Skip to content

EuG: Bußgeld der EU-Kommission gegen den Steam-Betreiber Valve wegen unzulässigen Geoblockings rechtmäßig

EuG
Urteil vom 27.09.2023
T-172/21
Valve Corporation / Kommission


Das EuG hat entschieden, dass das Bußgeld der EU-Kommission gegen den Steam-Betreiber Valve wegen unzulässigen Geoblockings rechtmäßig war.

Die Pressemitteilung des EuG:
Online-Videospiele: Das Gericht bestätigt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch das Geoblocking von Produktschlüsseln für die Plattform Steam

Indem sie dieses Geoblocking bilateral vereinbart haben, haben die Betreiberin der Plattform Steam, Valve, und fünf PC-Videospielverleger den grenzüberschreitenden Absatz bestimmter mit dieser Plattform kompatibler PC-Videospiele unzulässig beschränkt

Nachdem die Kommission Informationen erhalten hatte, dass bestimmte PC-Videospiele auf der Plattform Steam aufgrund des Nutzerstandorts einem Geoblocking unterlagen, leitete sie eine Untersuchung ein. Mit Beschlüssen vom 20. Januar 2021 stellte sie einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch die Betreiberin der Plattform, Valve, und fünf Spielverleger, nämlich Bandai, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax, fest.

Die Kommission warf Valve und den fünf Verlegern vor, an einem Bündel wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen teilgenommen zu haben. Diese hätten darauf abgezielt, den grenzüberschreitenden Absatz bestimmter mit der Plattform Steam kompatibler PC-Videospiele durch die Einrichtung gebietsbezogener Kontrollfunktionen in verschiedenen Zeiträumen zwischen 2010 und 2015 zu beschränken, und zwar insbesondere in den Ländern des Baltikums sowie in bestimmten mittel- und osteuropäischen Ländern.

Valve hat beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des sie betreffenden Beschlusses erhoben.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab.

Es stellt fest, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass es zwischen Valve und jedem der fünf Verleger eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise gab, die bezweckte, Paralleleinfuhren durch Geoblocking der Schlüssel zu beschränken, mit denen die fraglichen Videospiele auf der Plattform Steam aktiviert und gegebenenfalls genutzt werden konnten, Mit diesem Geoblocking sollte verhindert werden, dass die Videospiele, die in einigen Ländern zu niedrigen Preisen vertrieben werden, von Vertriebshändlern oder Nutzern gekauft werden, die ihren Standort in anderen Ländern haben, in denen die Preise deutlich höher sind.

Das in Rede stehende Geoblocking verfolgte somit nicht das Ziel, die Urheberrechte der Verleger der PC-Videospiele zu schützen, sondern diente dazu, Paralleleinfuhren dieser Videospiele zu unterbinden und das hohe Niveau der von den Verlegern erhobenen Lizenzgebühren und darüber hinaus der von Valve erzielten Margen zu schützen.

Auf verschiedene Argumente von Valve hin äußert sich das Gericht auch zum Verhältnis zwischen dem Wettbewerbsrecht der Union und dem Urheberrecht. Es erinnert insbesondere daran, dass das Urheberrecht den Inhabern der betreffenden Rechte nur die Möglichkeit sichern soll, das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung der Schutzgegenstände dadurch kommerziell zu verwerten, dass gegen Zahlung einer Vergütung Lizenzen erteilt werden. Es garantiert ihnen jedoch nicht die Möglichkeit, die höchstmögliche Vergütung zu verlangen oder ein Verhalten an den Tag zu legen, das geeignet ist, zu künstlichen Preisunterschieden zwischen abgeschotteten nationalen Märkten zu führen. Eine solche Abschottung und der
daraus resultierende künstliche Preisunterschied sind mit der Verwirklichung des Binnenmarkts nicht vereinbar.

Auch die Berufung von Valve auf die von ihr behauptete wettbewerbsfördernde Wirkung des fraglichen Geoblocking
ändert nichts an der Gesamtbeurteilung, dass das in Rede stehende, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestufte kollusive Verhalten ein für den Wettbewerb hinreichend schädliches Ausmaß erreichte.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EU-Kommission: Unzulässiges Geoblocking - Insgesamt 7,8 Mio EURO Geldbußen gegen Steam-Betreiber Valve und Spielepublisher Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax

Die EU-Kommission hat wegen unzulässigem Geoblocking gegen den Steam-Betreiber Valve und die Spielepublisher Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax Geldbußen in Höhe von insgesamt 7,8 Mio EURO verhängt.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:

Kartellrecht: Kommission verhängt gegen Valve und fünf PC-Videospieleverlage Geldbußen von 7.8 Mio. EUR wegen Geoblocking-Praktiken

Die Europäische Kommission hat gegen das Unternehmen Valve, das Eigentümer der Online-PC-Spieleplattform „Steam“ ist, und die fünf Spieleverlage Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax wegen ihrer Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht Geldbußen von insgesamt 7.8 Mio. EUR verhängt.

Valve und die Verlage beschränkten den grenzüberschreitenden Verkauf bestimmter PC-Videospiele an Nutzer in bestimmten Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Wegen dieser sogenannten Geoblocking-Praktiken wurden Geldbußen von insgesamt mehr als 6 Mio. EUR gegen die Verlage verhängt, die jedoch aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission ermäßigt wurden. Valve hatte beschlossen, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten, und wurde mit einer Geldbuße von mehr als 1.6 Mio. EUR belegt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Mehr als die Hälfte aller Menschen in Europa spielen Videospiele. Die Videospielbranche in Europa floriert und hat mittlerweile ein Marktvolumen von mehr als 17 Mrd. EUR. Die heute wegen der Geoblocking-Praktiken von Valve und fünf PC-Videospieleverlagen verhängten Geldbußen dienen als Erinnerung daran, dass es den Unternehmen nach dem EU-Wettbewerbsrecht untersagt ist, den grenzüberschreitenden Verkauf vertraglich zu beschränken. Denn solche Praktiken verhindern, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa die Vorteile des digitalen Binnenmarktes nutzen und sich in der gesamten EU das beste Angebot aussuchen können.“

Steam ist mit einem weltweiten Angebot von 35 000 Spielen eine der größten PC-Videospieleplattformen der Welt. Über diese Plattform können Nutzer nach ihrer Anmeldung PC-Videospiele direkt herunterladen oder streamen. Außerdem können PC-Videospiele, die nicht über Steam, sondern beispielsweise in physischen Verkaufsräumen (z. B. auf DVD) oder über Websites Dritter in digitaler Form gekauft wurden, auf Steam aktiviert und gespielt werden.

Valve stellt mit seinen Aktivierungsschlüsseln die technischen Mittel bereit, mit denen die Videospiele der Verlage auf Steam aktiviert und gespielt werden können, auch wenn sie nicht auf Steam gekauft wurden. Die Verlage weisen diese Schlüssel ihren PC-Videospiele zu, sodass die betreffenden Spiele nur mit diesen Schlüsseln aktiviert werden können. Anschließend werden die PC-Videospiele von Drittanbietern im EWR verkauft. Valve bietet den Verlagen zudem eine Gebietskontrollfunktion, sodass die Aktivierung der PC-Videospiele geografisch beschränkt werden kann. Wenn die Nutzung von Steam-Aktivierungsschlüsseln mit der Gebietskontrollfunktion verknüpft wird, kann die Aktivierung von PC-Videospielen abhängig vom geografischen Standort des Nutzers blockiert werden (Geoblocking).

Die Videospieleverlage erteilten Valve eine nichtausschließliche Lizenz für die weltweite Verwertung bestimmter PC-Videospiele, die auch für den gesamten EWR galt. Im Gegenzug erhielten die Verlage von Valve eine Lizenz für die Nutzung der Steam-Aktivierungsschlüssel für den Vertrieb dieser Spiele außerhalb von Steam. Die Verlage forderten Valve auf, geografische Beschränkungen durch die Bereitstellung geoblockierter Steam-Aktivierungsschlüssel zu ermöglichen. Diese Schlüssel stellten sie dann ihren Vertriebshändlern für den Verkauf und Vertrieb der PC-Videospiele in den betreffenden Mitgliedstaaten zur Verfügung. So wurden außerhalb bestimmter Mitgliedstaaten ansässige Nutzer daran gehindert, bestimmte PC-Videospiele mit Steam-Aktivierungsschlüsseln zu aktivieren.

Die Kommission stellte fest, dass Valve und die einzelnen Verlage durch ihre bilateralen Vereinbarungen zum Geoblocking bestimmter PC-Videospiele außerhalb bestimmter Gebiete den EWR-Markt abschotteten und damit gegen das EU-Kartellrecht verstießen. In dem heutigen Beschluss wird festgestellt, dass Valve und die Verlage die folgenden Geoblocking-Praktiken anwandten:

Bilaterale Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der fünf Verlage: Diese wurden durch geoblockierte Steam-Aktivierungsschüssel umgesetzt, mit denen bei unaufgeforderten Kaufanfragen bzw. Bestellungen („passiver Verkauf“) die Aktivierung bestimmter PC-Videospiele dieser Verlage außerhalb von Tschechien, Polen, Ungarn, Rumänien, der Slowakei, Estland, Lettlandsund Litauen verhindert wurde. Diese Praktiken erstreckten sich zwischen September 2010 und Oktober 2015 über Zeiträume von ein bis fünf Jahren.

Geoblocking-Praktiken im EWR in Form von bilateralen Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen zwischen vier der fünf Verlage (Bandai, Focus Home, Koch Media und ZeniMax) und einigen Anbietern ihrer PC-Videospiele im EWR (ausgenommen Valve): Die Vereinbarungen enthielten Klauseln, durch die der grenzüberschreitende Verkauf der betreffenden PC-Videospiele innerhalb des EWR einschließlich der oben genannten mittel- und osteuropäischen Länder beschränkt wurde. Diese Praktiken wurden in der Regel über längere Zeiträume von drei bis elf Jahren (entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen) zwischen März 2007 und November 2018 angewandt.

Die Geoblocking-Praktiken betrafen rund 100 PC-Videospiele unterschiedlicher Genres (z. B. Sport-, Simulations- und Actionspiele). Dadurch wurden Verbraucher daran gehindert, PC-Videospiele, die sie bei Vertriebshändlern der Verlage auf physischen Medien wie DVDs oder in digitaler Form gekauft hatten, zu aktivieren und zu spielen. Somit wurden europäischen Verbrauchern durch diese Geschäftspraktiken die Vorteile des digitalen Binnenmarkts verwehrt, und zwar insbesondere die Möglichkeit, in verschiedenen Mitgliedstaaten das beste Angebot auszuwählen.

Die Kommission hat daher festgestellt, dass Valve und die fünf Verlage mit ihren illegalen Praktiken den EWR-Markt abgeschottet und gegen das EU-Kartellrecht verstoßen haben.

[...]

Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (siehe auch Pressemitteilung und MEMO) festgesetzt.

Die fünf Verlage arbeiteten mit der Kommission zusammen, indem sie Beweismittel vorlegten, die für die Untersuchung einen zusätzlichen Nutzen boten, und indem sie den Sachverhalt sowie die Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht ausdrücklich anerkannten.

Daher wurden den Unternehmen – abhängig von ihrer jeweiligen Zusammenarbeit mit der Kommission – Geldbußenermäßigungen von 10 % (Bandai, Focus Home, Koch Media und ZeniMax) bzw. 15 % (Capcom) gewährt.

Gegen die einzelnen Verlage wurden folgende Geldbußen verhängt:

Videospieleverlag

Ermäßigung für die Zusammenarbeit

Geldbuße (in EUR)

Bandai Namco

10 %

340 000 EUR

Capcom

15 %

396 000 EUR

Focus Home

10 %

2 888 000 EUR

Koch Media

10 %

977 000 EUR

ZeniMax

10 %

1 664 000 EUR

Valve beschloss, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Daher erließ die Kommission gegen Valve einen Verbotsbeschluss nach dem Standardkartellverfahren und belegte das Unternehmen mit einer Geldbuße von insgesamt 1 624 000 EUR.

Hintergrund der Untersuchung

Die Kommission hatte am 2. Februar 2017 ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Valve Corporation und den fünf PC-Videospieleverlagen zu untersuchen.

Am 5. April 2019 übermittelte sie Valve und den fünf Verlagen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die das Geoblocking von PC-Videospielen betraf.

Dies ist ein eigenständiges, unabhängiges Verfahren, in dem jedoch einige der in der Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel ermittelten Probleme aufgegriffen werden.

Die Untersuchungen bezüglich des Geoblockings bei PC-Videospielen ergänzen die Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking, die seit dem 3. Dezember 2018 in der ganzen EU anwendbar ist.

Hintergrundinformationen zum Verfahren

Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen, verboten.

Wenn Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen die EU-Kartellvorschriften Geldbußen zahlen müssen, fließen diese als nicht zweckgebundene Mittel in den Gesamthaushalt der EU ein.Dadurch sinken die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt im darauffolgenden Jahr um den entsprechenden Betrag. Somit tragen die Geldbußen zur Finanzierung der EU bei und entlasten die Steuerzahler.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesem Kartellfall unter den Nummern AT.40413, AT.40414, AT.40420, AT.40422 und AT.40424 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht.

Schadensersatzklagen

Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind Beschlüsse der Kommission ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Selbst wenn die Kommission gegen die Kartellbeteiligten Geldbußen verhängt hat, kann Schadensersatz zuerkannt werden. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.

Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen mussten, erleichtert es Opfern von Kartellrechtsverstößen, Schadensersatz zu erhalten. Weitere Informationen über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie einen praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs finden Sie hier.




LG Osnabrück: Anbieten eines Autos durch Autohändler auf fremder Internetplattform kein Fernabsatzgeschäft wenn Verkauf nur ausnahmsweise per E-Mail und Telefon abgestimmt wird

LG Osnabrück
Urteil vom 16.09.2019
2 O 683/19


Das LG Osnabrück hat entschieden, dass das Anbieten eines Autos durch einen Autohändler auf einer fremden Internetplattform kein Fernabsatzgeschäft darstellt, wenn der Verkauf nur ausnahmsweise per E-Mail und Telefon abgestimmt wird. Es fehlt nach Ansicht des Gericht in einem solchen Fall an einem organisiertes Fernabsatzsystem. Das Gericht lehnte ein Widerrufsrecht des Käufers folgerichtig ab.

Die Pressemitteilung des LG Osnabrück

Fahrzeugangebot im Internet macht Kauf nicht zum Fernabsatzgeschäft

OSNABRÜCK. Immer häufiger bieten Fahrzeughändler heute ihre Fahrzeuge im Internet auf entsprechenden Plattformen an. Der Kontakt mit dem Verbraucher, der sich für ein Fahrzeug interessiert, läuft häufig über E-Mails und das Telefon. Das Landgericht Osnabrück hatte sich nun in einem am 16.09.2019 verkündeten Urteil (Az. 2 O 683/19) mit der Frage zu beschäftigen, ob dadurch der Fahrzeugkauf zu einem sogenannten Fernabsatzgeschäft wird. Wäre dies der Fall, könnte der Verbraucher seine Bestellung binnen einer gesetzlich geregelten Frist widerrufen.

Geklagt hatte im konkreten Fall eine Frau aus München. Sie hatte im Januar 2018 bei dem später beklagten Autohaus in Wietmarschen (Emsland) einen Kombi erworben. Diesen hatte sie auf einer großen Internet-Plattform ausfindig gemacht. Anschließend hatte sie mit dem Autohaus telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieses hatte ihr schließlich ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail übersandt. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Klägerin sandte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug im Emsland ab.

Im November 2018 wollte die Klägerin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Immerhin sei das Fahrzeug online angeboten worden. Auch die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus sei digital erfolgt. Dagegen wehrte sich das Autohaus. Es machte geltend, kein Fernabsatzgeschäft zu betrieben. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Werbung für die Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen, der Kauf sei aber erst mit Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen gewesen. Diese sei unstreitig im Autohaus selbst erfolgt. Man betreibe keinen organisierten Versandhandel mit Fahrzeugen.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab nun dem Autohaus recht. Dass man Fahrzeuge online anbiete und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen bestehe aber ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein organisiertes Fernabsatzsystem im Sinne des Gesetzes setze zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand der Ware bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Das Autohaus habe stets auf Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestanden. Auch die Klägerin habe nicht behauptet, dass das Autohaus Fahrzeuge zum Versand anbiete. Ob letztlich der Kaufvertrag vor oder erst bei Abholung endgültig geschlossen wurde, sei dagegen nicht entscheidend.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, dagegen mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg vorzugehen.

OLG Frankfurt: E-Book-Internet-Plattform für in den USA gemeinfreie Werke haftet für Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung von in Deutschland noch nicht gemeinfrei gewordener Werke

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.04.2019
11 O 27/18

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine international ausgerichtete E-Book-Internet-Plattform für in den USA gemeinfreie Werke für Urheberrechtsverletzungen durch Veröffentlichung von in Deutschland noch nicht gemeinfrei gewordener Werke haftet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Internationale Internet-Plattform für literarische Werke haftet für Urheberrechtsverletzung von in Deutschland noch nicht gemeinfreien Werken

Die Betreiberin einer international ausgerichteten Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht werden, haftet für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland, wenn die in deutscher Sprache angebotenen Werke nach deutschem Urheberrecht noch nicht gemeinfrei sind und die Betreiberin sich die von Dritten auf der Plattform eingestellten Werke „zu eigen“ gemacht hat. Der Geschäftsführer haftet ebenfalls, wenn er lediglich eine Prüfung US-amerikanischen Urheberrechts veranlasst, trotz der bestimmungsgemäßen Ausrichtung der Webseite auch auf deutsche Nutzer.

Die Klägerin ist ein Verlag und gibt u.a. Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin heraus. Die Beklagte ist eine „non-for-profit-Corporation“ nach US-amerikanischem Recht. Sie betreibt eine auch in Deutschland abrufbare Webseite, deren Ziel die Veröffentlichung von in den USA gemeinfreien Werken ist. Auf der Homepage sind über 50.000 Bücher als E-Books kostenlos abrufbar, u.a. 18 Werke der genannten drei Autoren auch in deutscher Sprache. Die Bücher werden von freiwillig für die Beklagte tätigen Dritten (sog. volunteers) auf der Plattform eingestellt. Die Beklagte veranlasst vor der Veröffentlichung eine Prüfung ausschließlich nach US-amerikanischem Urheberrecht.

Die Klägerin meint, die Beklagte verletze die ihr zustehenden Urheberrechte an den 18 Werken. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die deutschen Gerichte seien international zuständig, da die Inhalte der Webseite auch in Deutschland abgerufen werden können, stellt das OLG zunächst klar. Anwendbar sei deutsches Recht. Nach den Regelungen des internationalen Privatrechts richte sich die Frage, ob Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten bestehen, nach dem Recht des sog. Schutzlandes, also hier der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte verletze ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin. Die Klägerin habe nachweisen können, dass ihr in Deutschland an den streitgegenständlichen Werken ausschließliche Nutzungsrechte zustünden. Nach deutschem Recht seien die Werke - noch - nicht gemeinfrei (anders als in den USA).

Die Beklagte hafte für die über ihre Plattform abrufbaren Werke auch als sog. Täterin. Der Betreiber einer Internetplattform sei für dort zugänglich gemachte Inhalte nicht nur verantwortlich, wenn er die Inhalte selbst geschaffen habe. Es genüge, dass er sich die Inhalte „zu eigen“ gemacht habe. Das sei hier der Fall. So bezeichne die Beklagte die von den sog. volunteers auf ihrer Plattform eingestellten Werke als „our books“; zudem verweise sie auf eine mit der angebotenen Literatur verbundene „Project ... License“. Schließlich habe sie willentlich an dem Angebot ihrer Webseite für deutsche Nutzer festgehalten, auch nachdem die Klägerin sie auf den noch bestehenden Urheberschutz in Deutschland hingewiesen hatte. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten sei für die Frage einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe ohne Bedeutung.

Der zudem in Anspruch genommene Geschäftsführer der Beklagten hafte ebenfalls für die Urheberrechtsverletzungen. Grundsätzlich treffe einen Geschäftsführer zwar nicht die Verpflichtung, „jedwedes deliktische Verhalten – also im urheberrechtlichen Bereich jede Urheberrechtsverletzung – zu verhindern, die aus dem von ihm geleiteten Unternehmen heraus begangen werden“. Beruhe aber die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft, die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde, sei davon auszugehen, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden sei. Hier habe der Geschäftsführer das Konzept der Beklagten, literarische Werke vor ihrer Veröffentlichung lediglich nach US-amerikanischen Urheberrecht zu prüfen, obwohl sich die Seite bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richtete, selbst herausgearbeitet und praktiziert.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.04.2019, Az. 11 O 27/18
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2018, Az. 2-03 O 494/14)

Des Urteils nicht rechtskräftig. Es kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH die Zulassung der Revision begehrt werden.


LG München: Internetplattform haftet für Markenrechtsverletzung durch T-Shirts und Handyhüllen mit BMW-Logo wenn diese mit eigener Produktkennzeichnung versehen werden

LG München
Urteil vom 29.05.2018
33 O 8464/17


Das LG München hat entschieden, dass eine Internetplattform für Markenrechtsverletzungen durch T-Shirts und Handyhüllen mit BMW-Logo haftet, wenn diese mit eigener Produktkennzeichnung versehen werden

Aus den Entscheidsungründen:

I. Die mit Klageantrag Ziffer 1.1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin zu 1) sind ebenso wie die mit Klageantrag Ziffer I.2 geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin zu 2) gemäß Art. 130 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UMV begründet.

1. Dass die mit den nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien mindestens bekannten Kennzeichen der Klägerinnen identischen oder zumindest hochgradig ähnlichen Zeichen auf den in Rede stehenden T-Shirts, Kissenbezügen und Schutzhüllen für Mobiltelefone markenmäßig verwendet werden, bezweifelt auch die Beklagte mit Recht nicht (vgl. BGH GRUR 2010, 838 - DDR-Logo, Tz. 20).

2. Einigkeit besteht zwischen den Parteien auch darüber, dass die von den Klägerinnen beanstandeten Benutzungshandlungen als Markenrechtsverletzungen im Sinne des Art. 9 UMV zu bewerten sind. So fällt die Verwendung des mit der Klagemarke UM 014 015 143 identischen „BMW Logos“ auf dem in Klageantrag Ziffer 1.1.a) wiedergegebenen T-Shirt und auf den in den Klageanträgen Ziffern 1.1.c) und 1.1.d) wiedergegebenen Schutzhüllen für Mobiltelefone schon unter Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV und diejenige auf dem in Klageantrag Ziffer 1.1.b) wiedergegebenen Kissenbezug jedenfalls unter Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV. Die Verwendung des mit der Klagemarke UM 004 319 844 identischen „M-Logos“ auf der in Klageantrag Ziffer 1.1.e) wiedergegebenen Schutzhülle für Mobiltelefone erfüllt jedenfalls den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV, und die Verwendung des mit der Klagemarke UM 005 184 049 jedenfalls hochgradig ähnlichen Zeichens „MINI Logo“ auf dem in Klageantrag Ziffer 1.1. f) wiedergegebenen T-Shirt erfüllt jedenfalls den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV. Die Verwendung des mit der Klagemarke IR 972 752 identischen „John Cooper WORKS Logos“ auf der in Klageantrag Ziffer 1.1.g) abgebildeten Schutzhülle für Mobiltelefone fällt unter Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV i.V.m. Art. 189 UMV. Die Verwendung des mit der Klagemarke UM 003 381 605 identischen „Rolls-Royce Monogramms“ bzw. des mit der Klagemarke UM 003 384 039 hochgradig ähnlichen Zeichens „Rolls-Noyce Badge Logo“ auf den in den Klageanträgen Ziffern l.2.a) und l.2.b) abgebildeten T-Shirts erfüllt jeweils den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV.

3. Die Beklagte ist als Täterin der im - allein streitgegenständlichen -Inverkehrbringen der mit den mindestens bekannten Kennzeichen der Klägerinnen identischen oder zumindest hochgradig ähnlichen Zeichen gekennzeichneten T-Shirts, Kissenbezügen und Schutzhüllen für Mobiltelefone liegenden Markenrechtsverletzungen passivlegitimiert.

a) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet /, Tz. 30).

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Beklagte Täterin der klagegegenständlichen Markenrechtsverletzungen, weil sie mit den Kennzeichen der Klägerinnen identischen oder zumindest hochgradig ähnlichen Zeichen gekennzeichnete Produkte aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs - zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Abnehmer der in Rede stehenden Waren gehören - als eigene Waren (vgl. dazu insbesondere Ströbele/Hacker/Thiering/Hac/cer, MarkenG, 12. Auflage, § 14 Rdnr. 81) in den Verkehr bringt. Denn die Beklagte versieht die von Dritten in Auftrag gegebenen und in einem - unterstellt -autonomen Herstellungsprozess gefertigten Produkte (spätestens) vor dem Inverkehrbringen mit ihren eigenen „Re.“-Kennzeichen (indem sie etwa an den T-Shirts entsprechende „Re.“-Hangtags anbringt oder die Mobiltelefonhüllen in separate „Re.“-Schutzhüllen steckt und die Waren sämtlich in mit „Re.“ gekennzeichneten Transportverpackungen ausliefern lässt) und macht sich dadurch jedenfalls das fertige Gesamtprodukt zu eigen. Jedenfalls in dieser Hinsicht unterscheidet sich die Beklagte daher ganz maßgeblich von anderen Internetplattformen wie Ebay oder Amazon, bei denen die Rechtsprechung beim Angebot markenrechtsverletzender Ware durch Drittanbieter allenfalls eine Störerhaftung annimmt (vgl. BGH GRUR 2011, 152 -Kinderhochstühle im Internet I, BGH GRUR 2013, 1229 -Kinderhochstühle im Internet II, BGH GRUR 2015, 485 -Kinderhochstühle im Internet III). Denn aus Sicht des verständigen Durchschnittsverbrauchers übernimmt die Beklagte - im Gegensatz zu den genannten Online-Marktplätzen - durch die Kennzeichnung des Gesamterzeugnisses mit ihrer eigenen „Re.“-Marke ohne Hinweis auf einen etwaigen Drittanbieter die Produktverantwortung und erbringt nicht nur untergeordnete (Vermittlungs-) Dienstleistungen bei der Herstellung und der Verkaufsabwicklung (vgl. dazu BGH GRUR 2015, 485 -Kinderhochstühle im Internet III, Tz. 43 und 44). Aus diesem Grunde sind auch die Grundsätze der Entscheidung OLG München GRUR-RS 2016, 111591 - Versand durch Amazon auf die hiesige Fallkonstellation nicht übertragbar, weil die Beklagte vorliegend jedenfalls bei der Auslieferung eben nicht nur untergeordnete Logistikleistungen erbringt, sondern das Inverkehrbringen aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs unter ihrer Verantwortung geschieht. Auf die zwischen den Parteien weiter streitige Frage, ob sich die Beklagte durch die konkrete Ausgestaltung ihrer Internetplattform auch die rechtsverletzenden Angebote als solche zu eigen gemacht hat, kommt es vorliegend nicht an.

c) An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache, dass die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass der „Vertrag über den Kauf des Produkts […] ausschließlich zwischen dem Verkäufer und Käufer abgeschlossen [wird]“, und dass der „Vertrag über die Herstellung und Lieferung des Produkts […] ebenfalls ausschließlich zwischen dem Verkäufer und dem herstellenden Dritten abgeschlossen [wird]“, wobei „Re. ausschließlich als Vertreter des Verkäufers [auftritt]“ und in „keinem Fall […] Vertragspartei des Kaufvertrags mit dem Käufer oder der Verträge zur Abwicklung des Kaufvertrags (Abwicklung und Versand) mit Dritten [ist]“ (vgl. Nutzungsbedingungen, Anlage B 1, dort unter C.1. 1.1) nichts zu ändern. Denn durch derlei salvatorische Klauseln kann sich der Verletzer einer deliktischen Haftung nicht entziehen, wenn er nach den Gesamtumständen die Produktverantwortung übernimmt (vgl. BGH GRUR 2015, 1129 -Hotelbewertungsportal, Tz. 27).

