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OLG Hamm: Wettbewerbswidrige herabsetzende Äußerung durch Körperschaft des öffentlichen Rechts - Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben

OLG Hamm
Urteil vom 27.10.2016
4 U 22/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, wenn eine Herabsetzende Äußerung durch ein Organ einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt. Vorliegend ging es u.a. um die Äußerung "Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben".


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche finden ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 (n.F.) UWG.

aa) Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Handlungen – hier der Äußerungen des Beklagten zu 2) in dem Pressegespräch mit einem Journalisten, die dann Eingang in den hier in Rede stehenden Zeitungsartikel gefunden haben – können zivilrechtliche Rechtsvorschriften und damit auch die Regelungen des UWG herangezogen werden. Die Teilnahme an dem Gespräch mit dem Journalisten stellte kein Handeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dar. Die Beklagten sind nicht in einer Handlungsform des öffentlichen Rechts (z.B. durch den Erlass eines Verwaltungsaktes oder durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) tätig geworden. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einordnung der streitgegenständlichen Äußerungen als öffentlich-rechtliche Handlungen. Bei der Teilnahme an dem – nach den Angaben der Beklagten noch nicht einmal von diesen selbst veranlassten – Pressegespräch handelte es sich vielmehr um ein nicht-rechtsförmliches, zivilrechtliches Tätigwerden einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und eines ihrer Vertreter, dessen Rechtmäßigkeit (zumindest auch) an den Vorschriften des Zivilrechts zu messen ist.

bb) Bei den streitgegenständlichen Äußerungen, die der Beklagte zu 2) offenkundig in seiner Eigenschaft als Hauptgeschäftsführer der Beklagten zu 1) getätigt hat und die daher der Beklagten zu 1) zuzurechnen sind, handelt es sich um geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, hier in der Tatbestandsvariante des „Verhaltens zugunsten eines fremden Unternehmens“.

(1) Die streitgegenständlichen Äußerungen stehen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in objektivem Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen.

(a) Die Bejahung eines solchen objektiven Zusammenhanges setzt zunächst voraus, dass die in Rede stehende Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz oder Bezug des eigenen oder fremder Unternehmen zu fördern (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl. [2016], § 2 Rdnr. 37). Eine Förderung kann dabei sowohl durch erstmaligen Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen als auch durch die Steigerung oder die bloße Erhaltung der Absatz- oder Bezugsmengen erfolgen (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 2 Rdnr. 37). Die streitgegenständlichen Äußerungen sind, weil sie sich erkennbar kritisch gegenüber dem „verkürzten Versorgungsweg“ geben, jedenfalls objektiv geeignet, die Absatzmengen derjenigen Hörgeräteakustiker zu erhalten, die (ausschließlich oder überwiegend) den „klassischen Versorgungsweg“ bei der Hörgeräteabgabe anbieten.

(b) Erforderlich ist ferner ein funktionaler Zusammenhang dergestalt, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein muss, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (BGH, Urteil vom 11.12.2014 – I ZR 113/13 – [Bezugsquellen für Bachblüten] m.w.N.). Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann dabei nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (BGH, a.a.O.); auf die tatsächlichen subjektiven Vorstellungen des Handelnden kommt es nicht an (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 2 Rdnr. 48). Ein Verhalten, das sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung auswirkt, reicht zur Bejahung des notwendigen funktionalen Zusammenhanges nicht aus (BGH, a.a.O. m.w.N.). Bei kritischen Äußerungen oder gar Warnungen vor Leistungsangeboten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ist überdies ein besonders strenger Maßstab bei der Prüfung anzulegen, ob (bei objektiver Betrachtung) das vorrangige Ziel der Maßnahme die Absatz- oder Bezugsförderung von Unternehmen ist (Köhler/Bornkamm/Köhler, § 3a Rdnr. 2.55); von den geschäftlichen Handlungen abzugrenzen sind nämlich Maßnahmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Erfüllung einer gegebenenfalls bestehenden öffentlichen Aufgabe zur Information, Aufklärung oder Warnung der Bevölkerung dienen und sich lediglich reflexartig auf den Absatz der kritisch beleuchteten Unternehmen auswirken.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Bestehen eines funktionalen Zusammenhangs in dem vorbeschriebenen Sinne zu bejahen. Hervorzuheben ist insofern zunächst das Selbstverständnis der Beklagten zu 1), namentlich die ihr nach der von ihren Mitgliedern beschlossenen Satzung zukommende Aufgabenstellung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung hat die Beklagte zu 1) die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Diese Satzungsbestimmung entspricht der grundlegenden Aufgabenbestimmung für Handwerksinnungen in § 54 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO). Unstreitig sind die Mitglieder der Beklagten zu 1) zumindest zu einem überwiegenden Anteil örtlich niedergelassene Hörgeräteakustiker, die den „klassischen Versorgungsweg“ anbieten; die Beklagten haben zwar unter namentlicher Bezeichnung konkreter Unternehmen behauptet, zu ihren Mitgliedern gehörten auch Unternehmen, die den „verkürzten Versorgungsweg“ anböten; dass derartige Mitglieder indes mehr als einen (äußerst) geringen Teil der Mitgliedschaft der Beklagten zu 1) ausmachen, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht einmal im Ansatz entnehmen. Damit sprechen bereits die Aufgabenstellung und die Mitgliederstruktur der Beklagten zu 1) bei objektiver Betrachtungsweise dafür, dass das vorrangige Ziel der hier in Rede stehenden Äußerungen die Förderung des Absatzes derjenigen Hörgeräteakustiker war, die (ausschließlich oder überwiegend) den „klassischen Versorgungsweg“ bei der Hörgeräteabgabe anbieten. Hinzu kommt die Würdigung der in dem streitgegenständlichen Zeitungsartikel wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten zu 2). So hat dieser ausweislich des Textes des Artikels argumentiert, beim „verkürzten Versorgungsweg“ werde der „lokale Akustiker übergangen“. Allein schon diese Aussage zeigt bei objektiver Betrachtung, dass es dem Beklagten zu 2) um mehr als um die bloße Information der Bevölkerung über die Vor- und Nachteile der beiden in Deutschland existierenden Wege für die Hörgeräteversorgung ging, und zwar darum, durch die Kritik am „verkürzten Versorgungsweg“ den Absatz der den „klassischen Versorgungsweg“ beschreitenden Hörgeräteakustiker zumindest zu erhalten. Schließlich ist bereits an dieser Stelle auf die pointierte Formulierung namentlich der beiden von der Klägerin mit ihrem Klageantrag beanstandeten Äußerungen hinzuweisen: für eine bloße Information der Bevölkerung – und sei es auch für einen gegebenenfalls inhaltlich berechtigten Hinweis auf Nachteile des „verkürzten Versorgungsweges“ – ist eine solch pointierte Ausdrucksweise nicht erforderlich. Auf die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Frage, ob es sich bei der Textpassage in dem Zeitungsartikel, der Beklagte zu 2) sehe „den Beruf der rund 13.500 Akustiker in Deutschland durch den verkürzten Versorgungsweg in Gefahr“, um die Wiedergabe einer Äußerung des Beklagten zu 2) oder um eine Interpretation durch den Verfasser des Artikels handelt, kommt es vor dem vorstehend dargestellten Hintergrund nicht mehr an.

(2) Dass hier ein „Verhalten zugunsten eines fremden Unternehmens“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG – hier ein Verhalten zugunsten derjenigen Hörgeräteakustiker, die (ausschließlich oder überwiegend) den „klassischen Versorgungsweg“ bei der Hörgeräteabgabe anbieten – vorliegt, lässt sich nicht mit der Argumentation der Beklagten verneinen, ein Verband könne nur dann „zugunsten fremder Unternehmen“ handeln, wenn er entweder die zu fördernden Unternehmen konkret (namentlich) benenne oder einheitliche Interessen seiner Mitglieder vertrete. Derartige Rechtssätze existieren nämlich nicht.

cc) Die Klägerin ist als Mitbewerberin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Liegt – wie im vorliegenden Fall – ein Handeln des in Anspruch Genommenen zugunsten fremder Unternehmen vor, muss das nach den vorgenannten Vorschriften für die Entstehung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Anspruchsteller und dem- oder denjenigen Unternehmen bestehen, zu deren Gunsten gehandelt worden ist (Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rdnr. 3.27 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin steht im Wettbewerb mit denjenigen Hörgeräteakustikern, die (ausschließlich oder überwiegend) den „klassischen Versorgungsweg“ bei der Hörgeräteabgabe anbieten. Dass die Klägerin hierbei einen anderen Versorgungsweg beschreitet als ihre Mitbewerber, ist für die Bejahung des Wettbewerbsverhältnisses ohne Belang.

dd) Die beiden von der Klägerin mit ihrem Klageantrag beanstandeten Äußerungen stellen unlautere Herabsetzungen im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG dar.

(1) Dies gilt zunächst für die Äußerung „Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben“.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: