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OLG Köln: Öffentliche Wiedergabe bzw. Restreamen der "Berliner Runde" des ZDF durch Medienunternehmen weder zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse noch vom Zitatrecht gedeckt

OLG Köln
Urteil vom 21.10.2022
6 U 61/22


Das OLG Köln hat entschieden, dass die öffentliche Wiedergabe bzw. das Restreamen der "Berliner Runde" des ZDF durch ein Medienunternehmen über 13 Minuten weder eine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG darstellt noch vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer Funksendung Wahlberichterstattung über die Bundestagswahl – "Berliner Runde"

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren die 13 minütige Live-Weitersendung der Funksendung "Berliner Runde" bzw. deren öffentliche Zugänglichmachung durch die Antragsgegnerinnen als urheberrechtswidrig beurteilt und insoweit die vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Köln bestätigt. Die Sendung betrifft die Berichterstattung über die Bundestagswahl am 26. September 2021.

Die Antragstellerin ist eine gebührenfinanzierte, öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalt in der Bundesrepublik Deutschland, die unterschiedliche mediale Angebote betreibt, darunter das bundesweit ausgestrahlte Fernsehprogramm ZDF. Die Antragsgegnerin zu 1 ist ein bundesdeutsches Medienunternehmen und als solches hundertprozentiges Tochterunternehmen der Antragsgegnerin zu 3, die ihrerseits ein großes europäisches Verlagshaus und Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin zu 2 ist. Gegenstand der Antragsgegnerin zu 2 ist die Entwicklung, Erstellung, Verbreitung und Vermarktung von Multimedia-Inhalten auf unterschiedlichen Medienplattformen.

Am Tag der Bundestagswahl strahlte die Antragstellerin im Rahmen ihres Fernsehprogramms u.a. die Wahlberichterstattung "Berliner Runde" aus, welche zwischen 20:15 und 21:15 Uhr gesendet wurde. Die ersten 13 Minuten der Sendung wurden auf dem von der Antragsgegnerin zu 1 betriebenen Fernsehsender zeitgleich zwischen 20:15 und 20:28 Uhr gezeigt und im Internet unter der URL https://www.[...] sowie über YouTube unter der URL https://www.youtube.com/[...] bereitgehalten.

Mit einstweiliger Verfügung vom 22. Oktober 2021 hatte das erstinstanzlich zuständige Landgericht Köln der Antragsgegnerin zu 1 verboten, Ausschnitte der Funksendung "Berliner Runde" der Antragstellerin ohne Zustimmung der Berechtigten zu senden und/oder senden zu lassen. Den Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 hatte das Landgericht verboten, Ausschnitte der bezeichneten Funksendung ohne Zustimmung der Berechtigten öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen (Az. 14 O 354/21 [...]). Auf den gegen den Beschluss gerichteten Widerspruch der Antragsgegnerinnen hin hatte das Landgericht die einstweilige Verfügung mit am 3. März 2022 verkündeten Urteil (Az. 14 O 354/21 [...]) bestätigt.

Die dagegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerinnen hat der Senat nun mit am 21. Oktober 2022 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Mit dem Landgericht hat er namentlich einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus §§ 97, 87 Abs. 1 UrhG bejaht. Die Antragsgegnerinnen haben - so der Senat - in die Rechte der Antragstellerin eingegriffen. Dies betreffe zunächst das Recht der Weitersendung; auch im Lichte an dem Sendesignal vorgenommener optischer Änderungen und eingeblendeter inhaltlicher Ergänzungen liege eine Weitersendung durch die Antragsgegnerin zu 1 vor. Seitens der Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 sei ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung hinsichtlich des Senderechts der Antragstellerin erfolgt. Die Eingriffe seien auch rechtswidrig, namentlich führten die Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und das Zitatrecht (§ 51 UrhG) zu keinem anderen Ergebnis. Die Berichterstattung der Antragsgegnerinnen betreffe schon nicht ein im Laufe eines Tagesereignisses wahrnehmbar gewordenes Werk, zudem habe sich der von der Antragstellerin beanstandete Eingriff in das Recht des Sendeunternehmens nicht in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang gehalten. Die Berichterstattung sei gemäß § 50 UrhG nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig sei; hieran fehle es, da die 13-minütige Weitersendung auch unter Berücksichtigung des hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr hätten ohne Verfehlung des Informationszwecks auch einzelne pointierte Aussagen der Politiker dargestellt werden können, auch wenn hierfür ein gewisser zeitlicher Versatz notwendig gewesen wäre. Das Zitatrecht nach § 51 UrhG streite nicht für die Antragstellerin, da der Umfang der Darstellung vom Zitatzweck nicht umfasst sei.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 2022 - Az.: 6 U 61/22 - ist rechtskräftig.


KG Berlin: Zeitgleiche Ausstrahlung von ARD-Wahlsendung zur Bundestagswahl 2021 durch BILD LIVE weder zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse noch von Zitatrecht gedeckt

KG Berlin
Urteil
24 U 9/22


Das Kammergericht hat entschieden, dass die zeitgleiche Ausstrahlung der ARD-Wahlsendung zur Bundestagswahl 2021 durch BILD LIVE anlässlich der Bundestagswahl 2021 weder eine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse noch von Zitatrecht gedeckt und somit rechtswidrig war.


LG Hamburg: Fiktives Interview mit Politikerin als Satire auch ohne entsprechenden Hinweis zulässig wenn es sich für Leser erkennbar um Satire handelt

LG Hamburg
Urteil vom 25.07.2022
324 O 85/22


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein fiktives Interview mit einer Politikerin als Satire auch ohne entsprechenden Hinweis zulässig ist, wenn es sich für Leser erkennbar um Satire handelt.

IHK-Magazin - Ostwestfälische Wirtschaft - Interview mit Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur BGH-Rechtsprechung zum Influencer-Marketing bei Instagram und Co.

In Ausgabe Januar/Februar 2022, Seiten 36-37 des IHK-Magazins - Ostwestfälische Wirtschaft erschien ein Interview mit Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur BGH-Rechtsprechung zum Influencer-Marketing bei Instagram und Co.

LG Berlin: Zeitgleiche Übernahme von ARD Wahlprognose und Hochrechnung durch BILD LIVE weder zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse noch von Zitatrecht gedeckt

LG Berlin
Urteil vom 09.12.2021
16 O 297/21


Das LG Berlin hat entschieden, dass die zeitgleiche Übernahme der ARD Wahlprognose und Hochrechnung durch BILD LIVE weder eine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG noch vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt war. Die zeitversetze Ausstrahlung eines Politikerinterviews war nach Ansicht des Gerichts nach § 50 UrhG zulässig.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Berlin: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Ausstrahlung von ARD-Wahlberichterstattung vom 26. September 2021 auch im Fernsehsender BILD LIVE teilweise erfolgreich

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat heute über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verhandelt, der von neun Rundfunksendeanstalten der ARD (Antragstellerinnen) eingereicht worden war und sich gegen drei Gesellschaften eines privaten Medienkonzerns (Antragsgegnerinnen) richtet.

Die Antragstellerinnen halten die Übernahme von Ausschnitten aus ihrer am 26. September 2021 ausgestrahlten Wahlberichterstattung in das Fernsehprogramm von „BILD LIVE“, welches von den Antragsgegnerinnen betrieben und verantwortet wird, für unzulässig. Sie machen daher Ansprüche auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerinnen geltend, die teilweise auf die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte, teilweise auf die Verletzung des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gestützt wird.

Die Kammer hat dem Antrag in ihrem am Schluss der Sitzung verkündeten Urteil teilweise stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Sie sah in der zeitgleichen Übernahme eines Ausschnittes aus dem Programm der Antragstellerinnen, der die Prognose und die erste Hochrechnung enthielt, in das Programm von „BILD LIVE“ eine Verletzung der Leistungsschutzrechte, die § 87 UrhG Sendeunternehmen gewährt. Die Übernahme sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und auch nicht als urheberrechtlich zulässiges Zitat (§ 51 UrhG) gerechtfertigt gewesen.

Im Übrigen sah die Kammer die Antragstellerinnen durch das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht als in ihren Rechten verletzt an. Dies betrifft zum einen das aus der Wahlberichterstattung der Antragstellerinnen zeitversetzt übernommene Interview mit dem CDU-Generalsekretär. Denn insoweit hielt die Kammer die Übernahme durch die Antragsgegnerinnen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über den Ausgang der Wahl gemäß § 50 UrhG für gerechtfertigt. Zum anderen sah die Kammer die von den Antragstellerinnen geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nicht als gegeben an, weil diese im konkreten Fall nicht als Mitbewerber i. S. d. Wettbewerbsrechts (UWG) und damit nicht als anspruchsbefugt angesehen werden könnten.

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat in der heutigen mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert, am Schluss der heutigen Sitzung aber nur den Tenor des Urteils verkündet. Wegen der Einzelheiten der Gründe für diese Entscheidung müssen daher die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Landgericht Berlin: Urteil vom 9. Dezember 2021, Aktenzeichen: 16 O 297/21


Interview in der Internet World Business mit Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur Ankündigung von WhatsApp den Newsletterversand ab 07.12.2019 zu verbieten

Im Rahmen des Beitrags "Aus für den Newsletter" von Helmut van Rinsum in Heft 13/19, S. 22-23 der Internet World Business ist ein Interview mit Rechtsanwalt Marcus Beckmann erschienen. In dem Beitrag und dem Interview geht es um die Ankündigung on WhatsApp, den Newsletter-Versand über den Messenger ab dem 07.12.2019 zu verbieten.



BVerfG: Emotionale Äußerungen und Recht auf Gegenschlag von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt - Kachelmann

BVerfG
Beschluss vom 10.03.2016
1 BvR 2844/13


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass auch emotionale Äußerungen und das Recht auf Gegenschlag von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sind. Gegenstand des Verfahrens waren Äußerungen der Ex-Geliebten des Wettermoderators Kachelmann.

Die Pressemitteilung des BVerfG:

Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit gab sie der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin statt, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt hatte.

Sachverhalt:

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war mit der Beschwerdeführerin liiert, bis sie ihn Anfang des Jahres 2010 wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung anzeigte. Im darauf folgenden Strafprozess vor dem Landgericht wurde der Kläger freigesprochen, da ihm eine Straftat nicht nachgewiesen werden konnte. Am Tag des Freispruchs sowie am Tag darauf äußerten sich die Anwälte des Klägers in Fernsehsendungen über die Beschwerdeführerin. Etwa eine Woche nach der Verkündung des freisprechenden Urteils erschien zudem ein Interview mit dem Kläger, in dem er über die Beschwerdeführerin sprach. Daraufhin gab auch die Beschwerdeführerin ein Interview, das eine Woche nach der Veröffentlichung des Interviews mit dem Kläger erschien.

In der Folgezeit begehrte der Kläger von der Beschwerdeführerin die Unterlassung mehrerer Äußerungen, die sie im Rahmen dieses Interviews getätigt hatte. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin antragsgemäß. Die Berufung zum Oberlandesgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen alle drei Entscheidungen und rügt im Wesentlichen die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts berühren den Schutzbereich der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die Einordnung der Äußerungen als Werturteile und Tatsachenbehauptungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsachenbehauptungen sind nicht erwiesen unwahr. Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen. Nach dem Freispruch des Klägers stellen sich deshalb die verschiedenen Wahrnehmungen als subjektive Bewertungen eines nicht aufklärbaren Geschehens dar, die nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungen zu behandeln sind.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die Untersagung der streitgegenständlichen Äußerungen bewegt sich nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

a) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen. Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein. Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert.

b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Zwar haben die Gerichte zutreffend einerseits das große Informationsinteresse der Öffentlichkeit und andererseits den Freispruch berücksichtigt, der dazu führt, dass die schweren Vorwürfe, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, nicht unbegrenzt wiederholt werden dürfen. Auch haben sie berücksichtigt, wieweit die Äußerungen sich auf öffentliche Angelegenheiten bezogen.

Indem die Gerichte davon ausgingen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine sachliche Wiedergabe der wesentlichen Fakten zu beschränken habe, und hierfür auf das öffentliche Informationsinteresse abstellen, verkennen sie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch unabhängig von einem solchen Interesse geschützte Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Zugleich übersieht diese Sichtweise das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin war in die Abwägung zudem einzustellen, dass sie sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem (noch nicht rechtskräftigen) Freispruch äußerte und lediglich wiederholte, was der Öffentlichkeit aufgrund der umfänglichen Berichterstattung zu dem Strafverfahren bereits bekannt war. Die Gerichte haben überdies das vorangegangene Verhalten des Klägers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin steht ein „Recht auf Gegenschlag“ zu und dabei ist sie nicht auf eine sachliche, am Interview des Klägers orientierte Erwiderung beschränkt, weil auch der Kläger und seine Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise äußerten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit trat, muss eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Altkanzler Helmut Kohl kann von Heribert Schwan Herausgabe der Tonbänder verlangen - Anspruch nach § 667 BGB nach Beendigung des Auftragsverhältnisses

BGH
Urteil vom 10.07.2015
V ZR 206/14


Der BGH hat entschieden, dass der Altkanzler Helmut Kohl vom Journalisten Heribert Schwan die Herausgabe der Tonbänder verlangen kann, die im Zusammenhang mit der Verfassung seiner Memoiren aufgenommen wurden.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Tonbänder verlangen

Der Kläger, der ehemalige Bundeskanzler Dr. Kohl, und der Beklagte, ein bekannter Journalist, schlossen 1999 mit einem Verlag jeweils selbständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge. Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des Klägers; die schriftliche Abfassung des Werkes sollte durch den Beklagten erfolgen. Die Parteien, die die Einzelheit ihrer Zusammenarbeit unmittelbar miteinander besprechen sollten, trafen sich in den Jahren 2001 und 2002 an über 100 Tagen im Wohnhaus des Klägers zu Gesprächen, die insgesamt etwa 630 Stunden dauerten und mit einem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Tonbandgerät aufgenommen wurden. Der Kläger sprach dabei auf Fragen und Stichworte des Beklagten ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die der Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Später überwarfen sich die Parteien. Der Kläger kündigte die Zusammenarbeit mit dem Beklagten. Der Beklagte wurde von dem Verlag finanziell abgefunden. Der Kläger verlangt die Herausgabe sämtlicher Tonaufnahmen, auf denen seine Stimme zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 von dem Beklagten aufgenommen wurden. Seine Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Der u.a. für Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger ist zwar nicht – wie das Oberlandesgericht meint – durch "Verarbeitung" (§ 950 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eigentümer der Tonbänder geworden. Ein Tonband wird allein durch das Aufnehmen von Tondokumenten nicht zu einer neuen Sache; dass die Tondokumente historisch wertvoll und einmalig sind, ändert daran nichts.

Die Tonbänder sind aber aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses herauszugeben. Die Parteien haben in Ausführung der Verlagsverträge miteinander konkludent eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über das von dem Kläger zur Verfügung zu stellende Material getroffen. Diese Vereinbarung stellt rechtlich ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis dar, wobei der Kläger als Auftraggeber anzusehen ist. Denn allein dieser hatte nach den Verlagsverträgen über den Inhalt der Memoiren zu entscheiden. Nachdem der Kläger die Zusammenarbeit beendet und damit den Auftrag widerrufen hat, ist der Beklagte nach § 667 BGB verpflichtet, ihm alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Hiervon erfasst sind nicht nur zur Verfügung gestellte Dokumente, sondern auch die dem Beklagten mitgeteilten und von ihm aufgezeichneten persönlichen Erinnerungen und Gedanken des Klägers. Auf das Eigentum an den Tonbändern, auf denen die Lebenserinnerungen des Klägers aufgezeichnet sind, kommt es nicht an. Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren. Setzt der Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel, wie beispielsweise ein Tonband, ein, muss er deshalb auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen, wenn das Erlangte anders nicht herausgegeben werden kann.

LG Köln – Urteil vom 12. Dezember 2013 – 14 O 612/12

OLG Köln – Urteil vom 1. August 2014 – 6 U 20/14

Karlsruhe, den 10. Juli 2015

§ 950 BGB

(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

§ 667 BGB

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben."



OLG Köln: Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Helmut Kohls in dem Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle" ohne Zustimmung des Altkanzlers unzulässig

OLG Köln
Urteil vom 05.05.2015
15 U 193/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Helmut Kohls in dem Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle" ohne Zustimmung des Altkanzlers unzulässig ist.


Die Pressemitteilung des OLG Köln:

"Bestätigung des Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle"

Der 15. Zivilsenat hat in einer Entscheidung vom heutigen Tag die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln, die Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Dr. Kohls in dem Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle" zu untersagen, in vollem Umfang zurückgewiesen. Das Landgericht hatte mit Urteil vom 13.1.2014 entschieden, dass die Beklagten - die Autoren Dr. Heribert Schwan und Tilman Jens sowie der Verlag Random House - den überwiegenden Teil der Zitate, die dem Autor Herrn Dr. Schwan im Rahmen seiner Arbeit an den Memoiren des Klägers zwischen 2000 und 2001 zur Verfügung gestellt wurden, nicht weiter verwenden und veröffentlichen dürfen. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hin hat der Senat das Urteil des Landgerichts nicht nur bestätigt, sondern ist mit dem Verbot weiterer Zitate, die die Vorinstanz noch für zulässig erachtet hatte, im Umfang noch über deises Urteil hinausgegangen.

Nach Ansicht des Senats war den Beklagten die Veröffentlichung sämtlicher Zitate, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, verboten. Den Beklagten zu 2) - Herr Dr. Schwan - habe eine vertragliche Pflicht zur Geheimhaltung getroffen, die im Rahmen der Vereinbarung der Zusammenarbeit zur Erstellung der Biographien Herrn Dr. Kohls konkludent verabredet worden sei und Herrn Dr. Schwan hindern sollte, die auf den Tonbändern fixierten Äußerungen ohne Einverständnis des Klägers zu veröffentlichen. Die Pflicht ergebe sich aus dem besonderen Gefüge der Verträge zwischen dem Drömer Verlag und Kohl bzw. dem Verlag und Schwan, insbesondere den darin den Parteien zugewiesenen Funktionen und Befugnissen. So sollte Herr Dr. Kohl die Entscheidungshoheit über die Verwendung seiner Äußerungen als solche sowie den konkreten Inhalt und den Zeitpunkt der Veröffentlichung zustehen. Herr Dr. Schwan hingegen sei als Ghostwriter eine lediglich dienende Funktion zugewiesen worden. Zudem folge die Geheimhaltungsverpflichtung aus der Zweckbindung der Tonbandaufzeichnungen als lediglich allgemeiner Stoffsammlung für die geplanten Memoiren. Mit der Geheimhaltungsabrede habe der Beklagte zu 2) auf sein diesbezügliches Recht auf freie Meinungsäußerung verzichtet.

Die Beklagten zu 1) und 3) - Tilman Jens und der Verlag Random House - hätten die maßgeblichen Äußerungen ebenfalls nicht veröffentlichen dürfen. Dieses Unterlassungsgebot folge nicht aus einer vertraglichen Bindung, sondern aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in Form der Vertraulichkeitsphäre und des Rechts am gesprochenen Wort. Zum Schutz der Pressefreiheit sei zwar nicht jede Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen ausgeschlossen. Ein absolutes Verwertungsverbot bestehe aber dann, wenn Tonbandaufzeichnungen in wörtlicher Rede ungenehmigt weitergegeben werden sowie dann, wenn sich die Presse in rücksichtsloser Weise über die schützenswerten Belange des Betroffenen hinwegsetze. Eine solche Fallkonstellation sei vorliegend anzunehmen. Den Beklagten zu 1) und 3) seien sowohl die konkreten Umstände bekannt gewesen, unter denen der Beklagte zu 2) die vertraulich erfolgten Äußerungen des Klägers aufgenommen habe, als auch das spätere Zerwürfnis, welches eine weitere Zusammenarbeit beendet habe. Zudem seien sie an der Erstellung des streitgegenständlichen Buches verantwortlich beteiligt gewesen. Die Beklagten hätten selbst stets betont, bei der Entwicklung des Buchprojekts durchgängig als Team gewirkt zu haben. So hätten sie bei der Auswahl der Inhalte zusammengearbeitet, diese gemeinsam redigiert und die Texte ausgeformt. Diese Art der Informationsgewinnung und -verwertung stehe einer weiteren Verwendung und Veröffentlichung entgegen und rechtfertige es, die Verwendung der Äußerungen insgesamt zu untersagen.

Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht gegeben."




OLG Köln: Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle

OLG Köln
15 U 193/14


Die Pressemitteilung des OLG Köln:

"Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle"

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (15 U 193/14) hat in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage zum Ausdruck gebracht, dass er die Entscheidung des Landgerichts Köln, die Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Dr. Kohls in dem Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle" zu untersagen, voraussichtlich bestätigen wird. Das Landgericht hatte mit Urteil vom 13.11.2014 entschieden, dass die Verfügungsbeklagten - die Autoren Dr. Heribert Schwan und Tilman Jens sowie der Verlag Random House - den überwiegenden Teil der Zitate, die im Buch "Vermächtnis - die Kohl-Protokolle" enthalten sind und die dem Autor Dr. Schwan im Rahmen seiner Arbeit an den Memoiren des Klägers zwischen 2000 und 2001 zur Verfügung gestellt wurden, nicht weiter verwenden und veröffentlichen dürfen. Hinsichtlich des Umfangs der den Beklagten konkret untersagten Äußerungen geht der Senat möglicherweise noch über die landgerichtliche Entscheidung hinaus.

Der Senat ist wie das Landgericht der Ansicht, dass Dr. Schwan im Verhältnis zum Kläger eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung traf. Die Verträge zwischen dem Kläger und dem Drömer Knaur Verlag einerseits und diesem und Dr. Schwan andererseits sähen vor, dass Dr. Kohl das Letztentscheidungsrecht über die Verwendung seiner Äußerungen als solche wie auch über den konkreten Inhalt und den Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zustehe. Beide Verträge des Verlags seien inhaltlich aufeinander abgestimmt und dem jeweils anderen Vertragspartner bekannt gewesen, der Vertrag zwischen Verlag und Schwan sei Kohl vereinbarungsgemäß zur Billigung vorgelegt worden. Das vertragliche Gefüge sei insgesamt dahingehend zu bewerten, dass Dr. Schwan im Rahmen seiner Tätigkeit in dienender Funktion gehandelt habe und er auch gegenüber Kohl zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen sei. Dementsprechend habe Schwan keine der Äußerungen Kohls, die in der Zusammenarbeit erfolgt sind, verwenden dürfen, es sei denn, diese seien ohnehin bereits öffentlich bekannt gewesen.

Co-Autor Jens und der beklagte Verlag könnten nach Ansicht des Senats die Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Zitate ebenfalls in vollem Umfang schulden. Die Verwendung der streitgegenständlichen Zitate, welche der Vertraulichkeitssphäre des Klägers zuzuordnen seien, stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, denn er verletze sein Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort, Zwar hindere das aus Art. 5 Abs. 2 GG folgende Informationsrecht der Presse die Veröffentlichung auch in rechtswidriger Weise erlangter und ihr zugetragener Informationen nicht grundsätzlich. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn - wie hier - die Informationsgewinnung in einer Art und Weise erfolgt sein, dass dies einer weiteren Verwendung und Veröffentlichung entgegenstehen müsse. Die Beklagten hätten selbst stets betont, bei der Entwicklung des Buchprojekts durchgängig als Team gewirkt zu haben. So hätten sie bei der Auswahl der Inhalte zusammengearbeitet, diese gemeinsam redigiert und die Texte ausgeformt. Der in der Weitergabe der vertraulich erfolgten Äußerungen durch Dr. Schwan und deren Verwendung und Veröffentlichung in der Biographie objektiv liegende Vertrauensbruch sei von allen Beklagten gemeinschaftlich getragen worden. Dies rechtfertige es, die Verwendung der Äußerungen insgesamt zu untersagen.

Da die Parteien sich trotz entsprechender Anregung des Senats nicht auf eine einvernehmliche Beendigung des Verahrens einigen konnten, hat der Senat in der Sache zu entscheiden. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist auf den 05.05.2015 bestimmt. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht gegeben."

OLG Köln: Journalist / Ghostwriter muss Tonbänder der Interviews mit Bundeskanzler a. D. Dr. Helmut Kohl an diesen herausgeben

OLG Köln
Urteil vom 01.08.2014
6 U 20/14

Die Pressemitteilung des OLG Köln:


"Journalist muss Tonbänder der Interviews mit Bundeskanzler a. D. Dr. Helmut Kohl herausgeben

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 1. August 2014 die Berufung des Journalisten Dr. Heribert Schwan gegen ein Urteil des Landgerichts Köln, durch das er zur Herausgabe von Tonbändern an Dr. Helmut Kohl verurteilt worden ist, zurückgewiesen.

Der Beklagte sollte als "Ghostwriter" die Biographie des Klägers, des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl verfassen. Zu diesem Zweck führte er umfangreiche Gespräche mit dem Kläger, die auf Tonband aufgezeichnet wurden. Nachdem der Kläger die Zusammenarbeit mit dem Beklagten beendet hatte, verlangt er die Herausgabe der besprochenen Tonbänder. Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach Beendigung des Auftragsverhältnisses über die Aufzeichnung der Lebenserinnerungen des Klägers sei der Beklagte verpflichtet, alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhalten und erlangt habe, an den Kläger herauszugeben. Dazu gehörten auch die Tonbänder. Nach diesem Urteil hat der Beklagte zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung 200 Tonbänder an den Gerichtsvollzieher herausgegeben.

Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es offengelassen, ob die Begründung des Landgerichts zutreffe. Zwar spreche viel dafür, dass aus dem Vertragswerk ein Herausgabeanspruch folge; es wäre allerdings zu prüfen, ob ein solcher Anspruch unmittelbar dem Kläger oder nicht zunächst dem Verlag als dem direkten Vertragspartner des Beklagten zustünde.

Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Herausgabe der Tonbänder, weil er durch die Aufzeichnung seiner Stimme Eigentum an den Tonbändern erlangt habe. Nach § 950 BGB erwerbe derjenige, der durch Verarbeitung eine neue bewegliche Sache herstelle, das Eigentum daran, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer sei als der Wert des verarbeiteten Stoffes. Als Verarbeitung gelte dabei u.a. auch das Schreiben oder Malen. Dem seien die Tonbandaufnahmen vergleichbar. Nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung werde jedenfalls dann eine "neue Sache" hergestellt, wenn die Aufzeichnungen für eine längerfristige Nutzung bestimmt seien.

Als Hersteller der Tonbandaufzeichnungen sei der Kläger anzusehen. Maßgeblich für die Bestimmung der Person des Herstellers sei, in wessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt sei. Dies sei der Kläger, da die Tonbandaufzeichnungen nach den in der Berufungsinstanz nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts allein als Materialsammlung für die Vorbereitung des Manuskripts seiner Memoiren gedient hätten. Aus dem zwischen den Parteien und dem Verlag geschlossenen Vertragswerk folge, dass die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der Aufzeichnungen und ihre Verwendung letztlich allein beim Kläger liegen sollte. Die Situation sei daher nicht mit einem Interview vergleichbar, das ein Journalist zum Zwecke der Berichterstattung zu einem tagesaktuellen Geschehen führe. Auch die vertraglichen Vereinbarungen zu den Urheberrechten, nach denen diese so weit wie möglich dem Kläger zugeordnet werden sollten, sowie das jederzeitige Kündigungsrecht des Klägers sprächen dafür, diesen als Hersteller der Tonbänder anzusehen.

Ein Recht zum Besitz stehe dem Beklagten nicht zu. Insbesondere könne er sich nicht auf eine - angebliche - Zusage des Klägers, er dürfe die Tonbänder nach dem Tod des Klägers veröffentlichen, berufen. Sollte es seine solche Zusage gegeben haben, wäre ihr mit der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien die Grundlage entzogen worden. Der Kläger sei berechtigt gewesen, jederzeit und ohne Angaben von Gründen die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu beenden. Dies zeige, dass Grundlage der Zusammenarbeit allein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten gewesen sei. Sei das Vertrauen des Klägers in den Beklagten entfallen, sei auch die Grundlage für eine etwaige Zusage entfallen. Diese habe daher dem Beklagten keine über die seinerzeit geschlossenen Verträge hinausgehenden Rechte verschaffen können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Aktenzeichen: 6 U 20/14 - OLG Köln"