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BGH: Beschaffenheitsvereinbarung beim Immobilienkauf nur wenn Beschreibung der Eigenschaften in der notariellen Urkunde zumindest angedeutet werden

BGH
Urteil vom 06.11.2015
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Immobilienkauf nur dann Vertragsbestandteil wird, wenn die Beschreibung der Eigenschaften in der notariellen Urkunde zumindest angedeutet werden.

Leitsatz des BGH:

Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14 - OLG Celle - LG Verden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: