BGH
Urteil vom 12.12.2013
I ZR 131/12
englischsprachige Pressemitteilung
UWG § 4 Nr. 7; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3
Der BGH hat entschieden, dass deutsche Gerichte für Unterlassungsansprüche gegen eine verunglimpfende Internetveröffentlichung in englischsprachiger Pressemitteilung auf englischsprachiger Internetseite zuständig sein können. Entscheidend ist, ob sich die Internetseite bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richtet. Dies kann auch durch Verlinkung auf der deutschsprachigen Fassung der Internetseite geschehen, die auf die englischsprachige Pressemitteilung verlinkt.
Leitsätze des BGH:
a) Für eine Klage wegen eines behaupteten Verstoßes gegen §
4 Nr. 7 UWG durch eine herabsetzende oder verunglimpfende Internetveröffentlichung ist wie auch sonst bei Wettbewerbsverletzungen im Internet - eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art.
5 Nr. 3 Brüssel-I-Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes nur begründet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentlichung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Inland hat.
b) Eine englischsprachige Pressemitteilung auf einer englischsprachigen Internetseite soll sich bestimmungsgemäß auch auf den inländischen Markt aus-wirken, wenn Besuchern einer deutschsprachigen Fassung dieser Internetseite, die sich vor allem an Nutzer im Inland richtet, gezielt die Möglichkeit eröffnet wird, zu der englischsprachigen Internetseite zu gelangen und die englischsprachige Pressemitteilung sich mit einem Internetauftritt auseinandersetzt, der sich vor allem an Nutzer im Inland richtet.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 -
I ZR 131/12 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main
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