BGH: eBay ist zur Sperrung jugendgefährdender Angebote verpflichtet
BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 –
Jugendgefährdende Medien bei eBay
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 – entschieden, dass Auktionsplattformen wie eBay zur Sperrung von jugendgefährdenden Angeboten verpflichtet sind. Der BGH stellt mit dieser Entscheidung nochmals klar,
dass das Haftungsprivileg in § 5 Telemediengesetz nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzansprüche, nicht aber Unterlassungsansprüche betrifft. Es gilt daher die allgemeine Mittstörerhaftung. Die Handelsplattform muss, wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt hat, nicht nur dieses konkrete Angebot sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Jedoch dürfen dem Plattformbetreiber keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, die das Geschäftsmodell in Frage stellen. Die aufgezeigten Grundsätze lassen sich auch auf andere Plattformen mit von Nutzern generierten Inhalten (so auch Web2.0-Portale, Foren etc.) übertragen.
Die dazugehörige offizielle Pressemitteilung des BGH finden sie hier: "BGH: eBay ist zur Sperrung jugendgefährdender Angebote verpflichtet" vollständig lesen
Jugendgefährdende Medien bei eBay
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 – entschieden, dass Auktionsplattformen wie eBay zur Sperrung von jugendgefährdenden Angeboten verpflichtet sind. Der BGH stellt mit dieser Entscheidung nochmals klar,
dass das Haftungsprivileg in § 5 Telemediengesetz nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzansprüche, nicht aber Unterlassungsansprüche betrifft. Es gilt daher die allgemeine Mittstörerhaftung. Die Handelsplattform muss, wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt hat, nicht nur dieses konkrete Angebot sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Jedoch dürfen dem Plattformbetreiber keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, die das Geschäftsmodell in Frage stellen. Die aufgezeigten Grundsätze lassen sich auch auf andere Plattformen mit von Nutzern generierten Inhalten (so auch Web2.0-Portale, Foren etc.) übertragen.
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