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OLG München: Die früher von YouTube verwendeten GEMA-Sperrtafeln waren irreführend und verletzten die Rechte der GEMA

OLG München
Urteil vom 07.05.2015
6 U 1211/14


Das OLG München hat entschieden, dass die früher von YouTube verwendeten GEMA-Sperrtafeln "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“ unzulässig waren.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG München: YouTube muss Sperrtafeln für in Deutschland nicht aufrufbare Videos ändern - GEMA ist nicht für Sperrung verantwortlich" über die erstinstanzliche Entscheidung des LG München berichtet.




LG München: YouTube muss Sperrtafeln für in Deutschland nicht aufrufbare Videos ändern - GEMA ist nicht für Sperrung verantwortlich

LG München
Urteil vom 25.02.2014
1 HKO 1401/13
GEMA ./. YouTube


Wie einer Pressemitteilung der GEMA zu entnehmen ist, hat das LG München entschieden, dass YouTube verpflichtet ist, die derzeit verwendeten Sperrtafeln für in Deutschland nicht aufrufbare Videos zu ändern.

YouTube verwendet derzeit Sperrtafeln mit Text wie "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid." Das Gericht sieht darin ein

Der Text erweckt - so dass Gericht - bei den Nutzern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornimmt. Der Sperrtafel-Text stelle zudem eine Herabwürdigung der GEMA dar.