Skip to content

BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen der Dachmarke "BOSS" und der Marke "BOSS STAR" für Bekleidung

BPatG
Beschluss vom 05.08.2014
27 W (pat) 52/13
BOSS ./. BOSS STAR


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen der bekannten Dachmarke "BOSS" und der Marke "BOSS STAR" für Bekleidung Verwechslungsgefahr besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Unter Berücksichtigung der Bekanntheit der Widerspruchsmarke und zusätzlich einer identischen Warensituation, reicht der Abstand der jüngeren Marke zum Widerspruchszeichen unter dem Gesichtspunkt hier zudem ausgeprägter klanglicher Ähnlichkeit nicht aus. Rechtserhebliche Verwechslungsgefahr kann auf hinreichender Zeichenähnlichkeit ausschließlich in klanglicher Hinsicht beruhen; Anhaltspunkte für eine andere Betrachtung bestehen vorliegend nicht (vgl. zum Bekleidungssektor BGH GRUR 2006, 60 Rn. 17 – coccodrillo; GRUR 2011, 826 Rn. Rn. 21 – Enzyma/Enzymix; EuGH GRUR 2006, 413 Rn. 41 – ZIRH/SIR).
[...]
Der kraft seiner intensiven Benutzung im Kollisionszeitpunkt hohe Wiedererkennungswert des Widerspruchszeichens (vgl. BGH GRUR 2003, 880, 881 – City Plus; GRUR 2007, 888 Rn. 24 – Euro Telekom) veranlasst das Publikum unter den gegebenen Umständen dazu, die Wortkomponente „BOSS“ mit Vorrang gegenüber dem Element „STAR“ als dominanten Herkunftshinweis wahrzunehmen und in Erinnerung zu behalten. Dieses Verständnis wird noch dadurch unterstützt, dass „BOSS“ als Stammbestandteil einer Serie von Zeichen eingeführt war (u.a. BOSS ORANGE; HUGO BOSS). Außerdem liegt bezogen auf das Element „STAR“ ein anpreisendes Verständnis oder eine bloße Variation der Dachmarke „BOSS“ nahe.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: