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KG Berlin: Frist von wenigen Stunden zur Reaktion auf Abmahnung auch in Pressesachen wegen Veröffentlichungen im Internet unangemessen kurz

KG Berlin
Beschluss vom 18.07.2023
10 W 79/23


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Frist von wenigen Stunden zur Reaktion auf eine Abmahnung auch in Pressesachen wegen Veröffentlichungen im Internet unangemessen kurz ist. Im vorliegenden Fall wäre nach Ansicht des KG Berlin eine Frist von mindestens 29 Stunden angemessen gewesen.

AG Friedberg: Kein Schmerzensgeld für Internetveröffentlichung von Fotos von Teilnehmern einer rechtsextremen Demonstration

AG Friedberg
Urteil vom 06.08.2014
2 C 1141/13


Das AG Friedberg hat entschieden, dass kein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn Fotos von Teilnehmern rechtsextremen Demonstration im Internet veröffentlicht wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten schon aufgrund seines eigenen Vorbringens nicht zu. Wegen der Veröffentlichung eines den Kläger betreffenden Schreibens und zweier Bilder von dem Kläger auf der Internetseite des Beklagten kann der Kläger von dem Beklagten eine Entschädigung in Geld nicht verlangen. Ein solcher Anspruch findet seine Grundlage in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes. Er beruht auf dem Gedanken, dass die Verletzung der Würde und Ehre des Menschen ohne Zubilligung einer Geldentschädigung häufig verkümmern würde (BVerfG, NJW 2000, 2187; Erman, BGB, Kommentar, 13. Auflage 2011, Rdn. 314, Anhang zu § 12 m.w.N.). Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, (schweres) Verschulden des Schädigers und Subsidiarität (Erman, a.a.O., Rdn. 315; juris, PK-BGB, Band 2, BGB, Rdn. 44 zu § 253). Zwar steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main fest, dass der Beklagte durch die Veröffentlichung der Bilder und des Schreibens des ... das Persönlichkeitsrecht des Klägers in rechtswidriger Weise verletzt hat. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung ist aber keine schwere. Dies folgt aus der Tatsache, dass der Kläger sich durch die Teilnahme an einer Demonstration rechtsextremer Personen in ... mit seiner rechtsextremen politischen Gesinnung selbst in die Öffentlichkeit begeben hat. Der Kläger hat zudem durch die Veröffentlichung eines eigenen Bildes auf der öffentlich zugänglichen Internetplattform Facebook, welches ihn in einem T-Shirt der Marke ... abbildet, öffentlich zu erkennen gegeben, dass er zu einem Personenkreis gehört, der rechtsextreme Auffassungen vertritt. Das Tragen von Kleidungsstücken dieser Marke gilt allgemein als Erkennungszeichen von Rechtsextremisten. Wenn der Kläger in solcher Weise seine extremen politischen Ansichten öffentlich macht, muss er damit rechnen, dass politische Gegner dies aufgreifen und ihn in der politischen Auseinandersetzung auch hart angreifen"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Deutsche Gerichte können für Ansprüche gegen verunglimpfende Internetveröffentlichung in englischsprachiger Pressemitteilung auf englischsprachiger Internetseite zuständig sein

BGH
Urteil vom 12.12.2013
I ZR 131/12
englischsprachige Pressemitteilung
UWG § 4 Nr. 7; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass deutsche Gerichte für Unterlassungsansprüche gegen eine verunglimpfende Internetveröffentlichung in englischsprachiger Pressemitteilung auf englischsprachiger Internetseite zuständig sein können. Entscheidend ist, ob sich die Internetseite bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richtet. Dies kann auch durch Verlinkung auf der deutschsprachigen Fassung der Internetseite geschehen, die auf die englischsprachige Pressemitteilung verlinkt.

Leitsätze des BGH:

a) Für eine Klage wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 4 Nr. 7 UWG durch eine herabsetzende oder verunglimpfende Internetveröffentlichung ist wie auch sonst bei Wettbewerbsverletzungen im Internet - eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes nur begründet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentlichung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Inland hat.

b) Eine englischsprachige Pressemitteilung auf einer englischsprachigen Internetseite soll sich bestimmungsgemäß auch auf den inländischen Markt aus-wirken, wenn Besuchern einer deutschsprachigen Fassung dieser Internetseite, die sich vor allem an Nutzer im Inland richtet, gezielt die Möglichkeit eröffnet wird, zu der englischsprachigen Internetseite zu gelangen und die englischsprachige Pressemitteilung sich mit einem Internetauftritt auseinandersetzt, der sich vor allem an Nutzer im Inland richtet.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung auch bei Weiterverbreitung durch Dritte - Geldentschädigung nicht generell höher wie im Printbereich

BGH
Urteil vom 17.12.2013
VI ZR 211/12
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2; StGB § 186


Leitsätze des BGH:


a) Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den PrintMedien.

b) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 - OLG Dresden
LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: