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BGH: Kombination bestehend aus dem Wort hey und einem einfachen graphischen Element nicht als Marke eintragungsfähig - hey!

BGH
Beschluss vom 14.01.2010
I ZB 32/09
hey!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Elemente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 32/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: