VG Ansbach: Hotel muss Weitergabe von Erkenntnissen aus Lebensmittelüberwachung durch Behörde an Dritte zur Veröffentlichung im Internet über Portal "Topf Secret" nicht hinnehmen
VG Ansbach
Urteil vom 12.06.2019
14 K 19.00773
Das VG Ansbach hat entschieden, dass ein Hotel mit angeschlossener Metzgerei die Weitergabe von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung durch Behörde an Dritte zur Veröffentlichung im Internet über Portal "Topf Secret" nicht hinnehmen muss.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein uneingeschränkter Verbraucherinformationsanspruch bei zu erwartender Veröffentlichung im Internet
Die 14. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Urteil vom 12. Juni 2019 unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Rauch der Klage eines Hotels mit Metzgereibetrieb gegen die Mitteilung von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung zur beabsichtigten Veröffentlichung im Internet stattgegeben
.
Die Klägerin ist ein Hotel mit Metzgerei aus dem Landkreis Ansbach. Der Beigeladene ist eine Privatperson, die über die von „Foodwatch e.V.“ und „FragDenStaat“ betriebene Internetplattform „Topf Secret“ einen automatisierten Prozess in Gang gesetzt hat, bei dem dem zuständigen Landratsamt eine Mail mit einem Begehren auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz geschickt wird.
Das Auskunftsersuchen bezeichnet den Betrieb, fragt ob es zu Beanstandungen im Rahmen der Lebensübermittelüberwachung kam und begehrt ggf. die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Auf der Internetplattform wird der Nutzer darum gebeten, die entsprechenden Berichte zum Zwecke der Veröffentlichung der Plattform zur Verfügung zu stellen. Auf das Auskunftsersuchen des Beigeladenen hin teilte das zuständige Landratsamt Ansbach der Klägerin am 11. März 2019 mit, sie beabsichtige dem Auskunftsersuchen stattzugeben.
Hiergegen wendete sich die Klägerin mit Klage und Eilantrag. Aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung der Kontrollberichte im Internet sei die Anfrage rechtsmissbräuchlich. Der Beigeladene wolle den Kläger an den „Pranger“ stellen. Für die Veröffentlichung von Erkenntnissen der Lebensmittelüberwachung im Internet gebe es mit § 40 Abs. 1a LFGB eine Sondervorschrift. Für deren Anwendung habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 Voraussetzungen aufgestellt, die vorliegend nicht erfüllt worden seien. Demnach sei die Veröffentlichung insbesondere zeitlich nicht unbegrenzt zulässig und es müsse eine Mitteilung ergehen, wenn die Verstöße behoben worden seien. Ferner müssen die Verstöße eine gewisse Intensität haben. Im Falle der Klägerin seien die Verstöße jedoch nur geringfügig gewesen.
Dem tritt der Beklagte entgegen und verweist darauf, dass das Motiv des Beigeladenen keineswegs ersichtlich sei. Die Norm des § 40 Abs. 1a LFGB behandele eine aktive Pflicht zur Information der Öffentlichkeit und sei nicht vergleichbar. Eine Weiterverwendung der Informationen sei eine zivilrechtliche Fragestellung.
Zur Vermeidung unumkehrbarer Ergebnisse hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den adressierten Bescheid angeordnet. Mit Blick auf die noch ungeklärten Rechtsfragen müsse die mündliche Verhandlung am 12. Juni 2019 abgewartet werden. Mit Urteil vom 12. Juni 2019 gab das Gericht der Klage statt und hob den angefochtenen Bescheid des Landratsamtes Ansbach auf.
Die Kammer begründete die Entscheidung damit, dass ein Informationsanspruch des Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG aus zwei Gründen nicht besteht:
- Im konkreten Fall fehlt es bereits an der Feststellung einer nicht zulässigen Abweichung von gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG, auf die sich ein Informationsanspruch beziehen muss. Der Beklagte hat in einem Kontrollbericht lediglich Mängel aufgelistet, ohne die nach der Rechtsprechung für die Feststellung einer Abweichung von gesetzlichen Anforderungen erforderliche Subsumtion, d.h. eine rechtliche Einordnung dieser Beanstandungen, vorzunehmen. Hierfür wäre beispielsweise die Nennung der Normen, gegen die verstoßen wurde, oder eine in einem Prüfbericht enthaltene Auseinandersetzung mit ihren Tatbestandsmerkmalen erforderlich gewesen.
- Eine Informationsherausgabe an den Beigeladenen wäre in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation unverhältnismäßig.
Angesichts der zu erwartenden und vom Beigeladenen ausdrücklich angestrebten Veröffentlichung auf der Internetplattform „Topf Secret“ kann eine Herausgabe der Informationen nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, die sicherstellen, dass das dem Informationsinteresse des Verbrauchers gegenüberstehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird. Diese Anforderungen wurden vom Bundesverfassungsgericht für die Information der Verbraucher durch den Staat nach § 40 Abs. 1a LFGB aufgestellt und von
der Kammer im vorliegenden Fall auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG übertragen, da die Veröffentlichung auf der Internetplattform „Topf Secret“ eine große Breitenwirkung erreicht, die vergleichbar mit einer Information von Seiten des Staates ist. Darüber hinaus wird bei „Topf Secret“ das amtliche Dokument hochgeladen, sodass die staatliche Autorität der Behörde zum Ausdruck kommt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ist daher insoweit einzuschränken, als die Information nicht zeitlich unbegrenzt veröffentlicht werden darf und keine geringfügigen Verstöße umfassen darf. Dies muss auch im Falle einer Veröffentlichung auf „Topf Secret“ sichergestellt sein, die regelmäßig zu erwarten ist, wenn sich der Verbraucher für die Anfrage an die Behörde dieser Plattform bedient hat. Die Nutzungsbedingungen der Plattform sehen eine zeitliche Beschränkung der Veröffentlichung jedoch nicht vor, sondern erfordern im Gegenteil die Zustimmung des Verbrauchers, dass „Topf Secret“ die Information zeitlich unbegrenzt verwenden darf. Zudem wurden bei der Klägerin keine gravierenden Mängel festgestellt.
Gegen dieses Urteil können der Beklagte sowie der Beigeladene Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen.
Urteil vom 12.06.2019
14 K 19.00773
Das VG Ansbach hat entschieden, dass ein Hotel mit angeschlossener Metzgerei die Weitergabe von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung durch Behörde an Dritte zur Veröffentlichung im Internet über Portal "Topf Secret" nicht hinnehmen muss.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein uneingeschränkter Verbraucherinformationsanspruch bei zu erwartender Veröffentlichung im Internet
Die 14. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Urteil vom 12. Juni 2019 unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Rauch der Klage eines Hotels mit Metzgereibetrieb gegen die Mitteilung von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung zur beabsichtigten Veröffentlichung im Internet stattgegeben
.
Die Klägerin ist ein Hotel mit Metzgerei aus dem Landkreis Ansbach. Der Beigeladene ist eine Privatperson, die über die von „Foodwatch e.V.“ und „FragDenStaat“ betriebene Internetplattform „Topf Secret“ einen automatisierten Prozess in Gang gesetzt hat, bei dem dem zuständigen Landratsamt eine Mail mit einem Begehren auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz geschickt wird.
Das Auskunftsersuchen bezeichnet den Betrieb, fragt ob es zu Beanstandungen im Rahmen der Lebensübermittelüberwachung kam und begehrt ggf. die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Auf der Internetplattform wird der Nutzer darum gebeten, die entsprechenden Berichte zum Zwecke der Veröffentlichung der Plattform zur Verfügung zu stellen. Auf das Auskunftsersuchen des Beigeladenen hin teilte das zuständige Landratsamt Ansbach der Klägerin am 11. März 2019 mit, sie beabsichtige dem Auskunftsersuchen stattzugeben.
Hiergegen wendete sich die Klägerin mit Klage und Eilantrag. Aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung der Kontrollberichte im Internet sei die Anfrage rechtsmissbräuchlich. Der Beigeladene wolle den Kläger an den „Pranger“ stellen. Für die Veröffentlichung von Erkenntnissen der Lebensmittelüberwachung im Internet gebe es mit § 40 Abs. 1a LFGB eine Sondervorschrift. Für deren Anwendung habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 Voraussetzungen aufgestellt, die vorliegend nicht erfüllt worden seien. Demnach sei die Veröffentlichung insbesondere zeitlich nicht unbegrenzt zulässig und es müsse eine Mitteilung ergehen, wenn die Verstöße behoben worden seien. Ferner müssen die Verstöße eine gewisse Intensität haben. Im Falle der Klägerin seien die Verstöße jedoch nur geringfügig gewesen.
Dem tritt der Beklagte entgegen und verweist darauf, dass das Motiv des Beigeladenen keineswegs ersichtlich sei. Die Norm des § 40 Abs. 1a LFGB behandele eine aktive Pflicht zur Information der Öffentlichkeit und sei nicht vergleichbar. Eine Weiterverwendung der Informationen sei eine zivilrechtliche Fragestellung.
Zur Vermeidung unumkehrbarer Ergebnisse hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den adressierten Bescheid angeordnet. Mit Blick auf die noch ungeklärten Rechtsfragen müsse die mündliche Verhandlung am 12. Juni 2019 abgewartet werden. Mit Urteil vom 12. Juni 2019 gab das Gericht der Klage statt und hob den angefochtenen Bescheid des Landratsamtes Ansbach auf.
Die Kammer begründete die Entscheidung damit, dass ein Informationsanspruch des Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG aus zwei Gründen nicht besteht:
- Im konkreten Fall fehlt es bereits an der Feststellung einer nicht zulässigen Abweichung von gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG, auf die sich ein Informationsanspruch beziehen muss. Der Beklagte hat in einem Kontrollbericht lediglich Mängel aufgelistet, ohne die nach der Rechtsprechung für die Feststellung einer Abweichung von gesetzlichen Anforderungen erforderliche Subsumtion, d.h. eine rechtliche Einordnung dieser Beanstandungen, vorzunehmen. Hierfür wäre beispielsweise die Nennung der Normen, gegen die verstoßen wurde, oder eine in einem Prüfbericht enthaltene Auseinandersetzung mit ihren Tatbestandsmerkmalen erforderlich gewesen.
- Eine Informationsherausgabe an den Beigeladenen wäre in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation unverhältnismäßig.
Angesichts der zu erwartenden und vom Beigeladenen ausdrücklich angestrebten Veröffentlichung auf der Internetplattform „Topf Secret“ kann eine Herausgabe der Informationen nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, die sicherstellen, dass das dem Informationsinteresse des Verbrauchers gegenüberstehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird. Diese Anforderungen wurden vom Bundesverfassungsgericht für die Information der Verbraucher durch den Staat nach § 40 Abs. 1a LFGB aufgestellt und von
der Kammer im vorliegenden Fall auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG übertragen, da die Veröffentlichung auf der Internetplattform „Topf Secret“ eine große Breitenwirkung erreicht, die vergleichbar mit einer Information von Seiten des Staates ist. Darüber hinaus wird bei „Topf Secret“ das amtliche Dokument hochgeladen, sodass die staatliche Autorität der Behörde zum Ausdruck kommt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ist daher insoweit einzuschränken, als die Information nicht zeitlich unbegrenzt veröffentlicht werden darf und keine geringfügigen Verstöße umfassen darf. Dies muss auch im Falle einer Veröffentlichung auf „Topf Secret“ sichergestellt sein, die regelmäßig zu erwarten ist, wenn sich der Verbraucher für die Anfrage an die Behörde dieser Plattform bedient hat. Die Nutzungsbedingungen der Plattform sehen eine zeitliche Beschränkung der Veröffentlichung jedoch nicht vor, sondern erfordern im Gegenteil die Zustimmung des Verbrauchers, dass „Topf Secret“ die Information zeitlich unbegrenzt verwenden darf. Zudem wurden bei der Klägerin keine gravierenden Mängel festgestellt.
Gegen dieses Urteil können der Beklagte sowie der Beigeladene Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen.