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IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. nimmt DSGVO-Abmahnungen zurück

Der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. hat in den von uns betreuten Fällen die bereits offensichtlich an der fehlenden Aktivlegitimation scheiternden DSGVO-Abmahnungen zurückgenommen. Der Verein hatte zahlreiche Website-Betreiber wegen fehlender SSL-Verschlüsselung bzw. TLS-Verschlüsselung von Kontaktformularen abgemahnt.

Siehe auch zum Thema
DSGVO-Abmahnung durch IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. wegen fehlender SSL-Verschlüsselung bzw TLS-Verschlüsselung

DSGVO-Abmahnung durch IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V wegen fehlender SSL-Verschlüsselung bzw TLS-Verschlüsselung

Der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V versendet derzeit Abmahnungen wegen fehlender SSL-Verschlüsselung bzw TLS-Verschlüsselung auf Websites mit Kontaktformularen und dem damit verbunden Vorwurf des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO ). Neben einer einer Unterlassungserklärung wird eine Abmahnkostenpauschale verlangt.

Die Abmahnungen scheitern bereits an der Aktivlegitimation (= Befugnis den begehrten Unterlassungsanspruch geltend machen zu können und abmahnen zu dürfen).

Der Verein ist nicht in der Liste der nach § 4 UKlaG qualifizierten Einrichtungen eingetragen, so dass eine Abmahnbefugnis zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen nicht in Betracht kommt. Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Aktivlegitimation aufgrund der Stellung als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen liegen nicht vor. Es ist bereits mehr als fraglich, ob der Verein überhaupt über die notwendige Anzahl an Mitgliedern verfügt, um abmahnen zu können.

Ferner sprechen weitere Indizien für Rechtsmissbrauch. So wurde der Verein erst kürzlich unmittelbar vor Versendung der Abmahnungen im Vereinsregister eingetragen.

Wer eine derartige Abmahnung erhält, sollte vor allem Ruhe bewahren. Es ist nicht zu empfehlen, eine Unterlassungserklärung abzugeben und /oder Abmahnkosten zu zahlen. Der Grundvorwurf bleibt jedoch. Wer eine Website mit Kontaktformularen betreibt, ist nach überwiegender Ansicht verpflichtet, die Website mit SSL-Verschlüsselung bzw. TLS-Verschlüsselung zu betreiben.