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BGH-Entscheidung zur Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse in der Widerrufsbelehrung liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 25.01.2012
VIII ZR 95/11
BGB § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2; EGBGB Art. 240, 235;
BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 aF


BGH-Entscheidung zur Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse in der Widerrufsbelehrung liegt im Volltext vor. Achtung: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht aus !. Leider geht der BGH in seinen Entscheidungsgründen mit keinem Wort auf die aktuelle geltende Vorschrift § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ein, wonach nach dem eindeutigen Wortlaut auch in der Widerrufsbelehrung eine ladungsfähige Anschrift (also kein Postfach) anzugeben ist.

Leitsatz des BGH:
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den esetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift).
BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11 - LG Essen - AG Dorsten

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Angabe eines Postfachs in der Widerrufsbelehrung nach altem Recht zulässig - ACHTUNG: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht !

BGH
Urteil vom 25.01.2012
VIII ZR 95/11
Postfach in der Widerrufsbelehrung


Der BGH hat entschieden, dass es nach alter Rechtslage ausreichend war, in der Widerrusfbelehrung bei Fernabsatzgeschäften ein Postfach anstelle einer ladungsfähigen Anschrift (Name, Straße, PLZ und Ort) anzugeben.

Leider kann die Pressemitteilung des BGH dahingehend missverstanden werden, dass dies auch noch nach aktueller Rechtslage so ist. Dies ist aber nicht der Fall, auch wenn die Entscheidung auf zahlreichen juristischen Seiten im Internet fälschlicherweise auf die aktuelle Rechtslage übertragen wird.

In § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ist nach aktueller Rechtslage zwingend vorgeschrieben, dass eine ladungsfähige Anschrift anzugeben ist. Ein Postfach genügt diesen Anforderungen nicht.

Shopbetreiber oder sonstigen Anbietern von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen von Fernabsatzgeschäften ist es daher nicht gestattet, in der Widerrufsbelehrung lediglich ein Postfach anzugeben.


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Angabe eines Postfachs in der Widerrufsbelehrung nach altem Recht zulässig - ACHTUNG: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht !" vollständig lesen

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge im BGBl veröffentlicht

Das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt somit am 04.08.2011in Kraft. Dementsprechend gibt es auch eine neue Musterwiderrufsbelehrung. Die alte Musterwiderrufsbelehrung darf aufgrund einer Übergangsregelung noch 3 Monate genutzt werden. Auch die neuen Regelungen werden die Dauerbaustelle Widerrufsrecht nicht abschließend regeln. Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie muss binnen 2 Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden, was weitere Änderungen zur Folge haben wird.

Weitere Beiträge zum Thema:
Muster: Widerrufsbelehrung in der ab dem 04.08.2011 gültigen Fassung
Neue Regelung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften verabschiedet
Änderungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften vom Bundestag verabschiedet - bald neue Musterwiderrufsbelehrung

Neuer Beitrag in Heft 13/11 der Zeitschrift Telecom Handel zu den kommenden Änderungen der Musterwiderrufsbelehrung

Rechtsanwalt Marcus Beckmann erläutert in Heft 13/11, Seite 26 der Zeitschrift Telecom Handel in dem Beitrag "Änderungen beim Widerrufsrecht" die anstehenden Änderungen beim Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften und die neue Muster-Widerrufsbelehrung.

Änderungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften vom Bundestag verabschiedet - bald neue Musterwiderrufsbelehrung

Der deutsche Bundestag hat am 26.05.2011 die (erneute) Neuregelung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften verabschiedet. Wir hatten das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" bereits kurz erläutert. Einen Tag nach der noch ausstehenden Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt treten die Änderungen in Kraft. Natürlich gibt es auch wieder eine neue Muster-Widerrufsbelehrung. Online-Shop-Betreiber und Anbieter sonstiger Fernabsatzgeschäfte müssen daher abermals ihre Widerrufsbelehrungen anpassen. Der Gesetzgeber hat allerdings ein wenig dazugelernt. Dank einer Übergangsvorschrift, kann das alte Muster noch 3 Monate nach Inkrafttreten der Änderungen verwendet werden.

Die einschlägigen Drucksachen des Gesetzgebers zu dieser Gesetzesänderung finden Sie hier

OLG Stuttgart: Keine konkludente Abnahme eines Vertragsgegenstands, wenn die Abnahmereife vom Besteller vorher gerügt wurde

OLG Stuttgart
Urteil vom 19.4.2011
10 U 116/10
Konkludente Abnahme


Bei vielen IT-Projekten kommt es zu Problemen bei der Abnahme des Vertragsgegenstandes, da zwischen den Parteien häufig streitig ist, ob der Vertragsgegenstand derart frei von Mängeln ist, dass dieser abnahmereif ist. Das OLG Stuttgart hat nun ein einem anderen Zusammenhang entschieden, dass eine konkludente Abnahme (= durch schlüssiges Verhalten) dann ausscheidet, wenn der Besteller die Abnahmereife des Vertragsgegenstandes gerügt hat und der Vertragsgegenstand zwischen Mängelrüge und Ingebrauchnahme nicht nachgebessert wurde.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Rechtsausschuss des deutschen Bundestages: Neue Regelung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften verabschiedet

Wie einer Pressemitteilung des Rechtsausschusses des deutsche Bundestages zu entnehmen ist, hat dieser die aufgrund der EuGH-Rechtsprechung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften erneut notwendig gewordenen Neuregelung der Vorschriften zum Wertersatz beim Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften verabschiedet. Insbesondere werden die Rechte des Verkäufers auf Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts eingeschränkt. Es wird natürlich auch (wieder einmal) ein neues Muster für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geben, die von Shopbetreibern und Anbietern passend mit Inkrafttreten des Gesetzes verwendet werden muss. Es ist noch nicht abschließend bekannt, wann die Änderungen in Kraft treten.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge Sie hier.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:

"Rechtsausschuss des deutschen Bundestages: Neue Regelung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften verabschiedet" vollständig lesen

BMJ: Entwurf zur Neuregelung des Wertersatzes beim Widerruf von Fernabsatzverträgen

Das Bundesjustizministerium hat heute den Regierungsentwurf zur Neuregelung des Wertersatzes beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften vorgestellt. Auslöser war das Urteil des EuGH vom 03.11.2009 - C-489/07, wonach die bisherige deutsche Regelung (Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme) gegen die EU-Fernabsatzrichtlinie verstößt.

Der Entwurf sieht nunmehr folgende Regelung vor:

„Entwurf § 312e BGB
Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der
Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt."


Mit der vorgesehenen Regelung werden deutsche Internethändler weiter belastet. Dem Gesetzgeber sind allerdings mehr oder weniger die Hände gebunden, muss er doch die EuGH-Rechtsprechung und die Fernabsatzrichtlinie umsetzen. Ohnehin hatte der BGH die derzeitige Regelung in seinem Urteil vom 03.11.2009 - VIII ZR 337/09 richtlinienkonform und folglich sehr verbraucherfreundlich ausgelegt. Letztlich wird auch der Verbraucher die Zeche zahlen, da die Regelung zu steigenden Preisen führen wird.

Die Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
Den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie hier:


EuGH: Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften

EuGH
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 03.11.2009
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Lahr - Deutschland
Rechtssache C-489/07

(Richtlinie 97/7/EG - Verbraucherschutz - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher - Dem Verkäufer zu zahlender Wertersatz für die Nutzung)

Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen - Amtsgericht Lahr - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) - Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher - Dem Verkäufer zu zahlende Nutzungsentschädigung

Tenor
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: