Skip to content

LG Berlin: Verstoß gegen Datenschutzbestimmung durch Facebook Gefällt-Mir-Button ist nicht wettbewerbswidrig

LG Berlin
Urteil vom 14.03.2011
91 O 25/11
Facebook
Gefällt-Mir-Button



Das LG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung des beliebten Facebook Gefällt-Mir-Buttons zwar gegen § 13 TMG verstößt. Allerdings kommt das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen diese datenschutzrechtliche Vorschrift nicht wettbewerbswidrig und damit nicht abmahnfähig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach den genannten Vorschriften stünde der antragstellenden Mitbewerberin des Antragsgegners um Kunden für Sternentaufen dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zu, wenn dessen Verstoß gegen § 13 TMG als Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift zu bewerten wäre. Dies ist indes nicht der Fall.

[...]

Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. So hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 9.Juni 2004 zu 5 U 186/03 entschieden, dass die Vorschrift des § 28 Abs.4 Satz 2 BDSG, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Marktverhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutzbestimmung handele.

Insofern kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verwendung des Buttons überhaupt geeignet ist, den Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen."


Allerdings sollten sich Verwender des Gefällt-Mir-Buttons oder ähnlicher Funktionen nach wie vor der damit verbundenen Risiken bewusst sein. Auch wenn das LG Berlin die bisherige Rechtsprechung bestätigt hat, ist nicht auszuschließen, dass sich ein Gericht findet, welches einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften für wettbewerbswidrig hält. Zudem kann, was in der Praxis nicht weit verbreitet ist, ein Ordnungsgeld drohen.