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OLG Frankfurt: Instagram-Influencerin muss Posts über Produkte oder Dienstleistungen mit Verlinkung auf Accounts der jeweiligen Anbieter als Werbung kennzeichnen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 24.10.2019
6 W 68/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Instagram-Influencer Posts, die Dienstleistungen oder Produkte vorstellen und auf Accounts der jeweiligen Anbieter verlinken, als Werbung kennzeichnen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Influencerin muss Verlinkungen auf Instagram als Werbung kenntlich machen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt mit heutigem Beschluss einer Influencerin und Youtuberin, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich im Internet zu präsentieren und dabei Waren und/oder Dienstleistungen vorzustellen nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.

Die Antragstellerin betreibt einen Verlag. Die Antragsgegnerin ist Influencerin und Youtuberin. Sie unterhält eine personalisierte Webseite auf Instagram und hat über eine halbe Million Follower. Dort postet sie zahlreiche Bilder, überwiegend von sich selbst. Sie verlinkt diese Bilder mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte sowie Dienstleistungen. Die Posts werden nicht als Werbung kenntlich gemacht. In jedenfalls zwei Begleittexten bedankt sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bei zwei Produktherstellern, auf deren Instagram-Accounts sie verlinkt hatte, für die Einladung zu zwei Reisen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin betreibe mit der gewählten Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung. Das Landgericht hat einen auf Unterlassen gerichteten Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Beschwerde hat vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin handele unlauter, stellt das OLG fest. Sie habe den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht; der kommerzielle Zweck ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen.

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin stelle, so das OLG, eine geschäftliche Handlung dar; die „Instagram-Posts...dienten zunächst der Förderung fremder Unternehmen“. Es handele sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen fördern soll. Die Antragsgegnerin sei unstreitig eine Influencerin. Sie präsentiere sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lassen und dabei sehr authentisch wirke. In dem sie auf ihren Posts etwa einen „Tag“ auf ein Hotel setze, mache sie Werbung für dieses Hotel. Der redaktionelle Beitrag habe auch nicht in Verbindung zu diesem Hotel gestanden. Sie erhalte auch eine Gegenleistung für ihre Werbung. Dies folge etwa daraus, dass sie sich ausdrücklich bei zwei Unternehmen, für das sie auf ihren Posts „Tags“ gesetzt hatte, für die Reiseeinladungen bedankte.

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin sei auch insgesamt als kommerziell einzuordnen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhalten oder erwartet habe. Als Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zähle, nutze sie ihre Bekanntheit als Influencerin, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Sie erziele als Influencerin Einkünfte damit, dass sie „Produkte und auch sich selbst vermarktet“, betont das OLG.

Die Handlungen der Antragsgegnerin seien zudem geeignet, „den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, stellt das OLG schließlich fest. Es genüge, dass die Verbraucher aufgrund der Posts Internetseiten öffneten, die es ermöglichten, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Die Verbraucher würden hier auf den jeweiligen Instagram-Account der Hersteller der präsentierten Produkte geleitet. „Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin als Influencerin und damit als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der „Tags“ motiviert“, fasst das OLG abschließend zusammen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 6 W 68/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.6.2019, Az. 2-6 O 235/19)

Die Entscheidung kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

Erläuterungen:
§ 5a UWG Irreführung durch Unterlassen
(1) ...

(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

BGH: Anbieten der kostenlosen Testversion einer Software auf Downloadportal ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen

BGH
Urteil vom 28.03.2019
I ZR 132/17
Testversion
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 19a, § 69c Nr. 4


Der BGH hat entschieden, dass das Anbieten der kostenlosen Testversion einer Software auf einem Downloadportal ohne Zustimmung des Rechteinhabers ein unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen ist.

Leitsatz des BGH:

Das Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine öffentliche Wiedergabe in Form des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber des Downloadportals das Computerprogramm auf einem eigenen Rechner vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über seine Bereithaltung ausübt. Das gilt auch dann, wenn das Computerprogramm zuvor vom Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Internetseite frei zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt worden ist.

BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuG: Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke - Bußgelder bestätigt

EuG
Urteile vom 12.07.2019
T-762/15 Sony Corporation und Sony Electronics / Kommission
T-763/15 Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission
T-772/15 Quanta Storage / Kommission
T-1/16 Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea / Kommission
T-8/16 Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea / Kommission


Das EuG hat entschieden, dass ein Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke bestand und die in diesem Zusammenhang verhängten Bußgelder bestätigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem ein Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke festgestellt wurde

Die gegen die betreffenden Unternehmen verhängten Geldbußen bleiben somit unverändert Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union an einem Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke beteiligt gewesen seien. Diese Geräte werden u. a. in den PCs verwendet, die von den Gesellschaften Dell und Hewlett Packard (im Folgenden: HP) hergestellt werden, den beiden wichtigsten Originalgeräteherstellern auf dem Weltmarkt für PCs. Zur Auswahl ihrer Lieferanten für optische Laufwerke nutzen Dell und HP klassische weltweite Ausschreibungsverfahren. Diese beinhalten u. a. vierteljährliche Verhandlungen mit einer kleinen Anzahl vorausgewählter Lieferanten über weltweite Preise und Gesamtabnahmemengen. Die Ausschreibungsverfahren, die in den vorliegenden Rechtssachen betroffen sind, umfassten Aufforderungen zur Angebotsabgabe, Aufforderungen zur elektronischen Angebotsabgabe, Online-Verhandlungen, elektronische Auktionen und bilaterale Offline-Verhandlungen. Nach Auffassung der Kommission sollten mit dem fraglichen Kartell, das spätestens seit Juni 2004 und bis November 2008 bestanden habe, die Volumina auf dem Markt angepasst werden, so dass die Preise auf einem höheren Stand bleiben als ohne das Kartell.

Die Kommission hat Philips, Lite-On und Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation die Geldbußen erlassen, da sie ihr das wettbewerbswidrige Verhalten angezeigt hatten. Gegen die anderen beteiligten Unternehmen wurden hingegen folgende Geldbußen verhängt:


Sony Corporation und Sony Electronics Inc. (gesamtschuldnerisch) 21 024 000 EURO
Sony Optiarc Inc. 9 782 000 EURO
(davon 5 433 000 gesamtschuldnerisch mit der Sony Optiarc America Inc.)
Quanta Storage Inc. 7 146 000
Hitachi-LG Data Storage Inc. und Hitachi-LG Data Storage Korea Inc. (gesamtschuldnerisch) 37 121 000 EURO
Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. (gesamtschuldnerisch) 41 304 000 EURO

Die mit den Geldbußen belegten Unternehmen klagten vor dem Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission bzw. auf Herabsetzung der Geldbußen.

In seinen heutigen Urteilen stellt das Gericht zunächst fest, dass ein Teil der von dem Kartell umfassten optischen Laufwerke in den Mitgliedstaaten der EU an von Dell und HP gehaltene Unternehmen verkauft oder für Rechnung der in ihrem Namen handelnden Wirtschaftsbeteiligten in Mitgliedstaaten der EU befördert wurde. Infolgedessen hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass sich das fragliche Kartell räumlich auf das gesamte Unionsgebiet erstreckte und somit die Vorschriften des Wettbewerbsrechts der Union anzuwenden sind.

Das für Wirtschaftsbeteiligte geltende Verbot, mit ihren Wettbewerbern Informationen über ihr Marktverhalten auszutauschen, ist ganz besonders relevant in einer Situation wie der hier vorliegenden, die sich durch eine beschränkte Anzahl von Wettbewerbern auszeichnet. In diesem Kontext stellt das Gericht nach der Prüfung einer Reihe von Kontakten zwischen den Beteiligten des Kartells im Hinblick auf ihre Verkäufe an Dell und HP fest, dass die meisten dieser Kontakte Praktiken belegen, die aufgrund ihrer Zielsetzung geeignet waren, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu verfälschen.

Auch konnte die Kommission, ohne sich in diesem Punkt zu widersprechen, zutreffend feststellen, dass die fraglichen wettbewerbswidrigen Praktiken zum einen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten und zum anderen aus einer Reihe einzelner wettbewerbswidriger Verhaltensweisen bestanden. Insoweit setzt der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine Gesamtheit von Verhaltensweisen mehrerer Parteien voraus, die dasselbe wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel verfolgen. Zudem haben sich die am Kartell Beteiligten vorsätzlich an einem globalen Netzwerk von parallelen Kontakten beteiligt, mit dem das gemeinsame Ziel verfolgte wurde, die Auswahlmechanismen für Lieferanten zu vereiteln, die Dell und HP geschaffen hatten, um den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu intensivieren.

Schließlich weist das Gericht die Argumentation der mit den Geldbußen belegten Unternehmen zurück, wonach die Höhe der von der Kommission gegen sie verhängten Geldbußen falsch berechnet worden sei. Insbesondere hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, indem sie nicht von der in den Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen vorgegebenen allgemeinen Methode abgewichen ist, um im Hinblick auf die besonderen Umstände, auf die sich Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea berufen hatten, den Betrag der gegen diese verhängten Geldbußen herabzusetzen. Vor diesem Hintergrund weist das Gericht die Klagen insgesamt ab.



OLG Frankfurt: Bedienungsanleitung muss nach § 3 Abs. 4 ProdSG Produkt nicht zwingend in Papierform beigefügt werden - deutschsprachige PDF-Datei per Email vor Lieferung ausreichend

OLG Frankfurt
Urteil vom 28.02.2019
6 U 181/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die nach § 3 Abs. 4 ProdSG erforderliche Beidenungsanleistung dem Produkt nicht zwingend in Papierform beigefügt werden muss. Die Übersendung einer deutschsprachigen PDF-Datei per Email vor Lieferung ist ausreichend.

Aus den Entscheidungsgründen:

3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a, 8 I UWG i.V.m. § 3 IV ProdSG, das Produkt in den Verkehr zu bringen, ohne eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beizufügen.

a) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern (§ 3 IV ProdSG). Wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Gebrauchsanweisung (S. 15) ergibt, sind beim Betrieb des Elektroautos konkrete Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Die Gebrauchsanleitung enthält auch zahlreiche Warnhinweise. Eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache ist daher mitzuliefern.

b) Unstreitig hat der Beklagte dem Produkt zunächst keine deutsche Gebrauchsanleitung in Papierform beigefügt. Dies ist auch nicht erforderlich. In welcher Form eine Bedienungsanleitung mitzuliefern ist, ist in § 3 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz ProdSG nicht geregelt. Eine Verpflichtung, die Bedienungsanleitung in auf Papier gedruckter Form beizufügen, lässt sich aus dem ProdSG nicht ableiten (LG Potsdam, Urt. v. 26.6.2014 - 2 O 188/13, Rn. 31 - juris; Czernik, MMR 2015, 338). Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus der RL 95/2001/EG, welche durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde. Nach Art. 5 Abs. 1 sind dem Verbraucher lediglich einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Auch aus den Erwägungsgründen lässt sich nichts anderes ableiten. Aus § 7 II Nr. 2 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) ergibt sich ebenfalls nur, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache "beigefügt" sein müssen.

c) Es genügt daher, wenn der Beklagte dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei zur Verfügung stellt. Davon kann jedoch im Streitfall nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat konkret vorgetragen, dass bei dem Testkauf keine deutsche Betriebsanleitung versendet wurde. Damit war auch das elektronische Versenden gemeint. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, den Kunden sei anfänglich eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache per Email zugeleitet worden. Dass dies auch bei dem Testkauf der Fall war, hat er erstinstanzlich nicht konkret dargelegt. In der Klageerwiderung verwendet er lediglich das Präsens ("den Kunden wird … zugeleitet"). Im Schriftsatz vom 8.12.2016 heißt es, "anfänglich" habe er sie den Kunden per E-Mail als PDF zugeleitet, mittlerweile füge er sie der Verpackung bei. Auch dies sagt über den Zeitpunkt des Testkaufs nichts aus. Ein Muster der angeblichen Email hat er auch nicht vorgelegt.

Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.2.2019 erstmals, dass überhaupt ein Testkauf stattgefunden hat. Insoweit handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, da der Testkauf in erster Instanz - wie auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt - unstreitig war. Dieses neue Verteidigungsmittel kann nach § 531 II Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wenn Rechtsposition des Abmahners auf eigenem unlauteren Handeln beruht - Nutzung ASIN bei Amazon

OLG Hamm
Urteil vom 22.11.2018
4 U 73/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gemäß § 242 BGB eine unlautere Rechtsausübung dartsellt, wenn die Rechtsposition des Abmahners auf eigenem unlauteren Handeln beruht. Vorliegend ging es um die Nutzung einer fremden ASIN bei Amazon.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Allerdings ist es dem Kläger gemäß § 242 BGB verwehrt, den Unterlassungsanspruch auf ein solchermaßen wettbewerbswidriges, da irreführendes Handeln des Beklagten zu stützen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2012, 119 zur nachträglichen Einfügung einer Markenbezeichnung; a.A. noch Senat, Urteil vom 01.12.2016 – 4 U 152/16).

Denn die Rechtsposition des Klägers beruht auf seinem eigenen unlauteren, da gleichermaßen irreführenden Handeln (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rn. 42 zum unredlichen Erwerb der eigenen Rechtsstellung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung). Die Unlauterkeit des beanstandeten Handelns des Beklagten wird nämlich einzig und allein durch das gleichermaßen irreführende eigene Angebot des Klägers provoziert – und dies geht über den sog. Unclean hands - Einwand hinaus (hierzu Senat, Urteil vom 05.03.2013 - 4 U 139/12, juris). Denn er selbst ist ebenso wenig Hersteller, sondern lediglich Händler. Dies sieht er offensichtlich selbst nicht anders, wenn er in der Klageschrift vorbringt, er sei „sozusagen Hersteller“.

Dem Kläger fehlt, zumal er die Irreführung durch eine entsprechende Korrektur der eigenen Produktdetailseite umgehend effizient unterbinden könnte, zudem ein schutzwürdiges Eigeninteresse am lauterkeitsrechtlichen Vorgehen gegen den Beklagten (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO., Rn. 50 zum Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses als Fall der unzulässigen Rechtsausübung). Das Ziel des Klägers, durch diese Vorgehensweise von vorneherein das auf der Internetplattform P systemimmanente Anhängen von Wettbewerbern an das eigene (Erst-)Angebot zu unterbinden, ist wettbewerbsrechtlich inakzeptabel. Denn hiermit würde ein Wettbewerb hinsichtlich des jeweiligen Produktes auf der Internetplattform P tatsächlich behindert, wenn nicht gar vereitelt. Wettbewerbern würde das Angebot gleicher Artikel letztlich unmöglich gemacht wird, da sie diese nicht unter einer anderen ASIN anbieten könnten, ohne sich dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, solchermaßen irreführend eine „Dublette“ anzubieten (hierzu Senat, Urteil vom 12.01.2017 – 4 U 80/16, BeckRS 2017, 112393).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Dortmund: Auch bei Noname-Produkten muss der Hersteller und die Typenbezeichnung von Elektrogeräten in einem Prospekt angegeben werden - Einbauküche

LG Dortmund
Urteil vom 24.10.2018
10 O 15/18


Das LG Dortmund hat entschieden, dass auch bei Noname-Produkten muss der Hersteller und die Typenbezeichnung von Elektrogeräten in einem Prospekt angegeben werden - Einbauküche

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie in der beanstandeten Werbung für die aus dem Tenor ersichtlichen Elektrogeräte den Hersteller nicht angab, gegen § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG verstoßen.

1.

Ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG liegt mit dem Werbeprospekt unzweifelhaft vor. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann das Geschäft aufgrund der Angaben in dem Prospekt abschließen.

2.

Die Herstellerbezeichnungen stellen wesentliche Merkmale der im Tenor genannten Elektrohaushaltsgeräte dar.

a)

Nach der – soweit ersichtlich – einhelligen Rechtsprechung sind selbst bei der Bewerbung einer Einbauküche bzw. eines Küchenblocks mit integrierten Elektrogeräten die Hersteller-und Typenbezeichnungen dieser anzugeben (BGH NJW-RR 2017, 1190; OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az: I-4 U 174/16; OLG Celle, Urteil vom 16.07.2015; Az: 13 U 71/15 mit zustimmender Anmerkung Schollmeyer in WRP 2015, 1399; OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2016, Az: 3 U 8/16; OLG Jena, Urteil vom 13.04.2016, Az: 2 U 33/16; LG Dortmund, Urteil vom 27.04.2016, Az: 10 O 124/15).

b)

Für die hier beworbenen Elektrohaushaltsgeräte kann erst recht nichts anderes gelten.

aa)

Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) muss im Rahmen der Bewerbung einer Einbauküche über die Nennung von Hersteller- und Typenbezeichnung die Identität der integrierten Elektrogeräte erkennbar sein, um zumindest einen Anhaltspunkt zur Einschätzung des jeweiligen Preis-/Leistungsverhältnis zu geben. Nichts anderes kann für die Bewerbung der Elektrogeräte selbst gelten.

bb)

Auch bietet die vorliegende Fallgestaltung keine Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten:

Soweit die Beklagte geltend macht, der Verbraucher erkenne, dass es sich um kein Markenprodukt (sondern um ein No-Name- Produkte) handele, kann dem bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Die Annahme, der durchschnittliche Verbraucher werde allein aus dem Umstand, dass die Marke des Elektrogeräts nicht genannt ist, darauf schließen, dass es sich nicht um eine bekannte Marke handeln wird, ist nicht gerechtfertigt; dies gilt erst recht dann, wenn – wie hier – genannte hohe Effizienzklassen der Geräte andere Erwartungen wecken (vgl. OLG Celle, a.a.O. mit zustimmender Anmerkung Schollmeyer).

Die Frage, von welchem Hersteller mit welchem Ruf Küchengeräte stammen, ist aber für den Verbraucher wesentlich (vgl. OLG Celle,a.a.O.; LG Dortmund, a.a.O.). Der Verbraucher wird erfahrungsgemäß Markengeräten den Vorzug vor No-Name- Produkte geben und letztere nur mit einem erheblichen Preisabschlag akzeptieren (OLG Bamberg a.a.O.).

Es kann dabei auch dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Elektrogeräte auf dem deutschen Markt nur bei der Beklagten und nicht bei Konkurrenten erhältlich sind. Denn selbst wenn der Verbraucher aus diesem Grund keine direkten Preisvergleiche über das Internet anstellen könnte, so bliebe ihm doch die Möglichkeit, sich weiter über den Hersteller zu informieren, oder auch zu recherchieren, wie ähnliche Geräte des in Rede stehenden Herstellers bei Vergleichen abschneiden (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Die Auffindbarkeit anderer Kühlschränke des Herstellers N im Internet hat der Kläger mit der Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 22.06.2018 belegt.

Soweit die Beklagte unter Berufung auf einen Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 14.03.2014 (Az. 3 U 2352/13 = BeckRS 2014,11578) noch geltend macht, es seien hinreichend Eckdaten zu Produkteigenschaften in der Werbung mitgeteilt worden, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn damit kann nicht überspielt werden, dass der Mitteilung des Herstellers/der Marke ein eigener Informationswert zukommt. Überdies lag dem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort wurde „offensichtlich“ ein No-Name- Produkt beworben, während vorliegend der Hersteller nicht genannt wird und nach obigen Ausführungen der Schluss, dass es sich für den Verbraucher nicht um eine bekannte Marke handele, auch nicht gerechtfertigt ist.

3.

Die geschäftliche Relevanz ist ebenfalls zu bejahen:

a)

Dabei kann dahinstehen, ob unter der Geltung des § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UWG n.F. von einer stets gegebenen geschäftlichen Relevanz beim Vorenthalten einer wesentlichen Information nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. OLG Hamm a.a.O. ).

b)

Denn das vorenthalten der Herstellerbezeichnung ist hier geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung im Sinne des § 2 Nr. 9 UWG zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Im Regelfall kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn er die Information gehabt hätte (OLG Hamm, a. a. O.; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a, Rn. 3.43f.). Hier gilt nichts anderes. Die unzureichenden Angaben sind dazu geeignet, den Verbraucher zu veranlassen, einen der Märkte der Beklagten aufzusuchen, um sich die fehlenden Informationen zu verschaffen. Wie bereits oben dargelegt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, der Verbraucher wisse, dass es sich um keine Markenprodukte handele und die Herstellerangabe sei für ihn ohnehin nicht von Bedeutung.

Bereits das Aufsuchen eines Marktes des Werbenden stellt eine geschäftliche Entscheidung dar (OLG Hamm a. a. O.)

Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass die Hersteller- und Typenbezeichnung ein so wesentliches Kriterium darstellt, dass eine Geeignetheit für eine Beeinflussung in dem Sinne besteht, dass der Verbraucher sonst eine andere Entscheidung getroffen hätte (vgl. zur Einbauküche: OLG Bamberg a. a. O.; LG Dortmund a. a. O.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung wenn im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden ein existenzbedrohender Verfolgungsaufwand und kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse mit den Ab

BGH
Urteil vom 26. April 2018
I ZR 248/16 Abmahnaktion II
UWG § 8 Abs. 4


Der BGH hat entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vorliegt, wenn im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden ein existenzbedrohender Verfolgungsaufwand und kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse mit Abmahnungen verbunden sind. Ein Indiz liegt auch darin, wenn eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller eines unzuässigen Produkts erwirkt wurde und weiterhin Händler in großer abgemahnt werden.

Leitsätze des BGH:

a) Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grundsätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.

b) Bei der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände kann zu berücksichtigen sein, dass der Abmahnende wegen der von ihm beanstandeten Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller erwirkt hat.

c) Fehlt jedes wirtschaftlich nennenswerte Interesse an der Rechtsverfolgung, so entfällt die Indizwirkung einer im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen.

BGH, Versäumnisurteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16 - OLG München - LG München II

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH legt EuGH vor: Dürfen pharmazeutische Unternehmen kostenlose Fertigarzneimittel mit Verpackungsaufschrift "zu Demonstrationszwecken" auch an Apotheker abgeben ?

BGH
Beschluss vom 31.10.2018
I ZR 235/16
Apothekenmuster
Richtlinie Nr. 2001/83/EG Art. 96 Abs. 1 und 2; AMG § 47 Abs. 3


Der BGH hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob pharmazeutische Unternehmen kostenlose Fertigarzneimittel mit der Verpackungsaufschrift "zu Demonstrationszwecken" auch an Apotheker abgeben dürfen.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 96 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 6. November 2001, S. 67) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/745 (ABl. L 117 vom 5. April 2017, S. 1) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen, dass pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel auch an Apotheker abgeben dürfen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift "zu Demonstrationszwecken" versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apotheker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g dieser Richtlinie geregelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Erlaubt Art. 96 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG eine nationale Vorschrift wie § 47 Abs. 3 AMG, wenn diese so ausgelegt wird, dass pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel nicht an Apotheker abgeben dürfen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift "zu Demonstrationszwecken" versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apotheker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g dieser Richtlinie und die in § 47 Abs. 4 AMG geregelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?

BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZR 235/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Markenrechtsverletung durch Nachfüllen des mit Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis

BGH
Urteil vom 17.10.2018
I ZR 136/17
Tork
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. a; Art. 102 Abs. 1; Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. a, Art. 125 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1 und 2; MarkenG § 125b Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletung durch Nachfüllen des mit Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis vorliegen kann. Dies setzt voraus, dass der Verkehr die Marke auf dem Behältnis auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht.

Leitsätze des BGH:

a) Grundsätzlich liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht.

b) Für die Frage, ob der Verkehr eine solche Verbindung im Einzelfall tatsächlich herstellt, kann maßgeblich sein, ob die Nachfüllware selbst ein für den Verkehr bei der Benutzung der Ware erkennbares Kennzeichen trägt, Verbraucher den
Vorgang der Befüllung selbst vornehmen und der Verkehr es gewohnt ist, dass das Behältnis mit Ware anderer Hersteller bestückt wird. Auch die Relevanz von Marken im streitgegenständlichen Produktbereich kann sich auf die Verkehrsauffassung auswirken.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 136/17 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Käufer kann Autohändler wegen Sachmangel und Hersteller aus unerlaubter Handlung wegen Vortäuschung eines mangelfreien Zustands als Streitgenossem gemeinschaftlich verklagen

BGH
Beschluss vom 06.06.2018
X ARZ 303/18
ZPO § 60


Der BGH hat entschieden, dass der Käufer einen Autohändler wegen eines Sachmangels und den Hersteller aus unerlaubter Handlung wegen Vortäuschung eines mangelfreien Zustands als Streitgenossem gemeinschaftlich verklagen kann.

Leitsatz des BGH:
Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels (hier: im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen) und gegen den Hersteller des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustands gestützt werden, können Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden.

BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18 - OLG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Umstellung auf ein qualitatives selektives Vertriebssystem - hohe Distributionsrate spricht für Spitzenstellungsabhängigkeit

BGH
Urteil vom 12.12.2017 - KZR 50/15
Rimowa
GWB § 20 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass bei Umstellung auf ein qualitatives selektives Vertriebssystem eine hohe Distributionsrate für eine Spitzenstellungsabhängigkeit spricht.

Leitsätze des BGH:

a) Steht eine sortimentsbedingte Abhängigkeit in Rede, kommt es für die Frage, wann ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen anzusehen ist, regelmäßig entscheidend auf einen Vergleich der Größe des behinderten Unternehmens mit seinen Wettbewerbern an (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 - KVR 25/91, WuW/E BGH 2875 - Herstellerleasing).

b) Entschließt sich ein Anbieter zu einem bestimmten Zeitpunkt dazu, den Vertrieb seiner Waren auf ein qualitatives selektives Vertriebssystem umzustellen, spricht es regelmäßig für das Vorliegen einer Spitzenstellungsabhängigkeit, wenn sich für den Zeitraum zuvor eine hohe Distributionsrate feststellen lässt (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - KZR 28/98, GRUR 2000, 1108 - Designer-Polstermöbel).

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - KZR 50/15 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Kein Schadensersatz gegen TÜV Rheinland wegen fehlerhafter vom TÜV zertifizierter Brustimplantate

BGH
Urteil vom 22.06.2017
VII ZR 36/14


Der BGH hat entschieden, dass kein Schadensersatz gegen den TÜV Rheinland wegen fehlerhafter vom TÜV zertifizierter Brustimplantate besteht.

Die Pressemitteilung des BGH:

Entscheidung in Sachen Silikonbrustimplantate

Die Klägerin ließ sich am 1. Dezember 2008 in Deutschland Silikonbrustimplantate einsetzen, die von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, das zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist, hergestellt worden waren. 2010 stellte die zuständige französische Behörde fest, dass bei der Herstellung der Brustimplantate entgegen dem Qualitätsstandard minderwertiges Industriesilikon verwendet wurde. Auf ärztlichen Ratschlag ließ sich die Klägerin daraufhin 2012 ihre Implantate entfernen. Sie begehrt deshalb von der Beklagten ein Schmerzensgeld nicht unter 40.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden.

Silikonbrustimplantate sind Medizinprodukte, die nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn u.a. ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG), § 7 Abs. 1 Nummer 1 Medizinprodukte-Verordnung (MPV) in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte* durchgeführt worden ist. Bestandteil dieses Konformitätsbewertungsverfahrens ist die Überprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems, die Prüfung der Produktauslegung und die Überwachung. Diese Aufgaben werden von einer sogenannten benannten Stelle durchgeführt, die der Hersteller zu beauftragen hat.

Der in Frankreich ansässige Hersteller beauftragte die Beklagte als benannte Stelle mit den genannten Aufgaben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihren Pflichten als benannter Stelle nicht hinreichend nachgekommen sei. Unangemeldete Inspektionen, eine Sichtung der Geschäftsunterlagen und eine Produktprüfung hätten dazu geführt, die Herstellung mittels Industriesilikon zu entdecken und eine Verwendung der Silikonbrustimplantate zu verhindern.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die Handhabung der Beklagten, angemeldete Besichtigungen zum Zwecke der Überwachung durchzuführen, sei ausreichend gewesen. Verdachtsmomente, die Veranlassung gegen hätten, weitergehende Maßnahmen einzuleiten, hätten nicht vorgelegen.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.

Der u.a. für die Haftung wegen fehlerhafter Gutachten zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 9. April 2015 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte u.a. folgende Fragen vorgelegt:

Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Produktprüfungspflicht obliegt?

Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Pflicht obliegt, Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 16. Februar 2017 (C-219/15 Rn. 64) wie folgt beantwortet:

Die Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung in Verbindung mit ihrem Art. 11 Abs. 1 und 10 sowie Art. 16 Abs. 6 sind dahin auszulegen, dass der benannten Stelle keine generelle Pflicht obliegt, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten. Liegen jedoch Hinweise darauf vor, dass ein Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie 93/42 in der durch die Verordnung geänderten Fassung möglicherweise nicht erfüllt, muss die benannte Stelle alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 6 dieser Richtlinie und den Abschnitten 3.2, 3.3, 4.1 bis 4.3 und 5.1 des Anhangs II der Richtlinie nachzukommen.

Auf dieser Grundlage hat die Revision der Klägerin keinen Erfolg. Die Beklagte war nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen zu sichten, da keine Hinweise vorlagen, die darauf hindeuteten, dass möglicherweise die Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG nicht erfüllt waren.

*Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte

5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch, um sich davon zu überzeugen, dass der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem anwendet, und übermittelt dem Hersteller einen Bewertungsbericht.

5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die vorgenommenen Prüfungen zur Verfügung.

Vorinstanzen:

LG Frankenthal (Pfalz) – Urteil vom 14. März 2013 - 6 O 304/12

OLG Zweibrücken – Urteil vom 30. Januar 2014 - 4 U 66/13




EuGH: Nachweis von Produkthaftung für fehlerhaften Impfstoff auch per Indizienbeweis möglich

EuGH
Urteil vom 21.06.2017
C-621/15
N.W. u.a. / Sanofi Pasteur MSD u.a.


Der EuGH hat entschieden, dass der Nachweis des Bestehens der Voraussetzungen für Produkthaftung für einen fehlerhaften impfstoff auch per Indizienbeweis möglich ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:

"Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Fehler und einer Krankheit können bei fehlendem wissenschaftlichem Konsens durch ein Bündel ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien bewiesen
werden

Die zeitliche Nähe zwischen der Verabreichung eines Impfstoffs und dem Auftreten einer Krankheit, fehlende Vorerkrankungen bei der geimpften Person selbst und in ihrer Familie sowie das Vorliegen einer bedeutenden Anzahl erfasster Fälle des Auftretens der Krankheit nach solchen Verabreichungen können gegebenenfalls hinreichende Indizien für die Erbringung dieses
Beweises darstellen.

Zwischen Ende 1998 und Mitte 1999 wurde Herr J.W. mit einem von Sanofi Pasteur hergestellten Impfstoff gegen Hepatitis B geimpft. Von August 1999 an traten bei Herrn W. verschiedene Beschwerden auf, die im November 2000 zur Diagnose einer Multiplen Sklerose führten. Im Jahr 2011 starb Herr W. Bereits 2006 hatten Herr W. und seine Familie Klage gegen Sanofi Pasteur auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihm durch den Impfstoff entstanden sei.

Die mit der Rechtssache befasste Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) stellte u. a. fest, dass es keinen wissenschaftlichen Konsens gebe, auf den ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung gegen Hepatitis B und dem Auftreten der Multiplen Sklerose gestützt werden könne. Sie entschied, dass ein solcher ursächlicher Zusammenhang
nicht bewiesen worden sei, und wies die Klage ab.

Die mit einer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris befasste Cour de cassation (französischer Kassationsgerichtshof) möchte vom Gerichtshof wissen, ob sich das Gericht trotz des Fehlens eines wissenschaftlichen Konsenses und unter Berücksichtigung dessen, dass es nach der Richtlinie der Union über die Haftung für fehlerhafte Produkte Sache des Geschädigten sei, den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen, auf ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien stützen könne, um den Fehler eines Impfstoffs und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff und der Krankheit festzustellen. Im vorliegenden Fall wird insbesondere auf den ausgezeichneten früheren Gesundheitszustand von Herrn W., auf fehlende Vorerkrankungen in seiner Familie sowie auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten der Krankheit Bezug genommen.

In seinem heutigen Urteil sieht der Gerichtshof eine Beweisregel als mit der Richtlinie vereinbar an, wonach das Gericht bei Nichtvorliegen sicherer und unwiderlegbarer Beweise auf der Grundlage eines Bündels ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien auf einen Fehler des Impfstoffs und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem und einer Krankheit schließen kann, wenn ihm dieses Indizienbündel gestattet, mit einem hinreichend hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Schlussfolgerung der Wirklichkeit entspricht.

Eine solche Regel ist nämlich nicht geeignet, zu einer Umkehrung der bei dem Geschädigten liegenden Beweislast zu führen, da der Geschädigte die verschiedenen Indizien zu beweisen hat, die es zusammengenommen dem Gericht ermöglichen, sich vom Vorliegen des Fehlers desImpfstoffs und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem und dem erlittenen Schaden
zu überzeugen.

Der Ausschluss aller anderen Arten der Beweisführung außer dem auf medizinischer Forschung beruhenden sicheren Beweis hätte darüber hinaus die Wirkung, die Inanspruchnahme der Haftung des Herstellers übermäßig schwierig oder, wenn aufgrund der medizinischen Forschung ein ursächlicher Zusammenhang weder bewiesen noch widerlegt werden kann, gar unmöglich zu
machen, wodurch die praktische Wirksamkeit der Richtlinie sowie deren Ziele (nämlich der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher und die Gewährleistung einer gerechten Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller) beeinträchtigt würden.

Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die nationalen Gerichte dafür Sorge tragen müssen, dass die vorgelegten Indizien tatsächlich hinreichend ernsthaft, klar und übereinstimmend sind, um den Schluss zuzulassen, dass das Vorliegen eines Fehlers des Produkts unter Berücksichtigung auch der vom Hersteller zu seiner Verteidigung vorgebrachten Beweismittel und Argumente als die plausibelste Erklärung für den Eintritt des Schadens erscheint. Zudem muss das nationale Gericht
seine eigene freie Würdigung bezüglich der Frage, ob der Beweis rechtlich hinreichend erbracht worden ist oder nicht, bis zu dem Zeitpunkt bewahren, in dem es sich in der Lage sieht, zu einer endgültigen Überzeugung zu gelangen.

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die zeitliche Nähe zwischen der Verabreichung eines Impfstoffs und dem Auftreten einer Krankheit, das Fehlen einschlägiger Vorerkrankungen des Betroffenen und seiner Familie sowie das Vorliegen einer bedeutenden Anzahl erfasster Fälle, in denen diese Krankheit nach solchen Impfungen aufgetreten ist, a priori
Indizien darzustellen scheinen, die zusammengenommen das nationale Gericht dazu veranlassen könnten, davon auszugehen, dass der Geschädigte seiner Beweislast Genüge getan hat. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Indizien das Gericht zur Annahme bewegen, dass zum einen die Verabreichung des Impfstoffs die plausibelste Erklärung für das Auftreten der Krankheit darstellt und zum anderen der Impfstoff nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten darf.

Darüber hinaus führt der Gerichtshof aus, dass weder der nationale Gesetzgeber noch die nationalen Gerichte eine Art der Beweisführung durch Vermutungen einführen können, die es gestattete, das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs automatisch zu begründen, wenn bestimmte konkrete, im Voraus festgelegte Indizien vorliegen: eine solche Art der Beweisführung hätte nämlich zur Folge, dass die von der Richtlinie vorgesehene Beweislastregel beeinträchtigt würde. "

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Hersteller genügt Pflicht zur Gewährung des Zugangs zu Kfz-Daten wenn unabhängige Markteilnehmer über Website auf Daten zugreifen können

OLG Frankfurt
Urteil vom 23.02.2017
6 U 37/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Hersteller seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kfz-Daten gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt, wenn unabhängige Markteilnehmer über Website auf Daten zugreifen können. Es ist nicht erforderlich, dass über eine Datenbankschnittstelle Zugriff auf die Rohdaten und ihre Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN) zur Verfügung gestellt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Gegenstand des Antrags ist ein Beseitigungsanspruch. Beseitigt werden soll der fortwirkende Störungszustand in Gestalt der Nichtgewährung des elektronischen Datenzugangs. Der Klageantrag orientiert sich im Hauptteil am Gesetzeswortlaut der Art. 6, Art. 7 Euro 5/6 VO sowie in lit. a) - c) an Art. 13 i.V.m. Anhang IV Ziff. 2.1 der DurchführungsVO Nr. 692/2008.

b) Für Beseitigungsanträge gelten nicht die gleichen strengen Bestimmtheitsanforderungen wie für Unterlassungsanträge. Sie müssen sich nicht auf eine bestimmte Maßnahme richten, wenn der Störungszustand auf unterschiedliche Weise beseitigt werden kann. Es ist auch zu berücksichtigen, ob der materiell-rechtliche Anspruch nicht anders als durch relativ unbestimmte Begriffe umschrieben werden kann (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 35. Aufl., § 8 Rn. 1.81, 1.84, 1.85). Im Streitfall kommen mehrere Möglichkeiten in Frage, wie die Beklagte Marktteilnehmern den begehrten Datenzugang verschaffen kann (zB durch Zugang über eine Datenbankschnittstelle mittels einer Softwareapplikation; durch Zurverfügungstellung regelmäßig aktualisierter DVDs). Es ist nicht Sache der Klägerin, die technischen Einzelheiten bereits zu bestimmen.

c) Hinsichtlich des Begriffs der "unabhängigen Marktteilnehmer", denen die Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen, verweist der Antrag auf die Definition in Art. 3 Ziff. 15. Dies ist ausreichend, weil die in Bezug genommene Bestimmung hinreichend konkret gefasst ist. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag ist hinnehmbar oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH WRP 2016, 229Rn. 23 - Porsche-Tuning).

d) Die Daten sollen "in elektrischer Form zum Zwecke der Datenverarbeitung" zur Verfügung gestellt werden. Was damit konkret gemeint ist, lässt sich mit Hilfe der Klagebegründung bzw. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ermitteln. Es geht um einen Zugang zu den Daten selbst zum Zwecke des automatisierten Auslesens und der Weiterverarbeitung, der über den bloßen Lesezugriff per Einzelabruf über das Internetportal hinausgeht. Die Marktteilnehmer sollen die Daten für die eigene Datenverarbeitung in Gänze auslesen dürfen. Der Kläger verlangt nicht zwingend die Herausgabe einer Kopie der Datenbank "als Ganzes". Vielmehr kann dem Begehren auch durch Zurverfügungstellung einer Datenbankschnittstelle Rechnung getragen werden, die das automatisierte Auslesen der Datensätze ermöglicht.

2. Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Datenzugang aus §§ 8 I, 3, 3a UWG i.V.m. Art 6 VO Nr. 715/2007 (im Folgenden: Euro5/6-VO) zu.

a) Der Kläger ist nach § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Dies stellt die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr ausdrücklich in Frage. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen werden. Es kann mit dem Landgericht auch angenommen werden, dass die Beklagte "Herstellerin" im Sinne des Art. 6 Euro5/6-VO ist.

b) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei Art. 6 Euro5/6-VO um eine Marktverhaltensregelung iSd § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) handelt.

aa) Eine Marktverhaltensregelung setzt voraus, dass die Bestimmung jedenfalls auch die Funktion hat, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Sie muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (BGH GRUR 2010, 654, [BGH 02.12.2009 - I ZR 152/07] Rn. 18 - Zweckbetrieb). Die Bestimmung des Art. 6 bezweckt die Herstellung eines wirksamen Wettbewerbs zwischen autorisierten Händlern und Vertragswerkstätten einerseits und freien Werkstätten und Ersatzteilherstellern andererseits. Sie hat die Funktion, für letztere gleiche Voraussetzungen beim Zugang zu Informationen zu schaffen.

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Einordnung als Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG nicht der abschließende Charakter des Kartellrechts entgegen. Art. 6 enthält im Kern ein Diskriminierungsverbot. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und den Erwägungsgründen. Es soll ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug-Reparatur- und Wartungsinformationsdienste gewährleistet werden (Erwägungsgrund 12, ÄnderungsVO Nr. 566/2011). Bestimmungen mit kartellrechtlicher Zielsetzung sind nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 3a UWG ausgeschlossen. Eine abschließende Regelung bildet das Kartellrecht nur bei Bestimmungen, für die §§ 33, 34a GWBausreichende zivilrechtliche Sanktionen bereitstellen (BGH GRUR 2008, 810Rn. 11 [BGH 03.07.2008 - I ZR 145/05] - Kommunalversicherer). Dies betrifft Art. 101, 102 AEUV, §§ 1 ff. GWB (Köhler in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.38; vgl. im Widerspruch dazu: Rn. 1.341). Für Verstöße gegen Art. 6 Euro5/6-VO finden §§ 33, 43a GWB hingegen keine Anwendung.

cc) Der Einordnung als Marktverhaltensregelung steht auch nicht entgegen, dass die Einhaltung der Verordnung grundsätzlich behördlich durch die Mitgliedsstaaten zu überwachen ist (vgl. Art. 13 Euro5/6-VO) und in ihr keine individuellen Ansprüche vorgesehen sind. Dieser Umstand steht einem Anspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG nicht grundsätzlich entgegen.

c) Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass dem geltend gemachten Anspruch nicht die Tatbestandswirkung der Typengenehmigung der Fahrzeuge entgegensteht. Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung scheidet aus, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt. Die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens ist dann einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Die Reichweite der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts wird durch seinen Regelungsgehalt bestimmt (BGH GRUR 2015, 1228 Rn. 31 [BGH 30.04.2015 - I ZR 13/14], 35 - Tagesschau-App m.w.N.).

aa) Bei Beantragung der EG-Typgenehmigung oder der nationalen Typgenehmigung muss nach Art. 6 Abs. 7 Euro5/6-VO grundsätzlich die Einhaltung der Zugangsgewährung zu Reparatur- und Wartungsinformationen nachgewiesen werden. Steht diese Information zum Genehmigungszeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder entspricht sie noch nicht den Anforderungen der Verordnung, kann sie binnen 6 Monaten nachgereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, trifft die Behörde "geeignete Maßnahmen". Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit prüfen, ob sich ein Hersteller an die Anforderungen hält (vgl. Art. 14 Nr. 1 DurchführungsVO Nr. 692/2008).

bb) Damit erstreckt sich die Tatbestandswirkung der Typengenehmigung nicht auf die Einhaltungen der Anforderungen des Art. 6 Abs. 1. Denn die Genehmigung kann vorläufig auch ohne entsprechenden Nachweis erteilt werden. Selbst wenn die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht nachgereicht werden, wird die Genehmigung nicht notwendig entzogen, sondern es kommen auch andere "geeignete Maßnahmen" in Frage (vgl. Art. 14 Nr. 3 DurchführungsVO Nr. 692/2008). Außerdem kann im Genehmigungsverfahren nicht überprüft werden, ob die Beklagte ihrer laufenden Aktualisierungspflicht gerecht wird.

cc) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 13 Nr. 2 DurchführungsVO Nr. 692/2008. Danach erteilen die Genehmigungsbehörden erst dann eine Typgenehmigung, wenn der Hersteller ihnen eine Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt hat. Die Bestimmung erweitert den Genehmigungsvorbehalt auf den Zugang zu Informationen über das OBD-System (= On-Board-Diagnosesystem), mit dem nach Art. 4 der DurschführungsVO alle Fahrzeuge auszustatten sind, um während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestimmte Arten von Verschlechterungen oder Fehlfunktionen zu erkennen. Eine Verschärfung des Art. 6 VII Euro5/6-VO ist damit ersichtlich nicht bezweckt. Außerdem kann sich die Tatbestandswirkung weiterhin jedenfalls nicht darauf erstrecken, ob der Hersteller seinen Aktualisierungspflichten zu jeder Zeit gerecht wird.

d) Ein Verstoß gegen Nach Art. 6 VO Nr. 715/2007 liegt jedoch nicht vor. Nach dieser Bestimmung muss der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise und so gewähren, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet.

aa) Die Beklagte gewährt unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise. Zu den unabhängigen Marktteilnehmern rechnen nach Art. 3 Nr. 15 VO Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen beteiligt sind. Dazu gehören neben Reparaturbetrieben auch Hersteller oder Händler von Ersatzteilen. Zu den "Reparatur- und Wartungsinformationen" gehören nach Art. 3 Nr. 14 VO sämtliche für Diagnose, Instandhaltung, Inspektion, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs erforderlichen Informationen, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen. Die Beklagte stellt potentiellen Nutzern gegen Entgelt auf ihrer Website ein Informationsportal zur Verfügung (A), auf dem mittels Eingabe der VIN nach Fahrzeugen gesucht und die Original-Ersatzteile ermittelt werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zugang nicht "leicht und unverzüglich" verfügbar wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einzelne im Katalog des Art. 6 II VO aufgeführten Informationen dort nicht verfügbar wären.

bb) Es fehlt auch nicht an einem "uneingeschränkten" Zugang in Form eines standardisierten Formats. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann dieses Merkmal - auch im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen, dem Verordnungszweck und der Entstehungsgeschichte der Norm - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass unabhängigen Marktteilnehmern über einen bloßen Lesezugriff hinaus mittels einer Datenbankschnittstelle auch Zugriff auf die Rohdaten und ihre Verknüpfung mit der VIN ermöglicht werden muss, um diese in Gänze auslesen und automatisiert weiterverarbeiten zu können.

(1) Ohne Zweifel kann es wettbewerbspolitisch wünschenswert sein, dem Ersatzteilmarkt möglichst weitgehenden Zugriff auf die Fahrzeugdaten zu gewähren. Aus den Erwägungsgründen der Verordnungen geht hervor, dass der Verordnungsgeber die entsprechenden Interessen des Ersatzteilmarktes auch im Blick hatte (vgl. Erwägungsgrund 12 der ÄnderungsVO Nr. 566/2011). Trotzdem hat er im Hinblick auf die genauen Modalitäten des Datenzugangs keine eindeutigen Vorgaben gemacht. Er hat nicht geregelt, auf welche Weise Daten zur Verfügung zu stellen sind. Das Fehlen eindeutiger Vorgaben dürfte seinen Grund darin haben, dass der Verordnungsgeber bemüht war, einen Ausgleich zwischen den Interessen und Bedürfnisse der Fahrzeughersteller einerseits und der unabhängigen Marktteilnehmer andererseits zu finden. Die Unschärfe der Regelung kann in der Praxis nicht durch eine erweiternde Auslegung kompensiert werden.

(2) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich das Erfordernis eines automatisierten elektronischen Datenaustauschs nicht aus Erwägungsgrund 18 der Änderungsverordnung Nr. 566/2011 ableiten. Dort heißt es wie folgt:

"Da derzeit kein gemeinsames strukturiertes Verfahren für den Austausch von Daten über Fahrzeugbauteile zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung steht, ist es angebracht, Grundsätze für einen solchen Austausch zu entwickeln. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) sollte ein gemeinsames strukturiertes Verfahren für das standardisierte Format der ausgetauschten Daten als offizielle Norm entwickeln. ..."

Der Wortlaut des Art. 6 wurde durch die ÄnderungsVO nicht angetastet. Allein durch die Erwägungen der ÄnderungsVO kann dem Tatbestand des Art. 6 kein anderer Inhalt beigemessen werden. Der Begriff "Austausch von Daten" sagt im Übrigen nichts über die technischen Modalitäten des Datenzugangs aus. Von einem "elektronischen" Austausch oder "Download" ist gerade nicht die Rede. Vielmehr werden die genaueren Modalitäten des Datenzugriffs offen gelassen. Der Hersteller muss jedenfalls keine Kopie der kompletten Datenbank zur Verfügung stellen. Denn aus der Normhistorie geht - wie der Kläger selbst erkennt - hervor, dass unabhängige Marktteilnehmer nicht die Rohdaten separat als "bulk data" in ihrer Gesamtheit erhalten sollen (Bl. 1275 d.A.). Die Begriffe "bulk data" und "raw data", die in den Vorentwürfen noch enthalten waren, wurden gestrichen. Die Marktteilnehmer können also nicht eine Kopie der gesamten Datenbank verlangen. Vielmehr sollen normierte Formate für den Datenaustausch erst noch entwickelt werden (Erwägungsgrund 18 der ÄnderungsVO). Dies soll durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) erfolgen. Das CEN soll auch nach Lösungen suchen, wie die Daten in die bereits bestehende IT-Infrastruktur der Marktteilnehmer integriert werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Entwicklung bereits abgeschlossen ist.

(3) Nach Ansicht der Europäischen Kommission müssen die Bestimmungen allerdings - solange ein gemeinsames standardisiertes Format für den Informationsaustausch fehlt - so ausgelegt werden, dass die Ziele der Gesetzgebung erfüllt werden und die Ziele der betroffenen Parteien, einschließlich der speziellen Bedürfnisse der unabhängigen Marktbeteiligten, so weit wie möglich berücksichtigt werden. Die EU-Gesetzgebung schreibe "implizit" vor, den Zugang in der Weise zu ermöglichen, dass eine automatische Verarbeitung der Daten möglich ist und die Identifizierung alternativer Ersatzteile erleichtert wird (Schreiben der Kommission vom 29.05.2015, Anlage K27, K28, Bl. 649 d.A. 6 U 31/16). An diese Auslegung der Kommission ist der Senat nicht gebunden. Sie hat keinen ausreichenden Niederschlag in den Vorschriften gefunden. Ebenso wenig bindend ist die Stellungnahme des Referatsleiters Automobilindustrie der Generaldirektion vom 28./29.09.2011, der die Ansicht vertreten hat, dass insbesondere die Formulierung "leicht zugänglich" für einen Zugang sprechen soll, der eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht (Anlage K12, Bl. 145 d.A. 6 U 31/16). Das gleiche gilt für die weiteren Stellungnahmen und Äußerungen der Kommission, die von den Parteien zu den Akten gereicht wurden.

(4) Auch aus Erwägungsgrund 12 der Änderungsverordnung Nr. 566/2011 lassen sich keine hinreichend validen Argumente für das Erfordernis eines automatisierten elektronischen Datenaustauschs herleiten. Dort heißt es zwar, dass die betreffenden Informationen auch solche Informationen umfassen müssen, die außer Reparaturbetrieben auch anderen unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind. Nur so könne gewährleistet werden, dass der gesamte unabhängige Markt für Fahrzeugreparatur und -wartung mit autorisierten Händlern konkurrieren kann. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Ersatzteilherstellern ein automatisierter Datenzugriff ermöglicht werden muss, um den Werkstätten alternative Ersatzteillisten mittels VIN-Aufruf bereitstellen zu können.

(5) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann auch nicht aus Art. 13 in Verbindung mit Anhang XIV, Ziff. 2.1 der DurchführungsVO Nr. 692/2008 ein direkter Datenzugriff abgeleitet werden. Nach Art. 13 müssen die Hersteller die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie Anhang XIV der vorliegenden Verordnung treffen. Anhang XIV, Ziff. 2.1 wurde durch die Änderungs-VO 566/2011 wie folgt ergänzt:

"Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN) und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile - vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und -werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt - anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in einer unabhängigen Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen.

Diese Datenbank enthält die VIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von-bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale.

Die in der Datenbank enthaltenen Angaben sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierungen müssen insbesondere alle an Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Veränderungen enthalten, sofern diese Angaben Vertragshändlern zur Verfügung stehen

Auch diese Bestimmungen stellen lediglich sicher, dass überhaupt Zugang zur Datenbank gewährt wird. Ferner werden die vorzuhaltenden Daten konkretisiert. Die Art des Zugriffs (Lesezugriff per Einzelabruf oder Zugriff auf die Daten selbst zur automatischen Verarbeitung) wird nicht geregelt. Insbesondere kann aus der unscharfen Formulierung "...und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale" nicht geschlossen werden, dass eine Verknüpfung der Daten (Ersatzteile + VIN) bereitgestellt werden muss.

(6) Das Erfordernis eines automatisierten Datenzugriffs lässt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf das OASIS-Format in Art. 6 Euro5/6-VO ableiten. Das OASIS-Format ist eine technische Spezifikation für Datenbanken, die u.a. der Vereinheitlichung der Terminologie der unterschiedlichen Hersteller-Datenbanken dient, um die Suche zu vereinfachen. Art. 6 I S. 2 i.V.m. Fn. 23 macht die Bereitstellung der Informationen entsprechend dem OASIS-Dokument SC2-D5 zur Auflage (vgl. auch Erwägungsgrund 8). Zur besseren Erreichung des Ziels der diskriminierungsfreien Informationsbereitstellung sollen die Informationen gemäß den technischen Vorschriften des OASIS-Formatszur Verfügung gestellt werden. Das OASIS-Format setzt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht den Datenaustausch mittels einer Schnittstelle voraus. Vielmehr betrifft das OASIS-Dokument unstreitig nicht das technische Procedere beim Datenaustausch. In Abschnitt 7 heißt es vielmehr:

"It is not expected that information producers would associate the VIN with each information package as meta data."

...

"Details of how these Internet services are implemented and how the messages are formulated, transported and interpreted are outside the scope of this Specification."

Ein technisches Verfahren zum Austausch von Daten wird nicht beschrieben. Vielmehr geht es nur um die Standardisierung der Daten und deren Zusammenfassung zu Datenpaketen (vgl. OASIS-Dokument SC2-D5, Abschn. 7., S. 10, 11). Dies hat auch das Landgericht erkannt (LGU 21). Das Begehren des Klägers geht im Übrigen auch nicht dahin, dass die Datenbank der Beklagten dem OASIS-Format angepasst werden soll.

(7) Auch das Vergütungsmodell gemäß Ziff. 2.8 des Anhangs IV der DurchführungsVO Nr. 692/2008 (Gebühren nach Zeiteinheiten bzw. pro Einzelabruf) spricht nicht für einen über den Leseabruf hinausgehenden Datenaustausch.

cc) Die Informationen müssen nach Art. 6 I so zur Verfügung gestellt werden, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet. Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass sie den A-Vertragswerkstätten ebenfalls alle Informationen über das System A gegen Entgelt zur Verfügung stellt (LGU 3; Bl. 1067 d.A.). Eine Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer findet insoweit nicht statt.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG sind Marktverhaltensregeln und ein Verstoß wettbewerbswidrig - Verbraucherprodukte sind mit Namen und Kontaktanschrift des Herstellers zu versehen

BGH
Versäumnisurteil vom 12.01.2017
I ZR 258/15
Motivkontaktlinsen
UWG § 3a; Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 2001/95/EG Art. 2 Buchst. b, e und f, Art. 5 Abs. 1 und 2 Satz 1; ProdSG § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2

Der BGH hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG Marktverhaltensregeln sind und ein Verstoß wettbewerbswidrig. Verbraucherprodukte sind mit Namen und Kontaktanschrift des Herstellers zu versehen.


Leitsätze des BGH:

a) Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-321/14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 - Colena/Karnevalservice Bastian).

b) Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer, nicht dagegen Händler.

c) Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Bestimmungen dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen, und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

d) Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.

e) Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG ist regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

BGH, Versäumnisurteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15 - OLG Bamberg

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