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VG Köln: Juristische Person mit Sitz außerhalb der EU kann sich nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen

VG Köln
Beschluss vom 14.11.2022
6 L 1523/22


Das VG Köln hat entschieden, dass sich eine juristische Person mit Sitz außerhalb der EUnicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann.

Leitsätze des Gerichts:
Wer auftragsbasiert den Interessen Dritter durch strategische Beratung und andere Dienstleistungen der Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke einer öffentlichen Meinungsbildung im Sinne der Auftragsgeber dient und dabei auch Mittel, Methoden und Ausdrucksformen mit journalistisch-redaktionellem Anschein verwendet, kann sich nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen.

Presseethische Grundsätze können auch als freiwillige Selbstverpflichtung in Form eines Pressekodex für die Bestimmung des Schutzbereichs der Pressefreiheit relevant sein.

Eine juristische Person, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, kann sich nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Es ist kein Anordnungsanspruch in Form einer Rechtsposition ersichtlich, die auf Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG gestützt werden kann.

Gegen einen presserechtlichen Informationsanspruch (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG),

vgl. dazu: VG Köln, Beschluss vom 22.08.2022 – 6 L 978/22 –, juris, Rn. 23 m. w. N.,

spricht bereits, dass die Antragstellerin keine Presse im Sinne des verfassungsunmittelbaren Informationsanspruchs ist. Publizistisch tätig, d. h. Vertreter der Presse, ist nur, wer deren Funktion wahrnimmt. Ob der erforderliche Funktionsbezug vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; das schließt typisierende Bewertungen nicht aus. Der Schutz der Pressefreiheit knüpft nach Maßgabe des weiten und formalen Pressebegriffs an das Substrat einer Publikation in gedruckter oder digitalisierter und zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form an. Darüber hinaus wird in inhaltlicher Hinsicht vorausgesetzt, dass die Publikation am Kommunikationsprozess zur Ermöglichung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung teilnimmt. Dies ist ohne weiteres regelmäßig nur bei Presseunternehmen wie etwa Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für Journalisten und Redakteure, deren Berufsbild ebenfalls von der Wahrnehmung dieser Aufgabe geprägt wird. Bei anderen Unternehmen fehlt es an einer vergleichbar eindeutigen Verknüpfung zwischen Tätigkeit und publizistischem Zweck. In diesen Fällen bedarf daher näherer Prüfung, ob der erforderliche Funktionsbezug vorliegt. Insoweit ist darauf abzustellen, welche Tätigkeit das Unternehmen prägt und wofür die begehrten Informationen verwendet werden (sollen). Der Informationsanspruch knüpft an die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse an. Dieser verfassungsrechtlich begründete Funktionsbezug verhindert ein zweckwidriges Ausufern des Kreises der Anspruchsberechtigten. Es ist daher jedenfalls zu verlangen, dass das journalistisch-redaktionell aufbereitete Angebot nach Inhalt und Verbreitungsart dazu bestimmt und geeignet ist, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris, Rn. 24 ff. m. w. N.

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Antragstellerin dient auftragsbasiert privaten Interessen oder auch Interessen von öffentlichen Trägern durch strategische Beratung und andere Dienstleistungen der Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke einer öffentlichen Meinungsbildung im Sinne der Auftragsgeber. Dazu verwendet sie möglicherweise auch Mittel, Methoden und Ausdrucksformen mit journalistisch-redaktionellem Anschein, die jedoch bereits aufgrund der Auftragsmotivation presseethischen Grundsätzen zuwiderlaufen, welche auch als freiwillige Selbstverpflichtung in Form von Pressekodices für die Bestimmung des Schutzbereichs der Pressefreiheit relevant sind.

Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 – 2 C 41.18 –, juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 27. 06.2012 – 5 B 1463/11 –, juris, Rn. 47; VG Saarland, Urteil vom 12.10.2006 – 1 K 64/05 –, juris, Rn. 60 ff.

In Ziffer 6. der Publizistischen Grundsätze (Pressekodex) des Deutschen Presserates in der Fassung vom 11.11.2019,

abrufbar auf www.presserat.de/pressekodex.html,

heißt es: „Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.“ Laut Ziffer 7. gebietet die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden.

Im Übrigen nehmen auch nach der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ im Journalistenkodex des Schweizer Presserates in der Fassung vom 05.06.2008,

abrufbar unter www.presserat.ch/journalistenkodex/erklaerung,

Journalistinnen und Journalisten weder Vorteile noch Versprechungen an, die geeignet sind, ihre berufliche Unabhängigkeit und die Äußerung ihrer persönlichen Meinung einzuschränken (Ziffer 9). Sie vermeiden in ihrer beruflichen Tätigkeit als Journalistinnen und Journalisten jede Form von kommerzieller Werbung und akzeptieren keinerlei Bedingungen von Seiten der Inserentinnen und Inserenten (Ziffer 10). Sie nehmen journalistische Weisungen nur von den hierfür als verantwortlich bezeichneten Mitgliedern ihrer Redaktion entgegen, und akzeptieren sie nur dann, wenn diese zur Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten nicht im Gegensatz stehen (Ziffer 10).

Die Antragstellerin trägt vor, „ein Redaktionsbüro für die Belieferung von deutschsprachigen Medien mit tagesaktuellen Inhalten“ zu betreiben. Ihr Geschäftsführer ist ausweislich des in Kopie vorgelegten Presseausweises ein in der Schweiz akkreditierter Journalist. Auf ihrer Internetseite „Internetadresse wurde entfernt“ bewirbt die Antragstellerin sich als „content creation company“ folgendermaßen:

„[…]“

Ausweislich der Eintragung im Handelsregister des Kantons B. B1. ,

abrufbar unter: „Internetadresse wurde entfernt“

ist der Gesellschaftszweck der Antragstellerin wie folgt bestimmt:

„[…]“

von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützter Funktionsbezug zur Ermöglichung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung durch ein journalistisch-redaktionell aufbereitetes Angebot ist angesichts der gewerblichen Förderung der Eigeninteressen Dritter zu verneinen. Das Fehlen eines solchen Funktionsbezugs zeigt sich auch daran, dass die Antragstellerin als juristische Person kein eigenes Medium im presserechtlichen Sinne, sondern „corporate publishing“ für ihre Kunden in anderen „Medienkanälen“ betreibt. Das materielle Grundrecht der Pressefreiheit schützt Marketing und Lobbyismus auch dann nicht, wenn diese in journalistischen Erscheinungsformen betrieben werden.

Darüber hinaus steht einem presserechtlichen Anspruch wie auch einem auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Informationsfreiheitsanspruch der Antragstellerin entgegen, dass sie als ausländische juristische Person nicht grundrechtsberechtigt ist. Träger von Grundrechten sind in erster Linie natürliche Personen. Darüber hinaus gelten die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ausländische juristische Personen können sich dagegen nicht auf materielle Grundrechte berufen. Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verbieten eine ausdehnende Auslegung auf ausländische juristische Personen im Hinblick auf materielle Grundrechte; die Staatsangehörigkeit der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen ist dabei unerheblich. Eine Ausnahme bilden nur ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben. Auf diese juristischen Personen ist die Grundrechtsberechtigung zu erstrecken, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1287/17 –, juris, Rn. 26 ff. m. w. N.; BFH, Beschluss vom 24.01.2001 – I R 81/99 –, juris, Rn. 8 f.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne der Art. 772 - 827 des schweizerischen Obligationenrechts mit Sitz in C. (Kanton B. B1. ) sowie weiteren Niederlassungen in C1. (Kanton A. ) und in A1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist nicht Mitglied der Europäischen Union. Eine Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf schweizerische juristische Personen ergibt sich auch nicht aufgrund eines bilateralen Vertrages zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union.

Vgl. dazu: BFH, Urteil vom 08.08.2013 – V R 3/11 –, juris, Rn. 38.

Unabhängig von der Frage eines Anordnungsanspruchs ist auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die wie hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, besteht nur dann, wenn dem Antragsteller ohne deren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2018 – 13 C 59/17 –, juris, Rn. 2 m. w. N.

Derartige Nachteile hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es ist ihr auch ohne die begehrte Anordnung möglich, als Abonnentin („Follower“) des Twitter-Accounts des Bundesministeriums für Gesundheit (im Folgenden: Bundesministerium) von denjenigen Nachrichten („Tweets“) des Twitter-Accounts „Account-Adresse01“, die das Bundesministerium auf seinem Account @BMG_Bund mit Followern teilt („Retweets“), in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Wenn die Antragsgegnerin auf ihrem eigenen Account Nachrichten des Twitter-Profils „Account-Adresse01“ mit Abonnenten teilt, wird die Antragstellerin davon unmittelbar in Kenntnis gesetzt. Zwar kann die Antragstellerin den Inhalt dieser Retweets nicht unmittelbar auf dem Account der Antragsgegnerin lesen, weil sie – die Antragstellerin – vom Nutzer des Accounts „Account-Adresse01“ blockiert worden ist. Allerdings ist es ihr ohne weiteres möglich, im Falle eines solchen Retweets den Inhalt der Twitter-Nachricht auf der Internetseite „Internetadresse wurde entfernt“ nachzulesen, auf der der Twitter-Feed des Accounts „Account-Adresse01“ eingebettet ist. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum ihr trotz dieser Möglichkeit schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nicht mehr nachträglich durch eine Entscheidung in der Hauptsache beseitigt werden könnten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Strafgefangene haben keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt

OLG Karlsruhe
Beschluss vom 28.4.2022
2 Ws 55/22


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Strafgefangene keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt haben.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Internet für Strafgefangenen

Nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2022 hat ein Strafgefangener grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt.

Zur Entscheidung kam der Fall eines Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt Freiburg. Die Anstalt hatte den Antrag des Häftlings abgelehnt, ihm den Besitz eines Tablets mit Internetzugang zu gestatten oder Internetzugang „über eine sichere vertrauenswürdige Quelle“ zu gewähren. Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes gab das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 10. Februar 2022 keine Folge. Daraufhin erhob der Strafgefangene Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe.

Diese Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts verworfen. Soweit der Strafgefangene die Überlassung eines Tablets mit Internetzugang verlangte, hat sich der Senat dabei der gefestigten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte angeschlossen, wonach Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt zu gefährden, ohne dass dem durch Kontrollmaßnahmen der Anstalt hinreichend begegnet werden kann. Der 2. Strafsenat hat aber auch keinen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch auf einen Internetzugang in anderer Weise gesehen. Zur Begründung hat der Senat zunächst darauf hingewiesen, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Justizvollzugsgesetzbuch für Strafgefangene nur den Zugang zu Hörfunk und Fernsehen sowie Zeitungen und Zeitschriften geregelt, nicht aber auch einen Zugang zum Internet vorgesehen hat (§§ 59, 60 JVollzGB III). Ein genereller Anspruch auf Zugang zum Internet ergibt sich nach dem Beschluss des Senats auch nicht aus übergeordnetem Recht, etwa der im Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Informationsfreiheit. Dass der antragstellende Strafgefangene aus besonderen Gründen des Einzelfalls eines Internetzugangs zur Erlangung nicht anderweitig zugänglicher Informationen bedurfte, hatte er bereits selbst nicht behauptet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28.4.2022, Aktenzeichen: 2 Ws 55/22
Vorinstanz: Landgericht Freiburg, Beschluss vom 10.2.2022, Aktenzeichen: 13 StVK 582/21



OLG München: Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO umfasst auch einen Anspruch auf Unterlassung der zukünftigen Verarbeitung der gelöschten Daten

OLG München
Urteil vom 22.03.2022
18 U 1697/21 Pre


Das OLG München hat entschieden, dass der Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO auch einen Anspruch auf Unterlassung der zukünftigen Verarbeitung der gelöschten Daten umfasst.

Aus den Entscheidungsgründen:
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin kein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, die private Anschrift der Klägerin oder deren Telefonnummer zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie im Februar 2020 unter der URL https://www. …

1. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass Art. 17 DS-GVO dem Betroffenen im Einzelfall auch einen Unterlassungsanspruch gewähren kann. Der gegenteiligen Rechtsansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO schließt den Anspruch darauf ein, dass die gelöschten Daten nicht erneut verarbeitet werden. Hat der Verantwortliche - wie die Beklagte im vorliegenden Fall - die personenbezogenen Daten bereits gelöscht, kann bei Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr der auf Unterlassung künftiger Verarbeitung gerichtete Anspruch selbständig geltend gemacht werden.

a) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.07.2020 (Az: VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285) bereits entschieden, dass ein auf dauerhafte Auslistung beanstandeter Suchergebnisse gerichtetes Rechtsschutzbegehren grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst wird. Dem steht nicht entgegen, dass die technische Umsetzung eines solchen Begehrens sich unter Umständen nicht im einmaligen Löschen von Daten erschöpft, sondern weitere Maßnahmen erfordert, um die erneute Indexierung der beanstandeten Information unter dem fraglichen Suchbegriff zu verhindern.

Der Begriff der Löschung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ist autonom auszulegen. Das in der Vorschrift niedergelegte „Recht auf Löschung“ ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern - entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift - als „Recht auf Vergessenwerden“ normativ zu verstehen, so dass ihm auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterfällt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 17, zit. nach juris). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war das Rechtsschutzziel des damaligen Klägers im Übrigen ausdrücklich als Unterlassungsbegehren formuliert worden (vgl. a.a.O., Rn. 1).

b) Die Beklagte führt selbst aus, dass das Recht auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO in die Zukunft wirkt und einen Anspruch darauf gewährt, dass die gelöschten Daten nicht mehr verarbeitet werden dürfen (Berufungsbegründung, S. 3 f. = Bl. 83 f. d.A.). Da gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO der Verantwortliche nach einem Widerspruch des Betroffenen nicht mehr verarbeiten dürfe und gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei, bedeute dies im Umkehrschluss, dass eine Verarbeitung auch zukünftig nicht mehr erfolgen dürfe (a.a.O., S. 3 f. = Bl. 83 f. d.A.). Es erschließt sich nicht, warum es dem Betroffenen verwehrt sein sollte, dieses Verbot durch Erhebung einer Unterlassungsklage titulieren zu lassen, wenn der Verantwortliche dem Löschungsbegehren bereits entsprochen hat, aber eine Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.

2. Im vorliegenden Fall fehlt es aber sowohl an der Störereigenschaft der Beklagten als auch an der für einen Unterlassungsanspruch konstitutiven Wiederholungsgefahr. Denn die von der Klägerin beanstandete Datenverarbeitung - die Wiedergabe ihrer Privatanschrift und Telefonnummer unter den „Local Listings“ - war jedenfalls bis zum Löschungsverlangen der Klägerin, dem die Beklagte unverzüglich nachkam, rechtmäßig gewesen.

Als Betreiberin einer Suchmaschine ist die Beklagte nicht von sich aus zu einer proaktiven Prüfung des Inhalts der von ihrer Suchmaschine generierten Nachweise verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285, Rn. 19 m.w.N.). Störerin kann die Beklagte erst werden, wenn sie durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine zusammenhängende Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der daran geknüpften rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus Sicht des Betroffenen vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und zur Löschung aufgefordert wird (vgl. BGH a.a.O.). Kommt sie der Aufforderung unverzüglich nach, fehlt es an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung, welche die Störereigenschaft - und die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. Grüneberg-Herrler, BGB, 81. Aufl., § 1004 Rn. 32 m.w.N.) - begründen könnte.

a) Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gilt nicht uneingeschränkt, sondern muss - wie im vierten Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung ausgeführt - im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285, Rn. 23, zit. nach juris, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 24.09.2019 - C-136/17, NJW 2019, 3503, Rn. 57). Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, der Interessen seiner Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (BGH a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

Im Hinblick auf die in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht gebotene umfassende Prüfung muss die Abwägung jeweils zu demselben Ergebnis führen, unabhängig davon, ob der Abwägungsvorgang seinen Ausgangspunkt in der Frage nimmt, ob die Verarbeitung der Daten allgemein zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich war (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO), ob die Verarbeitung speziell der Daten des Betroffenen aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich war (Art. 9 Abs. 2 lit. g DS-GVO) oder ob der Verantwortliche zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, welche die Interessen, Rechte und Freihei18 U 1697/21 Pre - Seite 5 - ten des Betroffenen überwiegen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO) (vgl. BGH a.a.O., Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 24.09.2019 - C-136/17, NJW 2019, 3503, Rn. 59, 66; Urteil vom 13.05.2014 - C-131/12, NJW 2014, 2257, Rn. 76).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind im Bereich der unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Regelungen nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich (BGH a.a.O., Rn. 25 unter Verweis auf BVerfG, NJW 2020, 314, Rn. 34 - Recht auf Vergessen II). Der Senat hat bereits im Berufungstermin darauf hingewiesen, dass der Hinweisbeschluss vom 10.02.2022 (Bl. 94/99 d.A.), in dem er die Grundrechte der Parteien nach dem Grundgesetz fallbezogen gegeneinander abgewogen hatte, in diesem Punkt zu korrigieren ist.

b) Im vorliegenden Fall sind auf Seiten der Klägerin deren Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh in die Abwägung einzustellen. Das Interesse der Beklagten, im Rahmen des von ihr betriebenen Geolokalisierungsdienstes ihren Nutzern unter den „Local Listings“ Kontaktinformationen zu dem jeweiligen Ort zur Verfügung zu stellen, wird durch ihr Grundrecht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 GRCh geschützt.

Für das Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung kommt im vorliegenden Fall dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass die Beklagte die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht nur allgemein zugänglichen Quellen, sondern sogar der eigenen Internetpräsenz der Klägerin entnommen hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten hatte die Klägerin jedenfalls im Zeitraum von September 2013 bis August 2018 im Impressum ihres Internetauftritts eben jene Anschrift und Telefonnummer angegeben, deren Veröffentlichung sie der Beklagten nunmehr untersagen will (vgl. Anlage B 2). Die Beklagte durfte deshalb zunächst davon ausgehen, dass die Klägerin kein Interesse an der Geheimhaltung der von ihr selbst veröffentlichten Kontaktdaten hatte, sondern vielmehr mit deren Aufnahme in die „Local Listings“ einverstanden war.

c) Eine Pflicht zur unverzüglichen Löschung der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO traf die Beklagte deshalb allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Klägerin zur Löschung aufgefordert worden war. Da aufgrund des Vorbringens der Parteien davon auszugehen ist, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Einträge auf Verlangen der Klägerin unverzüglich gelöscht hat, kann im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf deren Löschung zustand.

aa) Einen Widerspruch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c DS-GVO gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Beklagte hat die Klägerin erst mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2020 (Anlage K 2) erhoben, mit dem sie die Beklagte unter anderem aufgefordert hat, die Veröffentlichung ihrer privaten Anschrift und ihrer privaten Telefonnummer zu unterlassen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten ist ihr dieses Schreiben am 14.05.2020 per Telefax zugegangen (vgl. Klageerwiderung, S. 5 = Bl. 19 d.A.).

bb) Die E-Mail der Klägerin vom 13.02.2020 (Anlage K 1) hatte dagegen keine Prüfungspflichten der Beklagten ausgelöst, weil die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass diese E-Mail der Beklagten zugegangen ist oder die Beklagte sich so behandeln lassen muss, als ob sie die E-Mail erhalten hätte.

Die Beklagte behauptet, dass die E-Mail vom 13.02.2020 ausweislich des von der Klägerin verwendeten Antragsformulars nicht an sie, sondern an die G. LLC gegangen sei. Dabei handele es sich um ein selbständiges Unternehmen, mit dem die Beklagte lediglich im Konzern der Alphabet Inc. verbunden sei (vgl. Klageerwiderung, S. 4 = Bl. 18 d.A.; Schriftsatz vom 21.12.2020, S. 2 = Bl. 32 d.A.).

Die Klägerin bestreitet dies nicht, hält den Einwand aber für unbeachtlich, weil sich das sogenannte „Local Listing“ auch für einen erfahrenen Benutzer der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine als ein - wenn auch besonders hervorgehobenes - Suchergebnis darstelle. Für den Benutzer sei in keiner Weise erkennbar, dass es sich dabei um einen vermeintlich nicht von der Beklagten verbreiteten Inhalt handeln solle, auf den sich das von der Beklagten bereitgestellte Formular angeblich nicht beziehe. Selbst wenn es sich so verhielte, müsste die Beklagte aber Vorsorge dafür treffen, dass Datenschutz-Beschwerden, die unter Verwendung des Formulars eingereicht würden, intern entsprechend zugeordnet und bearbeitet würden (Schriftsatz vom 10.12.2020, S. 2 = Bl. 26 d.A.).

Mit diesen Ausführungen verkennt die Klägerin, dass die Beklagte nicht ihre Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung der „Local Listings“ bestreitet, sondern den Erhalt der - an eine andere juristische Person gerichteten - E-Mail vom 13.02.2020. Eine Organisationspflicht der Beklagten, sicherzustellen, dass an andere juristische Personen des Konzerns gerichtete E-Mails ihr zeitnah zugeleitet werden, ist nicht ersichtlich. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag ist die Beklagte nicht die Muttergesellschaft des Konzerns (vgl. Schriftsatz vom 23.02.2021, S. 2 = Bl. 36 d.A.). Ihr obliegen deshalb auch keine Koordinationspflichten hinsichtlich der einzelnen zum Konzern gehörenden Unternehmen.

Die Klägerin hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte durch eine irreführende Gestaltung ihrer Formulare oder sonstiger Mitteilungen in zurechenbarer Weise eine Ursache gesetzt hatte, dass die Klägerin sich mit ihrer E-Mail vom 13.02.2020 an die unzuständige G. LLC gewandt hat. Dagegen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass das Anwaltsschreiben vom 07.05.2020 (Anlage K 2) zutreffend an die Beklagte („G. Ireland Ltd.“) gerichtet ist.

cc) Auf das Anwaltsschreiben vom 07.05.2020 hin hat die Beklagte unstreitig den streitgegenständlichen Eintrag unter den „Local Listings“ gelöscht. Dass die Beklagte auf die Aufforderung verspätet reagiert hätte, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt.

Das in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO verwendete Wort „unverzüglich“ bedeutet nach der für das deutsche Recht maßgeblichen Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Anhaltspunkte dafür, dass das Wort im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung einen anderen Sinngehalt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Der Beklagten ist grundsätzlich eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zu deren Konkretisierung regelmäßig die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NetzDG geregelte Frist zur Entfernung rechtswidriger Inhalte nach Eingang einer Beschwerde herangezogen werden. Danach muss ein rechtswidriger Inhalt - von dem hier nicht einschlägigen Sonderfall eines offensichtlich rechtswidrigen Inhalts abgesehen - innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt werden.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie auf die Löschungsaufforderung der Klägerin vom 07.05.2020 verspätet reagiert hätte. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten ist ihr die Aufforderung erst am 14.05.2020 zugegangen. Ihre Antwort, in der sie die Prüfung der Beanstandung der Klägerin ankündigt, datiert vom 19.05.2019 (Anlage K 3). In der Folgezeit wurde der streitgegenständliche Eintrag unstreitig gelöscht. Da die Klägerin den konkreten Zeitpunkt der Löschung nicht mitteilt, ist zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Löschung jedenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Eingang der Löschungsaufforderung bei der Beklagten erfolgt ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Anspruch auf Entfernung aus dem Google-Suchindex richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO und erfordert Abwägung aller Umstände des Einzelfalls - Recht auf Vergessenwerden

BGH
Urteil vom 03.05.2022
VI ZR 832/20
DSGVO Art. 17


Der BGH hat entschieden, dass sich der Anspruch auf Entfernung aus dem Google-Suchindex nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO richtet und eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfordert.

Leitsatz des BGH:
Zu den Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO.

BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20 - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe

Aus den Entscheidungsgründen:

"I. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, sondern ausschließlich aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ergeben.

Die Datenschutz-Grundverordnung ist zeitlich, sachlich und räumlich anwendbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 12 ff.). Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt insoweit aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 16). Das auf dauerhafte Auslistung gerichtete Rechtsschutzbegehren des Klägers ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17). Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch hingegen nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64).

II. Der Kläger hat auf der Grundlage des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auslistung des streitgegenständlichen Ergebnislinks aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, da die von der Beklagten vorgenommene Datenverarbeitung nach den relevanten Umständen des Streitfalls nicht zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Uploadfilter nach Maßgabe von Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU-Richtlinie - 2019/790) unionsrechtskonform und zulässig

EuGH
Urteil vom 26.04.2022
C-401/19
Polen ./. Parlament und Rat


Der EuGH hat entschieden, dass Uploadfilter nach Maßgabe von Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU-Richtlinie - 2019/790) unionsrechtskonform und zulässig sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die Inhalte, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen wollen, vor ihrer öffentlichen Verbreitung zu überprüfen, ist mit den erforderlichen Garantien verbunden, um ihre Vereinbarkeit mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit zu gewährleisten

Der Gerichtshof weist die von Polen erhobene Klage gegen Art. 17 der Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt ab Nach Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt1 gilt der Grundsatz, dass die Diensteanbieter für das Teilen von Onlineinhalten (sogenanntes „Web 2.0“) unmittelbar haften, wenn Schutzgegenstände (Werke usw.) von den Nutzern ihrer Dienste rechtswidrig hochgeladen werden. Die betroffenen Diensteanbieter können sich jedoch von dieser Haftung befreien. Hierfür müssen sie insbesondere gemäß Art. 172 die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte aktiv überwachen, um das Hochladen von
Schutzgegenständen zu verhindern, die die Rechteinhaber nicht über diese Dienste zugänglich machen wollen.

Polen hat beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 erhoben. Dieser Artikel verletze die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union3 verbürgt sind. Mit seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof die von Polen erhobene Klage ab.

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, um in den Genuss der in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 vorgesehenen Haftungsbefreiung zu kommen, de facto verpflichtet sind, eine vorherige Kontrolle der Inhalte durchzuführen, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen möchten, sofern sie von den Rechteinhabern die insoweit
einschlägigen und notwendigen Informationen erhalten haben. Im Übrigen sind diese Diensteanbieter, um eine solche vorherige Kontrolle durchführen zu können, in Abhängigkeit von der Zahl der hochgeladenen Dateien und der Art des fraglichen Schutzgegenstands gezwungen, auf Instrumente zur automatischen Erkennung und Filterung zurückzugreifen. Eine solche
vorherige Kontrolle und eine solche vorherige Filterung sind jedoch dazu angetan, ein wichtiges Mittel zur Verbreitung von Inhalten im Internet einzuschränken. Unter diesen Umständen bewirkt die für die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eingeführte spezielle Haftungsregelung eine Einschränkung der Ausübung des Rechts der Nutzer der
entsprechenden Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Sodann führt der Gerichtshof zur Rechtfertigung einer solchen Einschränkung und insbesondere zu ihrer Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das mit Art. 17 der Richtlinie 2019/790 verfolgte legitime Ziel des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums erstens aus, dass der

Unionsgesetzgeber, um der Gefahr vorzubeugen, die u. a. die Nutzung von Instrumenten zur automatischen Erkennung und Filterung für das Recht der Nutzer von Diensten für das Teilen von Online-Inhalten auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit darstellt, eine klare und präzise Grenze für die Maßnahmen aufgestellt hat, die in Umsetzung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtungen getroffen oder verlangt werden können, indem er insbesondere Maßnahmen ausgeschlossen hat, die rechtmäßige Inhalte beim Hochladen filtern oder sperren. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass ein Filtersystem, bei dem die Gefahr bestünde, dass es nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und
einem zulässigen Inhalt unterscheidet, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte, mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit unvereinbar wäre und das angemessene Gleichgewicht zwischen ihm und dem Recht des geistigen Eigentums nicht beachten würde.

Zweitens sieht Art. 17 der Richtlinie 2019/790 vor, dass es den Nutzern dieser Dienste mit dem nationalen Recht gestattet wird, von ihnen beispielsweise zum Zweck von Parodien oder Pastiches generierte Inhalte hochzuladen, und dass sie von den Anbietern dieser Dienste darüber informiert werden, dass sie Werke und sonstige Schutzgegenstände im Rahmen der im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nutzen können.

Drittens kann nach diesem Art. 17 die Haftung der Diensteanbieter für die Sicherstellung der Nichtverfügbarkeit bestimmter Inhalte nur unter der Voraussetzung ausgelöst werden, dass die betreffenden Rechteinhaber ihnen die einschlägigen und notwendigen Informationen über diese Inhalte übermitteln.

Viertens sieht Art. 17 vor, dass seine Anwendung nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen darf, was bedeutet, dass die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten nicht verpflichtet sein können, das Hochladen und die öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten zu verhindern, die sie im Hinblick auf die von den Rechteinhabern bereitgestellten Informationen sowie etwaige Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht eigenständig inhaltlich beurteilen müssten, um ihre Rechtswidrigkeit festzustellen.

Fünftens führt Art. 17 mehrere verfahrensrechtliche Garantien ein, die das Recht der Nutzer dieser Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in den Fällen schützen, in denen die Anbieter dieser Dienste trotz der Garantien, die in diesen Bestimmungen vorgesehen sind, dennoch irrtümlich oder ohne Grundlage zulässige Inhalte sperren sollten.

Der Gerichtshof zieht daraus den Schluss, dass die sich aus der mit der Richtlinie eingeführten speziellen Haftungsregelung ergebende Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die Inhalte, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen möchten, vor ihrer öffentlichen Verbreitung zu kontrollieren, vom Unionsgesetzgeber mit angemessenen Garantien versehen wurde, um die Wahrung des Rechts der Nutzer dieser Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und das angemessene Gleichgewicht zwischen diesem Recht und dem Recht des geistigen Eigentums sicherzustellen.

Nichtsdestoweniger ist es Sache der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung dieser Bestimmung stützen, die es erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Charta geschützten Grundrechten sicherzustellen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz - UrhDaG am 01.08.2021 in Kraft getreten - Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

Das Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz UrhDaG) ist am 01.08.2021 in Kraft getreten.

Siehe auch zum Thema:

Bundestag hat Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes angenommen - Uploadfilter & Co.

EuGH-Generalanwalt: Uploadfilter - Art.17 Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt mit Meinungs- und Informationsfreiheit vereinbar


EuGH-Generalanwalt: Uploadfilter - Art.17 Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt mit Meinungs- und Informationsfreiheit vereinbar

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 15.07.2021
C-401/19
Polen / Parlament und Rat


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (Upload-Filter) mit der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit vereinbar ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt ist vereinbar mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgt sind Zwar wird mit Art. 17 in die Freiheit der Meinungsäußerung eingegriffen, doch genügt der Eingriff den Anforderungen der Charta

Nach Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt1 haften Anbieter von Online-Sharing-Diensten (sogenanntes „Web 2.0“) unmittelbar, wenn Schutzgegenstände (Werke usw.) von den Nutzern ihrer Dienste rechtswidrig hochgeladen werden. Die betroffenen Diensteanbieter können sich jedoch von dieser Haftung befreien. Hierfür müssen sie gemäß Art. 17 die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte aktiv überwachen, um das Hochladen derjenigen Schutzgegenstände zu verhindern, die die Rechteinhaber nicht über diese Dienste zugänglich machen wollen. Diese vorbeugende Überwachung muss in vielen Fällen in Form einer Filterung erfolgen, die mit Hilfe von Tools zur automatischen Inhaltserkennung durchgeführt wird.

Polen hat beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 erhoben. Dieser Artikel verletze die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verbürgt sind. Der Gerichtshof hat sich also anhand einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Art. 17 damit zu befassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es mit diesen Freiheiten vereinbar ist, wenn den Online-Vermittlern gewisse Überwachungs- und Filterungspflichten auferlegt werden.

In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe dem Gerichtshof vor, die Vereinbarkeit von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 mit der Freiheit der Meinungsäußerung festzustellen und daher die Klage der Republik Polen abzuweisen.

Der Generalanwalt geht insoweit davon aus, dass die angefochtenen Bestimmungen durchaus in die Freiheit der Meinungsäußerung der Nutzer von Online-Sharing-Diensten eingreifen. Dieser Eingriff erfülle aber die Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta und sei daher mit dieser vereinbar.

Insbesondere achten nach Ansicht des Generalanwalts die angefochtenen Bestimmungen den Wesensgehalt der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit. Zwar können die Behörden im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Internets für diese Freiheit die Online-Vermittler nicht dazu verpflichten, die über ihre Dienste geteilten oder übertragenen Inhalte
generell nach unzulässigen oder unerwünschten Informationen jeglicher Art zu durchsuchen, doch der Unionsgesetzgeber kann – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung treffen, bestimmten Online-Vermittlern bestimmte Maßnahmen zur Überwachung ganz bestimmter unzulässiger Informationen vorzuschreiben.

Weiter weist der Generalanwalt darauf hin, dass Art. 17 der Richtlinie 2019/790 einer von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht, da mit ihm ein wirksamer Schutz geistigen Eigentums sichergestellt werden soll.

Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt der Generalanwalt u. a. aus, dass dem Unionsgesetzgeber ein weites Ermessen zustehe, um die Freiheit der Meinungsäußerung und die Rechte der Inhaber des geistigen Eigentums miteinander in Einklang zu bringen. Somit habe der Gesetzgeber die Entscheidung treffen können, die für Anbieter von Online-Diensten geltende Haftungsregelung, die sich ursprünglich aus der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr ergeben habe, dahin zu ändern, dass bestimmten Anbietern Überwachungspflichten auferlegt werden.

Gleichwohl birgt diese neue Regelung eine Gefahr des „Overblockings“ zulässiger Informationen. Die Anbieter von Online-Sharing-Diensten könnten, um jegliches Risiko einer Haftung gegenüber den Rechteinhabern zu vermeiden, dazu neigen, systematisch das Hochladen aller Inhalte zu verhindern, bei denen von den Rechteinhabern benannte Schutzgegenstände wiedergegeben werden, einschließlich der Inhalte mit einer zulässigen, etwa durch Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts gedeckten, Nutzung dieser Gegenstände. Durch den Einsatz von Tools zur automatischen Inhaltserkennung steigt diese Gefahr, weil die Tools nicht in der Lage sind, den Kontext zu verstehen, in dem ein solcher Schutzgegenstand wiedergegeben wird. Der Unionsgesetzgeber musste also ausreichende Schutzvorkehrungen treffen, um diese Gefahr zu
minimieren.

Nach Auffassung des Generalanwalts sind solche Vorkehrungen aber in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 getroffen worden.
Zum einen hat der Unionsgesetzgeber für Nutzer von Online-Sharing-Diensten das Recht begründet, zulässige Nutzungen der Schutzgegenstände vorzunehmen; dazu gehört auch das Recht, die Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts
in Anspruch zu nehmen. Die Anbieter dieser Dienste dürfen, damit dieses Recht wirksam ist, nicht präventiv alle Inhalte
sperren, die von den Rechteinhabern benannte Schutzgegenstände wiedergeben, einschließlich zulässiger Inhalte. Nach einer solchen präventiven Sperrung den Nutzern im Rahmen eines Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, ihre zulässigen Inhalte erneut hochzuladen, wäre nicht ausreichend.

Zum anderen hat der Unionsgesetzgeber betont, dass Art. 17 der Richtlinie 2019/790 den Anbietern von Sharing-Diensten keine Pflicht zur allgemeinen Überwachung auferlegen darf.

Daher dürfen nach Auffassung des Generalanwalts diese Anbieter nicht zu Schiedsrichtern der Online-Rechtmäßigkeit gemacht werden, die komplizierte Fragen des Urheberrechts entscheiden müssen.

Folglich müssen die Anbieter von Sharing-Diensten nur solche Inhalte ausfindig machen und sperren, die mit von den Rechteinhabern benannten Schutzgegenständen „identisch“ sind oder diesen „entsprechen“, d. h. Inhalte, deren Unzulässigkeit im Hinblick auf die von den Rechteinhabern bereitgestellten Informationen als offenkundig angesehen werden kann. Dagegen
dürften in allen zweifelhaften Situationen – bei kurzen Auszügen eines Werks, die in einen längeren Inhalt eingebaut sind, bei „transformativen“ Werken usw. –, in denen insbesondere die Anwendung von Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts berechtigterweise in Betracht kommen könnte, die betreffenden Inhalte nicht präventiv gesperrt werden. Die Gefahr eines „Overblocking“ ist damit minimiert. Die Rechteinhaber müssen die Entfernung und Sperrung der betreffenden Inhalte mittels eines begründeten Hinweises beantragen oder sogar ein Gericht anrufen, damit dieses über die Zulässigkeit der Inhalte entscheidet und, falls sie unzulässig sein sollten, deren Entfernung und Sperrung anordnet.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:



Volltext BGH liegt vor: Spiegel Online durfte Auszug aus Buchmanuskript von Politiker Volker Beck im Internet veröffentlichen - Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG

BGH
Urteil vom 30.04.2020
I ZR 228/15
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 14 Abs. 1; UrhG §§ 50, 51 Satz 1, § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d, Abs. 5
Reformistischer Aufbruch II


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Spiegel Online durfte Auszug aus Buchmanuskript von Politiker Volker Beck im Internet veröffentlichen - Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG setzt nicht voraus, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 - Exklusivinterview).

b) Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.

c) Bei der unionsrechtskonformen Auslegung des § 50 UrhG ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahme oder Beschränkung nicht vollständig harmonisiert ist. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind deshalb die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen.

d) Die Privilegierung einer Berichterstattung über Tagesereignisse setzt voraus, dass sie den Anforderungen des Drei-Stufen-Tests des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2002/29/EG genügt.

e) Liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vor, ist auch ein Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) gerechtfertigt.

BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Bundesrepublik Deutschland kann Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf Urheberrecht untersagen - Afghanistan Papiere II

BGH
Urteil vom 30.04.2020
I ZR 139/15
Afghanistan Papiere II
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 14 Abs. 1; UrhG §§ 50, 63 Abs. 1 und 2 Satz 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2, Abs. 5


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bundesrepublik Deutschland kann Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf Urheberrecht untersagen - Afghanistan Papiere II über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen. Dieses schützt das urheberrechtsspezifische Interesse
des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt.

b) Nicht zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung dagegen das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die Interessen des Staates und seiner Einrichtungen haben könnten. Dieses Interesse ist nicht durch das Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern durch andere Vorschriften - etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG und die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß §§ 93 ff. StGB - geschützt.

BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Spiegel Online durfte Auszug aus Buchmanuskript von Politiker Volker Beck im Internet veröffentlichen - Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG

BGH
Urteil vom 30.04.2020
I ZR 228/15
Reformistischer Aufbruch II


Der BGH hat entschieden, dass Spiegel Online Auszüge aus einem Buchmanuskripts des Politikers Volker Beck im Internet veröffentlichen. Es lag eine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG vor.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten durch ein Internet-Nachrichtenportal

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten auf einem Internet-Nachrichtenportal zulässig war.

Sachverhalt:

Der Kläger war in den Jahren 1994 bis 2016 Mitglied des Bundestags. Er ist Verfasser eines Manuskripts, in dem er sich gegen die radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Beitrag in einem Buch. Im Mai 1988 beanstandete der Kläger gegenüber dem Herausgeber des Buchs, dieser habe ohne seine Zustimmung Änderungen am Text und an den Überschriften vorgenommen, und forderte ihn auf, dies bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu machen. In den Folgejahren wurde der Kläger mehrfach kritisch mit den Aussagen des Buchbeitrags konfrontiert. Er erklärte daraufhin wiederholt, sein Manuskript sei durch den Herausgeber im Sinn verfälscht worden, weil dieser die zentrale Aussage - die Abkehr von der seinerzeit verbreiteten Forderung nach Abschaffung des Sexualstrafrechts - wegredigiert habe. Spätestens seit dem Jahr 1993 distanzierte sich der Kläger vollständig vom Inhalt seines Aufsatzes.

Im Jahr 2013 wurde in einem Archiv das Originalmanuskript des Klägers aufgefunden und ihm wenige Tage vor der Bundestagswahl, für die er als Abgeordneter kandidierte, zur Verfügung gestellt. Der Kläger übermittelte das Manuskript an mehrere Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es seinerzeit für den Buchbeitrag verändert worden sei. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er nicht zu. Stattdessen stellte er das Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis auf seiner Internetseite ein, er distanziere sich von dem Beitrag. Mit einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse war er einverstanden.

Vor der Bundestagswahl veröffentlichte die Beklagte in ihrem Internetportal einen Pressebericht, in dem die Autorin die Ansicht vertrat, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt. Die Originaldokumente belegten, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem Buchbeitrag und die zentrale Aussage des Klägers keineswegs im Sinn verfälscht worden sei. Die Internetnutzer konnten das Manuskript und den Buchbeitrag über einen elektronischen Verweis (Link) herunterladen. Die Internetseite des Klägers war nicht verlinkt.

Der Kläger sieht in der Veröffentlichung der Texte eine Verletzung seines Urheberrechts. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Kammergericht hat angenommen, die Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Texte des Klägers ohne seine Zustimmung sei auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) noch durch das gesetzliche Zitatrecht (§ 51 UrhG) gerechtfertigt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. Juli 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt (I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 - Reformistischer Aufbruch I; dazu Pressemitteilung Nr. 124/2017 vom 27. Juli 2017). Diese Fragen hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 29. Juli 2019 (C-516/17, GRUR 2019, 940 - Spiegel Online) beantwortet. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin das Revisionsverfahren fortgesetzt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags in ihrem Internetportal das Urheberrecht des Klägers nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.

Eine Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Annahme nicht hinreichend berücksichtigt, dass es in dem in Rede stehenden Artikel im Schwerpunkt um die aktuelle Konfrontation des Klägers mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf ging. Dies sind Ereignisse, die bei der Einstellung des Artikels ins Internetportal der Beklagten aktuell und im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des erneut als Bundestagsabgeordneter kandidierenden Klägers von gegenwärtigem öffentlichem Interesse waren. Dass der Artikel über dieses im Vordergrund stehende Ereignis hinausgehend die bereits über Jahre andauernde Vorgeschichte und die Hintergründe zur Position des Klägers mitteilte, steht der Annahme einer Berichterstattung über Tagesereignisse nicht entgegen.

Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.

Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite des Klägers das ihm als Urheber zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke zu berücksichtigen. Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten. Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Die Abwägung dieser im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten im Rahmen ihrer grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit die Aufgabe zukam, sich mit den öffentlichen Behauptungen des Klägers kritisch auseinanderzusetzen und es der Öffentlichkeit durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild von der angeblichen inhaltlichen Verfälschung des Aufsatzes und damit von der vermeintlichen Unaufrichtigkeit des Klägers zu machen. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von einem hohen Stellenwert des von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresses der Öffentlichkeit ausgegangen. Im Hinblick auf die Interessen des Klägers ist zu berücksichtigen, dass sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Manuskripts sowie des Buchbeitrags nur unwesentlich betroffen ist, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer weiteren wirtschaftlichen Verwertung des Aufsatzes nicht zu rechnen ist. Sein dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallendes Interesse, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Die Beklagte hat ihren Lesern in dem mit der Klage angegriffenen Bericht die im Lauf der Jahre gewandelte Meinung des Klägers zur Strafwürdigkeit des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger nicht verschwiegen, sondern ebenfalls zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Sie hat der Öffentlichkeit damit den in Rede stehende Text nicht ohne einen distanzierenden, die geänderte geistig-persönliche Beziehung des Klägers zu seinem Werk verdeutlichenden Hinweis zur Verfügung gestellt und seinem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen.

Vorinstanzen:

LG Berlin - Urteil vom 17. Juni 2014 - 15 O 546/13

Kammergericht - Urteil vom 7. Oktober 2015 - 24 U 124/14

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 50 UrhG

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.