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EuGH: Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Fernsehen und Internet

EuGH
Urteil vom 18.06.2026
C-232/25

Der EuGH hat entschieden, dass eine Klage am eigenen „Mittelpunkt der Interessen“ bei europaweiten TV-Ausstrahlungen keine Zuständigkeit für den Gesamtschaden begründet, sondern in den jeweiligen Verbreitungsstaaten nur der dort eingetretene Teilschaden geltend gemacht werden kann. Bei Internetveröffentlichungen ist der Gerichtsstand daran gekoppelt, dass der Betroffene durch den audiovisuellen Inhalt unmittelbar oder mittelbar individuell identifizierbar ist.

Die Pressemitteilungd es EuGH:
Der Gerichtshof präzisiert die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die sich aus der Verbreitung einer Serie im Fernsehen mehrerer Mitgliedstaaten und im Internet ergibt

Ein ehemaliger Angehöriger einer polnischen Untergrund-Militärorganisation, die während des Zweiten Weltkriegs aktiv war, sowie ein Verband, in dem sich Veteranen dieser Formation zusammengeschlossen haben, haben bei polnischen Gerichten Klage gegen die deutschen Koproduzenten einer Fernsehserie erhoben, die in mehreren Mitgliedstaaten ausgestrahlt wurde und im Internet verfügbar ist.

Da sie der Ansicht sind, dass durch bestimmte Szenen der Serie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt würden, weil darin die Soldaten dieser militärischen Formation als Antisemiten und als Beteiligte am Holocaust dargestellt würden, beantragen sie insbesondere die Veröffentlichung einer Entschuldigung in den betreffenden Fernsehsendern und auf den betreffenden Internetseiten sowie eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, den der ehemalige Soldat seiner Ansicht nach erlitten hat.

In diesem Zusammenhang möchte das polnische Oberste Gericht vom Gerichtshof wissen, ob polnische Gerichte zuständig sind, um über eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zu entscheiden, der infolge der sowohl im Fernsehen als auch im Internet erfolgten Verbreitung der Serie in mehreren Mitgliedstaaten entstanden ist.

In seiner Antwort stellt der Gerichtshof fest, dass eine natürliche oder juristische Person, die sich durch im Fernsehen ausgestrahlten Inhalt verletzt fühlt, nicht die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen4 befindet, anrufen kann, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu erlangen. Sie kann vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats klagen, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde und in dem ihrer Ansicht nach ihr Ansehen beeinträchtigt wurde. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ist jedoch auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der jeweils im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten ist.

Der Ersatz des gesamten Schadens kann dagegen bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die Produzenten der Serie ihren Sitz haben, beantragt werden.

In Bezug auf den im Internet verbreiteten audiovisuellen Inhalt stellt der Gerichtshof fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen der natürlichen oder juristischen Person befindet, die geltend macht, verletzt worden zu sein, nur dann über einen Antrag auf Ersatz des gesamten geltend gemachten Schadens entscheiden können, wenn sich die betreffende Person anhand dieses Inhalts unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

Dieses Kriterium scheint jedoch im Fall des ehemaligen Soldaten der in Rede stehenden militärischen Formation nicht erfüllt zu sein, da er sich anhand dieser Serie nicht – auch nicht mittelbar – identifizieren lässt. Der Umstand, dass er dieser Formation angehörte, reicht hierfür nicht aus.

Anders verhält es sich mit dem Verband, dessen Hauptaufgabe darin besteht, sich für die Würde und das Andenken dieser militärischen Formation und ihrer Angehörigen einzusetzen. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann dieser Verband die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Mittelpunkt seiner Interessen liegt, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu beantragen, sofern der im Internet verbreitete audiovisuelle Inhalt sich speziell auf diese Formation bezieht und sie sich unmittelbar identifizieren lässt.

Zudem stellt der Gerichtshof klar, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, die nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig sind, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats eingetreten ist, mit Anträgen befasst werden können, die sowohl auf Ersatz des immateriellen Schadens als auch auf Beseitigung oder Verhinderung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten abzielen, sofern sich diese Anträge auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränken. Dagegen verfügen diese Gerichte nicht über die Zuständigkeit, die Richtigstellung von im Internet veröffentlichen Angaben betreffend diese Serie anzuordnen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Mitgliedstaaten können Altersverifikation für Pornoseiten und Verbot von Hinweisen auf Verkehrskontrollen auch für ausländische Anbieter vorsehen

EuGH
Urteil vom 16.06.2026
in den verbundenen Rechtssachen
C-188/24 WebGroup Czech Republic und NKL Associates
C-190/24 Coyote System


Der EuGH hat entschieden, dass Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, unter bestimmten Bedingungen Altersverifikationspflichten für pornografische Websites auferlegen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen untersagen können. Außerdem stellt das Gericht klar, dass ein Anbieter, der mittels eines Algorithmus bestimmt, unter welchen Bedingungen und in welcher Rangfolge Informationen weiterverbreitet werden, die Kontrolle über diese Informationen ausübt und sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für Hosting-Anbieter berufen kann.

Die Pressemitteilungd des EuGH:
Dienste der Informationsgesellschaft: Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites verlangen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen

Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sind für die von ihnen kontrollierten Inhalte und Informationen verantwortlich.

In Beantwortung von Fragen des französischen Staatsrats präzisiert der Gerichtshof zum einen, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites auferlegen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen können. Er bestätigt, dass solche Verpflichtungen und Verbote nach dem System der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr grundsätzlich in die alleinige Zuständigkeit des Mitgliedstaats fallen, in dem die betreffenden Diensteanbieter niedergelassen sind. Gleichwohl können die anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen solche Verpflichtungen und Verbote an Anbieter richten, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, u. a. wenn sich dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweist. Zum anderen weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft nicht von seiner Verantwortung für die von ihm kontrollierten gespeicherten und weiterverbreiteten Informationen befreit werden kann. Dies ist der Fall, wenn er mittels eines Algorithmus festlegt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen weiterverbreitet werden oder nicht.

In Frankreich sind redaktionell verantwortliche Betreiber pornografischer Websites verpflichtet, technische Vorkehrungen zur Altersüberprüfung zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu diesen Websites zu verhindern. Außerdem kann Anbietern von auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenzdiensten untersagt werden, die von ihren Nutzern übermittelten Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen im französischen Hoheitsgebiet weiterzuverbreiten.

Gegen zwei Dekrete zur Umsetzung dieser Maßnahmen wurden beim französischen Staatsrat Nichtigkeitsklagen erhoben. In der Rechtssache C-188/24 beanstanden die tschechischen Unternehmen WebGroup Czech Republic und NKL Associates die Verpflichtungen, die Betreibern pornografischer Websites auferlegt sind. In der Rechtssache C-190/24 beanstandet das französische Unternehmen Coyote System das Verbot, auf bestimmte Verkehrskontrollen hinzuweisen.

Die genannten Unternehmen machen insbesondere geltend, dass die beanstandeten Maßnahmen gegen das in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1 verankerte Prinzip des „Herkunftslandes“ verstießen, das darauf abziele, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Nach diesem Prinzip, das in diesem Bereich die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten umsetzt, unterliegen Dienste, die in den „koordinierten Bereich“ fallen, allein dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats.

Der vom Staatsrat angerufene Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die streitigen Maßnahmen in den koordinierten Bereich fallen. Dieser Bereich beschränkt sich nämlich nicht auf die Anforderungen, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Richtlinie geregelt sind, sondern umfasst grundsätzlich alle Anforderungen, die die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betreffen.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass die Anwendung der beanstandeten Maßnahmen durch Frankreich auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter eine Beschränkung des freien Verkehrs der betreffenden Dienste darstellt. Die Richtlinie erlaubt es jedoch unter bestimmten Bedingungen, solche Maßnahmen auch an Anbieter zu richten, die nicht im französischen Hoheitsgebiet niedergelassen sind. Im vorliegenden Fall dienen die in Rede stehenden Maßnahmen der Verfolgung der mit der Richtlinie anerkannten Ziele, zu denen u. a. die öffentliche Ordnung, die den Jugendschutz umfasst, und die öffentliche Sicherheit gehören, der das Verbot der Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen zuzuordnen ist. Darüber hinaus erscheinen sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig. Im Übrigen zielen diese Maßnahmen offenbar auf bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft ab, die den genannten Zielen tatsächlich zuwiderlaufen, und werden durch individuelle Entscheidungen, mit denen förmliche Aufforderungen zur Abhilfe oder Verbote ausgesprochen werden und die auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften ergehen, umgesetzt.

Bevor solche Maßnahmen ergriffen werden, muss jedoch – außer in dringlichen Fällen – zum einen der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Anbieter niedergelassen ist, aufgefordert werden, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, und zum anderen muss die Absicht, die Maßnahmen zu ergreifen, der Europäischen Kommission und diesem Mitgliedstaat mitgeteilt werden.

Vorbehaltlich der Erfüllung all dieser Bedingungen kann ein Mitgliedstaat somit Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, verpflichten, ein System zur Altersüberprüfung einzurichten, um den Zugang Minderjähriger zu ihren pornografischen Websites zu verhindern, bzw. solchen Anbietern untersagen, im Rahmen ihrer auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenzdienste Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen weiterzuverbreiten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die beanstandeten Maßnahmen diese Bedingungen erfüllen.

Schließlich entscheidet der Gerichtshof über die Frage, ob ein Anbieter solcher Dienste von seiner Verantwortung aus dem Grund befreit sein kann, dass die von ihm gespeicherten und weiterverbreiteten Informationen von seinen Nutzern eingegeben werden. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Anbieter, um als „Hosting“-Anbieter eingestuft zu werden – der grundsätzlich von der Verantwortung für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen befreit sein kann –, weder Kenntnis noch Kontrolle über diese Informationen besitzen darf. Ein Anbieter, der mittels eines Algorithmus bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge solche Informationen weiterverbreitet werden oder nicht, übt jedoch eine Kontrolle über diese Informationen aus, so dass er nicht von der Verantwortung befreit ist. Allerdings ist es auch im Fall einer solchen Befreiung möglich, dem betreffenden Anbieter die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zu untersagen.


Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:

LG Nürnberg-Fürth: Kein Designschutz für technisch bedingte Merkmale wie quaderförmige Grundform oder 4x5-Flaschenraster bei Getränkekästen

LG Nürnberg-Fürth,
Urteil vom 02.04.2026
19 O 7322/24


Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Klage wegen behaupteter Designverletzungen an einem Getränkekasten unbegründet ist. Es fehlt bei den geltend gemachten Ansprüchen an einer Verletzung des Klagemusters, da wesentliche Übereinstimmungen auf rein technisch bedingten Merkmalen beruhen. Solche Merkmale, wie die quaderförmige Grundform oder das 4x5-Flaschenraster, müssen bei der Beurteilung des Schutzumfangs gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV außer Betracht bleiben, da sie allein der technischen Funktion und der Stapelbarkeit dienen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth international sowie sachlich und örtlich zuständig, Art. 80, 81, 82 Abs. 1, 88 GGV/UGV, 63 Abs. 1, 2 DesignG, §§ 12, 17 ZPO, § 41 Nr. 2 GZVJu. Die Beklagte hat ihren Sitz in Amberg.

B. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht nach Art. 19 Abs. 1, 89 GGV/UGV, §§ 42, 43, 46 DesignG. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin wird durch keine der angegriffenen Ausführungsformen der Produkte der Beklagten verletzt. Da die einschlägigen Vorschriften des GGV und des neueren UGV inhaltlich nicht relevant voneinander abweichen, kann offen bleiben, ob für die im Einzelnen geltend gemachten Ansprüche das GGV in der alten Fassung oder in der neuen Fassung des UGV anzuwenden ist oder ob, wie etwa bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch, sowohl die alte Fassung (für die Frage, ob eine Designrechtsverletzung stattgefunden hat) als auch die neue Fassung (für die Frage, ob die Verletzung noch andauert) heranzuziehen ist.

I. Für die Verletzungsprüfung kommt es nach Art. 10 Abs. 1 GGV darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Designs übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung des Schutzumfangs zum einen der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs (Art. 10 Abs. 2 GGV) und zum andern auch der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz zu berücksichtigen (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 – Ballerinaschuh m.w.N.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 331 Rn. 33 ff. – Küchenmesser).

II. Der Gesamteindruck ist aus der Sicht eines informierten Benutzers vorzunehmen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers zu verstehen, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (EuGH GRUR 2012, 506, Rn. 53 – PepsiCo; Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 6 GGV, Rn. 19). Nach den Ausführungen der Beschwerdekammer des EUIPO in der als Anlage K8 vorgelegten Beschwerdeentscheidung dort Rn. 48 ist betreffenden des Klagemusters als informierter Benutzer etwa ein Mitarbeiter in der Getränkeproduktion oder im Getränkevertrieb zugrunde zu legen, der Kästen für Flaschen gewöhnlich verwendet, kauft und sie bestimmungsgemäß einsetzt. Der so beschriebene informierte Benutzer ist mit den Merkmalen von Flaschenkästen und den verschiedenen Geschmacksmustern in diesem Bereich vertraut. Er bezieht seine Kenntnis aus Katalogen, dem Besuch von Fachmessen und Internetrecherchen und kennt die verschiedenen Arten von Flaschenkästen, die am Markt erhältlich sind. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an.

Der informierte Benutzer ist vorliegend auch gerade nicht der Verbraucher als Endabnehmer des Biers. Dieser nimmt den Flaschenkasten zwar wahr. Sein Interesse ist jedoch hauptsächlich auf den Erwerb der darin enthaltenen Getränke gerichtet, nicht so sehr die Gestaltung des Kastens, nachdem dieser aufgrund des in Deutschland vorherrschenden Pfandsystems auch nicht vom Verbraucher erworben wird, sondern im Eigentum der jeweiligen Brauerei verbleibt.

Der informierte Benutzer ist unter Berücksichtigung der großen Aufmerksamkeit in der Lage, auch kleinere Unterschiede zwischen den Gestaltungen zu erkennen, insbesondere bei geringer Musterdichte (Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 6 GGV, Rn. 19).

III. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt, Art. 10 Abs. 2 GGV. Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers wird insbesondere anhand der Vorgaben bestimmt, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben (EuGH GRUR-RR 2016, 324 – H& M/HABM). Die technische Funktion grenzt den Kreis der verfügbaren Merkmale ein und führt zu einem geringeren Grad der Gestaltungsfreiheit (Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Auflage, Art. 10, Rn. 91; Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 10 GGV, Rn. 25). Gemeinsame technisch nur bedingte (d.h. technisch nicht ausschließlich bedingte) jeweilige Gestaltungsmerkmale haben für den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck eine eher geringe Bedeutung (BGH GRUR 2013, 285, Rn. 60 – Kinderwagen; EuG GRUR-RR 2010, 189 – PepsiCo/Grupo Promer).

IV. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs haben allerdings ausschließlich technisch bedingte Merkmale im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV außer Betracht zu bleiben. Nach der genannten Vorschrift sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen vom Schutz ausgeschlossen, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Der Ausschlussgrund soll einer Monopolisierung von technisch bedingten Merkmalen durch Designrechte entgegenwirken (BGHZ 185, 224, Rn. 45 – Verlängerte Limousinen). Die Vorschrift enthält nicht nur einen Schutzausschlussgrund für das Muster in seiner Gesamtheit, sondern auch einen „Schutzerschwerungsgrund“ in dem Sinn, dass auch einzelne Merkmale des Musters, die funktional oder technisch bedingt sind, bei der Prüfung von Schutzfähigkeit und Schutzumfang „ausgeblendet“ werden müssen (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 234, Rn. 13 – Einkaufswagenchip; OLG Frankfurt GRUR 2019, 67 Rn. 32 – Penisextensionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.4.2007 – I-20 U 128/06, Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Auflage, Art. 8, Rn. 8). Die Übereinstimmung zwischen Klagedesign und angegriffener Ausführungsform allein in ausschließlich technisch bedingten Merkmalen kann daher den Vorwurf der Designverletzung nicht begründen.

Nach der EuGH-Entscheidung „DOCERAM“ sind Merkmale ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt, wenn bei objektiver Beurteilung diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Auf das Bestehen alternativer Gestaltungsmöglichkeiten für die technische Funktion kommt es nicht an (EuGH GRUR 2018, 612 Rn. 17-35 – DOCERAM). Der Ausschlussgrund greift ein, wenn „das Bedürfnis, eine technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses zu erfüllen, der einzige Faktor ist, der den Entwerfer dazu bewogen hat, sich für ein bestimmtes Erscheinungsmerkmal dieses Erzeugnisses zu entscheiden, während anderweitige Erwägungen - insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung des Erzeugnisses zusammenhängen – bei der Entscheidung für dieses Merkmal keine Rolle gespielt haben“ (aaO Rn. 26). Es kommt also darauf an, ob die Erscheinungsmerkmale des fraglichen Erzeugnisses bei objektiver Beurteilung nur mit dem Ziel gewählt wurden, dass dieses Erzeugnis eine bestimmte technische Funktion erfüllen soll, oder ob ihnen ein „ästhetischer Überschuss“ zukommt.

Dabei ist nach allen objektiven maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zu würdigen, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich technisch bedingt sind und unter Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV fallen.

Hierzu zählen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Zeugnisses oder Informationen über dessen Verwendung (EuGH GRUR 2018, 612 Rn. 17-36 – DOCERAM; OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set) wie die Branche sowie konkrete Vertriebs- und Einsatzmodalitäten bzw. der Einsatzzweck des Erzeugnisses (OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; Hackbarth GRUR 2019, 614, 615). So können etwa Werbeunterlagen von Interesse sein, in denen der Rechtsinhaber entweder gestalterische oder technische Aspekte herausstellt (OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spann-seil-Set; LG Düsseldorf BeckRS 2016, 13580 – Zentrierstifte). Auch parallele technische Schutzrechte können relevant sein, weil man von einer durch die technische Funktion vorgegebenen Ausgestaltung dann eher ausgehen kann, wenn einer Ausgestaltung in einer Patentschrift konkrete technische Vorteile zugesprochen werden (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19, OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; BGH GRUR 2021, 473 Rn. 25 – Papierspender; OLG Frankfurt GRUR 2019, 67 Rn. 36 ff. – Penisextensionsvorrichtung). Schließlich kommt der Sichtbarkeit des Designs eine starke indizielle Bedeutung zu.

V. Der Gesamteindruck des einen Flaschenkasten betreffenden Klagemusters wird durch folgende Merkmale bestimmt:
- Merkmal 1: quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt
- Merkmal 2: glatte Oberfläche der Seitenwände
- Merkmal 3: Öffnungen oberhalb der Mitte jeder Seitenwand, wobei die Ecken der Öffnungen rund, die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist
- Merkmal 4: hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand, die im nahezu rechten Winkel zur Seitenwand steht
- Merkmal 5: hervorgehobene nach außen gewölbte Seitenkante an jeder Öffnung
- Merkmal 6: ein Gefache im Innenbereich des Kastens in einem quadratischen 4x5-Raster, wobei die Trennwände jedes einzelnen quadratischen Elements des Gefaches an den Ecken höher sind als in der Mitte
- Merkmal 7: ein der Kastenöffnung gegenüberliegender Kastenboden der sich je nachdem, ob man den Boden von unten oder durch die Kastenöffnung betrachtet etwas unterschiedlich darstellt. Beim Blick von unten zeigen sich in einem quadratisches 4x5-Raster angeordnete kreisförmige Strukturen, in denen kreuzförmige Verstrebungen aufgenommen sind. Beim Blick durch die Kastenöffnung erscheinen die kreisförmigen Strukturen als Quadrate mit abgerundeten Ecken, die jeweils um 45 Grad gedreht in einem der Quadrate des Rasters stehen.
- Merkmal 8: eine oberhalb der Öffnung des Flaschenkastens auf der Längsseite verlaufende Griffleiste, wobei (a) die Griffleiste auf der Innenseite mit drei konkaven Aussparungen bis zur Hälfte der Breite des Kastenrandes versehen ist, die sich (b) am unteren Rand der Kastenöffnung auf der Innenseite in vertikaler Linie wiederfinden.

VI. Das Merkmal 1 muss als ausschließlich technisch bedingt im oben dargestellten Sinn eingestuft werden. Auch Teile des Merkmals 3 und des Merkmals 6 sind technisch bedingt.

1. Dafür, dass bei der Gestaltung des Flaschenkastens vor allem technische und funktionale Aspekte maßgeblich waren, spricht bereits dessen Funktion.

Bei einem Flaschenkasten ist davon auszugehen, dass dessen Funktion in erster Linie seine Wertschätzung und Verkäuflichkeit gewährleistet. Endabnehmer von Flaschenkästen sind die Brauereien. Verbraucher erwerben in der Regel gerade kein Eigentum an den Kästen. Dies gilt auch für die einzelnen Handelsstufen, also im Verhältnis des Herstellers zum Großhändler sowie des Großhändlers zum Einzelhändler. Vielmehr liegt hinsichtlich der Flaschenkästen lediglich eine Leihe oder ein atypischer Gebrauchsüberlassungsvertrag vor (OLG Hamm, NStZ 2008, 154, beckonline zu Leergut, zu dem auch Flaschenkästen zählen). Die Flaschenkästen dienen in erster Linie dem Transport und der Aufbewahrung von Flaschen und werden auch vom Endverbraucher in der Regel nicht an präsenter Stelle im Wohnbereich aufbewahrt, sodass das Erscheinungsbild des Kastens auch für die Kaufentscheidung des Endverbrauchers der darin angebotenen Getränke, welche wiederum für die Kaufentscheidung der Brauereien bezüglich der Kästen relevant ist, eine untergeordnete Bedeutung spielt. Gestalterische Entscheidungen mögen die Verkäuflichkeit der Flaschenkästen durchaus erhöhen, stehen aber nicht im Vordergrund. Deshalb ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass dem Entwerfer nicht nur die technisch notwendigen, sondern auch die technisch zweckmäßigen Lösungen vorgegeben sind und dass ihm in diesem Zusammenhang keine Gestaltungsmöglichkeiten bleiben (so zu technischen Geräten OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19).

2. Ein starkes Indiz dafür, dass das 5x4 Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen, die quaderförmige Form mit den konkreten Abmessungen und der Umstand, dass die Grifföffnungen in die Seitenwände eingelassen sind, besteht darin, dass diese Merkmale des Klagemusters in der von der Klägerin am 15.04.2016 angemeldeten Gebrauchsmusterschrift für einen Modulkasten zur Aufnahme von 20 Getränkeflaschen mit einem Flascheninhalt von 0,33 l abgebildet und beschrieben sind (vgl. Anlage B16). So sind die Seitenverhältnisse des Modulkastens in einem konkreten Ausführungsbeispiel aus den Zeichnungen Fig. 1 bis Fig. 3 ersichtlich. In der Beschreibung wird unter Ziff. 0022 für die lange Seitenwand eine Länge von etwa 400 mm angegeben und für die kurze Seitenwand eine solche von 300 mm. Die Höhe soll nach Ziff. 0022 der Beschreibung etwa 210 mm betragen. In Ziff. 0017 ist zu den Maßen der Seitenwände ausgeführt, dass diese denen herkömmlicher Modulkästen entsprechen, sodass sich der klägerische Modulkasten ohne Weiteres mit herkömmlichen Modulkästen zur Aufnahme von Getränkeflaschen mit einem Nenninhalt von 0,5 l stapeln lässt. Zur Höhe der Seitenwand ist in Ziff. 0014 der Beschreibung ausgeführt, dass mit der angegebenen Höhe das Transportvolumen im Hinblick auf die darin einzusetzenden 0,33 l Getränkeflaschen optimiert werden kann.

Die Darstellung der Seitenmaße des Flaschenkastens in der Gebrauchsmusterschrift und die entsprechende Beschreibung lassen darauf schließen, dass die Maße des Klagemusters, die sich daraus ergebenden Seitenverhältnisse und auch die quaderförmige Grundform als solche allein dem Bedürfnis entsprechen, eine technische Lösung für einen optimalen Transport von 0,33 l Flaschen in einem Kasten zu ermöglichen der sich auf die herkömmlichen Modulkästen für 0,5 l Flaschen stapeln lässt, ohne dass hierfür gestalterische Überlegungen maßgeblich waren. Die im Gebrauchsmuster in Fig. 2 und 3 dargestellte Grifföffnung ist so gewählt, dass sie die Stapelbarkeit nicht stört, indem sie in die Seitenwand eingelassen ist. Zwar sind auch Designalternativen denkbar, bei denen die Griffe die Stapelbarkeit nicht stören. Das Aufzeigen gangbarer Designalternativen führt aber nicht zu einer Verneinung der technischen Bedingtheit, wenn gestalterische Erwägungen nicht im Vordergrund standen (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19). Um den Kasten an den in die Seitenwände eingelassenen Griffen gut heben zu können und einen Durchbruch des Stücks zwischen Griff und Oberkante des Kastens zu vermeiden, ist auch der Abstand, den die Grifföffnungen zur Oberkante des Kastens haben können, in einem gewissen Rahmen technisch vorgegeben. Schließlich soll das Gebrauchsmuster im Hauptanspruch einen Modulkasten zur Aufnahme von 20 Flaschen mit sich kreuzenden Gefache-Quer- und -Längswänden schützen, sodass sich daraus ergebende und in Fig 3 des Gebrauchsmusters bildlich dargestellte 4x5 Raster bereits Gegenstand des Hauptanspruchs des Gebrauchsmusters ist.

3. Die technische Bedingtheit der genannten Merkmale des Klagemusters ergibt sich auch aus den Werbemaßnahmen der Klägerin für den Getränkekasten F210. Zwar preist die Klägerin in der auf der Website www.f....de veröffentlichten Werbung (Anlage B1) und den als Anlagen K21 und K22 vorgelegten Werbeunterlagen auch ästhetischen Gesichtspunkte des Getränkekastens an, indem sie auf der Website und in dem als Anlage K21 vorgelegten Flyer das klare Design mit bequemen Tragegriffen als Vorteil des Getränkekastens herausstellt und den F210 Kasten in der Anlage K22 als „Ladyliker“ mit folgenden Vorteilen beschreibt: trendig, vier Seiten bedruckbar, handlich, ansprechendes Design und hoher Wiedererkennungswert.

In sämtlichen Werbematerialien hebt die Klägerin aber vor allem auch die technischen Eigenschaften des Klagemusters hervor. Auf der Website www.f....de (Anlage B1) und in dem als Anlage K21 vorgelegten Flyer hebt die Klägerin als Vorteil hervor, dass es sich um einen multiplen Kasten in Modulform handelt, der für Europaletten marktfähig ist und sich bei einer Kastenhöhe von 210, besonders für 20x 0,33l Flaschen eignet. In der Anlage K22 wird der Kasten als System-Getränkekasten bezeichnet, also ebenfalls auf die Kompatibilität mit anderen Getränkekästen hingewiesen. Während sich aus der Werbung nicht erschließt, aufgrund welcher konkreten Design-Merkmale der Kasten als trendig, ansprechend und mit einem hohen Wiedererkennungswert erscheinen soll, liegt auf der Hand, dass sich die angepriesene Modulform, die Europalettentauglichkeit und die besondere Eignung des Kastens für 0,33l-Flaschen auf dessen Quaderform mit den entsprechenden Maßen und dem 4x5-Raster bezieht. Das angepriesene klare Design ergibt sich neben der schlichten Quaderform, die aber auch die Europalettentauglichkeit und die gewünschte Modulform gewährleistet, vor allem aus der glatten Oberfläche der Kastenseitenwände. Bei der Gesamtbetrachtung dieser Umstände und dem Umstand, dass die Werbung vor allem auch die sich aus der Quaderform und den Abmessungen des Kastens und den in die Seitenwände eingelassenen Griffe ergebenden technischen Vorteile für die Aufbewahrung und den Transport von 0,33 l-Flaschen hervorhebt, ergibt sich, dass zumindest diese Merkmale technisch bestimmt waren.

Damit kann auch offen bleiben, ob die als Anlagen K21 und K22 vorgelegten Unterlagen tatsächlich auch veröffentlicht wurden.

4. Die Analyse der vorgenannten Merkmale des Klagemusters zeigt im Zusammenspiel mit den allgemein zu berücksichtigenden Indizien, dass diese rein funktional und technisch bedingt sind wohingegen visuelle Aspekte betreffende Erwägungen in den Gestaltungsprozess dieser Merkmale des Klagemusters nicht einbezogen wurden. Der Schutzumfang des Klagemusters ist daher entsprechend eingeschränkt, da der technische Gehalt im unionsgeschmacksmusterrechtlichen Schutzumfang keine Berücksichtigung finden kann. Eine Übereinstimmung zwischen Klagemuster und den beiden angegriffenen Ausführungsformen hinsichtlich des Merkmals 1, also einer quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt, kann daher den Vorwurf der Designverletzung ebensowenig rechtfertigen wie der Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen ebenso wie das Klagemuster über ein 4x5-Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen aufweisen und in die Seitenwände eingelassene Griffe, die einen mit der Hand gut greifbaren Abstand zur jeweiligen Oberkante des Kastens haben.

Dabei ist unerheblich, ob das Klagedesign im Hinblick auf die als ausschließlich technisch bedingt angesehenen Merkmale schutzfähig ist. Das Klagemuster ist rechtsbeständig. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass bei der Beurteilung des Schutzumfangs auch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die für die Frage der Schutzfähigkeit ebenfalls von Bedeutung sind. Dies gilt jedenfalls, solange die angegriffene Verletzungsform nicht in jeder Hinsicht identisch mit dem als schutzfähig anzusehenden Klagedesign ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016 – 6 U 34/15 – Handyhülle, sowie – für das Markenrecht – BGH GRUR 2008, 905 – Pantohexal m.w.N.). Eine solche Identität ist hier nicht gegeben.

Da wesentliche Merkmale des Klagemusters technisch bedingt sind, ist dessen Schutzumfang als gering anzusehen. Der Gestaltungsspielraum bezüglich des Klagemusters war aufgrund technischer Vorgaben erheblich eingeschränkt.

VII. Neben dem Gestaltungsspielraum ist Kriterium für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz: Je größer dieser Abstand ist, desto weiter ist der Schutzumfang des Klagemusters. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters hängt grundsätzlich von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz ab (vgl. z.B. BGH (U.v. 12.07.2012 – I ZR 102/11) – Kinderwagen II, juris, Rn. 31 f.; OLG Frankfurt (U.v. 31.01.2013 – 6 U 29/12) – Henkellose Tasse, juris, Rn. 14 f; BGH – Kinderwagen I, juris, Rn. 24; OLG Hamburg – Totenkopfflasche, juris, Rn. 39 f.).

1. Vorliegend wird der Schutzumfang durch den vorbekannten Formenschatz weiter eingeschränkt, da die beklagtenseits benannten Entgegenhaltungen jeweils viele der Merkmale des Klagemusters aufweisen.

a). Der Oberland-Kasten (Anlage B6) weist an der Oberfläche zwar leichte Streifen auf, jedoch wie das Klagemuster Grifföffnungen mit runden Ecken, einer geraden Oberseite und einer konkav gewölbten Öffnung. Zudem hat der Oberland-Kasten wie das Klagemuster hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand, die einen nahezu rechten Winkel zur Seitenwand aufweisen. Die Ränder an den Grifföffnungen sind wie beim Klagemuster nach außen gewölbt. Wie das Klagemuster verfügt auch der Oberland-Kasten über Trennwände im Innenbereich des Kastens, wobei jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte.

b) Beim Ratzinger-Kasten ist die Oberfläche der Seitenwände wie beim Klagemuster glatt. Wie das Klagemuster hat auch der Ratzinger-Kasten Grifföffnungen mit runden Ecken, einer geraden Oberseite und einer konkav gewölbten Öffnung. Zudem hat auch der Ratzinger-Kasten Hervorhebungen an den Außenkanten der Seitenwände und Trennwände im Innenbereich des Kastens, bei denen jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte. Ferner hat der Ratzinger-Kasten an den Innenseiten der Längsseite drei konkave Aussparungen. Dies alles geht zweifelsfrei aus der Anlage B 8 hervor, die unstreitig den Ratzinger-Kasten zeigt.

c) Der Sanwald Blue-Kasten (Anlage B9) und der Langbräu-Kasten (Anlage B11) weisen ebenfalls eine glatte Oberfläche auf und Grifföffnungen mit runden Ecken, wobei die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist. Die Seitenkanten an den Außenseiten jeder Seitenwand sind hervorgehoben. Die Trennwände im Gefache im Innenbereich der Kästen, sind wie beim Klagemuster so gestaltet, dass jedes einzelne quadratische Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte.

2. Zwar ist keine der Entgegenhaltungen identisch mit dem Klagemuster und der Klagepartei ist zuzugeben, dass es auch bei einigen der genannten Merkmale, die sowohl die Entgegenhaltungen als auch das Klagemuster aufweisen, Unterschiede im Detail gibt. So weisen etwa die Seitenränder beim Oberland-Kasten eine etwas andere Breite auf als die der Seitenränder des Klagemusters. Der wellenförmige Verlauf der Oberkanten der Trennwände des Gefaches beim Ober-land-Kasten und beim Ratzinger-Kasten weisen einen etwas weniger konkavspitzen Verlauf auf als der beim Klagemuster, während beim Langbräu-Kasten die Linienführung des Gefaches im Innenbereich des Kastens flacher erscheint als beim Klagemuster. Die Grifföffnungen der Entgegenhaltungen weisen in Länge und Breite etwas andere Proportionen auf als das Klagemuster. Beim Ratzinger-Kasten sind die Ränder der Grifföffnungen auch glatt und nicht wie beim Klagemuster nach außen gewölbt und beim Sanwald Blue-Kasten wölbt sich die in der Mitte konkave Linie an der Unterseite der Grifföffnung zu beiden Seiten nach außen hin wieder leicht nach oben, sodass sich eine ganz leichte wellenförmige Linie ergibt, wobei aber die konkave Form gegenüber der nur ganz leichten Konkavwölbung an den Rändern deutlich bestimmend ist. Die deutlichsten Unterschiede zwischen dem Klagemuster und den Entgegenhaltungen bestehen beim Unterboden. Keine der Entgegenhaltungen weist einen dem Klagemuster vergleichbaren Kastenboden auf, der in einem quadratisches 4x5-Raster angeordnete kreisförmige Strukturen (wie auf der Bodenunterseite des Klagemusters) oder Quadrate mit abgerundeten Ecken, die jeweils um 45 Grad gedreht in einem der Quadrate des Rasters stehen (wie auf der Bodenoberseite des Klagemusters) enthält, in denen kreuzförmige Verstrebungen aufgenommen sind.

3. Im Ergebnis war der Gestaltungsspielraum des Entwerfers des Klagemusters, soweit er nicht schon aus technischen und funktionalen Erwägungen beschränkt war, auch durch eine jedenfalls nicht geringe Musterdichte eingeschränkt. Abweichungen zu den Merkmalen
- Öffnungen oberhalb der Mitte jeder Seitenwand, wobei die Ecken der Öffnungen rund, die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist
- hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand
- Trennwände im Innenbereich des Kastens, wobei jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher sind als in der Mitte wurden nur in den Details der Ausführung vorgenommen. Die glatte Oberfläche der Seitenwände und das dadurch erzeugte klare Design waren schon aus mehreren Entgegenhaltungen vorbekannt.

VIII. Unter Berücksichtigung des durch technische Vorgaben und den vorbekannten Formenschatz eingeschränkten Schutzbereichs erwecken die angegriffenen Ausführungsformen aus Sicht eines informierten Benutzers einen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster.

1. Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagemuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 31 – Meda Gate). Ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers kann zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 31 – Kinderwagen II; EuG 7.2.2019 – T-767/17, BeckRS 2019, 935 Rn. 45). Daher haben Ähnlichkeiten der Geschmacksmuster in Merkmalen, die durch eine technische Funktion bedingt sind, für den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck eine eher geringe Bedeutung (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 60 – Kinderwagen II). Zudem sind auch aus dem Formenschatz bekannte Merkmale in der Regel unterzugewichten, da der informierte Benutzer an solche Merkmale gewöhnt ist und ihnen deshalb grundsätzlich weniger Beachtung schenken wird. Dies setzt allerdings voraus, dass man von einer gewissen Marktgängigkeit dieser Merkmale ausgehen kann, d.h. ein Produkt vor dem Prioritätszeitpunkt innerhalb der Gemeinschaft in einem Umfang vertrieben oder vermarktet wurde, der die Annahme rechtfertigt, ein interessierter Marktbeobachter werde hierüber informiert sein (LG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2014 – 14c O 37/13 –, Rn. 57, juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend hinsichtlich aller Merkmale, die die bereits seit Jahren am Markt vorhandenen Entgegenhaltungen Oberland-, Ratzinger-, Sanwald Blue- und Langbräu-Kasten aufweisen, ohne Weiteres erfüllt.

2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs weicht der Gesamteindruck der angegriffenen Ausführungsformen trotz der vorhandenen Übereinstimmungen aus Sicht eines informierten Benutzers von dem des Klagemusters ab.

a) Wie bereits ausgeführt haben die Übereinstimmungen zwischen Klagemuster und den beiden angegriffenen Ausführungsformen hinsichtlich des Merkmals 1, also einer quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV ebenso außer Betracht zu bleiben wie der Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen ebenso wie das Klagemuster über ein 4x5-Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen aufweisen und in die Seitenwände eingelassene Griffe, die einen mit der Hand gut greifbaren Abstand zur jeweiligen Oberkante des Kastens haben.

Selbst wenn man – wie nicht – ästhetische Aspekte bzw. gestalterische Erwägungen bei den genannten Merkmalen erkennen wollte, wäre eine Verletzung des Klagemusters mangels übereinstimmenden Gesamteindrucks nicht gegeben. Diese zumindest technisch bzw. funktional bedingten Merkmale sind jedenfalls erheblich unterzugewichten, da der informierte Benutzer, der auch um die funktionsbedingten Einschränkungen bei der Gestaltung von Flaschenkästen weiß, nämlich dass diese mit anderen Flaschenkästen stapelbar und europalettentauglich sein sollten und zudem in ihren Maßen an die aufzunehmenden Flaschenhöhe angepasst sein sollten, um einen optimalen, platzsparenden Transport und auch eine solche Aufbewahrung zu ermöglichen, diesen Merkmalen wenig Beachtung schenkt.

b) Dem Umstand, dass die Form der Grifföffnungen der angegriffenen Ausführungsformen mit denen des Klagemusters übereinstimmt, kommt für die Beurteilung, ob an abweichender Gesamteindruck vorliegt, größere Bedeutung zu. Die Grifföffnungen bestimmen das Erscheinungsbild eines Flaschenkastens unabhängig von dessen Befüllungsgrad erheblich. Sie erscheinen auf den gut sichtbaren Seitenflächen wie ein Gesicht des Kastens. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Form der Grifföffnung, die sowohl das Klagemuster als auch die angegriffenen Ausführungsformen aufweist, bereits eine hohe Musterdichte gegeben ist. Zwar weichen die Grifföffnungsformen der Entgegenhaltungen in ihren Details und Proportionen voneinander und auch vom Klagemuster ab. Die aus abgerundeten Ecken, einer geraden Oberkante und einer konkav gewölbten Unterseite ist aber die gleiche. Der informierte Benutzer wird daher besonders den Details, in denen sich die von der Grifföffnung geprägten Seitenansichten der Kästen unterscheiden, Aufmerksamkeit schenken.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Grifföffnung der Ausführungsform 2 insoweit vom Klagemuster abweicht, als diese, anders als das Klagemuster, gerade keine wülstige Umrandung aufweist, die beim Klagemuster wie ein Rahmen um die Grifföffnung wirkt und diese dadurch noch besonders hervorhebt. Hingegen hat die Inaugenscheinnahme des Flaschenkastens der Ausführungsform 2 ergeben, dass bei dieser die Grifföffnung direkt in die glatte Oberfläche der Seitenwände hineingeschnitten zu sein, lediglich am unteren Ausschnitt der Grifföffnung befindet sich eine ganz minimale kleine Erhebung, die bei genauem Hinsehen sichtbar ist.

Zudem befinden sich an den Seitenkanten der Ausführungsform 2 anders als beim Klagemuster keine deutliche Absetzung der Kante von der Grundfläche. Es ist lediglich ein leichter Anstieg von der Grundfläche zur Kante hin sichtbar. Hierdurch weist die Seitenansicht der Ausführungsform 2 nicht den die Seitenansicht des Klagemusters nicht unerheblich mitprägenden Rahmen auf.

In der Gesamtbetrachtung vermittelt damit die Seitenansicht der Ausführungsform 2 trotz der gleichen Grifföffnungsform einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster.

Aber auch die Seitenansicht der Ausführungsform 1 weicht trotz der gleichen Grifföffnung erheblich von der Seitenansicht des Klagemusters ab, da die Seitenwände der Ausführungsform 1 anders als die des Klagemusters keine glatte Oberfläche aufweisen. Entgegen der Ansicht der Klagepartei erschöpft sich der Aussagewert der glatten Oberfläche nicht auf die Beschreibung, dass das Klagemuster überhaupt eine Oberfläche hat. Vielmehr kann auch das Weglassen von Merkmalen den Gesamteindruck beeinflussen, wie etwa bei Verwendung einer einfachen Form ohne Schnörkel und Verzierungen (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, DesignG § 38 Rn. 53, beckonline). Das ist bei der hier vom Gestalter des Klagemusters gewählten glatten Oberfläche der Fall, die den von der Klägerin angepriesene klare Design (Anlage B1, K21) unterstützt. Auf der Oberfläche der Ausführungsform befinden sich links und rechts des Griffes an der kurzen Seite jeweils drei senkrecht erhabene Streifen, an der langen Seite sechs senkrechte erhabene Streifen. Statt eines klaren, schnörkellosen Designs, vermittelt die Seitenansicht der Ausführungsform 1 damit einen präsentierenden Vorhangeffekt und weicht dadurch in ihrem Gesamteindruck erheblich von der Seitenansicht des Klagemusters ab.

c) Die angegriffenen Ausführungsformen weisen aber besonders deshalb einen anderen Gesamteindruck auf als das Klagemuster, weil die Kastenböden der Ausführungsformen völlig anders gestaltet sind als der des Klagemusters. Zwar ist der Kastenboden der Ausführungsformen ebenso wie die Unterseite des Kastenbodens des Klagemusters in einem quadratischen 4x5- Raster mit kreisförmigen Strukturen angeordnet und ebenso wie beim Klagemuster sind kreuzförmige Verstrebungen vorhanden. Anders als beim Klagemuster bilden die Verstrebungen mittig aber kein vollendetes Kreuz, sondern münden in einen weiteren, inneren Kreis. Die Gestaltung des Kastenbodens ist für den informierten Benutzer auch nicht von untergeordneter Bedeutung. Gerade der Kastenboden lässt dem Entwerfer einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum, der auch noch nicht durch eine große Musterdichte eingeengt ist. Vor diesem Hintergrund wird der informierte Benutzer gerade auch den Kastenböden Beachtung schenken. Für einen informierten Benutzer, bei dem es sich etwa um einen Mitarbeiter in der Getränkeproduktion oder im Getränkevertrieb handelt, sind die Kastenböden auch ohne weiteres sichtbar, da dieser die Kästen auch im leeren Zustand wahrnimmt, etwa beim Befüllen mit Flaschen oder beim Transport der leeren Kästen zum nächsten Einsatzort.

IX. Da der Gesamteindruck der angegriffenen Ausführungsformen nicht mit dem Gesamteindruck des Klagemusters übereinstimmt und folglich auch keine Rechtsverletzung vorliegt, steht der Klägerin keiner der geltend gemachten Unterlassungs-, Feststellungs-, Auskunfts-, Schadenser-satz-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche aus ihrem Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Düsseldorf: Landesmedienanstalten dürfen Access-Provider aufgrund des Vorrangs des Digital Services Act (DSA) nicht zur Sperrung pornografischer Angebote verpflichten

VG Düsseldorf,
Urteil vom 29.04.2026 - 27 K 3964/22
Urteil vom 29.04.2026 - 27 K 733/23


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW einen Access-Provider nicht zur Sperrung pornografischer Internetinhalte eines in Zypern ansässigen Anbieters verpflichten darf. Die Regelungen des Digital Services Act (DSA) verdrängen – so das Gericht – die Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages. Zudem verstoßen die nationalen Regelungen gegen das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip, da sie die Anforderungen für eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat nicht erfüllen.

Die Pressemitteilung des Gericht;:
Access-Provider müssen pornografische Internetangebote nicht sperren

Die Landesanstalt für Medien NRW darf einen Zugangsanbieter zum Internet (sogenannter Access-Provider) nicht zwingen, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Der Anbieter des pornografischen Internetangebotes kann dagegen nicht verlangen, dass die gegen ihn gerichtete Verfügung, mit der ihm die Verbreitung der pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte untersagt wurde, nachträglich aufgehoben wird. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit zwei Urteilen entschieden, die den Beteiligten heute zugestellt wurden.

Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dem Anbieter des pornografischen Internetangebots mit Verfügung vom 23. März 2020 untersagt, die pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte weiter zu verbreiten. Gegen diese Verfügung hatte er sich zunächst nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt. Im Oktober 2022 stellte er bei der Behörde unter Verweis auf eine geänderte Rechtslage einen Antrag auf Aufhebung, welcher abgelehnt wurde.

Da der Anbieter der Untersagung des Internetangebots nicht nachkam, forderte die Landesanstalt für Medien NRW mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseite auf. Die hiergegen erhobene Klage eines Access-Providers hatte nun Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die von der Landesmedienanstalt angewendeten Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages sind wegen des Vorrangs der im Februar 2024 vollständig in Kraft getretenen europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) nicht mehr anwendbar. Darüber hinaus verstoßen die der Sperrverfügung zugrundeliegenden Vorschriften gegen das unionsrechtliche sogenannte Herkunftslandprinzip. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllen. Insoweit bestätigt die Kammer ihre im November 2025 in Eilverfahren zu pornografischen Angeboten anderer Anbieter ergangene Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 19. November 2025).

Die Klage des in Zypern ansässigen Anbieters selbst bleibt dagegen überwiegend erfolglos. Ein Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Verfügung besteht nach Auffassung der Kammer nicht. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt: Die mit dem Verstreichen der ursprünglichen Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes eingetretene Bestandskraft dient der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Dieses Prinzip steht der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenüber. Ein Anspruch auf Aufhebung besteht danach auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Änderungen im Unionsrecht nicht. Da die Landesanstalt für Medien NRW aber das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags aus Oktober 2022 nicht richtig ausgeübt hat, hat die Kammer sie dazu verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Gegen beide Urteile kann Berufung eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfragen zugelassen hat und über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 27 K 3964/22 und 27 K 733/23

VG Neustadt: Landesmedienanstalten wegen des DSA unzuständig für Anordnung von Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider - Pornografie-Plattformen ohne ausreichende Altersverifikation aus Zypern

VG Neustadt
Urteile vom 13.01.2026
5 K 475/24.NW - 5 K 476/24.NW – 5 K 1203/24.NW – 5 K 1204/04.NW


Das VG Neustadt hat entschieden, dass die Landesmedienanstalten wegen des Digital Services Acts (DSA) nicht mehr zuständigt sind, Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider anzuordnen, sofern sich diese gegen in Zypern ansässige Pornografie-Plattformen ohne ausreichende Altersverifikation richten.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Internetsperren für Pornografie-Plattformen aufgrund europarechtlicher Regelungen rechtswidrig

Mit Urteilen vom 13. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Klagen eines Internetzugangsanbieters sowie einer Betreiberin von Pornografie-Plattformen gegen von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordnete Sperrverfügungen stattgegeben, die den Zugriff auf bestimmte Pornografie-Plattformen zum Gegenstand hatten.

Die beklagte Medienanstalt Rheinland-Pfalz hatte im April 2024 gegenüber verschiedenen Internetzugangsanbietern (sog. Access-Provider) angeordnet, den Zugang zu bestimmten Websites mit pornographischen Inhalten, deren Betreiberin ihren Sitz in der Republik Zypern hat, für Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland zu sperren.

Die Anordnung wurde damit begründet, dass die Plattformen entgegen den Vorgaben des deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) keine ausreichenden technischen Vorrichtungen (wie etwa Altersverifikationssysteme) vorhielten, um den Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu verhindern.

Nachdem vorrangige Maßnahmen gegen die Betreiber der Websites und deren technische Dienstleister (Host-Provider) nicht zum Erfolg führten, ordnete die Medienanstalt mit Bescheiden vom 2. April 2024 gegen mehrere Internetzugangsanbieter die Einrichtung sogenannter DNS-Sperren an, mit der die Erreichbarkeit der Websites verhindert werden soll.

Dagegen erhoben die betroffene Internetzugangsanbieterin am 29. April 2024 und die Plattformbetreiberin am 28. Oktober 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.

Die 5. Kammer des Gerichts gab den Klagen mit folgender Begründung statt:

Für die angegriffene Maßnahme liege bereits keine taugliche Ermächtigungsgrundlage vor.

Die nationalen Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags seien aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und wegen Verstoßes gegen das sog. Herkunftslandprinzip im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Seit dem vollständigen Inkrafttreten der europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) im Februar 2024 gebe es für den Bereich des Jugendmedienschutzes im Internet ein einheitliches, vollharmonisiertes Regelwerk auf EU-Ebene. Dieses verbiete es den Mitgliedstaaten grundsätzlich, zusätzliche nationale Anforderungen in Bereichen aufzustellen, die bereits durch die Verordnung abgedeckt seien. Da der DSA bereits umfassende Sorgfaltspflichten für Online-Plattformen zum Schutz Minderjähriger vorsehe, verdränge er die bisherigen deutschen Sondervorschriften.

Die von der Medienanstalt getroffenen Anordnungen verstießen zudem gegen das sog. Herkunftslandprinzip. Danach unterlägen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich nur den Gesetzen des EU-Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hätten – hier der Republik Zypern. Zwar dürften andere EU-Mitgliedsstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland – hiervon im Einzelfall abweichen. Dies sei jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Erlass einer abweichenden Regelung in Form eines abstrakt-generellen Gesetzes, wie des hier maßgeblich zur Anwendung gebrachten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 JMStV sei nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Erlass der streitgegenständlichen Regelungen könne schließlich auch nicht unmittelbar auf die Regelungen des DSA gestützt werden. Auch insoweit sei primär von einer Zuständigkeit zypriotischer Stellen auszugehen. Unabhängig davon sei ein Vorgehen der Landesmedienanstalt jedenfalls gegen eine der Plattformen, die als sog. „Very-Large-Online-Plattform“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 DSA einzustufen sei, auch deshalb ausgeschlossen, weil die Europäische Kommission insoweit bereits eigene Verfahren eingeleitet habe, wodurch eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission begründet werde.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 13. Januar 2026 – 5 K 475/24.NW – 5 K 476/24.NW – 5 K 1203/24.NW – 5 K 1204/04.NW


VG Düsseldorf: Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider wegen pornografischer Inhalte eines Anbieters aus Zypern bis zur Hauptsacheentscheidung ausgesetzt

VG Düsseldorf
Beschlüsse vom 19.11.2025
27 L 805/24, 27 L 806/24, 27 L 1347/24, 27 L 1348/24, 27 L 1349/24, 27 L 1350/24

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die Sperrungsverfügungen der Landesanstalt für Medien NRW gegen zwei Access-Provider wegen pornografischer Inhalte eines Anbieters aus Zypern bis zur Hauptsacheentscheidung ausgesetzt werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Access-Provider müssen pornografische Internetangebote vorerst nicht sperren

Die Landesanstalt für Medien NRW darf zwei Zugangsanbieter zum Internet (sog. Access-Provider) vorerst nicht zwingen, Internetseiten eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschlüssen vom heutigen Tag entschieden.

Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dem Anbieter selbst bereits mit Verfügungen vom 16. Juni 2020 untersagt, seine pornografischen Inhalte weiter zu verbreiten. Anträge des Anbieters auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hiergegen blieben sowohl vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Auch in der Hauptsache hatte die Kammer diese Untersagungsverfügungen bereits mit Urteilen vom 4. April 2023 als im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rechtmäßig erachtet. Die Berufungsverfahren sind vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig. Ausgehend von der Untersagung forderte die Landesanstalt für Medien NRW im Anschluss mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseiten auf.

Wegen nachträglicher weitreichender Änderungen des europäischen und nationalen Rechts begehrt der Anbieter der pornografischen Internetangebote die Aufhebung sowohl der Untersagungen als auch der Sperrverfügungen und hat entsprechende Eilanträge gestellt.

Diese hatten nun hinsichtlich der Sperrverfügungen gegenüber den Access-Providern Erfolg, deren weitere Vollziehung die Kammer bis zur einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt hat. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoßen die den Sperrverfügungen zugrundeliegenden Vorschriften des deutschen Jugendmedienstaatsvertrages gegen das vorrangig anzuwendende Recht der Europäischen Union. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllen.

Hingegen bleiben die Untersagungsverfügungen gegen den Anbieter selbst vollziehbar. Die insoweit erneuten Eilanträge des Anbieters hat die Kammer heute mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, weil derzeit ohnehin keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Anbieter drohen und ihm gegen die Sperrverfügungen gesondert Rechtsschutz zur Verfügung steht.

Gegen sämtliche Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 27 L 805/24, 27 L 806/24, 27 L 1347/24, 27 L 1348/24, 27 L 1349/24, 27 L 1350/24


OVG Rheinland-Pfalz: Sperrung des Zugriffs auf zwei pornographische Internetangebote mit unzureichender Altersverifikation wird nicht im Eilverfahren aufgehoben

OVG Rheinland-Pfalz
Beschlüsse vom 30.07.2025
2 B 10575/25.OVG und 2 B 10576/25.OVG


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Sperrung des Zugriffs auf zwei pornographische Internetangebote mit unzureichender Altersverifikation nicht im Eilverfahren aufgehoben wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Pornografische Internetseiten gesperrt
Eine auf der Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags durch die Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordnete Sperrung zweier pornografischer Internetseiten ist sofort vollziehbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.

Die Antragstellerin mit Sitz in der Republik Zypern ist Betreiberin mehrerer Internetseiten mit pornografischen Inhalten. Im Jahr 2020 stellte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen per Bescheid (im Folgenden: Grundverfügung) fest, dass das Telemedienangebot der Antragstellerin in Bezug auf zwei Internetseiten gegen die Jugendschutzvorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoße. Sie untersagte ihr deshalb die Verbreitung des Angebots in dieser Form für die Zukunft. Die Antragstellerin erfülle ihre Verpflichtung, wenn sie die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot entferne oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichte, durch die sichergestellt werde, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhielten. Die Antragstellerin ging hiergegen erfolglos im Wege des Eilrechtsschutzes vor. Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten die sofortige Vollziehbarkeit der Grundverfügung. Die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene Klage ist gegenwärtig beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig.

Obwohl die Grundverfügung sofort vollziehbar ist und der hiergegen gerichtete Eilrechtsschutz erfolglos blieb, kommt die Antragstellerin ihr bis heute nicht nach. Hieran änderte auch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds nichts.

Infolgedessen erließen verschiedene Medienanstalten im Rahmen eines koordinierten Vorgehens im Jahr 2024 Sperrverfügungen gegen mehrere in Deutschland ansässige Netzanbieter, derer sich die Antragstellerin zur Verbreitung ihres Angebots bedient. Unter diesen Medienanstalten befand sich auch die Medienanstalt Rheinland-Pfalz, die gegenüber einem in Rheinland-Pfalz ansässigen Netzanbieter die Sperrung des Telemedienangebots der Antragstellerin für den Abruf aus Deutschland anordnete (im Folgenden: Sperrverfügung). Hiergegen erhoben sowohl der Netzanbieter als auch die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Die Antragstellerin stellte zudem einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, der Antragstellerin fehle für die Verfolgung ihres Begehrens das Rechtsschutzbedürfnis.

Dies folge bereits daraus, dass ihr mit dem gegenständlichen Verfahren ersichtlich verfolgtes Ziel, die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Sperrverfügung zu erreichen, um auch weiterhin der Regelungswirkung der ihr gegenüber ergangenen Grundverfügung entgehen zu können, nicht schutzwürdig sei. Sie habe im Beschwerdeverfahren unmissverständlich zu verstehen gegeben, sich trotz gerichtlicher Bestätigung der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung sowie Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds auch künftig nicht an die Grundverfügung halten zu wollen. Soweit sie sich zur Begründung ihres Verhaltens auf ein vermeintlich höherwertiges Ziel der „Herbeiführung materieller Gerechtigkeit“ berufe, das es erlaube, sich über die „bestehende formelle Lage“ hinwegzusetzen, lasse sie ein fragwürdiges und jedenfalls mit dem Verwaltungsprozessrecht nicht in Einklang zu bringendes Verständnis von der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen erkennen.

Ohne dass es hierauf nach dem Vorstehenden noch ankomme, fehle der Antragstellerin auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die von ihr begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrverfügung ihre rechtliche und tatsächliche Position offensichtlich nicht zu verbessern vermöge. Mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls seien die Grundverfügung einerseits und die Sperrverfügung andererseits in ihren Auswirkungen für die Antragstellerin deckungsgleich. Zwar unterscheide sich die Sperrverfügung von der Grundverfügung dadurch, dass sie eine unterschiedslose Anordnung der Sperrung des betreffenden Telemedienangebots enthalte. Demgegenüber werde mit der Grundverfügung lediglich eine Verbreitung des Angebots „in dieser Form“ untersagt. Allerdings habe schon das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe – und offenbar auch die Entfernung sämtlicher pornografischen Inhalte – für sich vollständig ausschließe, weshalb es sich nur um eine theoretische Möglichkeit handele, die sich auf das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht auswirke. Diese Annahme habe die Antragstellerin, so das Oberverwaltungsgericht, mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht entkräften können. Ein tatsächlicher Vorteil ergebe sich für die Antragstellerin ferner auch nicht daraus, dass die sofort vollziehbare Grundverfügung noch nicht bestandskräftig sei. Solange diese nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder erledigt sei, bleibe sie wirksam und sei von der Antragstellerin zu befolgen.

Schließlich fehle der Antragstellerin auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihr mit dem gegenständlichen Antrag verfolgtes Ziel – die Außervollzugsetzung der Sperrverfügung – schneller und einfacher erreichen könnte, indem sie die Grundverfügung befolge. Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz habe nämlich mehrfach erklärt, dass die Sperrverfügung obsolet werde, sobald sich die Antragstellerin an die sofort vollziehbare Grundverfügung halte.

Beschlüsse vom 30. Juli 2025, Aktenzeichen: 2 B 10575/25.OVG und 2 B 10576/25.OVG



VG München: Sperrung des Zugriffs auf zwei pornographische Internetangebote mit unzureichender Altersverifikation wird nicht im Eilverfahren aufgehoben

VG München
Beschluss vom 05.06.2025 - M 17 S 25.478
Beschluss vom 05.06.2025 - M 17 S 25.2135


Das VG München hat entschieden, dass die Sperrung des Zugriffs auf zwei pornographische Internetangebote mit unzureichender Altersverifikation nicht im Eilverfahren aufgehoben wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Verwaltungsgericht München: Zugang zu pornographischen Webseiten bleibt vorerst weiterhin gesperrt

Das Verwaltungsgericht München hat mit heute bekannt gegebenen Eilbeschlüssen vom 5. Juni 2025 (M 17 S 25.478 und M 17 S 25.2135) entschieden, dass der Zugriff auf zwei deutschsprachige Internetseiten mit pornographischen Inhalten (Pornhub und YouPorn) über den Provider Telefónica vorerst weiterhin gesperrt bleibt. Die Anträge der in Zypern ansässigen Betreiberin dieser Internetseiten auf vorläufige Außerkraftsetzung dieser Zugangssperren wurden abgelehnt.

Im April 2024 ordnete die Bayerische Landeszentrale für neue Medien gegenüber der Access-Providerin Telefónica Germany GmbH & Co. OHG mit Sitz in München an, den Abruf der betreffenden Internetseiten aus Deutschland zu sperren. Hintergrund ist eine bereits am 16. Juni 2020 von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen erlassene und vollziehbare Untersagung zur Sicherstellung des Jugendschutzes gegen die Antragstellerin, welche von der Antragstellerin nicht befolgt wird und welche in Zypern bisher nicht vollstreckt werden konnte. Gegen die an die Telefónica gerichteten Bescheide erhob die Antragstellerin im Herbst 2024 beim Verwaltungsgericht München Klagen und stellte Eilanträge.

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts München hat diese Eilanträge jetzt zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts, die der Auffassung der bisher mit gleichgelagerten Fällen befassten Verwaltungsgerichte entspricht (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 29.4.2025; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschlüsse vom 28.4.2025), sind die Anträge bereits unzulässig, da die Antragstellerin kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Außervollzugsetzung der gegenüber der Access-Providerin Telefonica ergangenen Sperrverfügungen hat. Diese Sperrverfügungen gegen die Providerin waren nur erforderlich, weil die Antragstellerin die am 16. Juni 2020 von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen erlassene und vollziehbare Untersagung zur Sicherstellung des Jugendschutzes nicht befolgt hat. Das Interesse der Antragstellerin, unter Verstoß gegen diese Verfügung vom 16. Juni 2020 Nutzern in Deutschland weiterhin den Zugang zu ihren Angeboten zu ermöglichen, ist nicht schutzwürdig.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.



VG Berlin: Sperrung des Zugriffs auf zwei pornographische Internetangebote mit unzureichender Altersverifikation wird nicht im Eilverfahren aufgehoben

VG Berlin
Beschluss vom 24.04.2025 - VG 32 L 25/25
Beschluss vom 24.04.2025 - VG 32 L 26/25

Das VG Berlin hat entschieden, dass die Sperrung des Zugriffs auf zwei pornographische Internetangebote mit unzureichender Altersverifikation nicht im Eilverfahren aufgehoben wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Pornoseiten bleiben gesperrt
Der Zugriff auf zwei deutschsprachige Internetseiten mit pornografischen Inhalten bleibt vorerst gesperrt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Bereits im Jahr 2020 wurde die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen auf Videosharing-Plattformen im Internet aufmerksam, auf denen pornografische Inhalte uneingeschränkt und kostenlos zum Streaming und Download abrufbar waren. Daraufhin untersagte die Landesmedienanstalt der Betreiberin dieser Internetseiten (Content-Providerin), einer Gesellschaft mit Sitz auf Zypern, die weitere Verbreitung dieses Angebots, solange sie nicht eine geschlossene Benutzergruppe einrichte, durch die sichergestellt sei, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhielten. Gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung suchte die Content-Providerin um Rechtsschutz nach, der ihr letztinstanzlich versagt wurde (vgl. die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2022). Gleichwohl stellte sie auch in der Folge weder die Verbreitung der pornografischen Inhalte ein, noch schuf sie eine geschlossene Benutzergruppe. Da auch die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Content-Providerin erfolglos blieb, entschieden sich die Landesmedienanstalten zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen in Deutschland ansässige Unternehmen, die ihren Kunden den Zugang zum Internet vermitteln (Access-Provider). Im April 2024 ordnete die Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegenüber einer Access-Providerin aus Berlin an, den Abruf der betreffenden Internetseiten aus Deutschland zu sperren. Gegen diese – an die Access-Providerin gerichteten – Bescheide erhob die Content-Providerin Klagen und stellte Eilanträge.

Die 32. Kammer hat die Eilanträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Content-Providerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der Außervollzugsetzung der gegenüber der Acces-Providerin ergangenen Sperrverfügungen. Denn der Anordnung der Sperrungen hätte es nicht bedurft, wenn die Content-Providerin sich rechtstreu verhalten würde. Stattdessen verbreite sie die pornografischen Inhalte trotz sofort vollziehbarer Untersagung weiterhin uneingeschränkt und für jeden zugänglich. Diese fortgesetzte und beharrliche Missachtung geltenden Rechts sei umso verwerflicher, als die betreffenden Maßnahmen Belangen des Kinder- und Jugendschutzes dienten, denen die Rechtsordnung eine überragende Bedeutung beimesse. Wenn die Antragstellerin nun gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Sperrung ihrer Inhalte verlange, sei dies rechtsmissbräuchlich. Die Eilanträge seien in der Sache alleine darauf gerichtet, dass sie ihr rechtswidriges Verhalten ungehindert fortsetzen könne. Mit ihrer Zielsetzung missachte die Content-Providerin die Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips. Für dieses Ansinnen könne sie gerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschlüsse der 32. Kammer vom 24. April 2025 (VG 32 L 25/25 und VG 32 L 26/25)


EuGH: Mitgliedstaat darf in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Online-Dienste-Anbietern keine generellen und abstrakten Verpflichtungen auferlegen

EuGH
Urteile vom 30.05.2024
in den verbundenen Rechtssachen C-662/22 - Airbnb Ireland und C-667/22 - Amazon Services Europe Sàrl,
in der Rechtssache C-663/22 - Expedia Inc.,
in den verbundenen Rechtssachen C-664/22 - Google Ireland Limited und C-666/22 - Eg Vacation Rentals Ireland Limited
in der Rechtssache C-665/22 - Amazon Services Europe


Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Online-Dienste-Anbietern keine generellen und abstrakten Verpflichtungen auferlegen darf.

Die Pressemitteilung des EuGH:
E-Commerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen

In Italien unterliegen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen wie Airbnb, Expedia, Google, Amazon und Vacation Rentals aufgrund von nationalen Vorschriften bestimmten Verpflichtungen. Diese Vorschriften wurden 2020 und 2021 mit dem erklärten Ziel erlassen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von OnlineVermittlungsdiensten zu sorgen1. Wer solche Dienste anbietet, muss sich u. a. in ein von einer Verwaltungsbehörde (AGCOM) geführtes Register eintragen, ihr regelmäßig ein Dokument über seine wirtschaftliche Lage übermitteln, ihr eine Reihe detaillierter Informationen mitteilen und ihr einen finanziellen Beitrag entrichten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen sind Sanktionen vorgesehen.

Die oben genannten Gesellschaften wenden sich vor einem italienischen Gericht gegen diese Verpflichtungen, weil die sich daraus ergebende Erhöhung des Verwaltungsaufwands gegen das Unionsrecht verstoße. Alle Gesellschaften – mit Ausnahme von Expedia, die in den Vereinigten Staaten niedergelassen ist – berufen sich u. a. auf den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und machen geltend, sie unterlägen in erster Linie dem Rechtsrahmen des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung (hier Irland bzw. Luxemburg). Sie vertreten daher die Auffassung, das italienische Recht dürfe ihnen keine zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft auferlegen. In diesem Zusammenhang hat das italienische Gericht beschlossen, sich an den Gerichtshof zu wenden.

Der Gerichtshof befindet, dass das Unionsrecht Maßnahmen wie den von Italien erlassenen entgegensteht.

Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr regelt der Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft, die Dienste der Informationsgesellschaft anbietet, deren Erbringung. Die Bestimmungsmitgliedstaaten, die an den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gebunden sind, dürfen den freien Verkehr solcher Dienstleistungen, von Ausnahmen abgesehen, nicht beschränken. Somit darf Italien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien vorgesehen sind.

Diese Verpflichtungen fallen nicht unter die von der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zugelassenen Ausnahmen. Sie haben nämlich zum einen vorbehaltlich einer Überprüfung durch das italienische Gericht eine allgemeine und abstrakte Geltung. Zum anderen sind sie nicht erforderlich, um eines der in dieser Richtlinie genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Die Einführung dieser Verpflichtungen ist außerdem nicht mit der von den italienischen Behörden geltend gemachten Absicht zu rechtfertigen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der genannten Verordnung zu sorgen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Verbundene Rechtssachen C-662/22 - Airbnb Ireland und C-667/22 - Amazon Services Europe Sàrl
Rechtssache C-663/22 - Expedia Inc.
Verbundene Rechtssachen C-664/22 - Google Ireland Limited und C-666/22 - Eg Vacation Rentals Ireland Limited
Rechtssache C-665/22 - Amazon Services Europe