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OLG Düsseldorf: Bestpreisklauseln des Hotelbuchungsportals HRS sind kartellrechtswidrig und somit unzulässig - unzulässige Beschränkung der Hotelunternehmen

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 09.01.2015
VI - Kart. 1/14 (V)


Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

"HRS-Hotelbuchungsportal: "Bestpreisklauseln" kartellrechtswidrig und damit unzulässig

Mit Beschluss vom 09. Januar 2015 hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen die Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt, dass die zwischen der HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH ("HRS") und ihren Vertragshotels vereinbarten "Bestpreisklauseln" kartellrechtswidrig sind. Der Senat hat deshalb die Beschwerde der HRS gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts vom 20. Dezember 2013 zurückgewiesen, mit dem HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von "Bestpreisklauseln" untersagt wurde.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass die von HRS praktizierten Bestpreisklauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs u. a. zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern bewirke. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen. Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.

Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30% übersteige, bewirke die Bestpreisklausel eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung und sei nicht durch die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Auch seien die Bestpreisklauseln nicht aufgrund von Effizienzvorteilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.

Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da das Bundeskartellamt aufgrund von Bestpreisklauseln gegen weitere Hotelportalanbieter Verfahren führe und auch im europäischen Ausland Bestpreisklauseln Gegenstand von Kartellverfahren seien.

Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, VI - Kart. 1/14 (V)"


LG Frankfurt: Irreführende Verlinkung auf den Webseiten der Gelben Seiten und des Örtlichen auf Hotelbuchungsportal

LG Frankfurt
Urteil vom 20.02.2013
3-08 O 197/12
nicht rechtskräftig


Das LG Frankfurt hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale die Verlinkung auf den Webseiten der Gelben Seiten und des Örtlichen auf ein Hotelbuchungsportal untersagt und eine wettbewerbswidrige Irreführung angenommen.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Mit Urteil vom 20.02.2013, Az. 3/08 O 197/12 (nicht rechtskräftig), hat das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Deutsche Telekom Medien GmbH untersagt, in den eigenen Internetseiten unter www.dasoertliche.de sowie www.gelbeseiten.de einen Button mit der Bezeichnung „online buchen“ bzw. „Hotelbuchung“ bereitzuhalten, der auf die Buchungsmaschine des Hotelbuchungsportals HRS verlinkt ist.

Auf den genannten Internetseiten kann der Nutzer über Eingabefelder unter anderem nach Hotels recherchieren und sich diese anzeigen lassen. Dort werden dann neben dem Namen des Hotels dessen Adresse, die Telefonnummer sowie die Internetadresse angegeben. Zusätzlich befindet sich dort ein Button mit der Bezeichnung „Hotelbuchung“ bzw. „online buchen“. Klickt der Nutzer auf den Button, so gelangt er direkt auf das Buchungsportal des Anbieters HRS.
[...]
Diese Auffassung bestätigt des Landgericht in seiner Entscheidung und führt dazu aus, dass die Erwartungshaltung des Verbrauchers, der über „www.dasoertliche.de“ oder“ www.gelbeseiten.de“ Hotels aufsuche, dahingeht, dass die angegebenen Kontaktmöglichkeiten sämtlich direkt zum Hotel führen. In dieser Erwartungshaltung werde der Verbraucher in rechtsrelevanter Weise getäuscht, wenn tatsächlich keine direkte Onlinebuchungsmöglichkeit beim Hotelbetreiber gegeben sei."


Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: