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OLG München: Angabe der Lieferzeit "ca. 2-4 Werktage" in einem Online-Shop ist hinreichend bestimmt und damit zulässig.

OLG München
Urteil vom 08.10.2014
29 W 1935/14


Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe der Lieferzeit mit "ca. 2-4 Werktage" in einem Online-Shop hinreichend bestimmt und damit zulässig ist. Die Entscheidung ist zu begrüßen und richtig. Dennoch ist nach wie vor Vorsicht geboten (siehe zum Thema "Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay & Co."), da die Angabe von "ca.-Lieferzeiten" von einigen Gerichten nach wie vor kritisch gesehen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2-4 Werktage" ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB. 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6 Auflage 2012. § 308 Rn. 23; OLG Bremen MMR 2010, 26; OLG Frankfurt MMR 2011. 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013. 100). Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen."



OLG Bremen: Angabe der Lieferzeit mit "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage" wettbewerbswidrig - Vorsicht bei eBay und Amazon

OLG Bremen
Urteil vom 05.10.2012
2 U 49/12


Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Angabe zur Lieferzeit von "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage" wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam und damit wettbewerbswidrig ist. Auch Amazon und eBay geben derartig unbestimmte Angaben zur Lieferzeit vor, so dass auch insoweit mit weiteren Abmahnungen zu rechnen ist.

OLG Frankfurt: Abmahnklassiker - Wettbewerbsverstöße in AGB - "Lieferung in der Regel innerhalb", salvatorische Klausel und Verfügbarkeitsvorbehalt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 27.07.2011
6 W 55/11
Lieferung in der Regel innerhalb ...


Das OLG Frankfurt hat nochmals bekräftigt, dass unpräzise Angaben zur Lieferzeit wettbewerbswidrig sind (siehe dazu auch Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay & Co.). Vorliegend verwendete der Shop Betreiber die Formulierung "in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang".

Zudem rügte das Gericht in Einklang mit der gängigen Rechtsprechung die vom Shop-Betreiber verwendete salvatorische Klausel
"Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt",
da anstelle der unwirksamen Regelung nicht die gesetzlichen Regelungen gelten sollten.

Auch der vom Verkäufer in den AGB enthaltene Verfügbarkeitsvorbehalt hielt das OLG Frankfurt völlig zu Recht für wettbewerbswidrig, da dem Verkäufer bei Nichtverfügbarkeit der Ware die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine gleichwertige Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Nicht wettbewerbswidrig sondern ein Bagatellverstoß ist es nach Ansicht des OLG Frankfurt hingegen, wenn ein Shopbetreiber zum Auslandsversand folgende Regelung verwendet: "Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart"

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:
"Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 I, II UWG anzusiedeln ist.“

Das OLG Hamm sieht dies jedoch anders und bejaht in derartigen Fällen einen Wettbewerbsverstoß (OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2009 - 4 U 225/08). Daher sollten nach wie vor die Kosten für den Versand in das Ausland bzw. die Berechnungsgrundlagen angegeben werden.

Die vollständige Entscheidung des OLG Frankfurt finden Sie hier:


"OLG Frankfurt: Abmahnklassiker - Wettbewerbsverstöße in AGB - "Lieferung in der Regel innerhalb", salvatorische Klausel und Verfügbarkeitsvorbehalt" vollständig lesen

Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay & Co.

Bereits im Jahr 2007 hat das KG Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az: 5 W 73/07) entschieden, dass "ca."-Angaben zur Lieferzeit wettbewerbswidrig sind (z.B. "in der Regel 3-4 Tage nach Geldeingang", "Lieferzeit 5-6 Tage"). Dennoch finden sich in zahlreichen Angeboten noch derartige Lieferzeitangaben, welche immer wieder abgemahnt werden. Es hilft einem Abgemahnten dabei nicht, dass diese Ansicht (zu Recht) nicht von allen Gerichten geteilt wird (z.B,. OLG Bremen - 2 U 42/09). Nach herrschender Ansicht kann ein Abmahner nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands bie Online-Angeboten wählen, bei welchem Gericht er gerichtliche Schritte einleitet.

Es stellt sich die Frage, ob es überhaupt erforderlich ist, eine Angabe zur Lieferzeit zu machen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.04.2005 - I ZR 314/02) geht ein Durchschittsverbraucher davon aus, dass eine in einem Online-Angebot beworbene Ware sofort lieferbar ist, es sei denn, es wird gut sichtbar auf abweichende Lieferzeiten hingewiesen. Der Hinweis "Lieferzeit auf Anfrage " ist nach Ansicht des OLG Hamm allerdings wettbwerbswidrig (Urteil vom 17.03.2009 - Az. 4 U 167/08).

Tip: Um Risiken zu vermeiden empfiehlt sich die Angabe fester Lieferzeiten (z.B. "Lieferung 3 Werktage nach Zahlungseingang").