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EuGH: Bei bestimmten Produktarten kann ein Fall von Produkthaftung bereits dann vorliegen wenn das Produkt lediglich potenziell fehlerhaft

EuGH
Urteil vom 05.03.2015
C‑503/13 und C‑504/13
Boston Scientific Medizintechnik GmbH
gegen
AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse (C‑503/13),
Betriebskrankenkasse RWE (C‑504/13)


Der EuGH hat entschieden, dass bei bestimmten Produktarten ein Fall von Produkthaftung bereits dann vorliegen kann, wenn das Produkt lediglich potenziell fehlerhaft ist, ohne dass der Fehler beim Produkt festgestellt wurde. Vorliegend ging es um Herzschrittmacher und implantierbare Cardioverter Defibrillatoren.

Leitsatz des EuGH:

1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht.

2. Die Art. 1 und 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 85/374 sind dahin auszulegen, dass es sich bei dem durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehlerhaften Produkts wie eines Herzschrittmachers oder eines implantierbaren Cardioverten Defibrillators verursachten Schaden um einen „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden“ handelt, für den der Hersteller haftet, wenn diese Operation erforderlich ist, um den Fehler des betreffenden Produkts zu beseitigen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in den Ausgangsverfahren erfüllt ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: