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EuGH: Betreiber einer Webseite darf dynamische IP-Adressen zur Abwehr von Cyberattacken speichern - dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten

EuGH
Urteil vom 19.10.2016
C-582/14
Patrick Breyer / Bundesrepublik Deutschland


Der EuGH hat entschieden, dass Webseitenetreiber dynamische IP-Adressen zur Abwehr von Cynerattacken bzw. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Webseite speichern dürfen.

Wenig überraschend teilt der EuGH mit, dass auch dynamische IP-Adressen regelmäßig als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind. Der EuGH hat bereits im Jahr 2011 - allerdingsohne nähere Begründung - wie selbstverständlich angenommen, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind ( EuGH, Urteil vom 24.11.2011 - C‑70/10 - EuGH: Internetprovider dürfen nicht dazu verpflichtet werden, den Netzverkehr präventiv zu filtern und zu sperren - Verstoß gegen Europarecht). Dies wird in der öffentlichen Diskussion oft vergessen.

Die restriktive Regelung zur Speicherung in § 15 Abs. 1 TMG verstößt gegen EU-Recht, da ein Webseitenbetreiber auch nach Abschluss des Nutzungsvorgangs ein berechtigtes Interesse an der Speicherung dynamische IP-Adressen haben kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, bestimmte personenbezogene Daten der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken zu verteidigen

Die dynamische Internetprotokoll-Adresse eines Nutzers stellt für den Betreiber der Website ein personenbezogenes Datum dar, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den betreffenden Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen

Herr Patrick Breyer klagt vor deutschen Gerichten dagegen, dass die von ihm abgerufenen Websites von Einrichtungen des Bundes seine Internetprotokoll-Adressen („IP-Adressen“) aufzeichnen und speichern. Von diesen Einrichtungen werden außer dem Zeitpunkt des Zugriffs auch die IP-Adressen der Nutzer aufgezeichnet und gespeichert, um sich gegen Cyberattacken zu
wappnen und eine Strafverfolgung zu ermöglichen.

Der deutsche Bundesgerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob in diesem Zusammenhang auch „dynamische“ IP-Adressen für den Betreiber der Website personenbezogene Daten darstellen, so dass sie den für solche Daten vorgesehenen Schutz genießen. Eine „dynamische“ IP-Adresse ist eine IP-Adresse, die sich bei jeder neuen Internetverbindung ändert. Anders als statische IP-Adressen erlauben dynamische IP-Adressen es nicht, anhand allgemein zugänglicher Dateien eine Verbindung zwischen einem Computer und dem vom Internetzugangsanbieter verwendeten physischen Netzanschluss herzustellen. Somit verfügt ausschließlich der Internetzugangsanbieter von Herrn Breyer über die zu dessen Identifizierung erforderlichen
Zusatzinformationen.

Der Bundesgerichtshof möchte ferner wissen, ob der Betreiber einer Website zumindest grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, personenbezogene Daten der Nutzer zu erheben und zu verwenden, um die generelle Funktionsfähigkeit seiner Website zu gewährleisten. Er weist insoweit darauf hin, dass die einschlägige deutsche Regelung von der deutschen Lehre überwiegend dahin ausgelegt werde, dass die Daten am Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen seien, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt würden.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof zunächst, dass eine dynamische IP-Adresse, die von einem „Anbieter von Online-Mediendiensten“ (d. h. vom Betreiber einer Website, hier den Einrichtungen des Bundes) beim Zugriff auf seine allgemein zugängliche Website gespeichert wird, für den Betreiber ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen.

Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass es in Deutschland offenbar rechtliche Möglichkeiten gibt, die es dem Anbieter von Online-Mediendiensten erlauben, sich insbesondere im Fall von Cyberattacken an die zuständige Behörde zu wenden, um die fraglichen Informationen vom Internetzugangsanbieter zu erlangen und anschließend die Strafverfolgung einzuleiten.

