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EU-Kommission: Neue EU-Vorschriften für mehr Energieeffizienz von Haushaltsgeräten

Die EU-Kommision hat zehn Durchführungsverordnungen zum Ökodesign angenommen. Darin sind Vorschriften für die Energieeffizienz und andere Anforderungen von Haushaltsgeräten enthalten.

Ein FAQ der Kommission: Fragen und Antworten - Die neuen Maßnahmen zum Ökodesign

Die Pressemitteilung der EU-Kommission

Mehr Reparieren, mehr Recyceln: Neue EU-Vorschriften für mehr Energieeffizienz von Haushaltsgeräten

Die Kommission hat heute (Dienstag) neue Ökodesign-Maßnahmen für Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler und Fernsehgeräte angenommen. Damit will sie den CO2-Fußabdruck Europas verringern und die Energiekosten für die europäischen Verbraucher senken. Die Maßnahmen umfassen erstmals Anforderungen an die Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit und tragen zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft bei, indem die Lebensdauer, Wartung, Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit von Geräten sowie die Handhabung von Altgeräten verbessert werden.

Der für Arbeitsplätze, Wachstum, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit zuständige Vizepräsident Jyrki Katainen erklärte: „Ob durch bessere Reparierbarkeit oder einen geringeren Wasserverbrauch, intelligentes Ökodesign lässt uns die Ressourcen effizienter nutzen und bringt eindeutige wirtschaftliche und ökologische Vorteile. Die Zahlen sprechen für sich: durch diese Maßnahmen können die europäischen Haushalten jährlich durchschnittlich 150 EUR sparen und sie können bis 2030 zu Energieeinsparungen in Höhe des jährlichen Energieverbrauchs Dänemarks beitragen.“

Miguel Arias Cañete, EU-Kommissar für Klimapolitik und Energie, fügte hinzu: „Unsere Ökodesign-Maßnahmen in Verbindung mit intelligenteren Energielabels können den europäischen Verbraucherinnen und Verbrauchern viel Geld einsparen und dazu beitragen, dass die EU ihre Treibhausgasemissionen verringert. Das Ökodesign ist daher ein Schlüsselelement bei der Bekämpfung des Klimawandels und ein direkter Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris. Mit Blick auf unser langfristiges Ziel einer vollständig dekarbonisierten EU bis 2050 wird unsere Energieeffizienz- und Ökodesign-Strategie immer wichtiger werden.“

Die Kommission geht davon aus, dass durch diese Maßnahmen in Verbindung mit den am 11. März angenommenen Vorschriften zu Energielabels bis 2030 Endenergieeinsparungen von 167 TWh jährlich erzielt werden. Dies entspricht dem jährlichen Energieverbrauch Dänemarks und kommt einer Einsparung von über 46 Mio. t CO2-Äquivalent gleich. Durch diese Maßnahmen können europäische Haushalte durchschnittlich 150 EUR im Jahr einsparen.

Diese Einsparungen kommen zu denjenigen hinzu, die durch die geltenden Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung erreicht werden, und bis 2020 jährlich bei rund 150 Mio. t RÖE (Mio. Tonnen Rohöleinheiten) liegen dürften. Dies entspricht etwa dem jährlichen Primärenergieverbrauch von Italien. Für die Verbraucher bedeutet dies bereits eine durchschnittliche Einsparung von bis zu 285 EUR pro Jahr bei ihren privaten Haushaltsenergiekosten.

Nächste Schritte

Nach der heutigen Annahme werden die Texte in den kommenden Wochen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten 20 Tage danach in Kraft.

Hintergrund

Nach einem Konsultationsprozess hat die Kommission zehn Durchführungsverordnungen zum Ökodesign angenommen, die Energieeffizienz- und andere Anforderungen für die folgenden Produktgruppen enthalten: Kühlgeräte, Waschmaschinen, Geschirrspüler, elektronische Displays (einschließlich Fernsehgeräte), Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, externe Netzteile, Elektromotoren, Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (z. B. Kühlgeräte in Supermärkten, Verkaufsautomaten für Kaltgetränke), Transformatoren und Schweißgeräte.



OLG Köln: Als Reaktion auf Shitstorm kann Diskussion über Wirkstoff durch Arzneimittelhersteller bei Facebook mit werbenden Aussagen entgegen § 10 HWG zulässig sein

OLG Köln
Urteil vom 12.01.2018
6 U 92/17


Das OLG Köln hat entschieden, dass als Reaktion auf einen Shitstorm im Internet die Diskussion über Wirkstoff durch Arzneimittelhersteller bei Facebook mit werbenden Aussagen entgegen § 10 HWG zulässfig sein kann.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Werbung für Arznei gegen Hundeflöhe bei Facebook - Bei "Shitstorm" im Internet gegen ein Flohmittel für Hunde können Facebook-Posts mit werbendem Inhalt zulässig sein

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit von Werbung auf Facebook für Tierarzneimittel zu entscheiden.

In dem Verfahren geht es um eine verschreibungspflichtige Kautablette zur Behandlung von Zecken- und Flohbefall bei Hunden. Weil in den sozialen Medien massiv negativ über das Arzneimittel diskutiert wurde ("Shitstorm"), insbesondere was mögliche Nebenwirkungen anging, verbreitete die Herstellerfirma über Facebook mehrere Posts, gerichtet an die Zielgruppen "kritische Hundehalter" und "Tiermediziner/Tiermedizinische Fachangestellte". Ein Wettbewerber klagte auf Unterlassung, weil gem. § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente nur bei den sogenannten Fachkreisen - insbesondere Tierärzten - zulässig, Werbung in der allgemeinen Öffentlichkeit aber verboten ist.

Das Landgericht Köln hatte dem Antrag vollständig stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in seiner Entscheidung differenziert:

Ein Post, der den Wirkstoff als "als sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken" bezeichnet, bleibt verboten. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 10 Abs. 1 HWG auch für Tiermedizin verfassungsrechtlich zulässig sei. Der gesetzliche Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufs- und Meinungsfreiheit der Hersteller von Tierarzneimitteln sei gerechtfertigt. Die Norm solle den Tierarzt vor Einflussnahme schützen. Diesem bleibe die Entscheidung vorbehalten, ob und welche Medikamente er aufgrund seiner Expertise verschreiben möchte. Diese Möglichkeit der freien Entscheidung des Tierarztes könne durch Werbung für das Medikament in der allgemeinen Öffentlichkeit erheblich beeinflusst werden. So könnten Tierhalter aufgrund der Werbung einen Tierarzt zur Verschreibung drängen oder versuchen, das Arzneimittel ohne Konsultation eines Tierarztes zu erhalten. Damit diene das Werbeverbot letztlich auch dem Tierwohl. Der Post sei wegen der Nennung des Wirkstoffs und des Logos der Herstellerin als produktbezogene Werbung einzuordnen, die über Facebook auch außerhalb der Fachkreise geschaltet worden sei. Die Werbung sei darüber hinaus auch innerhalb der Fachkreise - also gegenüber Tierärzten u.ä. - zu unterlassen, denn durch die besondere Herausstellung der Sicherheit des Mittels würde bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck erweckt, das Arzneimittel habe keine Nebenwirkungen. Der Umstand, dass das Arzneimittel behördlich zugelassen sei, genüge nicht, um es als "sicher" zu bezeichnen, weil sich aus der Zulassung nur ein positives Verhältnis zwischen Nebenwirkungen und Behandlungserfolg ergebe.

Ein Post mit der Frage "Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?" ist dagegen erlaubt. Auch dieser Post sei zwar als Werbung einzuordnen. Diese sei aber bei verfassungskonformer Auslegung von § 10 HWG zulässig. Der Post werde nur für denjenigen als Werbung für ein konkretes Produkt erkennbar, der den "Shitstorm" gegen das Produkt kenne. Facebook-Nutzer, deren Interesse nicht aufgrund einer anderweitigen Kenntnis von der Diskussion über das Arzneimittel geweckt worden sei, würden sich mit der Darstellung nicht weiter auseinandersetzen. Außerdem würden in dem Post nicht die besonderen Vorteile des Mittels beworben, sondern die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Produktes, welche gerade Gegenstand der auf Facebook geführten Diskussion sei. Insgesamt würde daher letztlich nicht ein breiter Kreis von Tierhaltern angesprochen, sondern lediglich Personen, denen das Arzneimittel und die Diskussion hierüber bereits bekannt seien. Die mit einer solchen Werbung verbundenen Risiken, denen der Gesetzgeber durch das Werbeverbot begegnen wollte, könnten sich daher bei diesem Personenkreis kaum verwirklichen. Im Ergebnis überwiege das Interesse des Herstellers, sich in die Diskussion über die Gefahren und Risiken ihres Arzneimittels einzubringen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Beschluss ist im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht. Den genauen Link finden Sie hier.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.01.2018 - 6 U 92/17

Urteil des Landgerichts Köln vom 24.05.2017 - 84 O 67/17