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LG Dortmund: Auch bei Noname-Produkten muss der Hersteller und die Typenbezeichnung von Elektrogeräten in einem Prospekt angegeben werden - Einbauküche

LG Dortmund
Urteil vom 24.10.2018
10 O 15/18


Das LG Dortmund hat entschieden, dass auch bei Noname-Produkten muss der Hersteller und die Typenbezeichnung von Elektrogeräten in einem Prospekt angegeben werden - Einbauküche

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie in der beanstandeten Werbung für die aus dem Tenor ersichtlichen Elektrogeräte den Hersteller nicht angab, gegen § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG verstoßen.

1.

Ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG liegt mit dem Werbeprospekt unzweifelhaft vor. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann das Geschäft aufgrund der Angaben in dem Prospekt abschließen.

2.

Die Herstellerbezeichnungen stellen wesentliche Merkmale der im Tenor genannten Elektrohaushaltsgeräte dar.

a)

Nach der – soweit ersichtlich – einhelligen Rechtsprechung sind selbst bei der Bewerbung einer Einbauküche bzw. eines Küchenblocks mit integrierten Elektrogeräten die Hersteller-und Typenbezeichnungen dieser anzugeben (BGH NJW-RR 2017, 1190; OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az: I-4 U 174/16; OLG Celle, Urteil vom 16.07.2015; Az: 13 U 71/15 mit zustimmender Anmerkung Schollmeyer in WRP 2015, 1399; OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2016, Az: 3 U 8/16; OLG Jena, Urteil vom 13.04.2016, Az: 2 U 33/16; LG Dortmund, Urteil vom 27.04.2016, Az: 10 O 124/15).

b)

Für die hier beworbenen Elektrohaushaltsgeräte kann erst recht nichts anderes gelten.

aa)

Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) muss im Rahmen der Bewerbung einer Einbauküche über die Nennung von Hersteller- und Typenbezeichnung die Identität der integrierten Elektrogeräte erkennbar sein, um zumindest einen Anhaltspunkt zur Einschätzung des jeweiligen Preis-/Leistungsverhältnis zu geben. Nichts anderes kann für die Bewerbung der Elektrogeräte selbst gelten.

bb)

Auch bietet die vorliegende Fallgestaltung keine Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten:

Soweit die Beklagte geltend macht, der Verbraucher erkenne, dass es sich um kein Markenprodukt (sondern um ein No-Name- Produkte) handele, kann dem bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Die Annahme, der durchschnittliche Verbraucher werde allein aus dem Umstand, dass die Marke des Elektrogeräts nicht genannt ist, darauf schließen, dass es sich nicht um eine bekannte Marke handeln wird, ist nicht gerechtfertigt; dies gilt erst recht dann, wenn – wie hier – genannte hohe Effizienzklassen der Geräte andere Erwartungen wecken (vgl. OLG Celle, a.a.O. mit zustimmender Anmerkung Schollmeyer).

Die Frage, von welchem Hersteller mit welchem Ruf Küchengeräte stammen, ist aber für den Verbraucher wesentlich (vgl. OLG Celle,a.a.O.; LG Dortmund, a.a.O.). Der Verbraucher wird erfahrungsgemäß Markengeräten den Vorzug vor No-Name- Produkte geben und letztere nur mit einem erheblichen Preisabschlag akzeptieren (OLG Bamberg a.a.O.).

Es kann dabei auch dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Elektrogeräte auf dem deutschen Markt nur bei der Beklagten und nicht bei Konkurrenten erhältlich sind. Denn selbst wenn der Verbraucher aus diesem Grund keine direkten Preisvergleiche über das Internet anstellen könnte, so bliebe ihm doch die Möglichkeit, sich weiter über den Hersteller zu informieren, oder auch zu recherchieren, wie ähnliche Geräte des in Rede stehenden Herstellers bei Vergleichen abschneiden (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Die Auffindbarkeit anderer Kühlschränke des Herstellers N im Internet hat der Kläger mit der Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 22.06.2018 belegt.

Soweit die Beklagte unter Berufung auf einen Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 14.03.2014 (Az. 3 U 2352/13 = BeckRS 2014,11578) noch geltend macht, es seien hinreichend Eckdaten zu Produkteigenschaften in der Werbung mitgeteilt worden, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn damit kann nicht überspielt werden, dass der Mitteilung des Herstellers/der Marke ein eigener Informationswert zukommt. Überdies lag dem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort wurde „offensichtlich“ ein No-Name- Produkt beworben, während vorliegend der Hersteller nicht genannt wird und nach obigen Ausführungen der Schluss, dass es sich für den Verbraucher nicht um eine bekannte Marke handele, auch nicht gerechtfertigt ist.

3.

Die geschäftliche Relevanz ist ebenfalls zu bejahen:

a)

Dabei kann dahinstehen, ob unter der Geltung des § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UWG n.F. von einer stets gegebenen geschäftlichen Relevanz beim Vorenthalten einer wesentlichen Information nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. OLG Hamm a.a.O. ).

b)

Denn das vorenthalten der Herstellerbezeichnung ist hier geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung im Sinne des § 2 Nr. 9 UWG zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Im Regelfall kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn er die Information gehabt hätte (OLG Hamm, a. a. O.; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a, Rn. 3.43f.). Hier gilt nichts anderes. Die unzureichenden Angaben sind dazu geeignet, den Verbraucher zu veranlassen, einen der Märkte der Beklagten aufzusuchen, um sich die fehlenden Informationen zu verschaffen. Wie bereits oben dargelegt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, der Verbraucher wisse, dass es sich um keine Markenprodukte handele und die Herstellerangabe sei für ihn ohnehin nicht von Bedeutung.

Bereits das Aufsuchen eines Marktes des Werbenden stellt eine geschäftliche Entscheidung dar (OLG Hamm a. a. O.)

Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass die Hersteller- und Typenbezeichnung ein so wesentliches Kriterium darstellt, dass eine Geeignetheit für eine Beeinflussung in dem Sinne besteht, dass der Verbraucher sonst eine andere Entscheidung getroffen hätte (vgl. zur Einbauküche: OLG Bamberg a. a. O.; LG Dortmund a. a. O.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: