Skip to content

OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung eines Immobilienmaklers mit Postwurfsendung, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden war

OLG Hamm
Urteil vom 19. 08.2010
I-4 U 66/10
DHL-Karte


Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbeaktion eines Immobilienmaklers. Dieser hatte seine Werbung einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden und an diverse Empfänger verschickt. Die Karte war mit einer Telefonnummer und dem Hinweis "Bitte rufen Sie und an!" versehen. Eine derartige Werbung ist, so das OLG Hamm völlig zu Recht, wettbewerbswidrig.

In der Pressemitteilung des OLG Hamm heißt es:

"Nach Auffassung des Senats liegt eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte „Benachrichtigung-Paketzustellung“ dem Adressaten suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung eines Dritten nicht zustellen können, tatsächlich aber Infopost eines Unternehmens verteilt und wenn der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier: "OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung eines Immobilienmaklers mit Postwurfsendung, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden war" vollständig lesen