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BGH: Garantieerklärung nach § 477 BGB - formelle Voraussetzungen bei selbständiger und unselbständiger Garantie

BGH
Urteil vom 05.12.2012
I ZR 146/11
Herstellergarantie II
UWG § 4 Nr. 11; BGB §§ 443, 477 Abs. 1 Satz 1 und 2



Siehe zum Thema auch "BGH: Wettbewerbsverstoß durch fehlende Informationen zur Herstellergarantie nach § 477 BGB - nicht bei bloßer invitato ad offerendum - BGH, Urteil vom 05.12.2012 -I ZR 88/11"

Leitsatz des BGH:
Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR2011, 638 Rn. 32 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie; Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät).

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 146/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Wettbewerbsverstoß durch fehlende Informationen zur Herstellergarantie nach § 477 BGB - nicht bei bloßer invitato ad offerendum

BGH
Urteil vom 05.12.2012
I ZR 88/11


Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach der für den Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB geltenden und gemäß § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB muss eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB einfach und verständlich abgefasst sein. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB)

Danach sind die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer - wie im Zweifel bei durch das Internet übermittelten Aufforderungen zur Bestellung - nur eine invitatio ad offerendum gemacht (vgl. BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 32 - Werbung mit Garantie; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät) oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: