LG Berlin: Bezeichnung eines Inkassounternehmens als Rechtsdienstleistungsgesellschaft kann wettbewerbsrechtliche Irreführung darstellen
LG Berlin
Urteil vom 15.01.2018
15 O 60/18
Das LG Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Inkassounternehmens als Rechtsdienstleistungsgesellschaft eine wettbewerbsrechtliche Irreführung darstellen kann.
Die Pressemitteilung des LG Berlin:
Landgericht Berlin: Mietinkasso unterliegt wettbewerbsrechtlichen Grenzen (PM 1/2019)
Die für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018 in dem am 15. Januar 2019 verkündeten Urteil über wettbewerbsrechtliche Grenzen im geschäftlichen Auftreten eines Unternehmens entschieden, das Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen erbringt.
Klägerin in diesem Verfahren ist die Rechtsanwaltskammer Berlin. Sie hat die Aufgabe, die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder zu wahren. Die Beklagte zu 1) in diesem Verfahren bietet über eine Internetseite gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), bei Mieterhöhungsverlangen und im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen an. Sie verfügt über einer Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind zugelassene Rechtsanwälte, der Beklagte zu 2) war, der Beklagte zu 3) ist weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Zu der Beteiligung der Beklagten zu 1) in Mietstreitigkeiten vor Berliner Zivilgerichten in der Vergangenheit wird auf die Pressemitteilung 31/2018 vom 03. August 2018 verwiesen.
Die Rechtsanwaltskammer Berlin macht in diesem Verfahren gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Die Rechtsanwaltskammer Berlin ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) erbringe von ihrer Inkassoerlaubnis nicht gedeckte Rechtsdienstleistungen, indem sie außergerichtlich in klassischer Weise rechtsberatend tätig sei. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen für die zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit es darum ging, ob die Tätigkeiten der Beklagten zu 1), insbesondere im Bereich der sog. Mietpreisbremse, (noch) von ihrer Inkassoerlaubnis gedeckt sind. Dementsprechend hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin entschieden, dass es sich bei den Tätigkeiten der Beklagten zu 1) zur Durchsetzung der Mietpreisbremse entweder schon nicht um eine Rechtsdienstleistung handelt oder sie von der Inkassoerlaubnis umfasst sind oder die Beklagte zu 1) in diesem Bereich nur als Prozessfinanziererin tätig wird.
Nach der Entscheidung der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aber ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 2 in Verbindung mit 5 Nr. 1 und Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu, weil die Bezeichnung der Beklagten zu 1) als Rechtsdienstleistungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Beklagten zu 2) und zu 3) als Rechtsanwälte geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise dahin zu täuschen, dass die Beklagte zu 1) eine Rechtsanwaltsgesellschaft und kein Inkassounternehmen sei. Dabei sei es unerheblich, dass die Inkassotätigkeit einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall einer Rechtsdienstleistung darstelle, denn es komme allein auf die Täuschungseignung an, die dadurch verstärkt werde, dass – so wie die Beklagte zu 1) als GmbH – auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Rechtsform einer GmbH wählen dürfe. Komme hinzu, dass die Gesellschafter als Rechtsanwälte bezeichnet seien, könne ein unbefangener, durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Kunde der Beklagten zu 1) davon ausgehen, dass sie auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft und dementsprechend zur umfassenden Erteilung von Rechtsrat befähigt sei. Die Klarstellung der Rechtsform der Beklagten zu 1) gegenüber Vermietern reicht nach Auffassung der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden.
Erfolg hatte die Klage auch insoweit, als die von der Beklagten zu 1) benutzte anwaltliche Versicherung nach der Entscheidung des Gerichts eine Irreführung gemäß § 5 Nummer 1 und Nummer 3 UWG darstelle. Schließlich hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin auch entschieden, dass bezüglich der Rechnungsstellung der Zusatz „gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ eine Irreführung gemäß § 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG darstelle.
Das gestern verkündete Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig; die Beklagte zu 1) und die Klägerin – soweit ihre Klage abgewiesen wurde – haben jeweils die Möglichkeit, dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe einzulegen.
Landgericht Berlin, Aktenzeichen 15 O 60/18, Urteil vom 15. Januar 2018
Urteil vom 15.01.2018
15 O 60/18
Das LG Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Inkassounternehmens als Rechtsdienstleistungsgesellschaft eine wettbewerbsrechtliche Irreführung darstellen kann.
Die Pressemitteilung des LG Berlin:
Landgericht Berlin: Mietinkasso unterliegt wettbewerbsrechtlichen Grenzen (PM 1/2019)
Die für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018 in dem am 15. Januar 2019 verkündeten Urteil über wettbewerbsrechtliche Grenzen im geschäftlichen Auftreten eines Unternehmens entschieden, das Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen erbringt.
Klägerin in diesem Verfahren ist die Rechtsanwaltskammer Berlin. Sie hat die Aufgabe, die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder zu wahren. Die Beklagte zu 1) in diesem Verfahren bietet über eine Internetseite gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), bei Mieterhöhungsverlangen und im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen an. Sie verfügt über einer Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind zugelassene Rechtsanwälte, der Beklagte zu 2) war, der Beklagte zu 3) ist weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Zu der Beteiligung der Beklagten zu 1) in Mietstreitigkeiten vor Berliner Zivilgerichten in der Vergangenheit wird auf die Pressemitteilung 31/2018 vom 03. August 2018 verwiesen.
Die Rechtsanwaltskammer Berlin macht in diesem Verfahren gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Die Rechtsanwaltskammer Berlin ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) erbringe von ihrer Inkassoerlaubnis nicht gedeckte Rechtsdienstleistungen, indem sie außergerichtlich in klassischer Weise rechtsberatend tätig sei. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen für die zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit es darum ging, ob die Tätigkeiten der Beklagten zu 1), insbesondere im Bereich der sog. Mietpreisbremse, (noch) von ihrer Inkassoerlaubnis gedeckt sind. Dementsprechend hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin entschieden, dass es sich bei den Tätigkeiten der Beklagten zu 1) zur Durchsetzung der Mietpreisbremse entweder schon nicht um eine Rechtsdienstleistung handelt oder sie von der Inkassoerlaubnis umfasst sind oder die Beklagte zu 1) in diesem Bereich nur als Prozessfinanziererin tätig wird.
Nach der Entscheidung der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aber ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 2 in Verbindung mit 5 Nr. 1 und Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu, weil die Bezeichnung der Beklagten zu 1) als Rechtsdienstleistungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Beklagten zu 2) und zu 3) als Rechtsanwälte geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise dahin zu täuschen, dass die Beklagte zu 1) eine Rechtsanwaltsgesellschaft und kein Inkassounternehmen sei. Dabei sei es unerheblich, dass die Inkassotätigkeit einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall einer Rechtsdienstleistung darstelle, denn es komme allein auf die Täuschungseignung an, die dadurch verstärkt werde, dass – so wie die Beklagte zu 1) als GmbH – auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Rechtsform einer GmbH wählen dürfe. Komme hinzu, dass die Gesellschafter als Rechtsanwälte bezeichnet seien, könne ein unbefangener, durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Kunde der Beklagten zu 1) davon ausgehen, dass sie auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft und dementsprechend zur umfassenden Erteilung von Rechtsrat befähigt sei. Die Klarstellung der Rechtsform der Beklagten zu 1) gegenüber Vermietern reicht nach Auffassung der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden.
Erfolg hatte die Klage auch insoweit, als die von der Beklagten zu 1) benutzte anwaltliche Versicherung nach der Entscheidung des Gerichts eine Irreführung gemäß § 5 Nummer 1 und Nummer 3 UWG darstelle. Schließlich hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin auch entschieden, dass bezüglich der Rechnungsstellung der Zusatz „gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ eine Irreführung gemäß § 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG darstelle.
Das gestern verkündete Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig; die Beklagte zu 1) und die Klägerin – soweit ihre Klage abgewiesen wurde – haben jeweils die Möglichkeit, dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe einzulegen.
Landgericht Berlin, Aktenzeichen 15 O 60/18, Urteil vom 15. Januar 2018