d) Die Beklagte kann sich weiter auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Herstellung der bestellten Gegenstände und deren Versendung erfolge ohne Kenntnisnahme durch die Beklagte über eine bestehende Infrastruktur, die für jede Produktkategorie bestehe und automatisiert sei. Denn jedenfalls die Kennzeichnung der auszuliefernden Produkte mit der eigenen Warenmarke „Re.“ der Beklagten erfolgt nicht im Auftrag eines Dritten, sondern im Auftrag der Beklagten. Für dieses Zueigenmachen des Gesamterzeugnisses ist die Beklagte aber nach Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 14 Abs. 7 MarkenG auch dann verantwortlich, wenn sie die entsprechende Kennzeichnung vor der Auslieferung durch einen beauftragten Dritten anbringen lässt und das fertige Produkt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht (vgl. BGH GRUR 2016, 493 - AI Di Meola, Tz. 21 zur insoweit vergleichbaren Frage der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für rechtsverletzende Angebote im Internet). Gegenteiliges lässt sich auch nicht den Entscheidungen BGH GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de und BGH GRUR 2015, 1129 - Hotelbewertungsportal entnehmen, denn in beiden Fällen ging es nicht um die hier - einzig - streitgegenständliche Frage der Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen markenrechtsverletzender Produkte unter dem eigenen Kennzeichen des Portalbetreibers.

e) Schließlich greift zugunsten der Beklagten auch nicht das Haftungsprivileg des § 10 TMG ein, weil dieses nur für die Speicherung fremder Informationen gilt, nicht aber für den Vertrieb eigener Produkte (vgl. BGH GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de, Tz. 23).

4. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

II. Als Folge der bestehenden Unterlassungsansprüche der Klägerinnen sind auch die weiter gegen die Beklagte geltend gemachten Auskunftsansprüche der Klägerinnen nach Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 19 MarkenG, (Klageantrag Ziffer IV.) bzw. § 242 BGB (Klageantrag Ziffer III.) und damit korrespondierend die Belegherausgabeansprüche der Klägerinnen (Klageantrag Ziffer V., vgl. dazu BGH GRUR 2002, 709 - Entfernung der Herstellungsnummer III) sowie die Schadensersatzfeststellungsansprüche der Klägerinnen (Klageantrag Ziffer II.) gemäß Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG begründet. Insbesondere handelte die Beklagte nach den im Kennzeichenrecht anzulegenden strengen Maßstäben auch mindestens fahrlässig (vgl. ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14- 19d Rdnr. 219)

III. Die Vernichtungsansprüche der Klägerinnen folgen aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 18 Abs. 1 MarkenG; eine UnVerhältnismäßigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 MarkenG hat die Beklagte nicht eingewandt.

IV. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerinnen folgt aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB. Die als Anlage K 18 vorgelegte gemeinsame Abmahnung der Klägerinnen war nach dem oben Gesagten berechtigt und begründet; gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 600.000,-Euro zzgl. Auslagenpauschale hat sich die Beklagte zu Recht nicht gewandt. Mangels weiterer Ausführungen zum unstreitig bereits erfolgten Kostenausgleich und zur Kostentragungspflicht im Innenverhältnis der Klägerinnen war die Beklagte trotz der unterschiedlichen Beteiligung der Klägerinnen an der Abmahnung antragsgemäß zur Zahlung an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger zu verurteilen

V. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


AG München: Internetplattform für Kraftfahrzeugverkäufe haftet nicht für betrügerische Inserate sofern Portal-Betreiber gutgläubig ist und auf Gefahren hinweißt

AG München
Urteil vom 15.09.2017
132 C 5588/17


Das AG München hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform für Kraftfahrzeugverkäufe nicht für betrügerische Inserate haftet, sofern der Portal-Betreiber gutgläubig ist und auf die möglichen Gefahren betrügerischer Angebote hinweißt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Haftung der Kfz-Verkaufsplattform für betrügerisches „Post-DDR-Schnäppchen“

Schäden durch betrügerische Inserate begründen keinen Ersatzanspruch gegen den nicht vorwerfbar gutgläubigen Betreiber einer Internetplattform, der auf entsprechende Gefahren hingewiesen hatte.

Das Amtsgericht München wies am 16.08.2017 die Klage eines betrogenen Autokäufers aus Sachsen-Anhalt gegen eine Münchner Internetplattform für Kraftfahrzeugverkäufe auf Erstattung des vergeblich bezahlten Kaufpreises von 4.000 € ab.

Der Kläger hinterlegte auf der Internetplattform der Beklagten einen Suchauftrag für ein bestimmtes Motorradmodell. Die Beklagte sandte ihm per E-Mail einen Link zu einer Anzeige, die als Artikelstandort für den gewünschten Motorradtyp die hessische Kleinstadt Spangenberg und folgende weitere Hinweise enthielt: „Hier biete ich eine wunderschöne BMW R80 RT an:…Die 72jährige Erstbesitzerin, bestellte "ihre Wunsch BMW" kurz nach der Wende, es war ihr größter Wunsch als DDR Bürger mal eine schwere BMW zu fahren. Seit 2008 wurde das Motorrad fast nicht mehr gefahren, die Besitzerin war einfach nicht mehr groß genug. Das Motorrad wurde aber immer mal wieder kurz bewegt, somit gibt es keine Standschäden. Wirklich toller Zustand, bitte die Fotos beachten, auf dem letzten Bild kann man leichte Lackmängel an der linken Verkleidung sehen, der Tank hat auch auf der linken Seite wirklich kaum sichtbare Kratzerchen!“
Als der Kläger mittels der Plattform-Maske Kontakt mit dem vermeintlichen Verkäufer aufgenommen hatte, antwortete dieser direkt und damit außerhalb des Portals unter einer Mailadresse, die der Beklagten bereits wegen verschiedener Vorfälle verdächtig gewesen war und bot an, das Motorrad von einer Spedition überführen zu lassen. Die Kaufpreiszahlung sollte auf ein "Käuferschutzkonto" der Spedition erfolgen. Auch der weitere E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Verkäufer fand dabei nicht über das Portal der Beklagten, sondern jeweils im direkten Austausch statt.
In einem Ratgeber zur Sicherheit wies die Beklagte auf ihren Seiten die Nutzer darauf hin, dass keine Anzahlungen geleistet und keine Überweisungen getätigt werden sollten, ohne zuvor das Fahrzeug gesehen zu haben. Von Überweisungen wurde überdies grundsätzlich abgeraten. Die Abwicklung von Geschäften über Speditionen oder Reedereien sei selten seriös.
Der Kläger gibt an, dass nach Überweisung von 4.000€ der Kontakt zum angeblichen Verkäufer, der u.a. auch einen Scan seines angeblichen Personalausweises vorgelegt hätte, abgebrochen sei, ohne dass es zu einer Übergabe des Motorrades gekommen sei.
Der Beklagte trägt vor, dass der angebliche Verkäufer gegenüber der Plattform hier mit anderer, bislang unverdächtiger E-Mailadresse aufgetreten sei.

Der zuständige Richter wies die Klage ab.

„Die Beklagte hat ihre Nutzer mittels eines Ratgebers zur sicheren Vertragsabwicklung und Hinweises auf die "Initiative Sicherer Autokauf im Internet" auf bestehende Betrugsrisiken und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam gemacht. (…) Diese Hinweise sind (…) auch keinesfalls versteckt oder erst nach längerer Suche zu finden.“
Eine Haftung scheide auch schon deswegen aus, weil der Beklagten nicht vorgehalten werden könne, von rechtswidrigen Vorgängen des ihr gegenüber unter unverdächtiger E-Mailadresse auftretenden falschen Inserenten gewusst zu haben oder dass solche offensichtlich gewesen wären.

Urteil des Amtsgerichts München vom 15.09.2017, Aktenzeichen 132 C 5588/17
Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung des Klägers seit 03.04.2018 rechtskräftig.

BGH: Amazon-Marketplace-Händler haftet für wettbewerbswidrige Angaben von Amazon - Irreführung durch nicht mehr bestehende unverbindliche Preisempfehlung

BGH
Urteil vom 03.03.2016
I ZR 110/15
Herstellerpreisempfehlung bei Amazon
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 8 Abs. 4


Der BGH hat entschieden, dass ein Amazon-Marketplace für wettbewerbswidrige Angaben von Amazon haftet. Ein Händler der eine Internetplattform nutzt haftet auch dann als Täter, wenn dieser die inhaltliche Gestaltung der Angebote nicht vollständig beherrscht. Vorliegend ging es um die Werbung mit einer nicht mehr bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers.

Leitsätze des BGH:

a) Die Prüfung, ob die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu erfolgen. In diese Beurteilung sind nach der vorgerichtlichen Abmahnung auftretende Umstände auch dann einzubeziehen, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zeitpunkt der Abmahnung nicht festzustellen ist.

b) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG eingefügte Relevanzklausel trägt dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Rechnung und beinhaltet gegenüber der bisherigen Rechtslage im Hinblick darauf, dass schon bisher im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung.

c) Die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten dar.

d) Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständigen beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots.

BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15 - OLG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Einstellen eines Gebrauchtfahrzeugs in der falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform nicht zwingend eine wettbewerbswidrige Irreführung

BGH
Urteil vom 06.10.2011
I ZR 42/10
Falsche Suchrubrik
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:


Stellt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine Suchrubrik mit einer geringeren als der tatsächlichen Laufleistung des Pkw ein, so handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug. Zur Irreführung des Publikums ist die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, wenn diese für einen durchschnittlich informierten und verständigen Leser bereits aus der Überschrift der Anzeige ohne weiteres hervorgeht, so dass das angesprochene Publikum nicht getäuscht wird.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg - LG Freiburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: