Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Irreführung durch Verwendung der Bezeichnung "Dubai-Schokolade" vorliegt, wenn diese nicht aus Dubai stammt.
Die Presseemitteilung des Gerichts: Dubai-Schokolade muss grundsätzlich aus Dubai stammen
Der u. a. für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte heute (27.06.2025) über vier Verfahren zu entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von "Dubai-Schokolade" auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war.
Das Landgericht Köln - Wettbewerbskammer - hatte in einem Verfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. In den drei anderen Verfahren hatte das Landgericht Köln - Kammer für Handelssachen - im Ergebnis die beantragten Verbote nicht ausgesprochen.
Der Senat hat nunmehr einheitlich entschieden, dass der Vertrieb der Produkte gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG unzulässig war. Maßgeblich war dabei, dass unstreitig der Ausgangspunkt des "Hypes" Schokolade war, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden war. Ob die angesprochenen Verbraucher mit diesen Produkten besondere Qualitätserwartungen verbinden, ist beim Schutz sogenannter einfacher geografischer Herkunftsangaben unerheblich.
Nach der gefestigten Rechtsprechung kann sich zwar eine nach
§ 126 MarkenG geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet (§ 126 Abs. 2 MarkenG). Hierfür sind die Anforderungen jedoch hoch; es reicht, dass etwa 15-20 % der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte der Senat nicht feststellen.
Auch die nach § 127 Abs. 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher hat der der Senat angenommen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung "diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause."
Die heutigen Urteile sind in Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.
Die heute verkündeten Urteile sind rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof findet nicht gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtschutz statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Urteile liegen bisher nicht im Volltext vor.
LG Frankfurt
Beschluss vom 21.01.2025 2-06 O 18/25
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass keine Irreführung durch Verwendung der Produktbezeichnung "Dubai-Schokolade" vorliegte, auch wenn diese nicht aus Dubai stammt. Nach Ansicht des Gerichts ist sieht die Verkehrsauffassung die Bezeichnung inzwischen als beschreibend für Schokolade mit Pistazien und Engelshaar bzw. anderen ähnlich süßen Komponenten.
Aus den Entscheidungsgründen: Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Ein solcher ergibt sich weder aus §§ 128 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG noch aus § 5 Abs. 1, § 8 UWG.
Nach den genannten Vorschriften des Markengesetzes kann derjenige, der eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 126 MarkenG im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, von den nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Insoweit ist die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben (BGH, GRUR 2016, 741 – Himalaya-Salz).
Ob eine Irreführung vorliegt, ist am Maßstab der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Von der Gefahr einer Irreführung ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft (Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 127 Rn. 3 m.w.N.).
Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es sich bei dem angegriffenen Produkt nicht um einen Rohstoff oder ein einheitliches Produkt handelt, sondern – wie dem angesprochenen Verkehrskreis bekannt ist und es sich auch aus der bildlichen Anpreisung ergibt – um ein aus mehreren Bestandteilen bestehendes Lebensmittel handelt. Dem angesprochenen Verkehr ist angesichts des häufig weltweiten Ursprungs von Bestandteilen solcher Lebensmittel darüber hinaus bekannt, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn einzelne Bestandteile aus verschiedenen Herkunftsländern stammen. Dementsprechend wird der angesprochene Verkehr auch den typischerweise auf der Rückseite angebrachten Pflichtangaben (wie Herkunftskennzeichnungen von Lebensmitteln) bei einem solchen Produkt mehr Aufmerksamkeit schenken als er dies bei Produkten bestehend aus im Wesentlichen einem Bestandteil (z.B. Kaffee oder Schaumwein) tun würde. Daher wird der angesprochene Verkehrskreis gerade bei nur aus einem Bestandteil bestehenden Produkten im Zusammenhang mit einer geographischen Angabe auch eher davon ausgehen, dass diese die Herkunft (zumindest) des Hauptbestandteils angibt, beispielsweise „Kaffee Costa Rica“, „Kaffee Peru“ oder ähnliches. Bei einem zusammengesetzten Produkt – wie hier – wird der Verkehr hingegen eher erwarten, dass die Bestandteile nicht aus einem Land stammen und deshalb die Verwendung einer Herkunftsangabe in geringerem Umfang als Hinweis darauf auffassen, woher die Bestandteile oder Teile hiervon stammen oder wo das Produkt insgesamt hergestellt wurde.
Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der angegriffenen „Dubai-Schokolade“ um ein aus mehreren Bestandteilen nach einem bestimmten Rezept hergestelltes Lebensmittel handelt, wird der Verkehr daher bereits im Ausgangspunkt einerseits der Herkunftskennzeichnung (hier: „MIT SCHOKOLADE; PISTAZIEN UND KADAYIF AUS EU/-NICHT-EU“) eher Beachtung schenken und andererseits davon ausgehen, dass es sich bei der Verwendung des Wortbestandteils „Dubai“ um eine Art der Zubereitung oder ein Rezept handelt, das aus Dubai stammt, ohne dass er zwingend davon ausgeht, dass die Einzelbestandteile aus Dubai stammen oder das Gesamtprodukt in Dubai zusammen- bzw. hergestellt worden ist.
Dies zugrunde gelegt geht die Kammer in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze für den vorliegenden Streitfall nicht davon aus, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Verkehrskreise hinsichtlich des hier angegriffenen Angebots der Antragsgegnerin einer unrichtigen Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte erliegt. Insoweit schließt die Kammer nicht aus, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit die angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls zu einem nicht unwesentlichen Teil davon ausgegangen sind, dass Produkte, die mit „Dubai“ gekennzeichnet sind, tatsächlich aus Dubai stammen. Selbst wenn eine solche Vorstellung jedoch bei nicht unwesentlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise bestanden haben sollte, ist dies zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht mehr der Fall.
Wie der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist, ist um die „Dubai-Schokolade“ im Allgemeinen in Deutschland in den letzten Monaten ein regelrechter „Hype“ entstanden, der dazu geführt hat, dass eine Vielzahl von Produkten mittlerweile mit dem Zusatz „Dubai“ gekennzeichnet werden, wenn sie mit Pistazien und ggf. anderen Produkten hergestellt werden, ohne dass die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgingen, dass die Produkte aus Dubai stammen. Der Kammer bekannt sind insoweit „Dubai“-Eis, -Kaffeegetränke, gebrannte Mandeln (auf dem Weihnachtsmarkt) und viele mehr. Ferner ist der Kammer – auch schon vor der Beantragung der hiesigen einstweiligen Verfügung – bekannt, dass – wie es auch die Antragsgegnerin vorgetragen hat – Rezepte für die Herstellung von „Dubai-Schokolade“ kursieren und vielfach umgesetzt werden. Jedenfalls durch diesen Gebrauch des Zusatzes „Dubai“ hat sich dieser – auch mit Wirkung für den Begriff „Dubai-Schokolade“ – eher zu einem Gattungsbegriff gewandelt, der insbesondere die Verwendung von Pistazien und Engelshaar oder ähnlichen süßen Produkten erfasst.
Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin konkret angegriffenen Aufmachung. Das Produkt der Beklagten ist als „DUBAI SCHOKOLADE Zartbitter“ bezeichnet und trägt eine durchgehend in deutscher Sprache gefasste Aufschrift. Gestaltungsmerkmale, die weiter auf eine Herkunft aus Dubai hinweisen, fehlen – anders als z.B. im Verfahren vor dem Landgericht Köln, Beschl. v. 20.12.2024 – 33 O 513/24, Anlage ASt11) vollständig.
Das Landgericht Köln hat in dieser Entscheidung bereits die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ ausreichen lassen. Dem folgt die Kammer wie oben dargestellt nicht in dieser Allgemeinheit.
Das Landgericht Köln hat jedoch darüber hinaus maßgeblich darauf abgestellt, dass die dort jeweils angegriffenen Verpackungen weitere Hinweise auf eine Herkunft des Produkts aus Dubai enthielten, nämlich einerseits die Verwendung der englischen Sprache („Dubai Chocolate“) und einer weiteren Sprache, die der Verbraucher nicht kenne, ferner ein Aufkleber, der darauf hinweise, dass das Produkt importiert sei. Die Kammer folgt insoweit dem Landgericht Köln dahingehend, dass zusätzliche Gestaltungsmerkmale – auch in der Werbung – bei nicht unwesentlichen Teilen des Verkehrs trotz der obigen Grundannahmen den Eindruck hervorrufen könnten, dass das Produkt aus Dubai stamme. An solchen Merkmalen fehlt es jedoch im Streitfall. Ganz im Gegenteil weist die Werbung ausdrücklich auf eine „Qualitäts-Eigenmarke“ der Beklagten hin, was einem Eindruck, das Produkt stamme aus Dubai, seinerseits entgegenwirkt.
Aus den oben genannten Gründen scheidet nach Auffassung der Kammer auch eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG aus.
Das LG Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass eine Irreführung über geographische Herkunftsangaben nach § 127 Abs. 1 MarkenG vorliegt, wenn für ein Schokoladenprodukt die Bezeichnung "Dubai Schokolade" verwendet wird, owbowhl das Produkt nicht in Dubai hergestellt wurde und die konkrete Produktaufmachung dies aber suggeriert.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Landgericht Köln erlässt einstweilige Verfügung zu sogenannter „Dubai Schokolade“
Das Landgericht Köln hat im Wege einer einstweiligen Verfügung vorläufig entschieden, dass Schokoladenprodukte, die nicht in Dubai hergestellt sind und keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai aufweisen, nicht irreführend als „Dubai Schokolade“ oder ähnlich gekennzeichnet werden dürfen.
Die in Deutschland ansässige Antragstellerin vertreibt über einen Onlineshop unter anderem Schokoladenriegel „made in Dubai“. Sie macht gegen die Antragsgegnerin, die in ihrem eigenen Onlineshop mehrere Produkte unter dem Begriff „Dubai Schokolade“ vertreibt, Ansprüche wegen irreführender geographischer Herkunftsangaben auf Schokoladenprodukten geltend. Hierauf gestützt, hat sie eine Unterlassungsentscheidung beantragt.
Diesem Antrag ist das Landgericht Köln nach Anhörung der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 06.01.2025, Az. 33 O 525/24, gefolgt und hat der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln vorläufig untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „THE TASTE OF Dubai“ und/oder „mit einem Hauch von Dubai“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen.
Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, dass die Verwendung der im hiesigen Verfahren konkret angegriffenen Produktaufmachung und die angegriffene Werbung gegen § 127 Abs. 1 MarkenG verstoßen würden. Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Von der Gefahr einer Irreführung sei dabei auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft. Dabei sei auf das Verbraucherleitbild des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen. Nach diesem Maßstab hat das Landgericht Köln in dem zu entscheidenden Fall die Gefahr einer Irreführung angenommen. Der Durchschnittsverbraucher würde den Angaben „Dubai Schokolade“, „The Taste of Dubai“ und „mit einem Hauch von Dubai“ in der konkreten Benutzungsform die Aussage entnehmen, dass die Schokolode in Dubai hergestellt sei.
Bereits die wörtliche Auslegung der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ und der Angabe „The Taste of Dubai“ lege dem Verbraucher nahe, dass es sich um Schokolade aus Dubai handele. Diese Angaben würde der Durchschnittsverbraucher mit der Vorstellung verbinden, dass es sich um Schokolade handele, die in Dubai hergestellt sei. Hinzu komme, so das Landgericht weiter, dass der Durchschnittsverbraucher erkenne, dass das Produkt nicht in Deutschland hergestellt sei, weil es auf der Verpackung vorne eine englische Bezeichnung trage („The Taste of Dubai“) und die weitere Beschreibung auf dem Produkt in mehreren Sprachen gehalten sei. Deshalb werde ein erheblicher Teil der Verbraucher annehmen, dass das Produkt tatsächlich in Dubai hergestellt und nach Deutschland importiert worden sei. Der Hinweis auf den Hersteller mit Sitz in der Türkei sowie der Hinweis „Product of Türkiye / Produkt von Türkiye“ auf der Rückseite seien nach Auffassung des Landgerichts nicht geeignet, diesen Irrtum auszuräumen.
Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen den bisher ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss vom 06.01.2025, Az. 33 O 525/24, beim Landgericht Köln Widerspruch einzulegen. Dann wird das Landgericht aufgrund mündlicher Verhandlung zu prüfen haben, ob die einstweilige Verfügung durch Urteil zu bestätigen oder aufzuheben ist.
Der EuGH hat entschieden, dass ein Weinerzeuger seinen Weinbaubetrieb auch dann angeben darf, wenn die Kelterung in fremden Betriebsräumern aber unter seiner Leitung und ständigen Überwachung erfolgt.
Die Pressemitteilung des EuGH: Weinbereitung und -etikettierung: Ein Weinerzeuger darf seinen eigenen Weinbaubetrieb auch dann angeben, wenn die Kelterung in den Betriebsräumen eines anderen Weinerzeugers erfolgt
Dies setzt allerdings voraus, dass während der erforderlichen Zeit nur der namensgebende Weinerzeuger die angemietete Kelteranlage nutzt und die Kelterung unter seiner Leitung und seiner engen und ständigen Überwachung stattfindet.
Ein Weinerzeuger der deutschen Moselregion verwendet die Angaben „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ für Wein, den er aus Trauben erzeugt, die von Rebflächen stammen, die er etwa 70 km von seinem eigenen Betrieb entfernt gepachtet hat. Aufgrund eines Vertrags werden die angepachteten Rebflächen von ihrem Eigentümer nach den Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers angebaut. Nach der Weinlese steht eine angemietete Kelteranlage für einen Zeitraum von 24 Stunden ausschließlich für die Verarbeitung der Trauben von den gepachteten Rebflächen nach den önologischen Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers zur Verfügung. Dieser befördert anschließend den hergestellten Wein zu seinen Betriebsräumen.
Nach Auffassung des Landes Rheinland-Pfalz darf der namensgebende Weinerzeuger die fraglichen Angaben nicht für den in den Betriebsräumen des anderen Weinerzeugers hergestellten Wein verwenden. Damit bestimmte Angaben, die wie beispielsweise „Weingut“ auf einen namensgebenden Weinbaubetrieb verweisen, verwendet werden dürfen, verlangt das Unionsrecht1 nämlich, dass das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt.
Das deutsche Verwaltungsgericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat den Gerichtshof zu der zuletzt genannten Voraussetzung befragt.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nach dem Unionsrecht die fraglichen Angaben, die eine höhere Qualität gewährleisten sollen, Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) vorbehalten sind. Das Verwaltungsgericht hat zu prüfen, ob die Rebflächen, die in 70 km Entfernung von dem namensgebenden Weinbaubetrieb angepachtet wurden, von dessen g. U. oder g. g. A. erfasst sind.
Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff des Betriebs und damit die Verwendung der fraglichen Angaben nicht auf die Flächen beschränkt ist, die im Eigentum des namensgebenden Weinerzeugers stehen oder sich in deren Nähe befinden. Sie können sich auch auf Rebflächen erstrecken, die an einem anderen Ort gepachtet sind, sofern die Arbeiten der Bewirtschaftung und Ernte der Trauben unter der tatsächlichen Leitung, der engen und ständigen Überwachung und der Verantwortung des namensgebenden Weinerzeugers erfolgen.
Wenn diese Voraussetzungen bei der Kelterung in einer für einen kurzen Zeitraum bei einem anderen Betrieb angemieteten Kelteranlage erfüllt sind und diese Kelteranlage für die erforderliche Zeit ausschließlich dem namensgebenden Weinbaubetrieb zur Verfügung gestellt wird, dann kann davon ausgegangen werden, dass die Weinbereitung vollständig im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt ist.
Dieselben Voraussetzungen gelten darüber hinaus dann, wenn Mitarbeiter des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs die Kelterung durchführen. Dieser Vorgang muss nach den eigenen Vorgaben des namensgebenden Weinbaubetriebs erfolgen. Dieser Betrieb darf sich nicht darauf beschränken, auf etwaige Anweisungen des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs zu verweisen
Tenor der Entscheidung:
1. Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1375 der Kommission vom 11. Juni 2021 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
der Umstand, dass die Kelterung der von gepachteten Rebflächen stammenden Trauben in einer Anlage stattfindet, die der namensgebende Weinbaubetrieb für einen kurzen Zeitraum bei einem anderen Weinbaubetrieb anmietet, nicht ausschließt, dass die Weinbereitung als im Sinne dieser Bestimmung vollständig im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt anzusehen ist, sofern diese Anlage für die für den Keltervorgang erforderliche Zeit ausschließlich dem namensgebenden Weinbaubetrieb zur Verfügung gestellt wird und dieser zuletzt genannte Betrieb die tatsächliche Leitung, die enge und ständige Überwachung und die Verantwortung für diesen Vorgang übernimmt.
2. Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2019/33 in der durch die Delegierte Verordnung 2021/1375 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
eine Weinbereitung selbst dann vollständig im Sinne dieser Bestimmung im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt, wenn der Vorgang der Kelterung von Mitarbeitern des dem namensgebenden Weinbaubetrieb die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs durchgeführt wurde, sofern der Inhaber des namensgebenden Weinbaubetriebs die tatsächliche Leitung, die enge und ständige Überwachung und die Verantwortung für diesen Vorgang übernimmt. Für die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Weinbereitung im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt, ist es irrelevant, dass der Weinbaubetrieb, der die Kelteranlage vermietet, ein Eigeninteresse an der Art und Weise der Durchführung der Kelterung hat, insbesondere aufgrund einer Vertragsklausel über einen ertrags- und qualitätsabhängigen Zuschlag je Hektoliter Wein.
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass keine Herkunftstäuschung gem. § 4 Nr. 3 lit. a) UWG hinsichtlich einer für den Massenmarkt produzierten Lichterkette mangels wettbewerblicher Eigenart vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen: Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus wettbewerblichem Nachahmungsschutz gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 9 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a) UWG zu. Es liegt keine unlautere Nachahmung durch Herbeiführung einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Lichterketten im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a) UWG vor.
Im Einzelnen:
1. Die Kammer unterstellt zugunsten der Klägerin, dass diese Herstellerin der von ihr vertriebenen Lichterkette ist. Dann ist sie als Mitbewerberin der Beklagten gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
2. Bei dem gewerblichen Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Lichterketten durch die Beklagte handelte es sich auch um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
3. Indes lag keine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a) UWG vor.
Gemäß § 4 Nr. 3 lit. a) UWG handelt unlauter, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er dadurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.
Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 15 – Kaffeebereiter; BGH, Urt. v. 20.09.2018, Az. I ZR 71/17, Rn. 11 – Industrienähmaschinen; BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 13 – Handfugenpistole).
a. Die Lichterkette der Klägerin weist schon nicht die erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf, weil es sich um eine „Massenware“ handelt, bei der der Verkehr keinen Wert auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb legt.
aa. Einem Erzeugnis kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Maßgeblich für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses. Dieser kann auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 20 – Kaffeebereiter; BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole; BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az. I ZR 197/15, Rn. 19 – Bodendübel).
Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es nicht darauf an, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Hersteller der Ware namentlich kennen; erforderlich ist aber, dass sie annehmen, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole).
Auf die Neuheit der Gestaltung kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob die zur Gestaltung eines Produktes verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination den Produkten ein Gepräge geben, das dem angesprochenen Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 60, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, Az. I-20 U 175/11, Rn. 111 – Tablet-PC, zitiert nach juris). Eine hohe Bekanntheit im Verkehr ist dabei nicht Voraussetzung; eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. I ZR 124/06, Rn. 37 – LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris).
Wettbewerbliche Eigenart liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Erzeugnis aufgrund besonderer Gestaltungsmerkmale von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, Urt. v. 24.01.2013, Az. I ZR 136/11, Rn. 24 – Regalsystem). Ein Erzeugnis hat hingegen keine wettbewerbliche Eigenart, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole). Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr – anders als dies bei „Allerweltserzeugnissen” oder „Dutzendware” der Fall ist – auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az. I ZR 197/15, Rn. 38 – Bodendübel; BGH, Urt. v. 22.03.2012, Az. I ZR 21/11, Rn. 34 – Sandmalkasten; BGH, Urt. v. 02.04.2009, Az. I ZR 199/06, Rn. 10 – Ausbeinmesser; BGH, Urt. v. 21.09.2006, Az. I ZR 270/03,Rn. 26 – Stufenleitern; BGH, Urt. v. 03.05.1968, Az. I ZR 66/66, Rn. 41 – Pulverbehälter, zitiert nach juris). Denn die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind (vgl. Köhler in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 3.30).
Angesprochene Verkehrskreise sind hier die Endverbraucher, die die Lichterkette erwerben. Die Kammermitglieder sind in der Lage, die sich insbesondere aus der Gestaltung ergebenden Herkunftsvorstellungen dieses Verkehrskreises aus eigener Sachkunde und Erfahrung zu beurteilen, da sie selbst Teil des angesprochenen Verkehrskreises sind und überdies als Mitglieder einer Spezialkammer für Wettbewerbssachen über besondere Expertise verfügen, die es ihnen ermöglicht, die Herkunftsvorstellungen des gesamten angesprochenen Verkehrskreises im Hinblick auf die streitgegenständlichen Produkte zu beurteilen.
bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt der Lichterkette der Klägerin keine wettbewerbliche Eigenart zu.
Zwar ist die Klägerin ihrer Darlegungslast nachgekommen und hat zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen sollen, konkret vortragen und dies mit Abbildungen veranschaulicht. Insoweit wird auf die im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen und die Merkmalsgliederung Bezug genommen. Beim Markteintritt gab es auch keine Entgegenhaltungen, die dem Entstehen einer wettbewerblichen Eigenart der Lichterketten mit ihren zehn Sternen, die eine Kombination von 14 vierkantigen, spiegelsymmetrisch angeordneten Zacken und einer siebenkantigen Zacke sowie einem siebenkantigen Zackenstumpf aufweisen, entgegenstanden.
Gleichwohl vermochten die Lichterketten keine wettbewerbliche Eigenart zu erlangen, weil es sich um ein „Allerweltserzeugnis“ handelt, bei dem der Verkehr keinen Wert auf die betriebliche Herkunft legt. Die Lichterkette ist ein eher niedrigpreisiger, saisonaler Dekorationsartikel, der beim Discounter ALDI vertrieben wurde. Bei einem solchen Produkt steht für den Verkehr im Vordergrund, zu einem niedrigen Preis ein Erzeugnis zu erwerben, das nur vorübergehend (saisonal) genutzt wird, der Mode unterliegt und vielleicht schon im Folgejahr durch einen anderen Dekorationsartikel ersetzt wird. Es bedarf deshalb auch keiner hervorgehobenen Qualität, sondern vornehmlich eines gefälligen Designs und eines nicht zu hohen Preises. Die Lichterkette wird daher – wie auch die Klägerin annimmt – ohne größere Prüfung und Beschäftigung erworben. Für den Verkehr, der davon ausgeht, dass die notwendige Produktsicherheit und ein Mindestmaß an Qualität durch die Einkaufsabteilung des Discounters sichergestellt werden, ist unerheblich, woher das Produkt kommt. So wird er zwar annehmen, dass das Produkt – wie solche Erzeugnisse häufig – wahrscheinlich in Fernost produziert wurde, sich über die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb aber gerade keine Vorstellung machen. Damit geht auch einher, dass die Verpackung zwar einen Hinweis auf den Importeur aufweist, dies aber gänzlich untergeordnet, da die Herkunft den Verkehr regelmäßig nicht interessiert. Auffällig sind vielmehr die Handelsmarke des Discounters und die sich in die Produktlinie der unter dieser Handelsmarke vertriebenen Produkte einfügende Aufmachung, die der Verkehr ebenfalls dem Discounter und nicht etwa dem Hersteller des jeweiligen Erzeugnisses zuordnet.
Insoweit weiß der Verbraucher auch, dass Discounter nicht nur einige wenige Lieferanten haben, sondern mit wechselnden Vertragspartnern erst niedrige Preise im Einkauf erzielen und an die Endkunden weitergeben können. Die üblichen Lieferantenwechsel zeigen sich auch darin, dass auch die Klägerin nunmehr ihr Produkt bei dem Discounter LIDL platziert hat und dort den Lieferanten ersetzt, während 2020 die Lichterkette der Beklagten das Produkt der Klägerin bei dem Discounter ALDI ersetzte, hiernach aber wieder die Klägerin lieferte.
Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass mit den „solange der Vorrat reicht“-Angeboten saisonaler Artikel beim Discounter, grundsätzlich die Erwartung ausgeschlossen wird, dasselbe Erzeugnis in der Folgesaison zu erwerben. Kommt es ihm ausnahmsweise darauf an, wird er mit erhöhter Aufmerksamkeit die Produktübereinstimmung prüfen und die Unterschiede feststellen, wobei es ihm auch dann nicht auf den Hersteller, sondern eben die Produktübereinstimmung ankommt.
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine schwäbische Brennerei ihren Whisky nicht unter der Bezeichnung "Glen Buchenbach" anbieten darf, da die Verwendung des Wortes "Glen" die geschützte geografische Angabe "Scotch Whisky" verletzt. Es wird - so das Gericht - fälschlich suggeriert, dass das Produkt aus Schottland stammt.
Das BAG hat leider offengelassen, ob ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die geführte E-Mail-Korrespondenz umfasst. Der Klageantrag war zu unbestimmt.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO
Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. bis 31. Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er ua. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.
Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19 -
Das LAG Hannover hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht den vom Anspruchsteller selbst geführten E-Mail-Verkehr umfasst. Sinn- und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es - so das Gericht -, dass der betroffenen Person eine Überprüfung der Datenverarbeitung ermöglicht wird. Hingegen bezweckt Art. 15 DSGVO nicht, dass die betroffene Person eine vollständige Kopie aller Unterlagen erhält.
Das LG Mosbach hat in Einklang mit dem Worlaut von Art. 15 Abs. 1 g DSGVO entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch die Pflicht zur Auskunft über die Herkunft der Daten umfasst, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Soweit sich die Beklagte darauf beruft, auch der unter g titulierte Anspruch auf Auskunftserteilung, woher die Beklagte die persönlichen Daten des Klägers erhalten hat, ist dies jedoch unzutreffend. Jener Auskunftsanspruch ist noch nicht erfüllt, und wegen seiner war auch dem klägerischen Antrag vom 10.07.2019 stattzugeben.
Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 16.07.2019 diesen Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Sie hat nicht in genügender Tiefe mitgeteilt, woher sie diese Daten erhalten hat, obwohl sie hierzu nach dem Urteil, welches den Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 g DSGVO tituliert, verpflichtet war.
a. Anders als §§ 19, 34 BDSG aF verlangt Art. 15 Absatz 1 lit. g stets die Auskunft über "alle verfügbaren Informationen über die Herkunft" der Daten. Einzige Voraussetzung für die Pflicht zur Auskunft über die Herkunft der Daten ist, dass diese Daten nicht beim Betroffenen erhoben wurden (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy DS-GVO Art. 15 Rn. 74, 75). Angaben zur Quelle haben auch die Mittel zu benennen, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, DSGVO Art. 15 Rn. 10, beck-online).
Die Beklagte erklärt lediglich - und dies auch nicht in ihrem ursprünglichen Auskunftsschreiben, sondern erst mit Schriftsatz im Beschwerdeverfahren - dass die bei ihr gespeicherten Daten alleine im Rahmen eines Bezahlvorgangs bei der ... GmbH erhoben worden seien und nicht bei weiteren Bezahlvorgängen. Weitere Auskünfte zur Herkunft der Daten verweigert sie mit der Begründung, es handele sich nicht um die Daten des Klägers. Dem ist zwar zuzugeben, dass die Daten - unstreitig - nicht vom Kläger gegenüber der ... GmbH verwendet wurden, weil er dort nichts bestellt hat. Dass es deswegen nicht "seine" Daten seien, weil sie möglicherweise von einer anderen Person missbräuchlich verwendet worden seien, ist jedoch unzutreffend. Soweit die Beklagte zum Tätigwerden von mit ihr verbundenen Unternehmen vorträgt, ergibt sich hieraus dennoch nicht, wann, in welcher Form und von wem die Beklagte die persönlichen Daten des Klägers erlangt hat.
b.
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Kläger könne nicht nach § 888 ZPO vollstrecken, sondern müsse, sofern er mit der Auskunft nicht einverstanden sei, weil sie aus seiner Sicht unvollständig oder unzutreffend sei, einen Anspruch nach Art. 16 DSGVO geltend machen, folgt das Gericht dem ebenfalls nicht. Anders als im Rahmen von § 2314 BGB kann bei unvollständiger oder fehlerhafter Angabe nicht lediglich die nächste Stufe des Auskunftsanspruchs geltend gemacht werden (eidesstattliche Versicherung). Art. 16 DSGVO ist nicht die nächste Stufe im Rahmen der Geltendmachung von Art. 15 DSGVO, sondern tritt als separater Anspruch mit anderem Inhalt neben diesen. Vielmehr ist es dem Kläger unbenommen, seinen titulierten Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchzusetzen."
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ALDI in Italien geerntete Bio-Äpfel nicht mit dem Hinweis versehen darf, dass diese aus Deutschland stammen. Die Äpfel waren lediglich in Deutschland verpackt worden. Es liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.