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LG Dortmund: Impressum / Angaben zur Identität des Anbieters müssen in einer Werbebroschüre gut lesbar sein - Hochkant zum übrigen Text kann unzureichend sein

LG Dortmund
Urteil vom 16.03.2016
10 O 81/15


Das LG Dortmund hat entschieden, dass das Impressum bzw. Angaben zur Identität des Anbieters die nur hochkant zum übrigen Text in einer Werbebroschüre gedruckt sind, unzureichend sein können. Das Gericht entschied im vorliegenden Fall, dass die Angaben nicht gut lesbar waren und bejahte mithin einen Wettbewerbsverstoß.

Die Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Werbebroschüre gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Identität des Unternehmens anzugeben, mit dem der Verbraucher ein Geschäft über die beworbenen Waren abschließen kann, § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wobei die Angabe der Identität auch die Angabe des Rechtsformzusatzes erfordert (BGH, Urteil vom 18.04.2013, AZ: I ZR 180/12). Die danach erforderlichen Angaben „fehlen“ auch dann, wenn sie zwar in der Werbung vorhanden, jedoch nicht hinreichend lesbar sind (LG Berlin, Urteil vom 1.11.2012, AZ: 91 O 118/12 = Beckrs 2013, 03429). Für Letzteres ist entscheidend, ob die Angaben von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden können. Hierbei können im konkreten Einzelfall neben der Schriftgröße auch das Druckbild, die Gliederung der Werbung, das Papier, die Farbe oder der Hintergrund von Bedeutung sein (OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2014, I-4 U 155/13 , LG Dortmund, Urteil vom 16.5.2014, AZ 10 O 51/13 jeweils zu der unzureichenden Lesbarkeit einer Testurteil-Fundstelle).

Diesen Anforderungen wird die gewählte Gestaltung bei weitem nicht gerecht. Die Wahrnehmung der Angaben wird bereits dadurch stark behindert, dass diese hochkant zum übrigen Text gedruckt sind. Denn in der damit notwendigen Drehung in eine andere Leserichtung liegt grundsätzlich eine Erschwerung der Wahrnehmung (BGH GRUR 1991, 859; LG Oldenburg, Urteil vom 08.01.2014, AZ 5 O 1901/13; LG Berlin, a.a.O.). Demgegenüber vermag der Hinweis der Beklagten auf ein späteres Urteil des Bundesgerichtshofes (GRUR 1997, 472) nicht zu überzeugen, weil es in jenem Fall auf die hier interessierende Fragestellung im Ergebnis überhaupt nicht ankam und sie auch dort nicht erörtert wurde.

Dabei sind die Angaben in einer derart unerwartbaren Position und in einer solchen farblichen Gestaltung angebracht, dass der Betrachter schon keinen Anlass findet, das Prospekt überhaupt zu drehen. Die Angaben befinden sich an einer Stelle, wo der Leser Angaben zu der Identität und der Anschrift der Beklagten nicht erwarten wird. Solche wird ein durchschnittlicher Leser dort erwarten, wo auch weitere Angaben zu der Beklagten zu finden sind, nämlich in dem grünunterlegten Rechteck auf der letzten Seite des Prospekts. Dieses enthält neben der Webadresse der Beklagten u.a. eine groß gedruckte Telefonnummer. Auch von dem optischen Gesamteindruck her gehen die parallel zur Knopfleiste des Hemdes der abgebildeten Person gesetzten Angaben hier farblich gänzlich unter. Die weiße Schrift, auf dieser Prospektseite mit der geringsten Größe, fällt auf dem hellblauen Hemd mit weißen Knöpfen überhaupt nicht auf. Der Kontrast weiß zu hellblau stellt im Gesamtbild gerade keinen Aufmerksamkeit erzeugenden Umstand dar, auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine hochwertige Broschüre aus Glanzpapier handelt.

Bei alledem wird der Schriftzug bei ungezwungener Handhaltung beim Lesen der letzten Seite des Prospektes noch vom linken Daumen zumindest überwiegend verdeckt.

Die nach alledem getroffene Wertung, dass die Angaben hier nicht hinreichend lesbar sind, wird dadurch untermauert, dass Kammermitglieder die Angaben auch bei einer gezielten Suche nach diesen in der vierseitigen Broschüre nicht auffinden konnten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt Frage ob Anzeigenwerbung für konkrete Produkte die Identität und Anschrift des Anbieters enthalten muss dem EuGH vor

BGH
Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016
I ZR 231/14
MeinPaket.de
Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3


Der BGH hat die umstrittene Frage, ob Anzeigenwerbung für konkrete Produkte die Identität und Anschrift des Anbieters enthalten muss, dem EuGH zu Entscheidung vorgelegt.

Leitsätze des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere
Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG,
98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom
11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese
Website erhalten können?

2. Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird?

BGH, Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14 - OLG Köln - LG Bonn

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Kostenpflichtige Sonderrufnummer im Online-Shop zur Kontaktaufnahme für Vertragsabwicklung - LG Stuttgart legt Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vor

LG Stuttgart
Beschluss vom 15.10.2015
11 O 21/15


Ob ein Online-Shop-Betreiber zur Kontaktaufnahme für die Vertragsabwicklung eine kostenpflichtige und teure Sonderrufnummer angeben darf, ist umstritten. Das LG Stuttgart hat diese Frage nun dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH wird entscheiden, wie Artikels 21 der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) und damit auch die deutsche Vorschrift auszulegen ist.

OLG Brandenburg: Werbeanzeige mit Preisen muss bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten den Vornamen und den Zunamen des Unternehmers enthalten

OLG Brandenburg
Beschluss vom 01.06.2015
6 W 63/15


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass Werbeanzeigen jedenfalls dann, wenn Sie Preise enthalten und so den Verbraucher zum Abschluss des Geschäfts veranlassen können, bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten den Vornamen und den Zunamen des Unternehmers enthalten müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:


Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufgegeben,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben ohne dabei die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz, bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten Vor- und Zuname) des Unternehmens anzugeben, wenn dies geschieht, wie in der Zeitungsbeilage "….", Ausgabe März 2015, auf Seite 19 (Anlage zum Beschluss).

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

[...]

Der Antragsteller gehört zu den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigten Verbänden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Antragsgegnerin hat in der beanstandeten Werbung ihre Dienstleistung so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Bei einer solchen Werbung trifft den Unternehmer gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Pflicht, über seine Identität zu informieren. Dem wird die Werbung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Die Dringlichkeit stützt sich auf die gesetzliche Vermutung gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG.


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OLG Koblenz: Email-Adresse im Impressum die nur per Auto-Responder antwortet ist keine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit im Sinne von § 5 TMG - web.de

OLG Koblenz
01.07.2015
9 U 1339/14


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Email-Adresse im Impressum die nur per Auto-Responder antwortet keine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und damit unzureichend ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Adresse der elektronischen Post ist eine E-Mail-Anschrift. Eine solche Anschrift hat die Beklagte durch die Angabe “info@web.de” im Impressum des von Ihr betriebenen Teleme­diendienstes mitgeteilt. Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Beklagte genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, weil keine Kommunikation über diese E-Mail-Adresse mit ihr möglich sei. Vielmehr erhielten Verbraucher, die sich mit Mitteilungen oder Anfragen über diese Adresse an die Beklagte wendeten, ausschließlich in einer standardisierten E-Mail allgemeine Hinweise auf die Möglichkeit weitergehender Informationsquellen über den Telemediendienst oder telefonische Kontaktmöglichkeiten. Dadurch sei die E-Mail-Adresse in ihrer Funktion eingeschränkt und erfülle nicht die ihr von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zugewiesene Aufgabe, uneingeschränkte Kommunikation auf elektroni­schem Weg zu ermöglichen."

Rechtsmissbräuchliche Impressums-Massenabmahnung von Apotheken durch Abmahngespann Rechtsanwalt Christoph Becker aus Leipzig und Hartmut Rudolf Wagner - Brücken Apotheke Schwäbisch Hall

Abermals ist der Dauerbrenner Impressumspflicht Gegenstand von Massenabmahnungen. Diesmal werden in großer Zahl Apotheken wegen diverser Verstöße gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG durch einen Rechtsanwalt Christoph Becker aus Leipzig für einen Herrn Hartmut Rudolf Wagner - Brücken Apotheke Schwäbisch Hall abgemahnt.

Wer eine derartige Abmahnung erhält, sollte vor allem Ruhe bewahren. Die Gesamtumstände sprechen eindeutig für Rechtsmissbrauch. Gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen kann man sich wehren. Es ist daher auf keinen Fall zu empfehlen, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder Abmahnkosten zu zahlen.

Das Grundproblem bleibt jedoch. Wer als Apotheker eine Webseite betreibt, muss ein ordnungsgemäßes Impressum vorhalten. Nicht immer sind Impressumsabmahnungen rechtsmissbräuchlich.


OLG Frankfurt: Angabe einer teuren Mehrwertdienstenummer im Impressum nicht ausreichend - kein effizienter Weg zur unmittelbaren Kontaktaufnahme nach § 5 TMG

OLG München
Urteil vom 02.10.2014
6 U 219/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe einer teuren Mehrwertdienstenummer (hier: 2,99 Euro/Minute) im Impressum nicht ausreichend ist, da die hohen Kosten Verbraucher von einer Kontaktaufnahme abschrecken. In der Anbieterkennzeichnung müssen nach § 5 TMG Angaben gemacht werden, um eine unmittelbare und effiziente Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Daran fehlt es - so das Gericht - bei Angabe einer teuren Premiumdienstenummer.

Aus den Entscheidungsgründen:

5 Abs. 1 S. 2 TMG sieht vor, dass bei der Kennzeichnung des Anbieters von Telemedien, d. h. beim sog. Impressum, Angaben stehen müssen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Weder diese Vorschrift noch die ihr zugrunde liegende Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG verlangt nach ihrem Wortlaut die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Diensteanbieter erreichbar ist. Ebenso wenig verlangen diese Bestimmungen, dass die Kontaktaufnahmemöglichkeit für den Nutzer kostenlos wäre (vgl. Spindler in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG 2004, Rn 26 zu § 6 TDG).

Maßgeblich ist nach den Vorgaben des EuGH in der o. g. Entscheidung, dass der Nutzer Angaben erhält, die es ihm ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, was wiederum voraussetzt, dass der Nutzer ohne die Einschaltung eines Dritten mit dem Anbieter kommuniziert („unmittelbar“) und dass er angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen und Erwartungen vereinbar ist („effizient“ - EuGH aaO. Tz. 29 - 30).

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht verbindlich vorgegeben, dass die vom Diensteanbieter für eine Kontaktaufnahme geforderten Kosten für die Frage einer effizienten Kommunikation völlig außer Betracht bleiben müssen. Diese Frage war dem EuGH in der Vorlageentscheidung vom Bundesgerichtshof mit Rücksicht auf die dortige Fallgestaltung gar nicht gestellt worden (Beschluss vom 26. April 2007 - I ZR 190/04 = GRUR 2007, 723 - Internet- Versicherung) und wird dementsprechend in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch nicht angesprochen.

Der Europäische Gerichtshof hat lediglich klargestellt, dass eine telefonische Kommunikation (dem Grunde nach) als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann, weil sie die oben genannten Kriterien erfüllt (aaO. Tz. 28). Davon zu trennen ist aber die Frage, ob die mit einer erheblichen Kostenbelastung verbundene telefonische Kontaktmöglichkeit aus Sicht der Verbraucher überhaupt eine realistische Alternative darstellt.

„Effizienz“ beinhaltet vom Wortlaut her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit (vgl. die Nachweise bei Lorenz VuR 2009, 295, 298). Man kann daher mit Rücksicht auf die wirtschaftspolitischen und verbraucherpolitischen Ziele der E-Commerce-Richtlinie diesen Gesichtspunkt beim Merkmal der „Effizienz“ mit berücksichtigen. Auch die englische („…which allow him to be contacted rapidly and in a direct and effective manner“) und die französische Sprachfassung („…permettant d’entrer en contact rapidement et de communiquer directement et efficacement avec lui“) stehen dieser Betrachtung nicht entgegen. Da die Kosten einer telefonischen Rückfrage eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher darstellen und sie u. U. von einer Kontaktaufnahme gänzlich abhalten können, hat das Landgericht mit Recht diese Frage problematisiert.

Das Landgericht hat die Frage, ob die Beklagte dem angesprochenen Verbraucher durch Angabe ihrer Mehrwertdienstnummer eine effiziente Kontaktmöglichkeit eröffnet, angesichts der hier geforderten Kosten mit Recht zulasten der Beklagten beantwortet. Das von der Beklagten geforderte Entgelt liegt an der oberen Grenze der gem. § 66d Abs. 1 TKG für sog. Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise.

Dem Argument der Beklagten, die gesetzliche Obergrenze sei nicht überschritten und deshalb sei eine „effiziente Kontaktaufnahme“ ermöglicht, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Mitglieder des Senats gehören selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen und können daher aus eigener Anschauung beurteilen, dass die Telefonkosten von 2,99 €/Minute aus den Mobilfunknetzen geeignet sind, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme „abzuschrecken“. Die damit verbundene Kostenersparnis der Beklagten, die ihr einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern verschaffen kann, ebenso wie die Tatsache, dass das Verbindungsentgelt geeignet ist, für die Beklagte eine Neben-Einnahmequelle zu generieren, lässt sich mit den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG nicht vereinbaren.

Da sich der Klageantrag gegen die konkrete Verletzungsform richtet, braucht hier nicht entschieden werden, ob die Angabe einer Mehrwertdienstnummer, die mit einem erheblich geringeren Entgelt verbunden ist, mit § 5 TMG vereinbar wäre.

In der Verletzung von § 5 ABs. 1 S. 2 TMG hat das Landgericht mit Recht einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG gesehen. Darüber hinaus ist das Verhalten der Beklagten auch gemäß § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG unlauter, weil dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die nach dem Unionsrecht geboten sind."


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OLG Frankfurt: Angabe von Ort und Postleitzahl, die einem Großempfänger der Post zugeordnet ist, ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und ausreichend für die Widerrufsbelehrung

OLG Frankfurt
Urteil vom 25.09.2014
19 U 100/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe des Ortes und der Postleitzahl, die einem Großempfänger der Post zugeordnet ist, die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift" darstellt und daher als Angabe in der Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht genügt.

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LG Berlin: Google muss im Impressum Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben - tote E-Mail-Adresse mit Serienmail per Auto-Responder genügt nicht

LG Berlin
Urteil vom 28.08.2014
52 O 135/13


Das LG Berlin hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google im Impressum eine Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben muss. Eine "tote" E-Mail-Adresse, die Anfragen lediglich per Auto-Responder mit einer Serienmail beantwortet, genügt nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs 1 iV.m. §4 Nr. 11 UWG bzw. § 2 Abs.1 UKIaG jeweils i.V.m. § 5 Abs.1 Nr.2 TMG, Die beanstandete Fassung des Impressums genügt nicht den Anforderungen von § 5 Abs.1 Nr.2 TMG.

Nach dieser Vorschrift haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittel­bare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen daher Markverhaltensreglungen im Sinne von § 4 Nr.11 UWG dar (BGH GRUR 2007, 159. Rz 15 - Anbieterkennzeichnung).

[...]

Der Erhalt von automatisierten E-Mails ist nicht das, was man sich gemeinhin unter unmittelbarer Kommunikation vorstellt.

Hierzu hat sich der EuGH im Urteil vom 16.10.2008 Rs. C-298/07 geäußert. Zur Unmittelbarkeit führt der EuGH Rz. 29 aus, dass diese .nicht notwendigerweise eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, d.h. einen wirklichen Dialog, erfordert, sondern nur, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist". Zur von Art. 5 Abs.1 Iii c ECRL, die der EuGH zu prü­fen hatte, geforderten Effizienz sagt der EuGH weiter Rz. 30, dass .eine effiziente Kommunikation nicht (bedeutet), dass eine Anfrage sofort beantwortet wird Eine Kommunikation ist vielmehr dann als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen inner­halb einer Frist erhalt, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist."

Den hier aufgestellten Anforderungen genügt die fragliche „Kommunikation" nicht. Zwar ist ein Dritter - sieht man einmal von der Beantwortung von Fragen in Foren durch andere Nutzer ab - nicht zwischengeschartet. Es kann auch hiernach nicht Aufgabe des TMG sein, eine Antwort oder eine bestimmte Qualität der Antwort zu erzwingen. Es genügt die abstrakte Möglichkeit, dass Kommunikation aufgenommen wird, eine Reaktion erfolgt. Auch ein Nichtantworten kann eine Reaktion sein. Wenn aber das Nichtantworten Prinzip ist, kann nicht mehr von Kommunikation die Rede sein. Das Reagieren mit einer E-Mail, die besagt, dass die eingehenden Mails nicht zur Kenntnis genommen werden und auf diese Mail nicht geantwortet werden kann, dass also auf diesem Wege keine Kommunikation stattfindet, reicht für eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation nicht aus. Es kann auch nicht ausreichen, wenn wie vorliegend mit einer automatisierten Antwortmail an andere Kanäle weitervermittelt wird. Dabei ist nicht zu bean­standen, dass die Beklagte im Rahmen einer E-Mail auf vorformulierte Inhalte zurückgreift, sondern dass eben die Kommunikation über E-Mail verweigert wird, sondern nur auf Hilfe-Seiten ver­wiesen wird, die erst über auszufüllende Online-Kontaktformulare die Chance auf direkten Aus­tausch mit einem Mitarbeiter eröffnen. Dies wird umso deutlicher durch die Kontrollüberlegung, dass die Anforderungen von § 5 Abs.1 Nr.2 TMG eindeutig nicht gewahrt wären, wenn der Inhalt der automatisierten Antwort-E-Mail entsprechend der Anlage K 2 selbst im Impressum erschiene, weil hier eben keine E-Mail-Adresse genannt wird. Dann kann es aber auch nicht ausreichen, wenn pro forma" eine automatisierte E-Mail zwischengeschaltet wird, die genau diese Informatio­nen enthält Denn dann dient die E-Mail-Adresse eben nicht der Kommunikation, sondern nur dem Transport von Informationen, die an sich nicht ausreichend sind.
"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Frankfurt: Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer (2,99 EURO/Min) im Impressum unzulässig - Anbieterkennzeichnung muss normale oder kostengünstigere Telefonnummer enthalten

LG Frankfurt / Main
Urteil vom 02.10.2013
2-03 O 445/12


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer (hier: Nummer für 2,99 EURO/Min) im Impressum nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt. In einer Anbieterkennzeichnung sollte daher stets eine normale oder kostengünstigere Telefonnummer angegeben werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Kammer ist der Ansicht, dass die Einrichtung einer Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer keine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen Nutzer und Diensteanbieter ermöglicht, namentlich dann, wenn wie hier Kosten im Bereich der gerade noch zulässigen Höchstpreise gemäß § 66d TKG - hier bis zu 2,99 €/Minute - anfallen (s. auch Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 5 TMG Rn. 47).

Wird die Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer eingerichtet, durch die die üblichen Kosten überschritten werden, kann dies Nutzer aufgrund der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abhalten (vgl. BGH, GRUR 2007, 723 - Internet-Versicherung, juris-Rn. 15; s. auch KG, MMR 2013, 591 - Online-Kontaktformular, juris-Rn. 48 zur Frage der Gleichwertigkeit einer Email-Adresse und einer Telefaxnummer).

Dies widerspricht den Zielen der RL 2001/31/EG. Diese will einerseits einen Beitrag zur Akzeptanz der neuen Informations- und Kommunikationstechniken im täglichen Rechtsund Geschäftsverkehr leisten (vgl. Erwägungsgründe 4 bis 6, Art. 1 Abs. 1; s. auch BT-Drs. 13/7385, S. 18). Gleichzeitig soll auch der Schutz der Verbraucher gewährleistet werden (Erwägungsgründe 7, 10, 11).

Hiermit steht es nicht im Einklang, wenn der Diensteanbieter aus der Kontaktaufnahme mittels gebührenpflichtiger Servicenummern zusätzlichen Gewinn erzielt, zumal dem Verbraucher keine angemessene Gegenleistung zuteil wird (vgl. Micklitz/Schirmbacher, a.a.O. § 5 TMG Rn. 47).

Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrukturen eines Online-Händlers anders als beim stationären Handel keinen beratenden Verkäufer vorsähen, was auch im Rahmen der Kalkulation der Preise Auswirkungen habe, so dass es angemessen sei, Kosten für die Beantwortung telefonischer Anfragen zu erheben, kann ihr nicht gefolgt werden. Relevante Nachteile im Wettbewerb durch die durch die telefonische Beratung verursachten Kosten dürften schon deshalb nicht entstehen, weil zumindest in der Union alle Mitbewerber der Beklagten insoweit den gleichen Regeln unterliegen. Gewisse - natürlich nicht von der Hand zu weisende - Belastungen der Beklagten (wie auch eines jeden anderen Normadressaten) müssen - darüber hinaus auch mit Blick auf die in Art. 12, 14 GG vorgesehenen Grundrechtsschranken - hingenommen werden. Denn der mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verbundene Eingriff ist durch die damit verknüpften vernünftigen sachlichen Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert (vgl. KG, MMR 2013, 591 - Online-Kontaktformular, juris-Rn. 52)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Ulm: Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach § 4 DL-InfoV gilt auch gegenüber Unternehmern - richtlinienkonforme Auslegung

LG Ulm
Urteil vom 03.04.2012
1 0 O 43/12 KfH


Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach § 4 DL-InfoV gilt dieser Entscheidung des LG Ulm auch gegenüber Unternehmern. Vorliegend ging es um einen Werbevertrag (Anmietung einer Werbefläche) mit mehrmonatiger Laufzeit. Dabei wurden vom Anbieter kein Gesamtbetrag benannt, der für die Gesamtlaufzeit anfällt. Entgegen dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 DL-InfoV gilt - so das LG Ulm - die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises auch gegenüber Unternehmern, da die Vorschrift richtlinienkonform auszulegen ist. Die Vorschrift gehe auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie zurück, die auch Unternehmer schützen soll.

LG Berlin: WhatsApp muss deutschen Nutzern deutschsprachige AGB zur Verfügung stellen und Impressum nachbessern - vzbv erfolgreich gegen Messengerdienst

LG Berlin
Versäumnisurteil vom 09.05.2014
15 O 44/13
WhatsApp


Das LG Berlin hat im Wege eines Versäumnisurteil entschieden, dass der Messengerdienst WhatsApp seinen deutschen Nutzern auch deutschsprachige AGB zur Verfügung stellen muss. Zudem muss WhatsApp das Impressum nachbessern, da dieses lediglich aus einer Email-Adresse bestand.

Da sich der Messengerdienst gezielt auch an deutsche Nutzer wendet, ist das Urteil wenig überraschend. Es bleibt abzuwarten, ob WhatsApp Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegt.


Der Volltext der Entscheidung:

In dem Rechtsstreit

des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.,

gegen

die WhatsApp Inc., vertreten durch den Chief Executive Off. Jan Boris Koum. 3561 Homestead Road, Santa Clara, CA 95051, Vereinigte Staaten,

hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 12-17,10179 Berlin, im schriftlichen Vorverfahren am 9. Mai 2014 durch [...] und für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Chief Executive Offiver, zu unterlassen,

a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Webseite www.whatsapp.com
- den Vertretungsberechtigten der Beklagten,
- die geographische Anschrift, unter der die Beklagte niedergelassen ist,
- einen zweiten Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse,
- das öffentliche Register, in das die Beklagte eingetragen ist sowie die in diesem Register verwendete Kennung
nicht leicht, unmittelbar und ständig verfügbar zu machen
und / oder

b) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte und Dienstleistungen unter http://www.whatsapp.com anzubieten und hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand:

Der Kläger ist der Dachverband unter anderem der deutschen Verbraucherzentralen und in die Liste nach § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKIaG) eingetragen. Die Beklagte betreibt die Webseite www.whatsapp.com und bietet dort auch für Verbraucher in Deutschland ein Kommunikationsprogramm an. Die Webseite ist, wenn sie von Deutschland aus aufgerufen wird, fast ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst Die Beklagte hält die in dem Urteilstenor zu 1. genannten Informationen auf ihrer Webseite nicht bereit. Allgemeine Geschäftsbedingungen bietet sie dort nur in englischer Sprache an. Auf entsprechende Abmahnungen des Klägers vom 19. Juli 2012 und 9 Oktober 2012 hat die Beklagte nicht reagiert.

Das Gericht hat die Klage nebst Übersetzung förmlich am Sitz der Beklagten zustellen lassen mit dem Ergebnis, dass dort am 23. Juli 2013 die Entgegennahme amtlicher Dokumente verweigert wurde.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte hat keine Verteidigungsabsicht angezeigt.
-
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Es war durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren zu entscheiden, § 331 Abs. 3 ZPO. Die Klage gilt als am 23. Juli 2013 wirksam zugestellt. Die Beklagte konnte dies nicht dadurch vereiteln, dass sie sich geweigert hat, die ihr damals angebotene förmliche Zustellung entgegenzunehmen.

Der Kläger kann nach §§ 8 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 3, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfangen, dass die Beklagte die hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebenen Informationspflichten erfüllt und ihre unzureichende Anbieterkennzeichnung ergänzt.

Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1, 2 UKlaG hat der Kläger fernen einen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, deutschen Verbrauchern ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur in englischer Sprache anzubieten. Nach § 305 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen AGB von den Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können. Das ist nicht gewährleistet, wenn Verbraucher in Deutschland, die von dem Anbieter im Übrigen in deutscher Sprache angesprochen werden und von denen - wie hier - nicht überwiegend erwartet werden kann, dass sie AGB in englischer (Rechts-) Sprache ohne Werteres verstehen, die AGB nur in englischer Sprache aufrufen können (vergleiche AG Köln -114 C 22/12 -, Urteil vom 24.- September 2012).

Die Verstöße begründen eine Wiederholungsgefahr. Deren Beseitigung ist nicht erkennbar. Die Beklagte war daher antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung seiner berechtigten Abmahnkosten in Höhe einer angemessenen Pauschale nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 2 ZPO.

Die Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:


OLG Nürnberg: Facebook-Massenabmahnungen der Binary Services GmbH / Revolutive Systems GmbH wegen fehlendem Impressum rechtsmissbräuchlich

OLG Nürnberg
Urteil vom 03.12.2013
3 U 348/13


Das OLG Nürnberg hat völlig zu Recht entschieden, dass die im Namen der Binary Services GmbH / Revolutive Systems GmbH ausgesprochenen Massenabmahnungen wegen fehlender Anbieterkennzeichnung bei Facebook rechtsmissbräuchlich sind. Die falsche Entscheidung der Vorinstanz (siehe LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche, Anm. zu Urteil vom 31.01.2013 - 1 HK O 1884/12) wurde völlig zu Recht aufgehoben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich.
[...]
Vorliegend hat die Klägerin in einem Zeitraum von wenigen Tagen im August 2012 (08.08. bis 16.08) unstreitig mindestens 199 Abmahnungen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19.08.2013, S. 30 = Bl. 172 d.A.) gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der Impressumsverpflichtung gemäß § 5 TMG ausgesprochen.
[...]
Diese "Abmahnwelle" stand in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.
[...]
Weiteres Indiz für das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin ist, dass diese bis auf die beiden beim Senat anhängigen Verfahren unstreitig keinen Unterlassungsanspruch weiter gerichtlich verfolgt hat. Hinzu kommt. dass die Verfolgung in den beiden Verfahren erst in die Wege geleitet wurde, als die angeblichen Verletzer ihrerseits negative Feststellungsklagen erhoben hatten. Die Klagen dienten damit in erster Linie auch dazu, nach Verzicht auf die Klagerücknahme diese Klagen unzulässig werden zu lassen."


Siehe zum Thema auch "Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH zur Hinterlegung von Pflichtangaben im Internet - Google-Adwords-Anzeige muss Pflichtangaben nach § 4 HWG nicht selbst enthalten - Verlinkung genügt

BGH
Urteil vom 06.06.2013
I ZR 2/12
Pflichtangaben im Internet
HeilmittelwerbeG § 4 Abs. 1, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1


Mit dieser Entscheidung konkretisiert der BGH seine Anforderungen an die ordnungsgemäße Hinterlegung von Pflichtangaben im Internet. Die Entscheidung bezieht sich auf die Pflichtinformationen nach § 4 HWG lässt sich aber natürlich auf andere Pflichtanhaben (Anbieterkennzeichung / Impressum ; Informationen bei Fernabsatzgeschäften usw.) übertragen.

Leitsatz des BGH:
Eine Google-Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt; der elektronische Verweis muss zu einer Internetseite führen, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - I ZR 2/12 - LG Köln

Aus den Entscheidungsgründen:
"Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass es den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und 4 HWG genügt, wenn eine Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtanga-ben gelangt, und der auch tatsächlich zu einer Internetseite führt, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht les-bar wahrgenommen werden können (vgl. Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 4. Aufl., § 4 Rn. 139; Reinhart in Gröning, Heilmittelwerberecht, 2009, § 4 HWG Rn. 103; v. Czettritz, PharmR 2004, 22; Reese, PharmR 2004, 269; Dierks/Backmann, PharmR 2011, 257, 260; für Werbung gegenüber Fachkreisen ebenso KG, PharmR 2004, 23, 24; Mand in Prütting, Fachanwaltskommen-tar Medizinrecht, 2. Aufl., § 4 HWG Rn. 60; aA Doepner, HWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 69; Ernst, PharmR 1998, 195, 199; Riegger, Heilmittelwerberecht, 2009, § 4 HWG Rn. 20). Dies kann dadurch geschehen, dass der elektronische Verweis unmittelbar, das heißt ohne weitere Mausklicks zur einer Internetseite führt, auf der sich allein die Pflichtangaben befinden. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn die Pflichtangaben wegen der Größe des vom Verbraucher benutzten Bildschirms nur durch Scrollen vollständig wahrgenommen werden können. Enthält die Internetseite dagegen noch weitere Inhalte, ist das Unmittelbar-keitskriterium nur dann erfüllt, wenn der elektronische Verweis den Verbraucher direkt zu der Stelle der Seite führt, wo sich die Pflichtangaben befinden. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Verbraucher lediglich die Möglichkeit hat, auf der verlinkten Seite durch Scrollen die Pflichtangaben aufzusuchen."

OLG Düsseldorf: Impressum im Info-Bereich von Facebook nicht ausreichend - BGH dürfte dies anders sehen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 13.8.2013
I-20 U 75/13


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Impressum im Info-Bereich von Facebook nicht den Anforderungen von § 5 TMG genügt. Das Gericht ist der Ansicht, dass ein durchschnittlicher Internetnutzer unter der Rubrik "Info" keine Anbieterkennzeichnung erwartet. Die Anforderungen des OLG Düsseldorf sind überzogen und erinnern an eigentlich längst vergangene "Stilblüten" der Rechtsprechung nach Einführung der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zudem nur schwer mit der Rechtsprechung des BGH zu vereinbaren (siehe BGH, Urteil vom 20.07.06 – I ZR 228/03 ). Der BGH macht völlig zu Recht weniger strenge Vorgaben für die Erfüllung von Informationspflichten.

Letztlich sind Facebook und die anderen Plattformbetreiber gefragt, ihren Nutzern eine entsprechende technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.