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BGH legt EuGH vor: Markenrechtsverletzung wenn Dritter markenrechtsverletzende Waren ohne Kenntnis von Markenrechtsverletzung lagert

BGH
Beschluss vom 26.07.2018
I ZR 20/17
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VO (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 2 Buchst. b; VO (EU) Nr. 2017/1001 Art. 9 Abs. 3 Buchst. b


Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn ein Dritter markenrechtsverletzende Waren ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lediglich lagert.

Leitsatz:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. Nr. L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?

BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZR 20/17 - OLG München LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: