerät aufgenommen wurden. Kohl sprach dabei auf Fragen und Stichworte des Beklagten ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die Kohl persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Von den Aufnahmen fertigte er Kopien an und ließ Abschriften anfertigen. Außerdem gewährte bzw. ermöglichte Kohl dem Beklagten Zugang zu zahlreichen Unterlagen.

Später überwarfen sich die Parteien. Kohl kündigte die Zusammenarbeit mit dem Beklagten und bat diesen u.a. mit anwaltlichem Schreiben vom 18. März 2010 um Prüfung und Weiterleitung einzeln in dem Schreiben aufgeführter Akten sowie weiterer Unterlagen, die noch nicht als fehlend aufgefallen seien, aber sich noch im Bestand des Beklagten befänden. Hierauf antwortete der Beklagte am 30. März 2010, die in dem Schreiben aufgeführten Akten befänden sich nicht in seinem Besitz. Einst in Kohls Büro gefertigte Kopien könnten nicht zurückgegeben werden, da sie unter verschiedenen Gesichtspunkten bearbeitet und ausgewertet worden seien. Im Übrigen handele es sich um allgemein zugängliche Reden und durchweg öffentliche Auftritte.

Ende 2014 erklärte der Beklagte in einer Fernsehsendung, Kopien der Tonbänder angefertigt zu haben, die "in deutschen Landen und auch im Ausland" verstreut seien und an die "man nicht so schnell drankommen" werde.

In einem früheren Verfahren machte Kohl erfolgreich die Herausgabe der Originaltonbänder geltend (vgl. Pressemitteilung 118/2015 vom 10. Juli 2015). Im vorliegenden Verfahren, das nach seinem Tod von seiner Erbin fortgeführt worden ist, verlangt diese im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über Existenz und Verbleib schriftlicher, digitaler und sonstiger Vervielfältigungen der Tonbänder sowie über weitere Unterlagen, die der Beklagte aus der Zusammenarbeit im Rahmen der Erstellung der Memoiren besitzt oder weitergegeben hat.

Das Landgericht hat der Klage bezüglich der schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Tonbänder stattgegeben und sie hinsichtlich der weiteren Unterlagen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke des Tonbandinhalts mit der Begründung abgewiesen, diese Ansprüche seien verjährt. Die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft über die digitalen und sonstigen Vervielfältigungen hat es bestätigt. Die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge jeweils weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Beklagte aufgrund eines zwischen ihm und dem Erblasser bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet war, das durch die Zusammenarbeit mit dem Erblasser Erlangte an diesen herauszugeben (§ 667 BGB), auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäfts zu geben und über die Ausführung Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB). Der für ein solches Verhältnis erforderliche Rechtsbindungswille ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Erblasser gegenüber dem Beklagten nur dann seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzungen und unter Umständen auch Gefühle preisgeben, wenn sichergestellt war, dass er gleichwohl nicht nur "Herr über das überlassene Material", sondern auch "Herr über seine Erinnerungen" bleiben konnte. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als ein erhebliches rechtliches Interesse im Sinne der genannten Maßstäbe gewertet und sich auch mit den weiteren Einwendungen des Beklagten hinreichend auseinandergesetzt. Die Wirkungen dieses Rechtsverhältnisses richten sich nach Auftragsrecht.

Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, insbesondere aus seiner Stellung als Historiker und Journalist sowie dem Umfang und der Eigenständigkeit seiner Tätigkeit ergebe sich, dass er habe berechtigt sein sollen, die Unterlagen für die Abfassung eigener Werke - jedenfalls bei Wahrung eines hinreichenden zeitlichen Abstands - zu nutzen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei insbesondere ausgeführt, jedenfalls aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit über die Memoiren sei einer etwaigen Zustimmung des Erblassers zu einer Veröffentlichung durch den Beklagten die Grundlage entzogen worden.

Der daraus folgende Anspruch gemäß § 666 Fall 3 BGB auf Erteilung der geltend gemachten Auskünfte ist allerdings infolge der Mitteilung des Beklagten vom 30. März 2010 durch Erfüllung erloschen. Ein Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Die Mitteilung des Beklagten ist vor dem Hintergrund der vorangegangenen Korrespondenz in dem Sinn zu verstehen, dass er abschließend erklärte, über keine herausgabepflichtigen Gegenstände mehr zu verfügen.

Da diese Erklärung jedoch schuldhaft falsch war, hat die Klägerin nunmehr einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), der darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, wie sie bei richtiger Auskunft stünde. Der Schaden kann dabei insbesondere darin liegen, dass aufgrund der falschen Auskunft ein Anspruch nicht geltend gemacht worden ist. Dies ist hier der Anspruch auf Herausgabe der Vervielfältigungen der Tonbänder und der weiteren Unterlagen.

Da die Klägerin im Unklaren über Inhalt und Umfang ihres Schadensersatzanspruchs ist, steht ihr zu dessen Durchsetzung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein ergänzender Auskunftsanspruch zu. Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren. Die nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen lassen allein den Schluss darauf zu, dass der Beklagte mit seiner Erklärung, über keine Gegenstände zu verfügen, die an den Erblasser herauszugeben seien, diesen vorsätzlich in die Irre führte. Darüber hinaus bestand aufgrund der Erklärung des Beklagten Ende 2014, die Kopien der Tonbänder seien "in deutschen Landen und auch im Ausland" verstreut und man werde "nicht so schnell drankommen", die begründete Befürchtung, der Beklagte habe die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen des Erblassers gezielt vereiteln wollen.

