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LG Düsseldorf: Google haftet nach Art. 6 Digital Services Act ab Kenntnis als Störer für rechtswidrige Google Ads

LG Düsseldorf
Urteil vom 04.12.2024
2a O 112/23

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Google nach Art. 6 Digital Services Act als Störer für rechtswidrige Google Ads ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 940, 936, 916 ff. ZPO.

I. Die Verfügungsklägerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr aus der Verfügungsmarke ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte aus Artikel 9 Absatz 1, Absatz 2 lit. a), Artikel 130 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung (UMV) zusteht. Denn die Verfügungsbeklagte hat trotz vorangegangener Hinweise der Verfügungsklägerin auf Markenrechtsverletzungen von Dritten durch Verwendung des angegriffenen Zeichens auf der von ihr betriebenen Plattform nicht effektiv dafür gesorgt, dass gleichartige Verstöße beseitigt und effektiv verhindert werden.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1, Absatz 2 lit. a) UMV erwirbt der Inhaber einer Unionsmarke mit ihrer Eintragung ein ausschließliches Recht, das es ihm unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte gestattet, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist.

1. Die Verfügungsklägerin ist als Markeninhaberin aktivlegitimiert.

2. Das angegriffene Zeichen wurde – wie aus dem Screenshot unter Ziffer I. des Verfügungstenors des Beschlusses vom 20.06.2023 sowie der in Bezug genommenen Anlage und der Anlage AS 16 ersichtlich – von Dritten markenmäßig im geschäftlichen Verkehr benutzt.

Von einer kennzeichenmäßigen beziehungsweise markenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 – SAM; Urteil vom 05.02.2009 – I ZR 167/06 – GRUR 2009, 484, Randnummer 61 – METROBUS). Unter die markenmäßige beziehungsweise kennzeichenmäßige Benutzung fällt insbesondere nicht der Gebrauch einer beschreibenden Angabe oder eine Zeichenverwendung, bei der ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (BGH, Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05 – GRUR 2008, 912, Randnummer 19 – Metrosex, mit weiteren Nachweisen; Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 18.06.2009 – C-487/07 – GRUR 2009, 756 Randnummer 61 – L’ORÉAL/BELLURE; Urteil vom 12.11.2002 – C-206/01 – GRUR 2003, 55 Randnummer 54 – ARSENAL FOOTBALL CLUB; Urteil vom 14.05.2002 – C-2/00 – GRUR 2002, 692 Randnummer 17 – Hölterhoff). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 – SAM; vergleiche auch BGH, Urteil vom 22.07.2004 – I ZR 204/01 – GRUR 2004, 865, 866 Randnummer 33 – Mustang). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 Randnummer 42 – SAM).

Nach den vorstehenden Grundsätzen liegt hier eine markenmäßige Benutzung durch Dritte vor, da der durchschnittliche Internetnutzer – der von einer fehlenden Verbindung von Markeninhaber und Werbenden keine Kenntnis hat – aufgrund der konkreten Ausgestaltung der streitgegenständlichen Anzeige jedenfalls nicht erkennen kann, ob der jeweils Werbende im Verhältnis zur Verfügungsklägerin als Markeninhaberin Dritter oder mit dieser wirtschaftlich verbunden ist. In der vorliegenden Anzeige beabsichtigten die Benutzer vielmehr dem angesprochenen Verkehr nicht nur eine Alternative zu dem Angebot der Verfügungsklägerin darzubieten, sondern diesen glauben zu machen, dass die Anzeige von der Verfügungsklägerin als Markeninhaberin selbst stammt. Da die Phishingseitenbetreiber das angegriffene Zeichen aufgrund der konkreten Verwendung für Waren und Dienstleistungen benutzt haben, indem sie ihre Werbung an die Verwendung des Kennzeichens geknüpft haben, wird das angegriffene Zeichen zweifelsfrei als Herkunftshinweis verstanden. Die Verfügungsmarke wurde vollständig in die Werbeanzeige übernommen in der Absicht, bei dem angesprochenen Verkehr den falschen Eindruck zu erwecken, sie stamme von der Verfügungsklägerin. Denn durch den Verweis auf die Homepage der Verfügungsklägerin (www.s.com)  soll und wird der angesprochene Verkehr die Anzeige der Verfügungsklägerin zuordnen.

3. Es liegt Doppelidentität im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 lit. a) UMV vor.

Es besteht zum einen Zeichenidentität, da die Verfügungsmarke „S.“ von den Phishingseitenbetreibern identisch übernommen worden ist. Zudem liegt Dienstleistungsidentität vor, da suggeriert wird, dass unter dem angegriffenen Zeichen über die streitgegenständlichen Anzeigen beziehungsweise mit den über sie verlinkten Websites so genannte „Skins“ (virtuelle Gegenstände) für Computerspiele beworben, angeboten und vertrieben werden und die Verfügungsmarke für eben diese Dienstleistungen – Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; Dienstleistungen für elektronische Spiele, die über das Internet bereitgestellt werden – Schutz genießt.

4. Die Verfügungsbeklagte ist als Störerin passivlegitimiert.

a. Sie haftet vorliegend nicht als Täterin oder Teilnehmerin.

Sie erfüllt durch die Zurverfügungstellung ihrer Online-Suchmaschine mit der Möglichkeit, Werbeanzeigen zu schalten, nicht selbst den Tatbestand einer Markenverletzung gemäß Artikel 9 Absatz 2 lit. a) UMV. Denn sie betreibt weder die angegriffenen Phishingwebsites unter Nutzung des angegriffenen Zeichens, noch benutzt sie diese in Werbeanzeigen (vergleiche BGH GRUR 2007, 708 Randnummer 28 – INTERNET-VERSTEIGERUNG II).

Auch eine Haftung als Teilnehmerin an der Markenverletzung der Phishingseitenbetreiber scheidet aus. Eine solche setzt für die in Betracht kommende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vergleiche BGHZ 158, 236 [250] = GRUR 2004, 860 = NJW 2004, 3102 - Internet-Versteigerung I; GRUR 2007, 708 Randnummer 31 – INTERNET-VERSTEIGERUNG II). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Verfügungsbeklagten erfolgt indes vor Inserierung keine Überprüfung der Werbeanzeigen hinsichtlich etwaiger Markenrechtsverletzungen. Dass die Verfügungsbeklagte vor den Hinweisen der Verfügungsklägerin Kenntnis von den konkreten Verstößen gehabt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte allgemein Kenntnis von möglichen Gesetzesverstößen auf ihrer Plattform gehabt und/oder damit gerechnet haben mag, dass es dort zu vergleichbaren Rechtsverletzungen kommt, begründet noch keinen bedingten Vorsatz in Bezug auf die ihr nicht konkret zur Kenntnis gelangten Gesetzesverstöße Dritter (BGH GRUR 2022, 1324 Randnummer 26 – uploaded II).

b. Die Verfügungsbeklagte haftet jedoch vorliegend als Störerin.

Die Störerhaftung steht in Einklang mit den Vorgaben des nunmehr geltenden Artikel 6 Absatz 1 Digital Services Act (VO (EU) Nr. 2022/2065) (DSA).

Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um einen Vermittlungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 DSA, weil sie einen „Hosting“- Dienst betreibt, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern (Artikel 3 lit. g) iii) DSA). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte beim Generieren von Werbeanzeigen mit der Google Ads-Funktion ihre neutrale Rolle verlassen und eine aktive Rolle eingenommen hätte (vergleiche Erwägungsgrund 18 Satz 1 DSA), indem sie bewusst mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um rechtswidrige Tätigkeiten auszuüben (vergleiche Erwägungsgrund 18 Satz 1 DSA). Allein die Bereitstellung der technischen Infrastruktur samt Such- und Rankingfunktion ist nicht geeignet, eine aktive Rolle des Diensteanbieters zu begründen (vergleiche EuGH GRUR 2021, 1054 Randnummern 95, 107 fortfolgende – YouTube und Cyando).

Nach Artikel 8 DSA wird Anbietern von Vermittlungsdiensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Diese Regelung entspricht der vormals einschlägigen Haftungsprivilegierung der Diensteanbieter nach Artikeln 12 bis 15 der e-commerce-Richtlinie 2000/31/EG und §§ 7 bis 10 Telemediengesetz. Danach war anerkannt, dass Betreiber von Internetplattformen mit Blick auf fremde Inhalte keiner allgemeinen, proaktiven Prüfungspflicht unterliegen, sondern erst tätig werden müssen, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind (vergleiche EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09).

Artikel 6 Absatz 1 DSA sieht für das sogenannte Hosting nunmehr vor, dass bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haftet, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgehen (Buchstabe a), oder sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen (Buchstabe b).
Jedoch wird nach Artikel 6 Absatz 4 DSA die Möglichkeit unberührt gelassen, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

Da die UMV für den Unterlassungsanspruch eine eigenständige abschließende Regelung in Artikel 130 Absatz 1 UMV enthält, kann zwar weder für die Voraussetzungen noch den Umfang des Anspruchs unmittelbar auf das nationale Recht zurückgegriffen werden. Jedoch wird der Inhalt dieses autonomen Unterlassungsanspruchs durch Artikel 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ näher bestimmt, nach deren Artikel 9 die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Rechtsinhaber im Falle der (drohenden) Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine gerichtliche Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks dieser Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden (vergleiche BGH GRUR 2007, 708 Randnummer 35 – INTERNET-VERSTEIGERUNG II).

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte – zu denen auch Marken zählen – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Die Haftung als Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vergleiche auch BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16 – Internetforum; BGH, Urteil vom 01.03. 2016 – VI ZR 34/15 – jameda.de II).
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen lösten das anwaltliche Abmahnschreiben der Verfügungsklägerin vom 25.05.2023 (vergleiche Anlage AS 13a) sowie deren anwaltliche E-Mail vom 30.05.2023 (vergleiche Anlage AS 15) eine Störerhaftung der Verfügungsbeklagten als Suchmaschinenbetreiberin aus. Hierdurch wurde die Verfügungsbeklagte hinreichend konkret von den klaren Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt, so dass sie für die weiter fortwährenden – kerngleichen – Verletzungen als Störerin haftet. Dies gilt umso mehr, als die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihres Abmahnschreibens vom 25.05.2023 ausdrücklich und umfänglich auf die Art der zu unterlassenden Werbeanzeigen hingewiesen und zudem konkret auf die Werbeanzeige des „A. G., Türkei“ Bezug genommen hat, sodass es der Verfügungsbeklagten zum einen möglich war, die konkret angegriffene Werbeanzeige ausfindig zu machen und es zum anderen für sie ohne Weiteres erkennbar war, auf welche Art von Werbeanzeigen sich ihre Prüfpflichten erstrecken und welche Verletzungshandlungen zu unterlassen sind (vergleiche zu dem Umfang insoweit im Einzelnen Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 14 Randnummer 500 folgende).
Dabei ist die Kenntniserlangung nicht dahingehend auszulegen, dass jede einzelne, obwohl kerngleiche Verletzung erst zur Kenntnis gebracht werden muss, da ein solches Erfordernis einen effektiven Schutz des Markeninhabers, der jede Markenverletzung zunächst hinzunehmen hätte, ins Leere laufen lassen würde. So wird auch im Urheberrecht eine mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Verantwortlichkeit eines Providers angenommen, wenn ein Nutzer in großem Umfang urheberrechtlich geschützte Musikstücke auf dem Rechner des Hostproviders für jedermann zum Download bereitstellt und der Provider zwar die einzelnen Musikstücke nicht kennt, wohl aber weiß, dass sie vom Nutzer ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht werden (vergleiche zu § 10 TMG bereits MüKoStGB/Altenhain TMG, § 10 Randnummer 10). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die weiteren angegriffenen Anzeigen einschließlich der des Werbetreibenden „A. A.“ der Verfügungsbeklagten vorab in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht worden sind.
Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien stellt sich diese Auslegung mit Blick auf einen effektiven Markenschutz bei kerngleichen Verletzungen als verhältnismäßig dar. Denn es kann auch vorliegend nicht zulasten der Verfügungsklägerin gehen, dass Phishingseitenbetreiber das durch die Verfügungsbeklagte bereitgestellte System ausnutzen, indem sie nach Sperrung einer Website sogleich neue Anzeigen unter Verwendung beispielsweise anderer Identitäten oder Landing-Pages schalten. Demgegenüber wird der Verfügungsbeklagten hierdurch keine allgemeine Prüfpflicht auferlegt, da ihr keine allgemeine Unterlassungsverpflichtung zur Nutzung des angegriffenen Zeichens auferlegt wird. Diese bezieht sich vielmehr lediglich auf Werbeanzeigen, welche die konkret benannte, markenrechtsverletzende Domain s.com ausweisen, jedoch nicht auf die Landing-Page s.com verlinken. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen der Google-Ads Anzeigen mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und vor diesem Hintergrund das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Unterbindung ihr bekannter Markenrechtverletzungen beispielsweise durch Anpassung der automatisierten Prozesse zur Anzeigenerstellung keine unzumutbare Belastung darstellt.

5. Es liegt auch Wiederholungsgefahr vor. Zwar ist der Betreiber einer Internethandelsplattform und entsprechend auch ein Suchmaschinenbetreiber wie die Verfügungsbeklagte grundsätzlich nicht gehalten, jedes Angebot beziehungsweise jedes Suchergebnis vor der in einem automatisierten Verfahren erfolgenden Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird er allerdings – wie die Verfügungsbeklagte im Streitfall – auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenrechtsverletzungen kommt (vergleiche hierzu im Einzelnen BGH, Urteil vom 17. 8. 2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm). Daraus ergibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit welcher der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet (BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm). Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vergleiche BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

Dies ist hier jedoch der Fall, da die Verfügungsbeklagte eben diesen Pflichten – nach erstmaliger Kenntniserlangung der Rechtsverletzung Ende Mai 2023 – nicht nachgekommen ist, sondern weitere – kerngleiche - Verletzungshandlungen begangen wurden (vergleiche Anlage AS 16). Die Verfügungsbeklagte hat die durch die Verletzung indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt.

II. Der gemäß §§ 935, 940 Zivilprozessordnung erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben.
Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die der Verfügungsklägerin aus einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entstehen können, sind die Nachteile gegenüber zu stellen, die der Verfügungsbeklagten aus der Anordnung drohen. Das Interesse der Verfügungsklägerin muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre der Verfügungsbeklagten aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 146, 147 – E-Sky; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018, Randnummer 110).

Ein solches Überwiegen der Interessen der Verfügungsklägerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung der streitgegenständlichen Werbeanzeigen droht ihr als Markeninhaberin eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung ihrer Verfügungsmarke, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann. Dem Erlass der einstweiligen Verfügung stehen schutzwürdige Belange der Verfügungsbeklagten nicht entgegen.
Hinsichtlich der Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung bestehen keine Bedenken. Diese wird nach Artikel 129 Absatz 2 UMV, § 140 Absatz 3 Markengesetz vermutet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: