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BGH: Urteil zur Erstattung der Hinsendekosten im Fall des Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften - Volltext

BGH
Urteil vom 07.07.2010
VIII ZR 268/07
BGB § 312d Abs. 1 Satz 2, § 356 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346


Die Entscheidung liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten das Urteil hier bereits kurz besprochen.

Leitsatz des BGH
Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der
Ware vom Unternehmer zu tragen.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 268/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Nach Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften sind dem Kunden auch die Kosten des Hinversandes zu erstatten

BGH
Urteil vom 7. Juli 2010
VIII ZR 268/07
Widerrufsrecht und Hinsendkosten

Der BGH hat wenig überrasschend entschieden, dass dem Kunden bei Fernabsatzgeschäften im Fall des Widerrufs auch die Hinsendekosten zu erstatten sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-511/08). In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. "


Die Vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Nach Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften sind dem Kunden auch die Kosten des Hinversandes zu erstatten" vollständig lesen

EuGH: Bei Widerruf sind dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften auch die Hinsendekosten zu erstatten

EugH
Urteil vom 15.04.2010
C-511/08


Der EuGH hat heute entschieden, dass dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften auch die Kosten des Hinversands zu erstatten sind. Der Verbraucher ist insoweit bei einem Widerruf so zu stellen, wie er ohne Vertragsschluss stünde.

In der Pressemitteilung des EuGH heißt es:

"[...] In seinem heute ergangenen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden. [...]"

Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier: