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Volltext LG München I liegt vor: Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und Output-Generierung

LG München I
Urteil vom 31.07.2026
42 O 763/25


Wir hatten bereits in dem Beitrag LG München I: Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und Output-Generierung - "Atemlos durch die Nacht" und "Daddy Cool" über die Entscheidung berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München I: Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und Output-Generierung - "Atemlos durch die Nacht" und "Daddy Cool"

LG München I
Urteil vom 31.07.2026
42 O 763/25


Das LG München I hat entschieden, dass der Betrieb des KI-Musikgenerators SUNO das Urheberrecht an geschützten Musikwerken verletzt. Vorliegend ging es um Werkausschnitte bekannter Musiktitel wie „Atemlos durch die Nacht“ und „Daddy Cool“. Das Gericht bejahte eine unzulässige Vervielfältigung (§ 16 UrhG) durch die Memorisierung der Werke im Modell sowie eine Rechtsverletzung durch die Ausgabe in den Outputs. Die Schranke des Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG) greift in diesem Fall nicht. Für das Training in den USA greift nach US-Recht nicht die Fair-Use-Doktrin (17 U.S.C. § 107), da die Trainingsdaten in den Outputs reproduzierbar wiedergegeben werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Urteil GEMA gegen SUNO

Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz der GEMA gegen SUNO, dem Anbieter eines auf künstlicher Intelligenz (KI) beruhenden Musikgenerators, überwiegend stattgegeben (Az. 42 O 763/25).

Das Urteil betrifft die sechs bekannten Musikwerke „Atemlos durch die Nacht“ von Kristina Bach, „Rasputin“ von Frank Farian, Fred Jay und George Reyam, „Big in Japan“ und „Forever Young“ von Marian Gold, Bernhard Lloyd und Frank Mertens, der Refrain des Stücks „Mambo No. 5 A little bit of“ von David Lubega und Christian Pletschacher sowie „Daddy Cool“ von Frank Farian. Nicht streitgegenständlich waren Verletzungen durch die Liedtexte.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Musikwerke seien im Rahmen des Trainings vervielfältigt worden und in dem Musikgenerator zu Grunde liegenden KI-Modell der Beklagten memorisiert. Durch die Ausgabe als Outputs sei es zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen. Geltend gemacht wurden Urheberrechtsverletzungen in den USA und in Deutschland. Bei der Generierung der streitgegenständlichen Outputs gab die Klägerseite jeweils den originalen Liedtext des Musikstücks, den gewünschten Musikstil und den Werktitel in die Eingabemaske des Musikgenerators ein. Die Prompts enthielten keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement.

Die Beklagte bietet einen auf KI beruhenden Musikgenerator an, der auf Anfrage von Nutzern Musikstücke erstellt. Der Trainingsdatensatz der Beklagten für ihr Modell enthielt auch die streitgegenständlichen Musikwerke. Die Beklagte setzte sogenannte Stream-Ripping Techniken ein, um diese Musikwerke von der Plattform YouTube zu extrahieren und kopieren. Dabei umging sie den sogenannten Rolling Cipher, eine von der Plattform implementierte technische Schutzmaßnahme, die das Herunterladen von Audio- und Videoinhalten verhindern soll.

Die Beklagte hatte gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, die streitgegenständlichen Musikstücke seien bereits nicht urheberrechtlich geschützt. Zudem seien sie in den Outputs nicht wiedererkennbar. Die Trainingsdaten seien weder im Modell enthalten noch darin gespeichert. Die Gewichte und Parameter des Modells bildeten mathematisch erlernte Muster und verallgemeinerte Merkmale aus den Trainingsdaten ab, wie syntaktische, semantische und kontextuelle Zusammenhänge. Etwaige Ähnlichkeiten in den Outputs seien auf prompt-induzierte Einschränkungen des Suchraums sowie auf statistisch erlernte Muster zurückzuführen. Das Training mit den Musikstücken sei nach dem anzuwendenden US-amerikanischen Recht von dem Institut des fair use gedeckt, wobei das angerufene Gericht für diese Prüfung bereits nicht zuständig sei. Die angegriffenen Outputs seien das Resultat komplexer, iterativ verfeinerter Prompts der Klägerin, daher sei der Zurechnungszusammenhang durch die dazwischentretende, zielgerichtete Nutzerhandlung unterbrochen. Soweit deutsches Recht anwendbar sei, liege keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor. Eventuelle Rechtseingriffe seien durch die Schranken des Text- und Data-Mining gerechtfertigt.

Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Musikstücke im Rahmen des in den USA erfolgten Trainings, als auch aufgrund der in Deutschland Vervielfältigung im Modell und der Wiedergabe in den Outputs zu.

Im Einzelnen:

Nach der Entscheidung der Kammer ist diese nach § 131 Abs. 1 und 2 VGG (einem Gesetz, dass die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, wie die GEMA, regelt) international für die Ansprüche zuständig, die aufgrund von Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA geltend gemacht werden. Die Vorschrift gelte sowohl für die örtliche als auch die internationale Zuständigkeit und sehe einen besonderen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für die insofern privilegierten Verwertungsgesellschaften vor, deren Zweck die Wahrnehmung von Urheberrechten ist.

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Musikstücke reproduzierbar in den Modellen Version v3.5 und v4 der Beklagten enthalten. Die Modelle waren auf Servern in Deutschland gespeichert. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in KI-Modellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die KI-Modelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine Übernahme auch des Inhalts der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Musikstücke, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikstücke sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Musikstücke ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG gegeben. Diese Vervielfältigung in den Modellen sei nicht durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG gedeckt.

Auch durch die Wiedergabe der Musikstücke in den Outputs in Deutschland hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Musikwerke vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben. In den Outputs seien die originellen Elemente der Musikstücke wiedererkennbar. Hierfür sei die Beklagte und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene und ergebnisoffene Prompts generiert worden, die lediglich die Liedtexte und den Musikstil vorgegeben hatten. Die Beklagten betrieben die KI-Modelle, für die die Musikstücke als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich.
Damit hätten die von der Beklagten betriebenen Modelle die ausgegebenen Outputs inhaltlich bestimmt.

Zudem stelle bereits das Angebot des Modells und die Anwendung der Beklagten zur Generierung von Musik ein Verstoß gegen das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG dar.

Für das und beim Training in den USA seien Vervielfältigungen der Musikwerke gefertigt worden. Nach dem Schutzlandprinzip sei für die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet der USA US-amerikanisches Recht anwendbar. Da sich die Musikwerke in den Outputs wiederfänden, seien die Vervielfältigungen nach dem anwendbaren US-amerikanischen Recht nicht von der fair use Doktrin nach 17 U.S.C. § 107 gedeckt.

Der Sachverhalt unterscheide sich signifikant von dem, der den Verfahren Bartz und Kadrey zugrunde lag, und in denen zwei US-amerikanische Gerichte das Training von KI-Modellen als von fair use gedeckt ansahen. Während in den beiden Verfahren die Trainingsdaten nicht oder nicht substanziell in den Outputs dem Benutzer zugänglich gemacht worden waren, seien hier nach Eingabe von einfachen und ergebnisoffenen Prompts Outputs von der Beklagten generiert worden, die den Originalwerken wesentlich ähnlich seien. Sämtliche im Rahmen der fair use Prüfung nach den Vorgaben des Supreme Courts in seiner Warhol Entscheidung zu prüfende Faktoren sprächen gegen die Beklagte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Normen:

§ 131 VGG

§§ 15, 16, 19a, 44b UrhG

Art. 2, 3 InfoSoc-RL, Art. 4 DSM-RL, Art. 6 DSA

17 U.S.C. § 107

LG Frankfurt: Panoramareiheit nach § 59 UrhG gilt auch für Luftbildaufnahme per Drohne - richtlinienkonforme Auslegung unter Beachtung der InfoSoc-Richtlinie

LG Frankfurt
Urteil vom 25.11.2020
2-06 O 136/20


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Panoramareiheit nach § 59 UrhG auch für Luftbildaufnahmen per Drohne gilt. Dies folgt - so das Gericht - aus der richtlinienkonformen Auslegung unter Beachtung der InfoSoc-Richtlinie.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht; auf die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung kommt es nicht an. Denn die Handlung des Beklagten — die öffentlich Zugänglichmachung einer Luftbildaufnahme der Lahntalbrücke Limburg - ist durch § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt.

1. Nach überkommener Auffassung ist eine Luftaufnahme eines Gebäudes nicht nach § 59 Abs. 1 UrhG privilegiert, weil dadurch Teile des Gebäudes aufgenommen werden, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 -Hundertwasser-Haus). Dabei betont der Bundesgerichtshof, dass bei Auslegung von Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden müsse, dass die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (BGH, GRUR 2002, 605 f. - Verhüllter Reichstag; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 — Hundertwasser-Haus). § 59 Abs. 1 UrhG liege die Erwägung zugrunde, dass Werke, die sich dauernd an öffentlichen StraßBen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut geworden seien und daher der Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem Öffentlichen Ort zustimme, sein Werk damit in bestimmten Umfang der Allgemeinheit widme (BGH, GRUR 2002, 605, 606 - Verhüllter Reichstag; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus, m.w.N.). Dabei stützt sich der Bundesgerichtshof auch auf die Gesetzgebungsmaterialien zu 8 20 KUG (BGH, GRUR 2002, 605, 606 - Verhüllter Reichstag). Von diesem Zweck sei die gesetzliche Bestimmung nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werde; es bestehe keine Notwendigkeit eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht anzunehmen, die eine ganz andere Perspektive gelte (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus).

2. Dem schließt sich das Gericht nicht an. Vielmehr ist die Vorschrift richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft (nachfolgend: „InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von 8 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt.

a) In methodischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung keinen Rechtssatz kennt, wonach Ausnahmevorschriften stets restriktiv interpretiert werden müssten (BVerfG, NJW 1978, 1149, 1150). Für jede Vorschrift, auch für eine Ausnahmevorschrift, gilt, dass sie korrekt und das heißt hier ihrem eindeutigen Inhalt und Sinn entsprechend auszulegen ist.

b) Art. 5 Abs. 3 Buchst. h InfoSoc-RL sieht die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung vor für Werke der Baukunst, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden. Teilweise wird vertreten „an öffentlichen Orten“ impliziere, dass das Werk auch für den Menschen ohne besondere Anstrengung oder Hilfsmittel wahrnehmbar ist (Leenen, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019 InfoSoc-RL Art. 5 Rn. 134). Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Richtlinie. Maßgeblich ist lediglich, dass sich das Werk an einem öffentlichen Ort befindet; von welchem Ort das Werk betrachtet wird, regelt die Richtlinie gerade nicht. Auch die englische und die französische Sprachfassung der Richtlinie lässt nicht erkennen, dass der Ort, von dem das Werk betrachtet wird, eingeschränkt werden soll (englisch: „to be located permanently in public places“, französisch: „pour &tre placees en permancence dans des lieux publics“). Die Richtlinie enthält darüber hinaus auch keine Einschränkung dahingehend, dass der Einsatz von Hilfsmitteln ausgeschlossen sein soll. Dass die Richtlinienbestimmung keine Einschränkung hinsichtlich Hilfsmittel und Ort der Betrachtung kennt, muss auch für die Auslegung der deutschen Umsetzungsnorm - § 59 Abs. 1 UrhG - berücksichtigt werden.

c) Auch der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass Schrankenbestimmungen nicht stets eng, sondern die enge Auslegung im Einzelfall einer großzügigeren, dem Gewicht der durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen genügenden Interpretation weichen müsse (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 17 - AIDA Kussmund). Außerdem müsse § 59 UrhG
richtlinienkonform ausgelegt werden. Den Mitgliedstaaten stehe es nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 InfoSoc-RL zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe oder das Verbreitungsrecht vorsehen. Sie müssen aber, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Verwertungsrechte einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 26 - AIDA Kussmund mit Verweis auf EUGH, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen). Bei richtlinienkonformer Auslegung sei es geboten, die Nennung von „Wegen, Straßen oder Plätzen“ in § 59 Abs. 1 UrhG als lediglich beispielhaft anzusehen (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 24, 26 - AIDA Kussmund). Auch ein Kreuzfahrtschiff könne daher ein öffentlicher Ort sein, das auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt werde. Diese Gewässer seien grundsätzlich allgemein zugänglich und dürften von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden. Das Kreuzfahrtschiff befinde sich an öffentlichen Orten, soweit es von diesen Gewässern aus wahrgenommen werden könne. Darüber hinaus befinde sich das Kreuzfahrtschiff auch deshalb an öffentlichen Orten, weil es vom allgemein zugänglichen Festland aus zu sehen sei (BGH, GRUR 2017, 798 Rn. 30 - AIDA Kussmund). Damit hat der Bundesgerichtshof auch implizit entschieden, dass der Einsatz von Hilfsmitteln zulässig ist. Denn um ein Werk von einem Gewässer aus sehen zu können, ist notwendigerweise ein Hilfsmittel (Boote, Schiffe) einzusetzen.

d) Bei der richtlinienkonformen Auslegung muss auch die technische Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden. Dafür spricht auch, dass das bis zum 30.06.1990 in 8 27 Abs. 2 LuftVG (a.F.) geregelte Verbot, von einem Luftfahrzeug aus außerhalb des Fluglinienverkehrs ohne behördlicher Erlaubnis Lichtbildaufnahmen zu fertigen, mit folgender Begründung aufgehoben wurde (BT-Drs. 11/6805, S. 74):
„Angesichts der heutigen Satelliten- und Fototechnik ist darüber hinaus der Grund für diese Vorschrift längst entfallen.“

Diese Erwägungen gelten angesichts der heutigen Entwicklungen erst recht und auch für die Panoramafreiheit. Wird beispielsweise aus einem Hubschrauber heraus Fotografien gemacht, auf denen ein Bauwerk zu sehen ist, diese Fotografien dann auf soziale Netzwerke (Facebook, Instagram, Twitter) oder auf private Blogs geteilt, böte dies bei enger Auslegung des §59 Abs. 1 UrhG ein Einfallstor für Abmahnungen, zumal das Urheberrecht insoweit keine Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Nutzung kennt.

e) Im Übrigen ist das Werk von einem öffentlichen Ort einsehbar. Nach § 1 Abs. 1 LuftVG ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei. Es ist außerdem nicht einzusehen, weshalb die Panoramafreiheit greift, wenn ein Werk von einem Gewässer aus wahrgenommen werden kann, nicht aber, wenn ein Werk vom Luftraum aus wahrgenommen werde kann. Für die Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund; insbesondere ergibt sich eine solche Einschränkung nicht aus der Richtlinie. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Einsatz von Drohnen erlaubnispflichtig sei, muss berücksichtigt werden, dass auch die Nutzung von Wasserfahrzeugen grundsätzlich erlaubnispflichtig ist, der Bundesgerichtshof gleichwohl die Panoramafreiheit angewandt hat. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass der Vortrag des Beklagten, dass die streitgegenständliche Brücke auch mittels Teleobjektiv vom Westerwald oder vom Taunus entsprechend hätte fotografiert werden können, unbestritten blieb. Die Brücke war auch unter diesem Gesichtspunkt von öffentlichen Plätzen einsehbar.

f) Das Argument der Klägerin, die Außenansicht eines Bauwerks unterläge bei derart weit verstandener Panoramafreiheit nicht mehr dem urheberrechtlichen Schutz, verfängt nicht. So ist dieses Argument insoweit zirkulär, als der (möglicherweise sehr geringe) Schutzumfang nicht zur Begründung des (weiten) Schutzumfangs herangezogen werden kann. Außerdem bezieht sich die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG ohnehin nur auf bestimmte Arten der Vervielfältigung, nämlich mit Mitteln der Malerei
oder Graphik, durch Lichtbild oder Film. Ob darüber hinaus die von der Kammer vertretene Ansicht dahingehend eingeschränkt werden muss, dass die Hindernisse, die den Sichtzugang auf das Werk beschränken (etwa durch Hecken vor einem Gebäude), auch insoweit auf den Luftraum übertragen werden müssen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Ablichtung der Brücke vom Westerwald oder dem Taunus durch irgendwelchen Sichtschutz behindert wurde.