Der Anspruch ist allerdings verjährt, soweit die Klägerin Auskunft über die weiteren Unterlagen begehrt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass Kohl bereits Ende 2012 vor Augen gestanden habe, dass der Beklagte möglicherweise noch über Unterlagen verfügte. Der Erblasser hatte also zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Kenntnisse, um eine Auskunfts- und Schadensersatzklage erheben zu können, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss dieses Jahres zu laufen begann. Eine solche Klage hat der Erblasser jedoch erst 2016 erhoben.

Demgegenüber wurde die Verjährung hinsichtlich der Vervielfältigungen der Tonbänder durch die 2014 - und damit rechtzeitig - erhobene Klage gehemmt. Dies gilt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für die schriftlichen Vervielfältigungen. Zwar wusste der Erblasser von deren Anfertigung. Aufgrund der Erklärung des Beklagten vom 30. März 2010 konnte er jedoch ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass sie nicht mehr existierten.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 27. April 2017 - 14 O 286/14

OLG Köln - Urteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

§ 667 BGB Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.



OLG Köln: Verbreitung der Kohl-Zitate bleibt im Wesentlichen verboten - Textstellen im Buch Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle dürfen nicht veröffentlicht werden

OLG Köln
Urteil vom 29.05.2018
15 U 65/17


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verbreitung der Kohl-Zitate in dem Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" im Wesentlichen verboten bleibt und diese nicht veröffentlicht werden dürfen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kohl-Zitate bleiben im Wesentlichen verboten

Im Rechtsstreit um das Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" bleiben die vom verstorbenen Altbundeskanzler bzw. dessen Erbin angegriffenen Textstellen im Wesentlichen verboten. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte mit heute verkündetem Urteil in weiten Teilen die vom Landgericht Köln gegenüber den Buchautoren und dem Verlag ausgesprochene Verpflichtung, einzeln bezeichnete Textstellen nicht zu veröffentlichen.

Bei der Unterlassungsverpflichtung unterschied der Senat im rechtlichen Ansatzpunkt zwischen dem Hauptautor des Buches auf der einen Seite und dem Co-Autor und dem Verlag auf der anderen Seite.

Der Hauptautor darf alle 116 angegriffenen Textstellen nicht weiterverbreiten. Das hatte bereits das Landgericht so entschieden. Der Senat führte aus, der Hauptautor sei als "Ghostwriter" des Altbundeskanzlers aus einem Rechtsverhältnis ähnlich dem Auftragsrecht umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet. Grundlage der mehrjährigen vertrauensvollen Zusammenarbeit sei gewesen, dass dem Verstorbenen ein Letztentscheidungsrecht über etwaige Veröffentlichungen zugestanden habe. Nur vor diesem Hintergrund habe er sich gegenüber dem Hauptautor geöffnet und diesem Zugang zu geschützten Unterlagen wie z.B. seiner Stasi-Akte ermöglicht. Das Letztentscheidungsrecht des Verstorbenen sei bei den ersten - in einem anderen Verlag einvernehmlich veröffentlichten - Bänden der Memoiren auch so gelebt worden. Im Kern habe dies auch der Hauptautor so gesehen, wenn er sich selbst als "schreibender Untertan" bezeichnet habe. Spätestens mit Kündigung der Zusammenarbeit durch den Altbundeskanzler im Jahr 2009 sei klar gewesen, dass dieser nicht mit der Veröffentlichung seiner aufgenommenen Äußerungen einverstanden gewesen sei. Die Verschwiegenheitspflicht ende auch nicht mit dem Tod des Erblassers.

Der Co-Autor und der Verlag dürfen wörtliche Zitate, die in 115 angegriffenen Textstellen enthalten sind, nicht weiterverbreiten. Insoweit wurde das landgerichtliche Urteil in geringem Umfang zu Gunsten der Beklagten abgeändert. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Co-Autor und der Verlag mit dem Altbundeskanzler nicht wie der Hauptautor durch eine Vereinbarung verbunden gewesen seien. Sie treffe aber eine Unterlassungspflicht, weil die angegriffenen Zitate das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen verletzten.

Acht Zitate seien schon deshalb verboten, weil der Altbundeskanzler ausweislich der Tonbandaufnahmen bzw. der dazu existierenden Transkripte schon während des Gesprächs gesagt habe, dass die entsprechenden Aussagen nicht veröffentlicht werden sollten ("Sperrvermerkszitate"). Hierzugehören beispielsweise im Buch wiedergegebene Aussagen zu Lady Diana, bei denen der Verstorbene unmittelbar vor dem Zitat gesagt habe "Darüber schreiben wir nichts".

41 Zitate seien unzulässig, weil das Zitat unrichtig oder im Buch der Kontext verfälscht worden sei ("Kontextverfälschungen"). Hierzu zähle beispielswese ein Zitat, wonach Margaret Thatcher auf Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs "gern eingeschlafen" sei. Im Kontext des Buches solle das Zitat belegen, dass der Altbundeskanzler die ehemalige britische Regierungschefin als "sonderbares Exemplar" vorgeführt habe. Aus dem Kontext der Tonbandaufnahmen ergebe sich dagegen, dass der Altbundeskanzler ein konkretes Erlebnis geschildert habe, bei dem es durchaus Grund für Müdigkeit gegeben habe und das Verhalten der englischen Premierministerin eher beiläufig erwähnt habe. Auch ein Zitat betreffend die Tischmanieren der amtierenden Bundeskanzlerin sei in einem verfälschten Kontext dargestellt worden. Während die Einbindung des Zitats im Buch nahelege, der Altbundeskanzler wolle die frühere politische Weggefährtin im Rahmen einer Generalabrechnung abqualifizieren ("King Lear aus der Pfalz hält Gerichtstag über seine missratene Brut"), ergebe sich aus dem Gesamtkontext des Transkriptes - Tonbandaufnahmen hierzu wurden nicht vorgelegt -, dass sich die Aussage auf die elementaren Veränderungen bezog, die die Menschen in den neuen Bundesländern gerade und auch im Hinblick auf die Veränderung der Gesellschafts- und Konfessionsstrukur bewältigen mussten. Die Aussage enthalte in der Zielrichtung keinen Vorwurf gegen die amtierende Bundeskanzlerin, sondern vielmehr gegen die Bevölkerung der alten Bundesländer, die für diese Bewältigung der Veränderungen kein Verständnis aufgebracht hätten.

Weitere 18 Zitate seien unzulässig, weil verschiedene Äußerungen des Altbundeskanzlers, die in unterschiedlichen Kontexten geäußert worden waren, im Buch so aneinandergereiht wurden, dass der unzutreffende Eindruck eines durchgängigen Redeflusses des Verstorbenen entstehe ("Kombizitate"). Beispielsweise seien im Buch zwei nicht zusammenhängende Äußerungen betreffend den ehemaligen CDU-Ministerpräsidenten aus Nordrhein-Westfalen innerhalb eines längeren Textes willkürlich kombiniert, ohne dass dies für den Leser erkennbar sei.

Auch die weiteren wörtlichen Zitate seien unzulässig, weil an deren wörtlicher Offenbarung kein überwiegendes Interesse bestanden habe. Dem Co-Autor und dem Verlag sei bekannt gewesen, dass der Hauptautor durch die ungenehmigte Weitergabe der Tonbandaufzeichnungen die ihn treffende Verschwiegenheitsverpflichtung gebrochen habe. Sie hätten die Umstände gekannt, unter denen die Aufzeichnungen entstanden waren und gewusst, dass sie als reine Stoffsammlung für die Lebenserinnerungen des Altbundeskanzlers dienen sollten. Über die schützenswerten Belange des Altbundeskanzlers hätten sich der Co-Autor und der Verlag indes rücksichtslos hinweggesetzt, ohne dass dies durch ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt gewesen wäre. Der im Vorwort des Buches formulierte Wunsch, zu verhindern, dass die zweite Ehefrau des Altbundeskanzlers die von ihr vermeintlich beanspruchte Deutungshoheit über dessen Leben und politisches Wirken erhalte, rechtfertige nicht, dessen wörtliche Äußerungen gegen seinen ausdrücklichen Willen an die Öffentlichkeit zu bringen.

Der Senat führte weiter aus, dass das Landgericht zum damaligen Zeitpunkt - zu Lebzeiten des Altbundeskanzlers - zu Recht die angegriffenen Äußerungen vollumfänglich untersagt habe. Im Berufungsverfahren habe sich die Rechtslage insoweit geändert, als durch den Tod des Altbundeskanzlers dieser in Gestalt des sog. postmortalen Persönlichkeitsrechts nur noch einen schwächeren Schutz genieße als der lebende Mensch. Daher blieben bei 115 der angegriffenen Textstellen nur noch die darin enthaltenen wörtlichen Äußerungen verboten. Zitate seien eine besonders scharfe Waffe im politischen und gesellschaftlichen Meinungskampf, da der Zitierte als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt werde. Dies sei auch bei einem Verstorbenen der Fall, weil dessen Lebensbild ohne eine ausreichende Möglichkeit der Gegenwehr den entsprechenden Auswirkungen in der öffentlichen Meinungsbildung ausgesetzt sei. Eine der Textstellen enthalte kein wörtliches Zitat und sei daher nicht zu untersagen.

Der Senat hat die Revision für den Co-Autor und den Verlag zugelassen, da die Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsschutzes bei ungenehmigter Veröffentlichung wörtlicher Zitate von Tonbandaufzeichnungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt sei. Hinsichtlich der Verurteilung des Hauptautors ist die Revision nicht zugelassen worden, da es sich um eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29.05.2018 - Az. 15 U 65/17 -
Urteil des Landgerichts Köln vom 27.04.2017 - Az. 14 O 261/16 -

OLG Köln: Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle - Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererblich

OLG Köln
Urteil vom 29.05.2018
15 U 64/17


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Erbin von Helmut Kohl für die Kohl-Protokolle keine Geldentschädigung erhält. Geldentschädigungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind grundsätzlich nicht vererblich. Vielmehr ist dazu eine rechtskräftige Zuerkennung der Geldentschädigung erforderlich.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:
Erbin von Dr. Helmut Kohl erhält keine Geldentschädigung - Anspruch durch Tod des Altbundeskanzlers erloschen

Im Rechtsstreit um das Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ erhält seine Erbin keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts änderte mit heute verkündetem Urteil eine zusprechende Entscheidung des Landgerichts Köln ab, weil der Altbundeskanzler im Laufe des Berufungsverfahrens
verstorben ist.

Zur Begründung nahm der Senat auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2017 Bezug, nach der ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich sei, auch wenn der Geschädigte erst während des Rechtsstreits versterbe. Tragender Gesichtspunkt dieser Rechtsprechung sei, dass beim Geldentschädigungsanspruch der Genugtuungsgedanke gegenüber dem Präventionsgedanken im Vordergrund stehe. Mit
dem Tod des Verletzten verliere die bezweckte Genugtuung an Bedeutung. Vererblich sei die Rechtsposition erst mit rechtskräftiger Zuerkennung der Geldentschädigung.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat als Vorfrage untersucht, ob die Verletzungshandlungen ihrer Schwere nach geeignet gewesen wären, für eine lebende Person einen Geldentschädigungsanspruch zu begründen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Grundsatz geeignet gewesen seien, einen Anspruch auf
eine Geldentschädigung zu begründen. Die Fülle der Fehlzitate und Kontextverfälschungen habe jedenfalls wegen der schieren Masse der Verfälschungen und der groben Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten in diesem Punkt ausgerechnet bei einem mit der besonderen Authentizität werbenden Buch eine geldentschädigungswürdige Schwere und Tiefe der Verletzung erreicht. Es könne aber dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung vorgelegen hätten und welche Höhe einer Geldentschädigung zu Lebzeiten angemessen gewesen wäre. Durch den Tod des Altbundeskanzlers nach Erlass des nicht rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Urteils sei der nicht
vererbliche Anspruch erloschen.

Der Senat hat außerdem geprüft, ob der vorliegende Fall eine Ausnahme von den durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen der Nichtvererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs rechtfertige. Dies hat er im Ergebnis verneint. Mögliche Ausnahmefallgruppen seien nicht einschlägig wie etwa eine bewusste Prozessverzögerung mit dem Ziel einer Verschleppung einer rechtskräftigen Entscheidung oder eine Berichterstattung zu einem Zeitpunkt, bei dem ein baldiges Ableben des Betroffenen zu erwarten sei („Kalkül mit dem Tod“). Auch sonst sei aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine Vererblichkeit der Geldentschädigung vor rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits nicht geboten.
Der Kern der Menschenwürde des Verstorbenen sei durch die Publikation nicht so schwer verletzt und sein Lebensbild nicht so grob verfälscht, dass ausnahmsweise eine Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs anzunehmen sei.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die möglichen Ausnahmefallgruppen für eine ausnahmsweise anzunehmende Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen noch zu Lebzeiten erfolgter schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen von grundlegender Bedeutung und höchstrichterlich noch ungeklärt sind.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29.05.2018 – Az. 15 U 64/17
Urteil des Landgerichts Köln vom 27.04.2017 – Az. 14 O 323/15 -


OLG Köln: Autor des Buches Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle muss Erbin Auskunft über Anzahl und Verbleib von Kopien der Originaltonbänder erteilen

OLG Köln
Urteil vom 29.05.2018
15 U 66/17


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Autor des Buches "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" der Erbin Auskunft über Anzahl und Verbleib von Kopien der Originaltonbänder erteilen muss.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Tonbandaufnahmen von Dr. Helmut Kohl: Autor muss Auskunft über Anzahl und Verbleib der Tonbandkopien geben

Im Rechtsstreit um das Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" muss der Hauptautor des Buches der Erbin des Altbundeskanzlers Auskunft über Anzahl und Verbleib von Kopien der Originaltonbänder erteilen. Weitere Auskunftsansprüche sind verjährt. Dies entschied der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit heute verkündetem Urteil. Der Senat änderte insoweit eine Entscheidung des Landgerichts Köln in einem Teilbereich zu Gunsten des Beklagten ab und wies im Übrigen die Berufungen beider Seiten zurück.

Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem verstorbenen Altbundeskanzler waren jedenfalls in der Zeit von 1999 bis 2002 an über 100 Tagen während über 600 Stunden 200 Tonbänder aufgezeichnet worden. Der Verstorbene sprach sehr ausführlich sein gesamtes Leben auf Band, insbesondere aus den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers ausgeübt hatte. Der Beklagte nahm die Originaltonbänder zur Vorbereitung von geplanten Buchveröffentlichungen jeweils mit nach Hause und ließ die auf Tonband aufgezeichneten Gespräche in Form von Transkripten niederschreiben.

Unter Verwendung dieser Informationen erschienen im Einvernehmen der Beteiligten u.a. mehrere Bände der Memoiren des Verstorbenen. Nach dem Zerwürfnis der Parteien wurde der Beklagte mit durch Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigtem Urteil zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gab der Beklagte im März 2014 insgesamt 200 Tonbänder an den beauftragten Gerichtsvollzieher heraus, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und - wenn ja, aus welchem Grunde - auf ca. 4/5 dieser Originaltonbänder die Stimme des Verstorbenen nicht mehr zu hören ist. Im Oktober 2014 erschien das streitgegenständliche Buch. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bucherscheinung erklärte der Beklagte öffentlich, dass es "jede Menge Kopien" der Tonbänder gebe, die "verstreut in deutschen Landen und auch im Ausland" seien.

Der Senat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass der Beklagte der Erbin des Verstorbenen Auskunft darüber zu erteilen hat, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen in digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und deren Verbleib anzugeben hat. Dies ergebe sich aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ähnlich dem Auftragsrecht. Danach sei der Beklagte wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber Auskunft zu erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft zu abzulegen.

Soweit die Klägerin auch Auskunft über Art und Weise der Vervielfältigung der Originaltonbänder in schriftlicher Form (Transkripte) beantragt hat, hat der Senat die Klage - anders als das Landgericht - wegen Verjährung abgewiesen. Dieser Anspruch sei spätestens im Jahr 2010 entstanden und die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen gewesen, als der Verstorbene im September 2014 Klage bei Gericht erhoben hatte.

Ebenfalls verjährt sei der Anspruch auf Auskunft über die Frage, welche weiteren Unterlagen der Beklagte aus der Zuarbeit für den Erblasser im Rahmen der Erstellung der Memoiren in seinem Besitz habe. Der Erblasser habe aus der Zusammenarbeit mit dem Beklagten in den Jahren 1999 bis 2009 gewusst, dass dieser im Rahmen der Stoffsammlung umfangreiche Einsicht in Unterlagen über ihn gehabt habe. Dem Verstorbenen müsse daher auch bewusst gewesen sein, dass der Beklagte nach Aufkündigung der Zusammenarbeit möglicherweise weiterhin im Besitz solcher Unterlagen gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus der Korrespondenz der Parteien. Der im Jahr 2016 erstmals gerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Auskunft hinsichtlich weiterer Unterlagen sei daher verjährt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil keine höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Natur zur Entscheidung anstanden, die über den konkreten Einzelfall von Interesse sein könnten.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29.05.2018 - Az. 15 U 66/17 -
Urteil des Landgerichts Köln vom 27.04.2017 - Az. 14 O 286/14 -




LG Köln: 1 Mio Euro Geldentschädigung für Helmut Kohl für Persönlichkeitsrechtsverletzung durch ungenehmigte Veröffentlichung von Kohlzitaten - Kohl-Tonbänder

LG Köln
14 O 323/15
Urteil vom 27.04.2016


Das LG Köln hat dem ehemaligen Bundeskanzler Helmut Kohl eine Geldentschädigung in Höhe von 1 Mio. Euro für die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch ungenehmigte Veröffentlichung von Kohlzitaten in dem bei Random House erschienen Buch "Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ von Dr. Heribert Schwan und Tilman Jens zugesprochen. Verlag und Autoren haften als Gesamtschuldner.

Die Pressemitteilung des LG Köln:

Rekordentschädigung – Klagen wegen Veröffentlichungen aus den sog. „Kohl-Tonbändern“ in weiten Teilen erfolgreich

In drei Verfahren des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl gegen den Journalisten Dr. Heribert Schwan, den Co-Autor Tilman Jens und die Random House Verlagsgruppe im Zusammenhang mit Veröffentlichungen aus den sog. „Kohl-Tonbändern“ hat das Landgericht Köln Urteile verkündet.

Die 14. Zivilkammer hat dabei in dem Verfahren 14 O 323/15 alle drei Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 1.000.000,- € verurteilt. Voraussetzung für die Gewährung einer Geldentschädigung bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist u.a. eine besondere Schwere des jeweiligen Eingriffs. Nach Auffassung der Kammer ist dies durch zahlreiche Passagen und Zitate im Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ erfüllt, weshalb sie auch die Entschädigungssumme entsprechend hoch ansetzte. Es handelt sich hierbei um die höchste Summe, die bislang wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nach deutschem Recht ausgeurteilt wurde.

Entsprechend wurde den Beklagten in dem Verfahren 14 O 261/16 auch untersagt, 116 Zitate aus dem Buch wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Die Kammer hatte dies bereits in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren hinsichtlich 115 Zitaten entschieden (Az. 14 O 315/14). Da es sich bei einem Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren nur um eine vorläufige Entscheidung handelt, musste der Kläger den Unterlassungsanspruch nunmehr in einem sogenannten Hauptsacheverfahren weiter verfolgen, weil die einstweilige Verfügung sonst aufgehoben worden wäre. Ihre vorläufige Entscheidung hat die Kammer nunmehr auch im Hauptsacheverfahren inhaltlich bestätigt.

In dem Verfahren 14 O 286/14, welches sich lediglich gegen Herrn Dr. Schwan richtet, hat die Kammer diesen verurteilt, Auskunft über Art, Umfang und Verbleib von Kopien der Tonbänder zu erteilen. In Ihrem Teilurteil sieht die Kammer einen entsprechenden Auskunftsanspruch des Klägers zur Vorbereitung eines späteren Herausgabeverlangens als gegeben an. Insoweit hatte sie bereits in einem vorangegangenen Prozess entschieden (bestätigt durch den Bundesgerichtshof; Az. V ZR206/14), dass der Beklagte die Original-Tonbänder herauszugeben hat. Dies gilt nach Auffassung der Kammer gleichermaßen für schriftliche, digitale oder in sonstiger Form hergestellte Kopien. Das Teilurteil stellt allerdings nur die erste Etappe in diesem Verfahren dar, da es die Klage auf Herausgabe lediglich vorbereitet (sog. Stufenklage). Zunächst hat der Beklagte auf Grundlage dieses Teilurteils – sobald es rechtkräftig ist – die entsprechende Auskunft zu erteilen. Im Anschluss daran kann der Kläger den Prozess fortführen und die Herausgabe der dann konkret zu bezeichnenden Kopien fordern.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen sie kann innerhalb eines Monats ab ihrer förmlicher Zustellung Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt werden.



BGH: Altkanzler Helmut Kohl kann von Heribert Schwan Herausgabe der Tonbänder verlangen - Anspruch nach § 667 BGB nach Beendigung des Auftragsverhältnisses

BGH
Urteil vom 10.07.2015
V ZR 206/14


Der BGH hat entschieden, dass der Altkanzler Helmut Kohl vom Journalisten Heribert Schwan die Herausgabe der Tonbänder verlangen kann, die im Zusammenhang mit der Verfassung seiner Memoiren aufgenommen wurden.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Tonbänder verlangen

Der Kläger, der ehemalige Bundeskanzler Dr. Kohl, und der Beklagte, ein bekannter Journalist, schlossen 1999 mit einem Verlag jeweils selbständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge. Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des Klägers; die schriftliche Abfassung des Werkes sollte durch den Beklagten erfolgen. Die Parteien, die die Einzelheit ihrer Zusammenarbeit unmittelbar miteinander besprechen sollten, trafen sich in den Jahren 2001 und 2002 an über 100 Tagen im Wohnhaus des Klägers zu Gesprächen, die insgesamt etwa 630 Stunden dauerten und mit einem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Tonbandgerät aufgenommen wurden. Der Kläger sprach dabei auf Fragen und Stichworte des Beklagten ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die der Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Später überwarfen sich die Parteien. Der Kläger kündigte die Zusammenarbeit mit dem Beklagten. Der Beklagte wurde von dem Verlag finanziell abgefunden. Der Kläger verlangt die Herausgabe sämtlicher Tonaufnahmen, auf denen seine Stimme zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 von dem Beklagten aufgenommen wurden. Seine Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Der u.a. für Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger ist zwar nicht – wie das Oberlandesgericht meint – durch "Verarbeitung" (§ 950 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eigentümer der Tonbänder geworden. Ein Tonband wird allein durch das Aufnehmen von Tondokumenten nicht zu einer neuen Sache; dass die Tondokumente historisch wertvoll und einmalig sind, ändert daran nichts.

Die Tonbänder sind aber aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses herauszugeben. Die Parteien haben in Ausführung der Verlagsverträge miteinander konkludent eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über das von dem Kläger zur Verfügung zu stellende Material getroffen. Diese Vereinbarung stellt rechtlich ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis dar, wobei der Kläger als Auftraggeber anzusehen ist. Denn allein dieser hatte nach den Verlagsverträgen über den Inhalt der Memoiren zu entscheiden. Nachdem der Kläger die Zusammenarbeit beendet und damit den Auftrag widerrufen hat, ist der Beklagte nach § 667 BGB verpflichtet, ihm alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Hiervon erfasst sind nicht nur zur Verfügung gestellte Dokumente, sondern auch die dem Beklagten mitgeteilten und von ihm aufgezeichneten persönlichen Erinnerungen und Gedanken des Klägers. Auf das Eigentum an den Tonbändern, auf denen die Lebenserinnerungen des Klägers aufgezeichnet sind, kommt es nicht an. Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren. Setzt der Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel, wie beispielsweise ein Tonband, ein, muss er deshalb auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen, wenn das Erlangte anders nicht herausgegeben werden kann.

LG Köln – Urteil vom 12. Dezember 2013 – 14 O 612/12

OLG Köln – Urteil vom 1. August 2014 – 6 U 20/14

Karlsruhe, den 10. Juli 2015

§ 950 BGB

(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

§ 667 BGB

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben."



OLG Köln: Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Helmut Kohls in dem Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle" ohne Zustimmung des Altkanzlers unzulässig

OLG Köln
Urteil vom 05.05.2015
15 U 193/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Helmut Kohls in dem Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle" ohne Zustimmung des Altkanzlers unzulässig ist.


Die Pressemitteilung des OLG Köln:

"Bestätigung des Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle"

Der 15. Zivilsenat hat in einer Entscheidung vom heutigen Tag die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln, die Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Dr. Kohls in dem Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle" zu untersagen, in vollem Umfang zurückgewiesen. Das Landgericht hatte mit Urteil vom 13.1.2014 entschieden, dass die Beklagten - die Autoren Dr. Heribert Schwan und Tilman Jens sowie der Verlag Random House - den überwiegenden Teil der Zitate, die dem Autor Herrn Dr. Schwan im Rahmen seiner Arbeit an den Memoiren des Klägers zwischen 2000 und 2001 zur Verfügung gestellt wurden, nicht weiter verwenden und veröffentlichen dürfen. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hin hat der Senat das Urteil des Landgerichts nicht nur bestätigt, sondern ist mit dem Verbot weiterer Zitate, die die Vorinstanz noch für zulässig erachtet hatte, im Umfang noch über deises Urteil hinausgegangen.

Nach Ansicht des Senats war den Beklagten die Veröffentlichung sämtlicher Zitate, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, verboten. Den Beklagten zu 2) - Herr Dr. Schwan - habe eine vertragliche Pflicht zur Geheimhaltung getroffen, die im Rahmen der Vereinbarung der Zusammenarbeit zur Erstellung der Biographien Herrn Dr. Kohls konkludent verabredet worden sei und Herrn Dr. Schwan hindern sollte, die auf den Tonbändern fixierten Äußerungen ohne Einverständnis des Klägers zu veröffentlichen. Die Pflicht ergebe sich aus dem besonderen Gefüge der Verträge zwischen dem Drömer Verlag und Kohl bzw. dem Verlag und Schwan, insbesondere den darin den Parteien zugewiesenen Funktionen und Befugnissen. So sollte Herr Dr. Kohl die Entscheidungshoheit über die Verwendung seiner Äußerungen als solche sowie den konkreten Inhalt und den Zeitpunkt der Veröffentlichung zustehen. Herr Dr. Schwan hingegen sei als Ghostwriter eine lediglich dienende Funktion zugewiesen worden. Zudem folge die Geheimhaltungsverpflichtung aus der Zweckbindung der Tonbandaufzeichnungen als lediglich allgemeiner Stoffsammlung für die geplanten Memoiren. Mit der Geheimhaltungsabrede habe der Beklagte zu 2) auf sein diesbezügliches Recht auf freie Meinungsäußerung verzichtet.

Die Beklagten zu 1) und 3) - Tilman Jens und der Verlag Random House - hätten die maßgeblichen Äußerungen ebenfalls nicht veröffentlichen dürfen. Dieses Unterlassungsgebot folge nicht aus einer vertraglichen Bindung, sondern aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in Form der Vertraulichkeitsphäre und des Rechts am gesprochenen Wort. Zum Schutz der Pressefreiheit sei zwar nicht jede Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen ausgeschlossen. Ein absolutes Verwertungsverbot bestehe aber dann, wenn Tonbandaufzeichnungen in wörtlicher Rede ungenehmigt weitergegeben werden sowie dann, wenn sich die Presse in rücksichtsloser Weise über die schützenswerten Belange des Betroffenen hinwegsetze. Eine solche Fallkonstellation sei vorliegend anzunehmen. Den Beklagten zu 1) und 3) seien sowohl die konkreten Umstände bekannt gewesen, unter denen der Beklagte zu 2) die vertraulich erfolgten Äußerungen des Klägers aufgenommen habe, als auch das spätere Zerwürfnis, welches eine weitere Zusammenarbeit beendet habe. Zudem seien sie an der Erstellung des streitgegenständlichen Buches verantwortlich beteiligt gewesen. Die Beklagten hätten selbst stets betont, bei der Entwicklung des Buchprojekts durchgängig als Team gewirkt zu haben. So hätten sie bei der Auswahl der Inhalte zusammengearbeitet, diese gemeinsam redigiert und die Texte ausgeformt. Diese Art der Informationsgewinnung und -verwertung stehe einer weiteren Verwendung und Veröffentlichung entgegen und rechtfertige es, die Verwendung der Äußerungen insgesamt zu untersagen.

Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht gegeben."




OLG Köln: Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle

OLG Köln
15 U 193/14


Die Pressemitteilung des OLG Köln:

"Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle"

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (15 U 193/14) hat in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage zum Ausdruck gebracht, dass er die Entscheidung des Landgerichts Köln, die Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Dr. Kohls in dem Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle" zu untersagen, voraussichtlich bestätigen wird. Das Landgericht hatte mit Urteil vom 13.11.2014 entschieden, dass die Verfügungsbeklagten - die Autoren Dr. Heribert Schwan und Tilman Jens sowie der Verlag Random House - den überwiegenden Teil der Zitate, die im Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle" enthalten sind und die dem Autor Dr. Schwan im Rahmen seiner Arbeit an den Memoiren des Klägers zwischen 2000 und 2001 zur Verfügung gestellt wurden, nicht weiter verwenden und veröffentlichen dürfen. Hinsichtlich des Umfangs der den Beklagten konkret untersagten Äußerungen geht der Senat möglicherweise noch über die landgerichtliche Entscheidung hinaus.

Der Senat ist wie das Landgericht der Ansicht, dass Dr. Schwan im Verhältnis zum Kläger eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung traf. Die Verträge zwischen dem Kläger und dem Drömer Knaur Verlag einerseits und diesem und Dr. Schwan andererseits sähen vor, dass Dr. Kohl das Letztentscheidungsrecht über die Verwendung seiner Äußerungen als solche wie auch über den konkreten Inhalt und den Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zustehe. Beide Verträge des Verlags seien inhaltlich aufeinander abgestimmt und dem jeweils anderen Vertragspartner bekannt gewesen, der Vertrag zwischen Verlag und Schwan sei Kohl vereinbarungsgemäß zur Billigung vorgelegt worden. Das vertragliche Gefüge sei insgesamt dahingehend zu bewerten, dass Dr. Schwan im Rahmen seiner Tätigkeit in dienender Funktion gehandelt habe und er auch gegenüber Kohl zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen sei. Dementsprechend habe Schwan keine der Äußerungen Kohls, die in der Zusammenarbeit erfolgt sind, verwenden dürfen, es sei denn, diese seien ohnehin bereits öffentlich bekannt gewesen.

Co-Autor Jens und der beklagte Verlag könnten nach Ansicht des Senats die Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Zitate ebenfalls in vollem Umfang schulden. Die Verwendung der streitgegenständlichen Zitate, welche der Vertraulichkeitssphäre des Klägers zuzuordnen seien, stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, denn er verletze sein Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort, Zwar hindere das aus Art. 5 Abs. 2 GG folgende Informationsrecht der Presse die Veröffentlichung auch in rechtswidriger Weise erlangter und ihr zugetragener Informationen nicht grundsätzlich. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn - wie hier - die Informationsgewinnung in einer Art und Weise erfolgt sein, dass dies einer weiteren Verwendung und Veröffentlichung entgegenstehen müsse. Die Beklagten hätten selbst stets betont, bei der Entwicklung des Buchprojekts durchgängig als Team gewirkt zu haben. So hätten sie bei der Auswahl der Inhalte zusammengearbeitet, diese gemeinsam redigiert und die Texte ausgeformt. Der in der Weitergabe der vertraulich erfolgten Äußerungen durch Dr. Schwan und deren Verwendung und Veröffentlichung in der Biographie objektiv liegende Vertrauensbruch sei von allen Beklagten gemeinschaftlich getragen worden. Dies rechtfertige es, die Verwendung der Äußerungen insgesamt zu untersagen.

Da die Parteien sich trotz entsprechender Anregung des Senats nicht auf eine einvernehmliche Beendigung des Verahrens einigen konnten, hat der Senat in der Sache zu entscheiden. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist auf den 05.05.2015 bestimmt. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht gegeben."

OLG Köln: Journalist / Ghostwriter muss Tonbänder der Interviews mit Bundeskanzler a. D. Dr. Helmut Kohl an diesen herausgeben

OLG Köln
Urteil vom 01.08.2014
6 U 20/14

Die Pressemitteilung des OLG Köln:


"Journalist muss Tonbänder der Interviews mit Bundeskanzler a. D. Dr. Helmut Kohl herausgeben

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 1. August 2014 die Berufung des Journalisten Dr. Heribert Schwan gegen ein Urteil des Landgerichts Köln, durch das er zur Herausgabe von Tonbändern an Dr. Helmut Kohl verurteilt worden ist, zurückgewiesen.

Der Beklagte sollte als "Ghostwriter" die Biographie des Klägers, des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl verfassen. Zu diesem Zweck führte er umfangreiche Gespräche mit dem Kläger, die auf Tonband aufgezeichnet wurden. Nachdem der Kläger die Zusammenarbeit mit dem Beklagten beendet hatte, verlangt er die Herausgabe der besprochenen Tonbänder. Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach Beendigung des Auftragsverhältnisses über die Aufzeichnung der Lebenserinnerungen des Klägers sei der Beklagte verpflichtet, alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhalten und erlangt habe, an den Kläger herauszugeben. Dazu gehörten auch die Tonbänder. Nach diesem Urteil hat der Beklagte zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung 200 Tonbänder an den Gerichtsvollzieher herausgegeben.

Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es offengelassen, ob die Begründung des Landgerichts zutreffe. Zwar spreche viel dafür, dass aus dem Vertragswerk ein Herausgabeanspruch folge; es wäre allerdings zu prüfen, ob ein solcher Anspruch unmittelbar dem Kläger oder nicht zunächst dem Verlag als dem direkten Vertragspartner des Beklagten zustünde.

Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Herausgabe der Tonbänder, weil er durch die Aufzeichnung seiner Stimme Eigentum an den Tonbändern erlangt habe. Nach § 950 BGB erwerbe derjenige, der durch Verarbeitung eine neue bewegliche Sache herstelle, das Eigentum daran, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer sei als der Wert des verarbeiteten Stoffes. Als Verarbeitung gelte dabei u.a. auch das Schreiben oder Malen. Dem seien die Tonbandaufnahmen vergleichbar. Nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung werde jedenfalls dann eine "neue Sache" hergestellt, wenn die Aufzeichnungen für eine längerfristige Nutzung bestimmt seien.

Als Hersteller der Tonbandaufzeichnungen sei der Kläger anzusehen. Maßgeblich für die Bestimmung der Person des Herstellers sei, in wessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt sei. Dies sei der Kläger, da die Tonbandaufzeichnungen nach den in der Berufungsinstanz nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts allein als Materialsammlung für die Vorbereitung des Manuskripts seiner Memoiren gedient hätten. Aus dem zwischen den Parteien und dem Verlag geschlossenen Vertragswerk folge, dass die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der Aufzeichnungen und ihre Verwendung letztlich allein beim Kläger liegen sollte. Die Situation sei daher nicht mit einem Interview vergleichbar, das ein Journalist zum Zwecke der Berichterstattung zu einem tagesaktuellen Geschehen führe. Auch die vertraglichen Vereinbarungen zu den Urheberrechten, nach denen diese so weit wie möglich dem Kläger zugeordnet werden sollten, sowie das jederzeitige Kündigungsrecht des Klägers sprächen dafür, diesen als Hersteller der Tonbänder anzusehen.

Ein Recht zum Besitz stehe dem Beklagten nicht zu. Insbesondere könne er sich nicht auf eine - angebliche - Zusage des Klägers, er dürfe die Tonbänder nach dem Tod des Klägers veröffentlichen, berufen. Sollte es seine solche Zusage gegeben haben, wäre ihr mit der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien die Grundlage entzogen worden. Der Kläger sei berechtigt gewesen, jederzeit und ohne Angaben von Gründen die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu beenden. Dies zeige, dass Grundlage der Zusammenarbeit allein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten gewesen sei. Sei das Vertrauen des Klägers in den Beklagten entfallen, sei auch die Grundlage für eine etwaige Zusage entfallen. Diese habe daher dem Beklagten keine über die seinerzeit geschlossenen Verträge hinausgehenden Rechte verschaffen können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Aktenzeichen: 6 U 20/14 - OLG Köln"