Zweitens antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die konkrete Inanspruchnahme der Dienste durch den betreffenden Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, ohne dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, die Verwendung der Daten über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach dem Unionsrecht u. a. rechtmäßig, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Die deutsche Regelung schränkt nach ihrer in der Lehre überwiegend vertretenen Auslegung die Tragweite dieses Grundsatzes ein, indem sie es ausschließt, dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Online-Mediums zu gewährleisten, Gegenstand einer Abwägung mit dem Interesse oder den Grundrechten und Grundfreiheiten der Nutzer sein kann.

Der Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Einrichtungen des Bundes, die Online-Mediendienste anbieten, ein berechtigtes Interesse daran haben könnten, die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der von ihnen allgemein zugänglich gemachten Websites über ihre konkrete Nutzung hinaus zu gewährleisten



Volltext BGH-Entscheidung - Tauschbörse I liegt vor: Zum Nachweis der Rechtsverletzung anhand der IP-Adresse - Filesharing

BGH
Urteil vom 11.06.2015
I ZR 19/14
Tauschbörse I
UrhG § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97; BGB § 670; ZPO § 286 Abs. 1, § 287, § 559
Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH konkretisiert Filesharing-Rechtsprechung zur Haftung für Minderjährige, Schadensersatz und Schadenshöhe - 200 EURO pro Musiktitel über die Entscheidung berichtet.

Siehe auch zum Thema: Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

Leitsätze des BGH:

a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang
des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider
im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung,
ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.

BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Sind dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten - Wann dürfen diese ohne Einwilligung verarbeitet und gespeichert werden ? - Vorlagebeschluss an den EuGH

BGH
Urteil vom 28.10.2014
VI ZR 135/13


Wie zu erwarten hat der BGH diverse Fragen zur Speicherung dynamischer IP-Adressen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Dabei geht es auch um die Frage, ob diese personenbezogene Daten darstellen.

Allerdings hat der EuGH bereits im Jahr 2011 - allerdings ohne nähere Begründung - wie selbstverständlich angenommen, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind (EuGH, Urteil vom 24.11.2011 - C‑70/10 - EuGH: Internetprovider dürfen nicht dazu verpflichtet werden, den Netzverkehr präventiv zu filtern und zu sperren - Verstoß gegen Europarecht). Dies wird in der öffentlichen Diskussion oft vergessen.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Vorlage an den EuGH in Sachen "Speicherung von dynamischen IP-Adressen"

Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. Dies sind Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Bei den meisten allgemein zugänglichen Internetportalen des Bundes werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf.

Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch nur insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorzulegen.

1. Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei den dynamischen IP-Adressen für die verantwortlichen Stellen der Beklagten, die die Adressen speichern, um "personenbezogene Daten" handelt, die von dem durch die Richtlinie harmonisierten Datenschutzrecht geschützt werden. Das könnte in den Fällen, in denen der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien nicht angegeben hat, fraglich sein. Denn nach den getroffenen Feststellungen lagen den verantwortlichen Stellen keine Informationen vor, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten. Auch durfte der Zugangsanbieter des Klägers den verantwortlichen Stellen keine Auskunft über die Identität des Klägers erteilen. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.

2. Geht man von "personenbezogenen Daten" aus, so dürfen die IP-Adressen des Nutzers nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden (§ 12 Abs. 1 TMG), wenn – wie hier – eine Einwilligung des Nutzers fehlt. Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgebenden Vortrag der Beklagten ist die Speicherung der IP-Adressen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erforderlich. Ob das für eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG ausreicht, ist fraglich. Systematische Erwägungen sprechen dafür, dass diese Vorschrift eine Datenerhebung und -verwendung nur erlaubt, um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen, und dass die Daten, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt werden, mit dem Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen sind. Art. 7 Buchstabe f der EG-Datenschutz-Richtlinie könnte aber eine weitergehende Auslegung gebieten. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen steht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.

§ 12 Telemediengesetz - Grundsätze

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2) …

§ 15 Telemediengesetz – Nutzungsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten)…

Art. 2 EG-Datenschutz-Richtlinie – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person […]; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; […]

Art. 7 EG-Datenschutz-Richtlinie

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: […]

f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Art. 1 Abs. 1 geschützt sind, überwiegen.

Urteil vom 28. Oktober - VI ZR 135/13

AG Tiergarten - Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 6/08

LG Berlin - Urteil vom 31. Januar 2013 - 57 S 87/08

ZD 2013, 618 und CR 2013, 471"


BGH: Kosten des Auskunftsverfahrens gegen Provider auf Auskunft über Inhaber einer IP-Adresse sind anteilig notwendige Kosten des Rechtsstreits gegen Urheberrechtsverletzer


BGH
Urteil vom 15.05.2014
I ZB 71/13
Deus Ex
UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO § 91 Abs.1 Satz 1

Leitsätze des BGH:


a) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IPAdresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

b) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.

BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Provider dürfen dynamische IP-Adressen anlasslos speichern, um Netzstörungen und Fehler zu verhindern

BGH
Urteil vom 03. Juli 2014
III ZR 391/13

Der BGH hat entschieden, dass Provider dynamische IP-Adressen anlasslos speichern dürfen, um Netzstörungen und Fehler zu verhindern

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Access-Provider (hier: Vodafone) ist nicht verpflichtet, IP-Adressen zu speichern, um Rechteinhabern Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu ermöglichen

OLG Düsseldorf
Beschlüsse vom 07.03.2013
I-20 W 118/12 u.a.


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Accessprovider (hier: Vodafone) nicht verpflichtet ist, die IP-Adressen von Kunden zu erheben und zu speichern, um privaten Rechteinhabern (vorliegend ging es um Urheberechtsverletzungen durch Nutzer von Filesharingprogrammen) Auskünfte über die Inhaber von IP-Adressen zu erteilen. Das OLG Düsseldorf stellt fest, dass keine entsprechende Rechtsgrundlage existiert, die eine Speicherung zu den vorgenannten Zwecken vorschreibt.

Alle Aktenzeichen:
I-20 W 118/12, I-20 W 121/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12

EuGH: Nutzung im Wege der Vorratsdatenspeicherung ermittelter personenbezogener Daten in Filesharingfällen verhältnismäßig - hier: Inhaber einer IP-Adresse

EuGH
Urteil vom 19.04.2012
C‑461/10


Der EuGH hat entschieden, dass die Nutzung im Wege der Vorratsdatenspeicherung ermittelter personenbezogener Daten in Filesharingfällen verhältnismäßig und somit rechtlich nicht zu beanstanden ist (hier: Inhaber einer IP-Adresse).

Die Leitsätze des EuGH

1. Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder ‑nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP(Internetprotokoll)-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, da derartige Rechtsvorschriften nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fallen.

2. Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie 2006/24 trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist noch nicht umgesetzt hat, ist im Ausgangsverfahren unerheblich.

3. Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und die Richtlinie 2004/48 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, soweit es diese Rechtsvorschriften dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, ermöglichen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"EuGH: Nutzung im Wege der Vorratsdatenspeicherung ermittelter personenbezogener Daten in Filesharingfällen verhältnismäßig - hier: Inhaber einer IP-Adresse" vollständig lesen

AG München: Klagewelle in Filesharing-Fällen beim AG München - mehr als 1400 Klagen sind anhängig

Das AG München hat in einer Pressemitteilung darüber informiert, dass derzeit beim AG München mehr als 1400 Klagen in Filesharing-Fällen anhängig sind und zahlreiche weitere Klagen angekündigt wurden. Bleibt zu hoffen, dass sich das Gericht mit der notwendigen Sorgfalt mit jedem Einzelfall auseinandersetzt. Die meisten Filesharing-Abmahnungen bieten zahlreiche Ansatzpunkte, um etwaige Schadensersatzansprüche der Abmahner zu Fall zu bringen.

Die Pressemitteilung des AG München finden Sie hier:


"AG München: Klagewelle in Filesharing-Fällen beim AG München - mehr als 1400 Klagen sind anhängig" vollständig lesen

LG Wuppertal: Schwarzsurfen unter Verwendung eines fremden offenen WLAN-Netzes ist nicht strafbar

LG Wuppertal
Beschluss vom 19.10.2010
25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
Schwarzsurfen
offenes Wlan


Das LG Wupperal hat entschieden, dass das Schwarzsurfen bei Verwendung eines offenen WLAN-Netzes nicht strafbar ist. Dies gilt nicht für verschlüsselte WLAN-Netze. Die Entscheidung bezieht sich nur auf die Strafbarkeit der unbefugten Nutzung eines offenen WLAN-Netzes. So kann das Schwarzsurfen in einem offenen WLAN-Netz zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Das vorgeworfene Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk des Zeugen J erfüllt nicht den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Jeder Computer, der sich in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN einwählt, erhält von dem im WLAN-Router befindlichen DHCP (dynamic host configuration protocol) Server automatisch eine freie, interne (private) IP-Adresse zugeteilt. Dieser von dem Angeschuldigten ausgelöste Vorgang erfüllt nicht die Voraussetzungen eines strafbaren Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG.

[...]

Das vorgeworfene Einwählen in das unverschlüsselt betriebene WLAN-Netz mit dem Zweck der Mitbenutzung des Internetzuganges des Zeugen J erfüllt auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG. Demnach macht sich strafbar, wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemeinzugänglich sind, in der Absicht sich zu bereichern abruft. Bei dem Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN und der anschließend hierüber erfolgten Nutzung des Internetzuganges werden, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine personenbezogenen Daten abgerufen.

[...]

Nicht in Betracht kommt weiterhin eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, da die Daten, zu denen der Angeschuldigte durch das bloße Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Netzwerk Zugang hatte, gerade nicht gegen einen unberechtigten Zugang gesondert gesichert waren.

Das vorgeworfene Einwählen in das fremde, unverschlüsselt betriebene Netzwerk begründet auch keine Strafbarkeit wegen eines Abfangens von Daten nach § 202b StGB. Hierfür fehlt es schon an dem Merkmal einer nichtöffentlichen Datenübermittlung.

[...]

Aus dem vorgeworfenen Einwählen in das Netzwerk in der Absicht, einen fremden Internetanschluss zu nutzen, ergibt sich auch keine Strafbarkeit wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a, Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22 StGB. Der Angeschuldigte hat nach seiner Vorstellung von der Tat nicht unbefugt Daten verwandt. [...] Bei einem unverschlüsselt betriebenen WLAN wird dem Clienten durch den Router automatisch eine interne IP-Adresse zugewiesen. Da hierbei eine wie auch immer geartete Prüfung einer Zugangsberechtigung – anders als bei dem Betrieb eines verschlüsselten WLANs – durch den Router nicht vorgenommen wird, kommt dem mit dem Einwählen verbundenen Verwenden der erhaltenen IP-Adresse kein Täuschungswert zu (vgl. Bär MMR 2005, 434, 437). [...]

LG Lüneburg: Blacklisting von Spamversendern wettbewerbswidrig - Betriebsblockade

Das LG Lüneburg hat mit Urteil vom 27.09.2007 - 7 O 80/07 entschieden, dass ein Provider nicht berechtigt ist, einen Mail-Server per Blacklist zu sperren, auch wenn über diesen in großem Umfang Spam versendet wird. Das Gericht vergleicht die Situation mit einer wettbwerbswidrigen Betriebsblockade. Die Entscheidung ist abzulehnen. Duldet ein Mail-Server-Betreiber den rechtswidrigen Spam-Versand, so muss es Dritten möglich sein, dies wirksam zu unterbinden.

LG Lüneburg, Urteil vom 27.09.2007 - 7 O 80/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "LG Lüneburg: Blacklisting von Spamversendern wettbewerbswidrig - Betriebsblockade" vollständig lesen