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BGH: Für internationale Zuständigkeit aufgrund Satzungssitzes nach EuGVVO genügt Registerseintrag - Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes nicht erforderlich

BGH
Urteil vom 14.11.2017
VI ZR 73/17
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (= Brüssel Ia-VO) Art. 63 Abs. 1 lit. a
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (= Brüssel I-VO) Art. 60 Abs. 1 lit. a


Der BGH hat entschieden, dass für die internationale Zuständigkeit aufgrund Satzungssitzes nach EuGVVO der Registerseintrag genügt. Eine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes ist nicht erforderlich

Leitsatz des BGH:

Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO nF/Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO aF setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand
hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (Fortführung von BGH,Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn. 19 ff.).

BGH, Urteil vom 14. November 2017 - VI ZR 73/17 - OLG Celle LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Abrufbarkeit einer Internetseite in Deutschland reicht nicht - Für Internationale Zuständigkeit bei Verletzung einer Gemeinschaftsmarke im Internet kommt es auf Ort an wo Internetseite "in Gang

BGH
Urteil vom 09.11.2017
I ZR 164/16
Parfummarken
VO (EG) Nr. 207/2009 Art. 97 Abs. 5


Der BGH hat entschieden, dass es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke im Internet auf den Ort ankommt, wo die Internetseite mit dem Angebot, welches die Gemeinschaftsmarke verletzt, "in Gang gesetzt" wurde. Die Abrufbarkeit einer Internetseite in Deutschland reicht nicht, um die internationale Zuständigkeit und die Anwendung deutschen Rechts zu begründen.

Leitsätze des BGH:

a) Bei der Bestimmung des für die internationale Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses in Fällen, in denen demselben Beklagten in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen in Form der "Benutzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgeworfen werden, ist nicht auf jede einzelne Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht.

b) Bietet ein Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite, die sich an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten richtet, unter Verletzung der Rechte aus einer Unionsmarke Waren zum Kauf an, die auf dem Bildschirm betrachtet und über die Internetseite bestellt werden können, ist der Ort des für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann. Kommt der Kontakt zu Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten dadurch zustande, dass der Händler Produkt- und Preislisten per E-Mail versendet, ist der Ort des schadensbegründenden Ereignisses der Ort, an dem die Versendung der E-Mail veranlasst wird.

BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH-Rechtsprechungsänderung: Für Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Urheberrechtsverletzung genügt Aufrufbarkeit der Internetseite in Deutschland - Seite muss sich nicht bestimmungsgemäß an Nu

BGH
Urteil vom 21.04.2016
I ZR 43/14
An Evening with Marlene Dietrich
UrhG § 78 Abs. 1 Nr. 1, § 125 Abs. 5; TRIPS Art. 3 Abs. 1 Satz 2; WPPT Art. 4
Abs. 1; Rom-Abk Art. 2, 4, 7, 19; ZPO § 32


Der BGH hat entschieden, dass für die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Urheberrechtsverletzungen und anderen Rechtsverletzungen im Internet die Aufrufbarkeit der Internetseite in Deutschland genügt. Die Internetseite muss sich nicht bestimmungsgemäß an Nutzer in Deutschland richten. Die gegenteilige Rechtsprechung hat der BGH ausdrücklich aufgegeben.

Leitsätze des BGH:

a) Ausübenden Künstlern kommt nach dem TRIPS-Abkommen und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger ein über die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz nicht zugute. Aus diesen Übereinkommen ergibt sich kein ausschließliches Recht des ausübenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seiner Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.

b) Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, kann er sich nach Art. 19 des Rom-Abkommens zwar nicht mehr auf die in Art. 7 des Rom-Abkommens vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf den in Art. 4 des Rom-Abkommens geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung berufen.

c) Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens nicht auf die ausübenden Künstlern in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich gewährleisteten Mindestrechte beschränkt. Vielmehr haben die vertragschließenden Staaten den ausübenden Künstlern daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren.

d) Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung nach Abschluss des Rom-Abkommens gewährt. Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich
zu machen.

e) Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich
zugänglich ist; es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I).

BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur internationalen Zuständigkeit bei aus verletzter Primärverpflichtung abgeleiteten Sekundäransprüchen aus einem Vertragsverhältnis

BGH
Urteil vom 16.10.2015
V ZR 120/14
EuGVVO alt Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze des BGH:


Die Gerichte des Orts, an dem die Primärverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO alt (= Art. 7 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO neu) erfüllt worden ist oder zu erfüllen war, sind auch für die Entscheidung
über die aus der verletzten Primärverpflichtung abgeleiteten Sekundäransprüche international zuständig.

Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre.

BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 120/14 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Brüssel-I-VO für Klage auf Zahlung von Maklerlohn in Verbrauchersache

BGH
Urteil vom 15.01.2015
I ZR 88/14
Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 2

Leitsätze des BGH:


a) Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.

b) Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat.

c) Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft.

BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14 - OLG Düsseldorf - LG Kleve

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet wenn die Webseite im jeweiligen Mitgliedsstaat aufrufbar ist - Zielgruppe der Webseite unbeachtlich

EuGH
Urteil vom 22.01.2015
C‑441/13
Pez Hejduk . /. EnergieAgentur.NRW GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, innerhalb der EU jedes Gericht international zuständig ist, in dem die Webseite, über die die Rechtsverletzung begangen wird, aufrufbar ist. Es kommt - so der EuGH - nicht darauf an, ob die fragliche Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist.

Tenor der Entscheidung:

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber‑ und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Verbraucher kann in seinem Heimatland ausländischen Verkäufer verklagen auch wenn es kein Fernabsatzgeschäft ist

EuGH
Urteil vom 06.09.2012
C-190/11
Mühlleitner


Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbraucher in seinem Heimatland einen ausländischen Verkäufer verklagen kann auch wenn es kein Fernabsatzgeschäft ist.

Tenor der Entscheidung:

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Deutsche Gerichte nicht zuständig für Persönlichkeitsverletzungen in niederländischem Artikel auf niederländischer Domain

LG Düsseldorf
05. Juni 2013
12 O 184/12


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass deutsche Gerichte nicht für Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem Internetbeitrag in niederländischer Sprache auf niederländischer Domain zuständig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO zu verneinen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der beanstandete Artikel sich an das deutsche Publikum und insbesondere auch an ein Publikum im Landgerichtsbezirk Düsseldorf richtet. Der Artikel ist nicht bestimmungsgemäß auf den deutschen Leser ausgerichtet.
Der maßgebliche deutliche Inlandsbezug lässt sich vorliegend nicht schon daraus herleiten, dass die Kläger ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland haben
[...]
Vielmehr ist entscheidend, dass die angegriffenen Äußerungen in niederländischer Sprache abgefasst sind und über eine niederländische Domain verbreitet werden."



BGH: Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen

BGH
Urteil vom 23.10.2012
X ZR 157/11


Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen kann.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet, greift in diesem Fall nicht ein. Diese Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten kann, das von dem Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien abweicht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen. Hat ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

BGH legt Fragen zur Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden unerlaubten Handlungen dem EuGH vor - Hi Hotel

BGH
Beschluss vom 28.06.2012
I ZR 35/11
Hi Hotel
Verordnung (EG) 44/2001 Art. 5 Nr. 3


Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Migliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?

BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - I ZR 35/11 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit von alten Presseartikeln in Online-Archiven unter Nennung eines Straftäters liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 08.05.2012
VI ZR 217/08
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1;
BGB § 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1 Satz 2; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3;
e-commerce-Richtlinie Art. 3 Abs. 1 und 2; TMG § 3 Abs. 1 und 2


Die BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit von alten Presseartikeln in Online-Archiven unter Nennung eines Straftäters sowie zur internationalen Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen im Internet liegt nunmehr im Volltext vor.

Wir hatten bereits über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH

a) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Anbieters jedenfalls dann international zuständig, wenn die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, den Mittelpunkt ihrer Interessen in Deutschland hat.

b) § 3 TMG enthält keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot.

c) Zur Zulässigkeit des Bereithaltens nicht mehr aktueller Beiträge in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals (Online-Archiv), in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entschidung finden Sie hier:

BGH: Zur internationalen Zuständigkeit und Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet - Walter Sedlmayr

BGH
Urteil vom 8. Mai 2012
VI ZR 217/08


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der internationalen Zuständigkeit und Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet befasst. Diese ist -so der BGH - zu bejahen, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Klägers in Deutschland befindet und die Berichterstattung dazu führt, dass dieser in Deutschland in seinen Rechten verletzt sein kann.

Letztlich hat der BGH die Klage aber abgewiesen, da im vorliegenden Fall nach Durchführung einer Güterabwägung die Meinungs- und Medienfreiheit die Rechte des Klägers auf Schutz seins allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiegen.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet. Er hat darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. Die - jeweils im Einzelfall vorzunehmende - Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führte wie in den Parallelverfahren (vgl. Pressemitteilungen 255/2009 und 30/2010) zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Der Senat hat die Klage deshalb abgewiesen."

Die Vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Zur internationalen Zuständigkeit und Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet - Walter Sedlmayr" vollständig lesen

BGH: Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffenlichung im Internet ohne Inlandsbezug

BGH
Urteil vom 29.03.2011
VI ZR 111/10
Persönlichkeitsrechtsverletzung


Der BGH hat enstschieden, dass die deutschen Gerichte nicht zuständig sind, wenn es um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet geht und der Veröffentlichung ein deutlicher Inlandsbezug fehlt.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Die beschriebenen Umstände aus dem privaten Bereich des Klägers sind in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Diese haben, bis auf den Kläger, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland. Allein dadurch, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, wird noch nicht ein deutlicher Inlandsbezug hergestellt, selbst wenn vereinzelt Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten. Aus dem Standort des Servers in Deutschland lässt sich eine die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende Handlung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



"BGH: Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffenlichung im Internet ohne Inlandsbezug" vollständig lesen

BGH: Deutsche Gerichte bei Rechtsverletzungen im Internet international zuständig bei deutlichen Inlandsbezug einer ausländischen Seite

Bundesgerichtshof
Urteil vom 02.03.2010
VI ZR 23/09

Auszug aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Deutsche Gerichte bei Rechtsverletzungen im Internet international zuständig bei deutlichen Inlandsbezug einer ausländischen Seite" vollständig lesen