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BVerfG: ARD und ZDF müssen in Berichterstattung über Landtagswahlen nicht über Wahlergebnisse kleiner Parteien unter 3 Prozent berichten

BVerfG
Beschluss vom 08.10.2023
2 BvQ 189/23


Das BVerfG hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, so dass ARD und ZDF in ihrer Berichterstattung über Landtagswahlen in Hessen und Bayern nicht über die Wahlergebnisse kleiner Parteien unter 3 Prozent berichten müssen.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Erfolgloser Eilantrag der Tierschutzpartei auf Nennung von Wahlergebnissen im Programm von ARD und ZDF

Mit gestern bekanntgegebenem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser war darauf gerichtet, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und den Norddeutschen Rundfunk (NDR) zu verpflichten, bei allen Präsentationen von vorläufigen amtlichen Endergebnissen der Landtagswahlen in Hessen und Bayern in ihren linearen Fernsehprogrammen am 9. Oktober 2023 die Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreichen.

Aufgrund der Eilbedürftigkeit wird den Beteiligten die Begründung der Entscheidung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt
.


VG Mainz: ZDF muss in seinen Wahlsendungen zur Landtagswahl nicht über die Wahlergebnisse bzw. Prognosen kleiner Parteien unter 3 Prozent berichten

VG Mainz
Beschluss vom 04.10.2023
4 L 532/23.MZ


Das VG Mainz hat entschieden, dass das ZDF in seinen Wahlsendungen zur Landtagswahl nicht über die Wahlergebnisse bzw. Prognosen kleiner Parteien, die unter 3 Prozent liegen, berichten.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Wahlsendungen des ZDF über die bevorstehenden Landtagswahlen in Bayern und Hessen weiterhin ohne Ergebnisse der „kleineren“ Parteien

Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) ist (vorläufig) nicht verpflichtet, bei seiner Landtagswahlberichterstattung in dem linearen Fernsehprogramm am 8. und 9. Oktober 2023 die Wahlergebnisse auch der Parteien darzustellen, deren (voraussichtliches) Wahlergebnis unter drei Prozent liegt. Einen entsprechenden Eilantrag der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) lehnte das Verwaltungsgericht Mainz ab.

Wie viele andere Medien auch, weist das ZDF in seiner linearen Nachwahl-Berichterstattung nur die Parteien individuell aus, die ein (voraussichtliches) Wahlergebnis von mindestens drei Prozent erzielen. Die antragstellende Partei beanspruchte im Eilverfahren ein Absenken dieser Schwelle auf ein Prozent und berief sich zur Begründung auf das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Meinungsbildungsprozess. Der Eilantrag blieb erfolglos.

Das Gericht hat offengelassen, ob und in welchem Umfang die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Nachwahl-Berichterstattung im Widerstreit mit der verfassungsrechtlich geschützten Chancengleichheit der Parteien stehe. Damit komme es auch nicht darauf an, ob der Darstellung eines erzielten Wahlergebnisses für die künftigen Wahlchancen einer Partei rechtliche Bedeutung zuzumessen sei. Die Nachwahl-Berichterstattung des ZDF werde jedenfalls von einem plausiblen redaktionellen Gesamtkonzept getragen, das dem Chancengleichheitsgrundsatz auch der Tierschutzpartei Rechnung trage. Die darin enthaltene Drei-Prozent-Schwelle habe ihren Grund darin, dass die Ermittlung eines Prognosewertes im Ein-Prozent-Bereich mit den gängigen Methoden nicht annähernd
fehlerfrei zu ermitteln sei. Eine zuverlässige Berichterstattung sei erst ab einem zu erwartenden Wahlergebnis von drei Prozent möglich. Die bei einer Wahl angetretenen Parteien würden jedoch dadurch angemessen dargestellt, dass das vom jeweiligen Landeswahlleiter übermittelte amtliche Endergebnis im internet – dem Nachrichtenportal ZDFheute – veröffentlicht werde.

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 4. Oktober 2023, 4 L 532/23.MZ)


VG Kassel: Sat1 ist weiterhin zur Ausstrahlung des Regionalfensters in Hessen verpflichtet

VG Kassel
1 K 618/13,KS
Urteil vom 01.12.2015


Das VG Kassel hat entschieden, dass Sat1 weiterhin zur Ausstrahlung des Regionalfensters in Hessen verpflichtet ist.

Die Pressemitteilung des VG Kassel:

Die 1. Kammer des VG Kassel hat eine Klage u.a. der Veranstalterin des Fernsehprogramms Sat.1 gegen einen Genehmigungsbescheid der Hessischen Landesmedienanstalt abgewiesen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Unternehmen aus Rheinland-Pfalz produziert seit März 1990 das 30-minütige werktägliche regionale Fernsehprogramm für Hessen und Rheinland-Pfalz im Prgramm von Sat.1. Im Januar 2012 beantragte dieses Unternehmen bei der Hessischen Landesmedienanstalt in Kassel die Verlängerung der entsprechenden rundfunkrechtlichen Zulassung, die im November 2012 erteilt wurde. Hiergegen legte Sat.1 Widerspruch ein, der jedoch zurückgewiesen wurde. Im Mai 2013 hat Sat.1 Klage erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der Genehmigungsbescheid an einer Reihe von formellen und materiellen Rechtsfehlern leide. So habe es die Hessische Landesmedienanstalt versäumt, das Regionalfenster von Sat.1 auszuschreiben. Es bestünden auch Bedenken, ob die einschlägige Vorschrift des Rundfunkstaatsvertrages, wonach u.a. Sat.1 ein regionales Fernsehprogramm anbieten müsse, mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben, vor allem der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG, in Einklang stehe.

Die 1. Kammer teilte diese Bedenken nicht. Der angefochtene Genehmigungsbescheid sei, so der Vorsitzende in einer kurzen mündlichen Begründung, weder aus formellen Gründen noch materiell rechtlich zu beanstanden. Die Berufung zum Hess. VGH ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 1 K 618/13.KS.