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BGH: Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in formularmäßigem Handelsvertretervertrag unwirksam - Kündigungsfrist von 12 Monaten für Handelsvertreter im Nebenberuf zu lang

BGH
Urteil vom 21.03.2013
VII ZR 224/12
HGB § 92b Abs. 1 Satz 2; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Ch, Ci

Leitsätze des BGH:


a) Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

b) Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wonach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.

BGH, Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 224/12 - OLG Oldenburg - LG Aurich


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Obhutshaftung des Frachtführers beginnt bereits mit einer vom Frachtführer vorgenommenen Vorlagerung

BGH
Urteil vom 12.01.2012
I ZR 214/10
HGB § 425 Abs. 1


Leitsatz des BGH

Für den Beginn des Haftungszeitraums gemäß § 425 Abs. 1 HGB ist es nicht erforderlich, dass der Frachtführer unmittelbar nach Erlangung des Besitzes am Transportgut mit der vertraglich vereinbarten Beförderung beginnt. Lagert der Frachtführer das Gut zunächst aus Gründen vor, die seiner Sphäre zuzurechnen sind - beispielsweise wegen fehlender Transportkapazität -, so beginnt die Obhutshaftung des § 425 Abs. 1 HGB bereits mit der vom Frachtführer vorgenommenen Vorlagerung.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 214/10

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ein Verbrauchsgüterkauf liegt auch dann vor, wenn eine GmbH Verkäufer im Rahmen eines branchenfremden Nebengeschäftes ist

BGH
Urteil vom 13.07.2011
VIII ZR 215/10
Verbrauchsgüterkauf
Branchenfremdes Nebengeschäft

Der BGH hat entschieden, dass ein Verbrauchsgüterkauf auch dann vorliegen kann, wenn eine GmbH Verkäufer im Rahmen eines branchenfremden Nebengeschäftes ist. Allerdings hat eine GmbH die Möglichkeit, die in § 344 Abs. 1 HGB enthaltene Vermutung zu widerlegen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Verbraucherdarlehensvertrag (BGHZ 179, 126 ff.) entschieden, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB) und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt hat, handelt es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB, so dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt ist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Ein Verbrauchsgüterkauf liegt auch dann vor, wenn eine GmbH Verkäufer im Rahmen eines branchenfremden Nebengeschäftes ist" vollständig lesen

BGH: Keine automatische Außenhaftung des atypischen stillen Gesellschafters, der einem Kommanditisten gleichgestellt ist

BGH
Beschluss vom 01.03.2010
II ZR 249/08
HGB §§ 171, 230; BGB § 195

Leitsatz des BGH:


Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB; eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund.

BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 249/08 -

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: In einem Geschäft können Kunden die mindestens vier Mal im Jahr dort einkaufen als Stammkunden im Sinne von § 89b HGB angesehen werden

BGH
Urteil vom 21.04.2010
VIII ZR 108/09
HGB § 89b

Leitsatz des BGH:

Auch im Shopgeschäft können als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellenhalters im Allgemeinen diejenigen Kunden angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr dort eingekauft haben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 194/06, VersR 2008, 214).
BGH, Urteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 108/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg

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OLG Brandenburg: Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen und eMails kein Wettbewerbsverstoß

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 10.07.2007 - 6 U 12/07 entschieden, dass kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn es ein Gewerbetreibender in seinen Geschäftsbriefen unterlässt seinen Vor- und Zunamen anzugeben. Ein solcher Verstoß gegen § 15b GewO ist - so das Gericht - nicht wettbewerbswidrig, da jedenfalls die Bagatellgrenze nicht überschritten wird und dieser Verstoß nicht geeignet ist, einen Wettbewerbsvorteil zu begründen. Offen lässt das Gericht leider die Frage, ob ein Verstoß gegen § 15b GewO bzw. die handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über Pflichtangaben in Geschäftsbriefen bzw. eMails in den §§ § 37a HGB, § 80 AktG oder § 35a GmbHG überhaupt einen Wettbewerbsverstoß begründen können. Richtigerweise ist dies zu verneinen, da es sich dabei um bloße Ordnungsschriften handelt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007 - 6 U 12/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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