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Bundeskartellamt: Sektoruntersuchung zu Smart-TV - Bessere Verbraucher-Informationen über die Datenverarbeitung erforderlich

Das Bundeskartellamt hat den Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung zu Smart-TV vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt fordert im Rahmen seiner Verbraucherschutzbefugnisse bessere Verbraucher-Informationen über die Datenverarbeitung von Smart-TVs

Das Bundeskartellamt hat heute den Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung zu Smart-TVs vorgelegt. Smart-TVs sind internetfähige Fernsehgeräte, mit denen die Verbraucher über das klassische Fernsehprogramm hinaus Internetangebote wie Video-Streaming und viele weitere Informationen und Funktionen nutzen können. Sie stehen stellvertretend für viele Geräte des sog. Internet der Dinge (Internet of Things, kurz IoT).

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Ziel muss es sein, den Nutzern von Smart-TVs – und von IoT-Geräten generell – zu deutlich mehr Souveränität über ihre eigenen Daten zu verhelfen. Fast jedes neu verkaufte Fernsehgerät ist heute ein Smart-TV. Anders als herkömmliche Fernseher bieten Smart-TVs unterschiedlichste Nutzungsmöglichkeiten im digitalen Verbraucheralltag. Bei vielen Smartfunktionen hinterlassen Verbraucher jedoch digitale Spuren. Die Empfänger der Daten nutzen diese geschäftlich und zwar meistens, ohne die Verbraucher vorab ordnungsgemäß über die Datenverarbeitung zu informieren. Das sollte sich ändern.“

Die Sektoruntersuchung hat offen gelegt, dass Smart-TVs über vielfältige Möglichkeiten verfügen, personenbezogene Daten zu erheben. Hiervon machen Unternehmen bislang in unterschiedlichem Ausmaß Gebrauch. So können etwa das generelle Fernsehverhalten einer Person, ihre App-Nutzung, ihr Surf- und Klickverhalten oder auch biometrische Daten wie Stimme oder Cursorbewegungen sowie die im Einzelnen über den Fernseher abgespielten Inhalte erfasst und ausgewertet werden. Die Erhebung solch intimer Nutzungsdaten und ggf. deren Verwendung für personalisierte Werbung kann der Verbraucher zumeist durch Vornahme entsprechender Einstellungen an seinem Fernsehgerät verhindern.

Sich über die einschlägigen Datenschutzbestimmungen bereits vor dem Kauf zu informieren, ist für den Verbraucher nicht oder nur mit großem Aufwand möglich. Ist der Kauf aber erfolgt, fügen sich die Verbraucher regelmäßig in die ihnen bei der Ersteinrichtung des Geräts angezeigten Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen, da sie hierzu keine Alternative sehen.

Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die Datenschutzbestimmungen der in Deutschland aktiven Smart-TV-Hersteller fast durchgehend schwerwiegende Transparenzmängel aufweisen und damit gegen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Sie sind vor allem deshalb für die Verbraucher nicht nachvollziehbar, weil sie für eine Vielzahl von Diensten und Nutzungsprozessen gelten sollen. Diese „one fits all“-Architektur führt dazu, dass die Verbraucher nicht zuverlässig erfahren, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche Datenverarbeitungen durch welchen Nutzungsprozess ausgelöst werden, welche Daten an Dritte übermittelt werden und wie lange einzelne Daten gespeichert werden. Die Verbraucher können daher ihr Anwendungsverhalten nicht so steuern, dass sie möglichst wenige private personenbezogene Daten preisgeben.

Daneben hat das Bundeskartellamt auch Datensicherheitsrisiken der Software von Smart-TVs untersucht. Nachdem in der Vergangenheit immer wieder über Mängel berichtet wurde, hat die Sektoruntersuchung deutlich gemacht, dass sich Hersteller mit unterschiedlichem Aufwand um ein hohes Datensicherheitsniveau bemühen. Bei etlichen Herstellern ist nicht gesichert, dass der Sicherheitsstandard der Geräte auch in den Jahren nach dem Kauf durch Software-Aktualisierungen (Updates) aufrechterhalten wird. Kein Unternehmen macht verbindliche Angaben dazu, wie lange seine Produkte mit Sicherheits-Updates versehen werden. Für die Verbraucher ist diese Information jedoch unerlässlich, um einschätzen zu können, wie lange sie das Gerät uneingeschränkt gefahrlos verwenden können. Der Gesetzgeber sollte in Bezug auf die Versorgung mit Software-Updates die Rechtsstellung des Verbrauchers insbesondere gegenüber Herstellern verbessern.

Das Bundeskartellamt hat zudem eine Reihe weiterer Problemfelder rechtlich analysiert, die die Verbraucher bei der Verwendung von IoT-Produkten betreffen, z. B. die Rechtmäßigkeit von Werbeeinblendungen im TV-Portal.

Andreas Mundt weiter: „Datenschutz muss bei Smart-TVs – und auch generell bei kommunikationsfähigen Geräten des Internet of things – zu einem echten Wettbewerbsparameter werden. Wenn Verbraucher effektiv in die Lage versetzt werden, die Datenschutz- und Datensicherheitsqualität eines Produkts zu beurteilen, kann eine bewusste Nachfrage nach datenschutzfreundlichen Geräten entstehen. Das Bundeskartellamt empfiehlt Entscheidern, Unternehmen und Wissenschaft daher, auf Datenschutzinformationen hinzuwirken, die aussagekräftig sind, einfach aufgefasst werden können und bereits vor dem Kauf der Geräte verfügbar sind.“

In Anknüpfung an den Bericht empfiehlt das Bundeskartellamt:

Verbraucher sollten noch besser und zielgerichteter über die Möglichkeit zur extensiven Datensammlung und -verarbeitung von Smart-TVs und Internet of Things-Geräten insgesamt informiert und aufgeklärt werden.
Haftungsfragen beim Zusammenspiel der verschiedenen Akteure im IoT-Bereich sollten durch entsprechende gesetzliche Regelungen geklärt werden.
Es bedarf eines klaren gesetzlich geregelten Anspruchs des Verbrauchers auch gegenüber dem Hersteller auf Software-Updates.
Die verantwortlichen Unternehmen sollten verpflichtet werden, notwendige Informationen (Produktinformationen, Datenschutz, Voreinstellungsmöglichkeiten, etc.) klarer und einfacher zu vermitteln.
Verbrauchern sollte es leichter gemacht werden, Datenschutzstandards bei einer Kaufentscheidung zu berücksichtigen, insbesondere durch eingängige Bildsymbole.
Das Bundeskartellamt kann im Bereich des Verbraucherschutzes Untersuchungen durchführen und so Defizite identifizieren. Über die Befugnis, etwaige Rechtsverstöße per behördlicher Verfügung abzustellen, verfügt das Amt hingegen nicht (vgl. PM vom 12. Juni 2017).

Das Bundeskartellamt hatte die Sektoruntersuchung Smart-TVs im Dezember 2017 auf Basis seiner seit Mitte 2017 bestehenden verbraucherrechtlichen Kompetenzen eingeleitet (vgl. PM vom 13. Dezember 2017). Die Ermittlungen betrafen rund 20 Anbieter, die in Deutschland Smart-TVs unter eigenen Marken absetzen. Außerdem wurden Fachleute aus Praxis und Wissenschaft konsultiert.

Den Bericht finden Sie hier:



LG Berlin: Preisvergleichsportal für Brust-Vergrößerungen muss auf Zahlungen und Provisionen der gelisteten Ärzte hinweisen - Mouse-Over-Funktion hinter einem I nicht ausreichend

LG Berlin
Urteil vom 11.12.2018
16 O 446/17


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Preisvergleichsportal für Brust-Vergrößerungen gut sichtbar und deutlich auf Zahlungen und die Verpflichtung der Zahlung von Provisionen der gelisteten Ärzte an den Portalbetreiber hinweisen muss. Ein Hinweis per Mouse-Over-Funktion hinter einem "I" ist nicht ausreichend. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Klager steht gegen die Beklagte sowohl wegen der ursprünglichen Gestaltung ihres Ärzteportals ohne mouse-over-Funktion, als auch wegen der geänderten Gestaltung ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG zu.

Indem die Beklagte auf ihrer Internetseite nicht darüber informierte, dass im Portal nur solche Ärzte Berücksichtigung finden, die zuvor eine Zahlung an die Beklagte leisteten und sich zu künftigen Provisionszahlungen verpflichteten, enthielt sie den Verbraucherinnen eine wesentliche Information vor, deren Kenntnis für eine informierte geschäftlichen Entscheidung nötig ist.

Indem die Beklagte auf ihrer Internetseite nicht darüber informierte, dass im Portal nur solche Ärzte Berücksichtigung finden, die zuvor eine Zahlung an die Beklagte leisteten und sich zu künftigen Provisionszahlungen verpflichteten, enthielt sie den Verbraucherinnen eine wesentliche Information vor, deren Kenntnis für eine informierte geschäftlichen Entscheidung nötig ist.

Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich im Sinne des § 5a II UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1275 Rn. 36 = WRP 2013, 57 - Zweigstellenbriefbogen; GRUR 2016, 1076 Rn. 31 - LGAtested). Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (GRUR 2017,
1265, Tz. 19 - Preisportal -, zitiert nach beck-online).

Das Verhältnis zwischen Patient und Arzt ist in besonderer Weise durch die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens geprägt. Anders als beim Kauf von Waren des alltäglichen Bedarfs nutzt die Verbraucherin, die eine Brustoperation vornehmen lassen möchte, das Portal nicht nur für einen reinen Preisvergleich, sondern sie erhofft sich von ihm Informationen, die ihr eine Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit der vorgestellten Mediziner in Bezug auf ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erlauben. Da der Kreis der Ärzte, die Brustoperationen - in der Regel Brustvergrößerungen - vornehmen, begrenzt ist, geht sie davon aus, in einem Spezialportal, wie es die Beklagte abrufbar hält, die Mehrzahl der in Betracht kommenden Anbieter solcher Eingriffe vorzufinden, mindestens aber diejenigen Ärzte, die über einen guten Ruf in der Branche und bei den Betroffenen verfügen. Das gilt umso mehr, wenn der Portalbetreiber Noten ausgibt und Kundenbewertungen wiedergibt, die ausnahmslos die Annahme nahe legen, dass die präsentierten Ärzte zur Spitzengruppe der Operateure zählen.

Zwar weiß auch die Referenzverbraucherin, dass die Beklagte ihre Dienstleistung, die sie gegenüber den Frauen kostenlos erbringt, auf die eine oder andere Art finanzieren muss. Ihrer Vorstellung nach geschieht dies üblicherweise durch Werbung. Die Nutzerin der Internetseite hegt daher insgesamt die Erwartung, dass der Seitenbetreiber als im Großen und Ganzen neutraler Dritter zwischen ihr und den Ärzten steht. Sie rechnet nicht damit, dass er vollständig im Lager der Gegenseite verankert ist und die vorgestellten Arzte nur deshalb einen Platz auf der Liste fanden, weil sie Zahlungen an den Betreiber leisteten bzw. sich zu solchen Zahlungen verpflichteten. Hätte sie Kenntnis von diesem Umstand, begegnete sie dem Inhalt der Seite mit deutlich mehr Skepsis und sähe vielfach von vornherein davon ab, über die Seite der Beklagten Kontakt zu den dort präsentierten Medizinern aufzunehmen. Der Umstand, dass sich die Beteiligten eine Aufnahme in die Liste „erkaufen“ können, zeigt, dass es sich in erster Linie um ein Marketing instrument für die beteiligten Mediziner handelt. Die Aufklärung darüber, wie die vorgestellten Mediziner Aufnahme in das Portal finden, stellt daher eine wesentliche Information dar, die die Beklagte den Frauen vorenthält.

Die dagegen gerichteten Einwendungen der Beklagten überzeugen nicht.

Sie argumentiert, dass die Tatsache, dass die teilnehmenden Ärzte Zahlungen an sie leisten, nicht zwangsläufig bedeute, dass sie kein objektives, neutral erstelltes und für die Nutzerin hilfreiches und transparentes Portal zur Verfügung stelle. Das mag zutreffen. Es liegt aber im alleinigen und freien Ermessen der Nutzerin, darüber zu entscheiden, welche Bedeutung sie den im Portal enthaltenen Bewertungen bei dieser Art der Finanzierung zumessen und welche Rückschlüsse sie daraus in Bezug auf die Vertrauenswürdigkeit der vorgestellten Arzte ziehen möchte. Sie selbst muss die Entscheidung treffen, nicht die Beklagte. § 5a UWG dient ja gerade dazu, die Entscheidungsfreiheit des informierten Verbrauchers zu gewährleisten. Das Gleiche gilt in Bezug auf die von der Beklagten in Anspruch genommene Objektivität der erteilten Informationen.

Die Beklagte verweist ferner darauf, dass sich die Verbraucherin über die Finanzierung des Portals keine Gedanken mache. Auch das mag so sein. Es bedeutet aber nicht, dass ihr die Finanzierung der Internetseite durch Zahlungen der teilnehmenden Arzte deswegen gleichgültig wäre. Selbst wenn es einer besonders aufmerksamen Verbraucherin auffiele, dass die Internetseite der Beklagten keine Werbung enthält, müsste sie daraus nicht notwendig den Schluss ziehen, dass es die vorgestellten Mediziner sind, die die Seite über ihre Zahlungen finanzieren. Ebenso kämen bspw. große Versicherungsunternehmen, Ärztegruppierungen o. ä. Einrichtungen in Betracht. Die Änderung des Internetauftritts gemäß Anlage K 14 führt aus dem Verletzungsbereich nicht hinaus.

Der Aufklärungshinweis ist von der durchschnittlichen Nutzerin nicht auffindbar, und zwar auch dann nicht, wenn man ihn sich in der Größe denkt, wie ihn die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03. Dezember 2018 wiedergibt. Das „i“-Symbol erscheint auch dann in einer so winzigen Größe, dass es leicht übersehen werden kann. Das gilt umso mehr, als der Blick der Nutzerin von dem türkisfarbenen Balken, der Überschrift und dem Foto gefangen genommen wird. Allein aus dem besser lesbaren Wort „VERGLEICH“ ergibt sich nicht, dass sich dahinter wichtige Informationen zur Vorgehensweise des Portalbetreibers bei der Auswahl der präsentierten Ärzte verbergen. Man sucht Hinweise zur Methodik nicht an dieser unauffälligen Stelle. Im Übrigen liegt es bei mouse-over-Funktionen in der Natur der Sache, dass ein Abruf des dahinter liegenden Textes gerade nicht sichergestellt ist, sondern vielfach auf Zufall beruht, je nachdem, wohin der Nutzer den Cursor steuert. Anders ist es nur bei einem deutlichen Hinweis darauf, dass und welche Informationen an dieser Stelle verborgen sind. Die Beklagte erteilt einen solchen deutlichen Hinweis mit dem Zeichen „i“ nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH zur Entscheidung vor inwieweit Autohersteller unabhängigen Werkstätten und Marktteilnehmern Informationen zu Ersatzteilen zur Verfügung stellen müssen

BGH
Beschluss vom 21.06.2018
I ZR 40/17
Ersatzteilinformation
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 6 Abs. 1 Satz 1; Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 Ziffer 2.1 Abs. 4 des Anhangs XIV; Verordnung (EU) Nr. 566/2011


Der BGH hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob und inwieweit Autohersteller unabhängigen Werkstätten und Marktteilnehmern Informationen zu Ersatzteilen zur Verfügung stellen müssen

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Hat der Hersteller die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen?

2. Liegt eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer vor, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröffnet?

BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZR 40/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Bei der Werbung mit einem Prüfzeichen erwartet Verbraucher dass das Produkt von einer neutralen fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien überprüft wurde

BGH
Urteil vom 21.07.2016
I ZR 26/15
LGA tested
UWG § 5a Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem Prüfzeichen erwartet Verbraucher dass das Produkt von einer neutralen fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien überprüft wurde. Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Werbung mit Testergebnissen.

Leitsätze des BGH:

a) Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor,
wenn diese zu seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gehört oder er sie sich mit zumutbarem
Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen
Entscheidung berücksichtigen kann.

b) Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher
zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt.

c) Bei der gemäß vorstehend b) vorzunehmenden Interessenabwägung sind auf Seiten des Unternehmers
dessen zeitlicher und kostenmäßiger Aufwand für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer
mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange
zu berücksichtigen.

d) Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem
Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.

e) Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des
Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher
erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen
Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte,
von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften
aufweist.

f) Bei Prüfzeichen besteht - ähnlich wie bei Warentests - regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers
zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15 - OLG Düsseldorf - LG Duisburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BfDI veröffentlicht Informationsbroschüre zur EU-Datenschutz-Grundverordnung, die auch den endgültigem Text der EU-DSGVO enthält.

Das Europäische Parlament hat am 14.04.2016 die zukünftige Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) verabschiedet. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat nun eine Informationsbroschüre veröffentlicht, die auch den endgültigem Text zur künftigen Europäischen Datenschutz-Grundverordnung enthält.

BVerwG: Journalisten haben Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit)

BVerwG
Urteil vom 20.02.2013
6 A 2.12


Das BVerwG hat völlig zu Recht entschieden, dass Journalisten auch gegen Bundesbehörden einen Auskunftsanspruch haben. Dies folgt - so das Gericht - unmittelbar aus der Pressefreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesnachrichtendienst hatte die Anfrage eines Journalisten verweigert und darauf verwiesen, dass die landesrechtlichen Pressegesetze, die einen entsprechenden Anspruch vorsehen, nicht auf Bundesbehörden anzuwenden seien. Die Klage auf Auskunftserteilung wurde dennoch abgewiesen.Das BVerwG führt aus, dass sich der Auskunftsanspruch sich nur auf Informationen bezieht, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden sind und dies vorliegend nicht der Fall sei.

Die Pressemitteilung des BVerwG finden Sie hier:

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