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OLG Köln: Wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung mit "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" und "mehr als jeder andere Anbieter"

OLG Köln
Urteil vom 10.03.2017
6 U 124/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung mit den Werbeaussagen "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" und "mehr als jeder andere Anbieter" durch einen Internetanbieter vorliegt, wenn andere Anbieter wenige Tage später ebenfalls vergleichbare Geschwindigkeiten anbieten. Eine Alleinstellungswerbung ist - so das Gericht - nur zulässig, wenn der Vorsprung deutlich und von gewisser Dauer ist.


Bundestags-Petition: Verpflichtung der Internetanbieter zur Netzneutralität - #drosselkom

Der Bundestag hat nunmehr eine offizielle Petition hinsichtlich der Verpflichtung der Internetanbieter zur Netzneutralität - Petition 41906 freigegeben.

Aus dem Petitionstext:

"Der Deutsche Bundestag möge ein Gesetz beschließen, das Internetanbieter ("Provider") verpflichtet, alle Datenpakete von Nutzern unabhängig von Ihrem Inhalt und Ihrer Herkunft gleich zu behandeln. Insbesondere sollen keine Inhalte, Dienste oder Dienstanbieter durch diese Provider benachteiligt, künstlich verlangsamt oder gar blockiert werden dürfen."